Leitsatz: Die Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 StAG erfolgt nach Ermessen. Eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen kann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit nicht dauerhaft, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum erwerben möchte, etwa um Nachteile zu beseitigen, die für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erreichen, aber gleichwohl nicht belanglos sind. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ableh¬nungsbescheides vom 4. August 2005 in der Gestalt ihres Wi¬derspruchsbescheides vom 14. September 2005 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 27. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als er auf die Erteilung einer Beibehaltungsge¬nehmi¬gung mit Nebenbestimmungen gerichtet ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jewei¬lige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutrei¬benden Betra¬ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der aus der Türkei stammende Kläger ist Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Er wurde 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert und gab seine ursprünglich türkische Staatsangehörigkeit auf. Danach ließ er in Deutschland seinen Nachnamen von "C. " in "F. " ändern. Unter dem 27. 9. 2004 beantragte er bei der Beklagten, ihm eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG zu erteilen. Zur Begründung führte er an, er wolle die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben, weil er nur damit die in der Türkei angefallene Erbschaft nach seinem Vater antreten könne. Seine Namensänderung müsse er in der Türkei gerichtlich durchsetzen, was ihm nur als türkischem Staatsangehörigen möglich sei. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Vater des Klägers bereits im Jahre 1983 verstorben sei, und ihn darum gebeten hatte, Nachweise für die behaupteten Nachteile vorzulegen, teilte der Kläger mit, es gehe um die Erbschaft nach seiner 1999 verstorbenen Mutter. Er legte in Kopie seine "pembe kart" (rosa Karte, seit 2009 "mavi kart", blaue Karte) vor, die ihm das türkische Generalkonsulat F1. am 26. 11. 1999 auf seinen früheren Familiennamen "C. " ausgestellt hatte; diese Karte stellt die Türkei ehemaligen türkischen Staatsangehörigen zum Nachweis ihrer türkischen Abstammung aus. Der Kläger machte geltend, aufgrund dieser Namensverschiedenheit werde die Karte in der Türkei nicht akzeptiert. Er habe vergeblich versucht, die Namensänderung in der Türkei gerichtlich durchzusetzen. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22. 3. 2005 darauf hin, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. 9. 1958 (Istanbuler Übereinkommen) sein geänderter Familienname in der Türkei ohne weiteres wirksam sei. Daher bestehe kein Grund, die Namens-änderung in der Türkei zu beantragen und die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu genehmigen. Daraufhin legte der Kläger eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulates in F1. vom 8. 4. 2005 vor, wonach Namensänderungen in der Türkei nur durch Gerichtsurteile erfolgen könnten, die der Kläger aber als ausländischer Staatsangehöriger nicht beantragen könne. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten beim türkischen Generalkonsulat in F1. am 8. 6. 2005 erklärte dieses, es liege eine Verbalnote des türkischen Innenministeriums vom Juni 2004 vor, die es dem Generalkonsulat erlaube, die rosa Karte aufgrund eines deutschen Personalausweises hinsichtlich des Namens zu ändern. Gleichwohl bescheinigte dasselbe Generalkonsulat dem Kläger am 29. 6. 2005, dass es den Namen auf der rosa Karte nicht ändern dürfe, weil dieser mit der Eintragung des zuständigen türkischen Standesamtes übereinstimmen müsse. Es könne allerdings einen Vermerk anbringen, dass der Kläger in Deutschland mit dem Namen "F. " geführt werde. Durch Ablehnungsbescheid vom 4. 8. 2005 lehnte die Beklagte die Beibehaltungsgenehmigung ab. Sie verwies den Kläger darauf, dass er mit der rosa Karte eine Erbschaft in der Türkei antreten könne. Der Umstand, dass ein türkisches Gericht die Änderung des Namens abgelehnt habe, begründe kein überwiegendes privates Interesse. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. 9. 2005 zurück. Am 17. 10. 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag hat er geltend gemacht, ihm sei auch damit gedient, dass er die türkische Staatsangehörigkeit lediglich 6 bis 12 Monate wieder besitze, um in der Türkei die Namensänderung durchsetzen zu können. Er hat eine weitere Bescheinigung des türkischen Generalkonsulates in F1. vom 24. 5. 2007 vorgelegt, wonach "auf der ‚Rosa Karte’ keine Veränderungen, die nach dem Staatsangehörigkeitswechsel stattgefunden haben, geschrieben werden". Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Nachteile ihm im Zusammenhang mit der behaupteten Erbschaft in der Türkei drohten. Außerdem könnten nach geltender Rechtslage keine Nachteile eintreten, weil seine Namensänderung auch in der Türkei wirksam sei. Etwaige Schwierigkeiten ließen sich vermeiden, wenn das Generalkonsulat auf der rosa Karte bescheinige, dass er in Deutschland mit dem Namen "F. " geführt werde. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Er beruft sich auf allgemeine Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Geschäften in der Türkei, Probleme beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen im Bereich Baustatistik und bei Personenkontrollen. Insbesondere ergäben sich deshalb Schwierigkeiten, weil die türkische Identifizierungsnummer (Turkish Republic Identity Number, TRIN), die auch Inhaber der rosa Karte besäßen und die sich über das Internet abfragen lasse, für ihn unter dem Nachnamen "C. " nicht angezeigt werde. Für grenzüberschreitende Geldüberweisungen verlange die türkische Bank eine notarielle Beglaubigung des Passes. Wegen der Namensverschiedenheit habe er Geld von seinem türkischen Konto bisher nur mit Hilfe seiner Schwester überweisen können. Das Grundstück, das er zusammen mit seiner Schwester von seiner Großmutter geerbt habe, habe er nicht verkaufen können, weil der potentielle Käufer seine Identität nicht über das Internet habe überprüfen können. Ein bloßer Zusatz auf der rosa Karte, er werde in Deutschland mit einem anderen Nachnamen geführt, genüge nicht, um diese Probleme zu beseitigen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die vom Kläger vorgetragenen Nachteile nicht ausreichten, um die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Grenzüberschreitende Geldüberweisungen seien möglich. Erbrechtsbeschränkungen habe der Kläger nicht belegt. Auch fehlten Nachweise dazu, dass der Verkauf des geerbten Grundstücks tatsächlich unmöglich sei. Der Kläger besitzt seit dem 8. 3. 2010 eine auf den Nachnamen "C. " ausgestellte "mavi kart". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist als auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung seines Antrags, soweit dieser auf eine uneingeschränkte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 4. 8. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 9. 2005 insoweit zu Recht abgelehnt (1.). Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit insoweit, als dieser auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen gerichtet ist (2.). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG verliert ein Deutscher durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG dann nicht, wenn er vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG sind bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung. Das ergibt sich bereits aus dem Text des § 25 Abs. 2 StAG, der die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nicht an das Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen knüpft, die zwingend gegeben sein müssen (außer der Antragstellung). Er enthält vielmehr als materielle Entscheidungsvorgaben lediglich in den Sätzen 3 und 4 die Aussagen, dass die öffentlichen und privaten Belange "abzuwägen" und etwa fortbestehende Bindungen an Deutschland "zu berücksichtigen" sind. Ferner ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes 1999 ausdrücklich von einer Ermessensentscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung gesprochen hat. BT-Drs. 14/533, S. 15; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdn. 39. Nichts Anderes ergibt sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die in den Sätzen 3 und 4 enthaltenen Aussagen als "materielle Voraussetzungen für die Beibehaltungsgenehmigung" bezeichnet hat. BVerwG, Urteil vom 10. 4. 2008 5 C 28.07 , BVerwGE 131, 121= juris, jeweils Rdn. 21. Damit ist gemeint, dass es sich um materielle Voraussetzungen des Ermessensrahmens handelt, nicht aber, dass diese Aussagen tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung wären, deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den zugleich Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 232; Nr. 25.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. 12. 2000, GMBl. 2001 S. 122, und der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17. 4. 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. 2. 2009, BGBl. I S. 158 (Vorläufige Anwendungshinweise). Dabei ist das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig. Vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen. BVerwG, Urteil vom 10. 4. 2008 − 5 C 28.07 −, InfAuslR 2008, 361 (362) = juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2009 19 E 511/09 ; Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 228 f. Private Interessen an einer Mehrstaatigkeit können gegeben sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben möchte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden. Die gesetzlichen Wertungen des § 12 StAG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf die Situation der Beibehaltungsgenehmigung übertragbar sind. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 25 Rdn. 232, 239; Nrn. 25.2.3.0 und 25.2.3.2 StAR-VwV und der Vorläufigen Anwendungshinweise. Entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind diese Voraussetzungen z. B. dann erfüllt, wenn es sich um erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art handelt, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Für die Entscheidung über die Genehmigung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die entscheidungserheblichen Tatsachen zutreffend und umfassend zu ermitteln. Anschließend muss sie die auf diese Weise ermittelten privaten und öffentlichen Belange abwägen. BVerwG, Beschlüsse vom 26. 8. 1998 11 VR 4.98 −, NVwZ 1999, 535 (536) = juris, Rdn. 10, und vom 24. 1. 1995 – 4 B 7.95 −, juris, Rdn. 2, sowie Urteil vom 27. 2. 1957 I C 165.55 −, BVerwGE 4, 298 (300) = juris, Rdn. 15. Dabei kann sie in Einzelfällen dazu verpflichtet sein zu prüfen, ob eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen in Betracht kommen kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Antragsteller die ausländische Staatsangehörigkeit nicht dauerhaft, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum erwerben möchte, etwa um Nachteile zu beseitigen, die für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erreichen, aber gleichwohl nicht belanglos sind. Der Antragsteller ist für das Entstehen solcher Nachteile darlegungs- und beweispflichtig. Das gilt sowohl für die drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Schwere oder Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese beim Nichterwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen dieser Nachteile durch zumutbare Vorkehrungen oder Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen. OVG NRW, Beschluss vom 2. 10. 2009 19 E 511/09 –; ebenso zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG: BVerwG, Urteil vom 30. 6. 2010 5 C 9.10 −, juris, Rdn. 31, und OVG NRW, Urteil vom 26. 11. 2009 – 19 A 1448/07 −, NWVBl. 2010, 279 = juris, Rdn. 57. 1. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte den Antrag des Klägers jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ermessenserwägungen während des Gerichtsverfahrens insoweit ermessensfehlerfrei abgelehnt, als er auf eine uneingeschränkte Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der Folge dauerhafter Mehrstaatigkeit gerichtet ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. BVerwG, Urteil vom 5. 9. 2006 – 1 C 20.05 −, NVwZ 2007, 470 (471) = juris, Rdn. 22. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren erstmals Unterlagen zu den von ihm behaupteten Nachteilen vorgelegt hat, hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 10. 5. 2010 und vom 14. 6. 2010 die im Berufungsverfahren vom Kläger vorgetragenen Nachteile gewürdigt. Sie hat ausgeführt, aus welchen Gründen darin keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art liegen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen und die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft beim Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft rechtfertigen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich auf allgemeine Schwierigkeiten im Geschäftsverkehr, beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen und bei Personenkontrollen beruft, mag es lästig und auch mit Kosten verbunden sein, notariell beglaubigte Kopien des Passes vorlegen oder erklären zu müssen, aus welchen Gründen im deutschen Pass und in der rosa Karte oder der mavi kart verschiedene Nachnamen verzeichnet sind. Auch mag es sein, dass neue Geschäftsbeziehungen in die Türkei auf diese Weise kaum realisierbar sind. Schließlich mögen grenzüberschreitende Geldüberweisungen nicht möglich sein. Diese Nachteile sind jedoch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 12 Abs. 1 Sätze 1und 2 Nr. 5 StAG nicht von einem solchen Gewicht, dass sie eine doppelte Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnten. Die allgemeinen Schwierigkeiten des Klägers im Geschäftsverkehr und bei Personenkontrollen reichen nicht an die Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG heran. Hinsichtlich der beabsichtigten Geschäftsbeziehungen in die Türkei hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm dadurch konkrete erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG entstanden sind oder drohen. Was grenzüberschreitende Überweisungen betrifft, hat der Kläger das Geld von seinem türkischen Konto schließlich erhalten, wenn auch verzögert und mit Hilfe seiner Schwester. Wegen des geerbten Grundstücks ergeben sich ebenfalls keine erheblichen vermögensrechtlichen Nachteile. Nach der vom Kläger übersandten Übersetzung des türkischen Urteils zum Erbe nach seiner Großmutter oder Mutter hat er nur 15 Teile von insgesamt 280 Teilen geerbt. Er hat nicht nachgewiesen, dass er das Grundstück oder seinen Anteil daran aufgrund seiner Namensänderung nicht verkaufen kann und dass ihm deswegen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Insbesondere hat er keinerlei Nachweise zum Wert des Grundstücks vorgelegt, bei dem es sich ausweislich der Übersetzung des Grundbuchplans um ein Feld handelt. Weitere Ermittlungen zu den vom Kläger geltend gemachten Nachteilen brauchte der Senat gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO nicht anzustellen, weil der Kläger auf die Aufforderung des Gerichts vom 12. 4. 2010 hin nicht weiter hinreichend substantiierte Angaben gemacht hat, die ohne seine Mitwirkung nicht zu erlangen wären. 2. Die Bescheidungsklage hat nur insoweit Erfolg, als sie auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG mit Nebenbestimmungen gerichtet ist. Dieses Begehren war von Anfang an als Minus im Antrag des Klägers vom 27. 9. 2004 enthalten. Spätestens im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren hatte die Beklagte auch konkreten Anlass, sich mit der Erteilung einer befristeten oder auflösend bedingten Beibehaltungsgenehmigung oder einer Beibehaltungsgenehmigung unter Auflage auseinander zu setzen. Denn der Kläger hatte während des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsätzen vom 1. 6. 2006 und vom 6. 6. 2007 erklärt, er wolle die türkische Staatsangehörigkeit nur vorübergehend, etwa sechs bis zwölf Monate, annehmen, um seine Namensangelegenheiten in der Türkei zu regeln. Er würde sich ggf. verpflichten, die türkische Staatsangehörigkeit anschließend wieder aufzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass die im Ermessen der Behörde stehende Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG nicht mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 VwVfG NRW erteilt werden könnte, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung der Beklagten verstößt in der Gestalt ihrer letzten Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zweifacher Hinsicht gegen § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG: Bei der nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Abwägung hat die Beklagte sowohl die privaten Belange des Klägers als auch den öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehr-staatigkeit fehlgewichtet. Den privaten Belangen des Klägers hat sie ein zu geringes Gewicht beigemessen, weil sie diese ausschließlich am Maßstab der Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG gemessen und daher ausschließlich darauf abgestellt hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Nachteile diese Schwelle nicht erreichen. Dieser Maßstab ist fehlerhaft, weil – wie oben ausgeführt – auch solche, im Sinne des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erheblichen Nachteile die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere dann rechtfertigen können, wenn der Antragsteller nur einen vorübergehenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit begehrt. An diesem Ermessensfehler ändert auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts, dass die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung mit Nebenbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften zu § 25 StAG nicht vorgesehen sei. Denn die behördeninterne Weisungslage gehört als solche selbstverständlich nicht zu den Belangen, die in die Abwägung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG einzustellen sind. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 VwVfG NRW bedarf es einer zusätzlichen Rechtsgrundlage in Verwaltungsvorschriften auch nicht. Abgesehen davon ist etwa die Beifügung einer Auflage, das Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu betreiben, in Fällen der Einbürgerung nach den §§ 8 oder 9 StAG in der Praxis durchaus verbreitet und von der Rechtsprechung anerkannt. Bay. VGH, Beschluss vom 11. 11. 2004 5 ZB 04.916 , juris, Rdn. 8; VG Berlin, Urteil vom 10. 6. 2009 – 2 A 61.08 , juris, Rdn. 30. Weshalb diese Ermessenspraxis trotz durchaus ähnlicher Interessenlage auf die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht übertragbar sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Auch die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Angaben gemacht. Auf der Grundlage dieses zu hohen Maßstabes hat die Beklagte nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, dass der Kläger nach Aktenlage in der Türkei tatsächlich Nachteilen im Alltagsleben wegen der unterschiedlichen Namensbezeichnungen in seinen Ausweisdokumenten ausgesetzt ist, die er nach seinem bisherigen Vorbringen vergeblich zu beseitigen versucht hat und die lediglich die Erheblich-keitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG nicht erreichen. Das türkische Gerichtsverfahren, das er deswegen angestrengt hat, blieb nach der vom Kläger vorgelegten Übersetzung des türkischen Urteils vom 15. 2. 2005 erfolglos, weil er als Ausländer keine Namensänderungen in türkischen Registern erwirken könne. Die Beklagte wird bei ihrer Entscheidung den Kläger angesichts der tatsächlichen Praxis des türkischen Generalkonsulates in F1. und des türkischen Gerichtes hinsichtlich der Anerkennung von Namensänderungen nach dem Istanbuler Übereinkommen nicht nur darauf verweisen können, türkische Behörden müssten seine Namensänderung von Rechts wegen anerkennen. Der Kläger hat mehrfach belegt, dass diese internationale Vereinbarung von türkischer Seite in seinem Fall bisher nicht hinreichend beachtet wird und er praktisch keine Möglichkeit besitzt, seine Rechte geltend zu machen. Gegebenenfalls müsste die Beklagte von Amts wegen aufklären, inwieweit der türkische Staat das Istanbuler Übereinkommen tatsächlich anwendet. Die Beklagte wird auch zu bedenken haben, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit nicht auf Dauer erwerben möchte, sondern nur solange, bis er die Änderung seines Nachnamens in der Türkei offiziell durchgesetzt hat. Er geht davon aus, dass dies sechs bis zwölf Monate dauern kann. Dem öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehrstaatigkeit hat die Beklagte zudem im vorliegenden Fall ein zu hohes Gewicht beigemessen. Dieser Belang hat hier ein deutlich geringeres Gewicht als im Durchschnitt der Antragsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG, weil der Kläger die Beibehaltungsgenehmigung erklärtermaßen nur für einen vorübergehenden Zeitraum von etwa einem Jahr begehrt. Indem die Beklagte sich für die privaten Belange des Klägers ausschließlich an der Erheblichkeitsschwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG orientiert hat, hat sie der Sache nach zugleich den öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehrstaatigkeit mit dem Gewicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, der ihm bei Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung auf Dauer zukommt. Diese Gewichtung wird dem Begehren des Klägers nur unvollständig gerecht und blendet zugleich aus, dass die vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit, rechtstechnisch ermöglicht durch die Beifügung etwa einer Auflage, nach den obigen Ausführungen ein durchaus sachgerechtes Mittel sein kann, um dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen (milderes Mittel gegenüber einer Ablehnung). Für die erneute Bescheidung des Antrags des Klägers durch die Beklagte ergeben sich aus der dargelegten Rechtsauffassung des Senats nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO folgende Maßgaben: Erstens wird die Beklagte die privaten Belange des Klägers ohne ausschließliche Orientierung an der Erheblichkeits-schwelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 5 StAG sowie unter realitätsgerechter Gewichtung der rechtswidrigen Namensführungspraxis des türkischen General-konsulats in F1. in ihre Ermessensentscheidung einzustellen haben. Zweitens wird die Beklagte den öffentlichen Belang der Vermeidung von Mehrstaatigkeit mit dem oben dargelegten geringeren Gewicht abzuwägen haben. Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. 6. 2008 (GV. NRW. S. 468) zuständig für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.