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Beschluss

18 A 2928/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0810.18A2928.09.00
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Leitsätze

Zur Bedeutung sogenannter schriftsätzlich angekündigter Klageanträge im Verwaltungsprozess.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung sogenannter schriftsätzlich angekündigter Klageanträge im Verwaltungsprozess. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte nicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die auf Löschung von Daten im Ausländerzentralregister gerichtete Klage mit Urteil vom 25. November 2009 als unzulässig abgewiesen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die entsprechende Löschung zugesagt hatte. Diese Entscheidung hält die Klägerin für rechtsfehlerhaft. Da ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund von erheblichen Verzögerungen im Straßenverkehr an der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2009 nicht teilgenommen habe, habe sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ohne ihren Anwalt keine Verfahrenshandlungen vornehmen möchte. Darauf habe das Verwaltungsgericht protokolliert, dass ihrem – der Klägerin – Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben werde, innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der mündlichen Verhandlung auf die Erklärung des Beklagten zu reagieren. Ferner habe es den Beschluss gefasst, dass eine Entscheidung schriftlich zugestellt werde. Gleichwohl sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2009 die Klage unter Zugrundelegung des schriftsätzlich angekündigten Anfechtungsantrags abgewiesen habe. Stelle die Klägerseite – wie hier – ausdrücklich keinen Antrag, so dürfe das Gericht nicht entscheiden. Dies gelte auch dann, wenn der Klagepartei eine Nachfrist eingeräumt werde und innerhalb dieser ebenfalls keine Anträge gestellt seien. Mit dieser Rechtsansicht kann die Klägerin nicht durchdringen. Ein mit der Klageschrift schriftsätzlich gestellter Antrag ist zwar insoweit ein lediglich angekündigter, als es dem Kläger grundsätzlich unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, einen anderen, inhaltlich abweichenden Antrag zu stellen. Gleichwohl ist der angekündigte Antrag nicht etwa unerheblich sondern wirksam und für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. Kommt es etwa zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so ist der (angekündigte) Antrag der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, falls er nicht vorher vom Kläger geändert wird. Im Falle einer Änderung des (angekündigten) Klageantrags ist der geänderte Antrag zudem an den Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung zu messen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 10 A 3413/03 -, NVwZ-RR 2006, 592; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 7 ZB 10.375 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 2 A 417/01 -, NJ 2004, 377; Kuntze, in: Bader, VwGO, 4. A. 2007, § 103 Rn. 16. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Prozesssituation ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, ohne ihren Anwalt keine Verfahrenshandlungen vornehmen zu wollen, dahingehend zu verstehen, dass vorerst – ohne anwaltliche Beratung – auf die neue Prozesssituation, die zudem durch eine Erledigungserklärung der Beklagtenseite gekennzeichnet war, keine Reaktion erfolgen sollte. Damit ist aber gerade keine Änderung des bereits gestellten, wirksamen und deshalb der Entscheidung zu Grunde zu legenden schriftsätzlichen Klageantrags verbunden. Der damit gegebenen Verfahrenslage hat das Verwaltungsgericht durch die Einräumung der oben genannten Frist für eine anwaltliche Reaktion angemessen Rechnung getragen. Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht deshalb vor, weil das Gericht bereits am 25. November 2009 durch Urteil über die Klage entschieden hat. Auch wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, die Stellungnahmefrist sei erst am 26. November 2009 abgelaufen, liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor. Es fehlt nämlich an der unter den Umständen des vorliegenden Falls erforderlichen Darlegung, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass eine Stellungnahme für den 26. November 2009 beabsichtigt gewesen sei. Nach alledem greift auch die Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Hierzu sei weiter angemerkt, dass dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1956 – V C93/54 – auch in der Sache keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Grundsätze zu entnehmen sind. Ob nach – wie hier mit der Zusage der Löschung der Daten eingetretener – Erledigung der Hauptsache ein ursprünglich erhobenes Anfechtungsbegehren sinngemäß als Fortsetzungsfeststellungsbegehren verstanden werden kann, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Danach ist eine Interpretation als Fortsetzungsfeststellungsbegehren vom Verwaltungsgericht zutreffend verneint worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.