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Beschluss

18 B 742/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0809.18B742.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. ( Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung vom 30. März 2010 sei ihm am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die am 19. Mai 2010 erhobene Klage verfristet sei. Er macht geltend, eine Zustellung habe nicht wirksam durch Übersendung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis an Rechtsanwalt N. erfolgen können, weil das Mandatsverhältnis beendet gewesen sei. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wird ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 14 VwVfG NRW vertreten, so hat die Zustellung eines Verwaltungsaktes an diesen zu erfolgen, wenn er – wie hier – eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW). Sind mehrere Bevollmächtigte bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. März 2002 8 ZB 02.30341 , NVwZ-RR 2002, 696, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen konnte hier eine wirksame Zustellung an Rechtsanwalt N. erfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller das Mandatsverhältnis und damit auch die Vollmacht, ihn gegenüber dem Antragsgegner zu vertreten, im Innenverhältnis mit Rechtsanwalt N. wirksam gekündigt hat, weil dies die im Außenverhältnis zum Antragsgegner bestehende Vollmacht von Rechtsanwalt N. nicht berührt hätte. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW wird der Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Einhaltung einer bestimmten Form für die Erklärung gegenüber der Behörde ist nicht erforderlich. Sie kann schriftlich, mündlich oder auch nur durch konkludentes Handeln erfolgen. Mit Blick auf den Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW, Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch erforderlich, dass die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde mit der notwendigen Eindeutigkeit mitgeteilt wird. Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2000 4 Bf 16/99 , juris, mit weiteren Nachweisen zum wortgleichen § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X. Nach diesen Kriterien bestand die Rechtsanwalt N. ursprünglich erteilte und von diesem durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Antragsgegner nachgewiesene Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30. März 2010 im Außenverhältnis fort. Eine hinreichend eindeutige Erklärung, dass der Antragsteller nicht mehr von Rechtsanwalt N. , sondern ausschließlich von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. vertreten werden wollte, ist dem Antragsgegner nicht zugegangen. Sie war insbesondere nicht dem Schriftsatz zu entnehmen, mit dem die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. – wenige Tage nachdem Rechtsanwalt N. dies getan hatte – unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber dem Antragsgegner angezeigt haben, den Antragsteller zu vertreten. Mit der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ist regelmäßig noch nicht der Widerruf der Vollmacht des bereits vorhandenen Bevollmächtigten verbunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 II A 747/74 , DÖV 1976, 608. Denn es ist rechtlich zulässig und in der Praxis nicht unüblich, dass sich Beteiligte an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zumindest vorübergehend von mehreren Rechtsanwälten vertreten lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner ein Erlöschen der Vollmacht von Rechtsanwalt N. auch dem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 17. November 2009 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen konnte. Wenn es dort heißt, der Antragsteller habe Rechtsanwalt N. mitgeteilt, die Sache solle von den jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. weiter bearbeitet werden, schließt dies nicht aus, dass beide Anwaltskanzleien nebeneinander tätig werden sollten. Für ein solches Verständnis sprach, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. des Antragstellers der Absicht des Antragsgegners, die weitere Korrespondenz mit Rechtsanwalt N. zu führen, mit dem zitierten Schreiben vom 17. November 2009 nicht ausdrücklich widersprochen haben, was sich jedoch aufgedrängt hätte, wenn das Mandat von Rechtsanwalt N. nicht mehr bestanden hätte. Abgesehen davon hatte Rechtsanwalt N. dem Antragsgegner auf dessen telefonische Rückfrage vom 24. November 2009 mitgeteilt, der Antragsteller habe ihm gegenüber bisher nicht geäußert, dass er nunmehr von einem anderen Bevollmächtigten vertreten werde. Das Beschwerdevorbringen lässt auch keine Gründe erkennen, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO rechtfertigen könnten. Sofern der Antragsteller aufgrund der Zustellung an den im Innenverhältnis nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt N. daran gehindert gewesen sein sollte, die Klagefrist einzuhalten, war dies nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten der Antragsteller und – jedenfalls mit Blick auf die Schreiben des Antragsgegners, in denen dieser seine Absicht bekundet hatte, den Schriftverkehr weiterhin mit Rechtsanwalt N. zu führen – auch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zu 1. sowie Rechtsanwalt N. eine eventuelle Beendigung der Vollmacht von Rechtsanwalt N. im Außenverhältnis eindeutig erklären müssen. Dass sie hierzu unverschuldet nicht in der Lage waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist die Ordnungsverfügung vom 30. März 2010 bestandskräftig, kommt es auf die vom Antragsteller gegen sie erhobenen materiellen Einwendungen nicht mehr an. Da die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war, als sich Rechtsanwältin S. -X. für den Antragsteller bestellt hat, ist auf deren ergänzendes Vorbringen nicht im Einzelnen einzugehen. Aufgrund des Ablaufs der Begründungsfrist konnte der Senat auch entscheiden, ohne zuvor Rechtsanwältin S. -X. Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu einer eventuellen weiteren Beschwerdebegründung zu geben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.