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Beschluss

OVG 7 N 16.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0329.OVG7N16.15.0A
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Leitsätze
Zur Bedeutung der Zustellung eines Bescheids vor dem Widerruf der Vollmacht durch den Rechtsanwalt und der erneuten Bekanntgabe an den Ausländer für die Klagefrist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung der Zustellung eines Bescheids vor dem Widerruf der Vollmacht durch den Rechtsanwalt und der erneuten Bekanntgabe an den Ausländer für die Klagefrist.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger auf die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – ernstliche Richtigkeitszweifel – und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – Verfahrensmangel – gestützten Rügen gegen die Abweisung der Klage als unzulässig greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem durch schriftliche Vollmacht legitimierten früheren Verfahrensbevollmächtigten habe der Beklagte den versagenden Bescheid am 30. Mai 2014 mit Wirkung für den Kläger zugestellt, weil der Rechtsanwalt der Behörde erst mit späterem Schreiben mitgeteilt habe, dass er nicht mehr bevollmächtigt sei. Deswegen sei die Klage am 19. August 2014 verspätet erhoben worden. Weist ein Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist mit Prozessurteil ab, hätte die Geltendmachung eines Verfahrensmangels Aussicht auf Erfolg (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 195; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 124 Rn. 13 mit Verweis auf § 132 Rn. 21). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor, wie es § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für eine Zulassung voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG hingewiesen. Nach dieser Vorschrift wird ein Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Behauptung des Klägers, sein früherer Rechtsanwalt habe ihm gegenüber bereits im Jahr 2012 das Mandatsverhältnis beendet, betrifft allein die innere Wirksamkeit und nicht die vom genannten Gesetz für maßgeblich erklärte äußere Wirksamkeit der Vollmacht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2010 – 18 B 742/10 – juris Rn. 5). Der Ansicht des Klägers, die vom Rechtsanwalt versäumte Mitteilung gegenüber der Behörde dürfe ihm nicht angelastet werden, steht die gesetzliche Regelung entgegen. Die vom Kläger bemühten „elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze“ lassen weder § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG verfassungswidrig erscheinen noch gebieten sie eine verfassungskonforme Reduktion der Norm. Vielmehr obliegt es einem Rechtsanwalt, die schutzwürdigen Interessen des Vollmachtgebers auch nach Kündigung im Innenverhältnis wahrzunehmen, solange er im Außenverhältnis noch bevollmächtigt ist. Versäumt der Rechtsanwalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schuldhaft die Klagefrist, ist das dem Mandanten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO stets zuzurechnen (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 60 Rn. 43). Der Kläger zeigt nicht auf, warum nach „elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen“ anderes gelten soll, wenn die Vollmacht nur im maßgeblichen Außenverhältnis wirksam ist. Angesichts der Geltung von § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG geht das weitere Vorbringen des Klägers, die persönliche Aushändigung des Bescheides am 21. Juli 2014 sei ihm gegenüber die erstmalige Bekanntgabe gewesen, fehl. Sollte der Kläger damit auch meinen, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch die zweite Bekanntgabe erneut ausgelöst worden sei, so träfe das nicht zu, wie höchstrichterlich geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.78 – BVerwGE 58, 100 [106]; ebenso Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 18; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 74 Rn. 4). Eine behördliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) oder eine Heilung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn die zweite Bekanntgabe ohne einschränkenden Hinweis erfolgt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Schließlich argumentiert der Kläger widersprüchlich zur Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO, wenn er zum einen meint, nicht auf dieses Verfahren verwiesen werden zu können, und zum andern einen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf einen Wiedereinsetzungsantrag vermisst. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht, das im Anwendungsbereich des § 60 VwGO auch ohne Antrag Wiedereinsetzung gewähren könnte (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO), hatte dazu schon deswegen keinen Anlass, weil es an einem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers fehlte, sein früherer Rechtsanwalt sei „ohne Verschulden“ verhindert gewesen (§ 60 Abs. 1 VwGO), vorsorglich Klage zu erheben bzw. eine Klage des Klägers anzuregen. Liegt ein Verfahrensmangel nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wenn die Verspätung der Klage unter beiden Zulassungsgründen geprüft werden darf (bejahend Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 80). Der Kläger bezieht den von ihm des Weiteren angeführten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage, auf die es wegen der Abweisung als unzulässig nicht mehr ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).