OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 801/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0809.14E801.10.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Klage 4 K 2643/07 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Zulassung zur teilweisen Wiederholung des mündlichen Teils der Ergotherapeutenprüfung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Grund für eine andere Beurteilung. Wenn die Klägerin sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt haben sollte, die Prüfung abzulegen, oblag es ihr, mangelnde Prüfungsfähigkeit eindeutig geltend zu machen. Auf die entsprechende Frage vor der mündlichen Prüfung hat sie dies nicht getan. Für eine weitere Nachforschung seitens des Prüfungsausschusses bestand daher kein Anlass. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die vorangegangene Prüfung deshalb an einem Fehler litt, weil die Klägerin angeblich nicht rechtzeitig darüber informiert worden sei, dass als Fachprüfer in der mündlichen Prüfung für das Fach Ergotherapie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) nicht der Fachprüfer bestellt worden ist, der die Klägerin in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet hat. Dass ein Grund für die Abweichung von der Sollvorschrift vorlag, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt. Dies wird mit der Beschwerde nicht weiter angegriffen. Der Umstand, dass der Grund für die Abweichung erst auf gerichtliche Nachfrage hin offenbart worden ist, begründet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Klage auf Prüfungswiederholung. Maßgeblich ist, ob ein Grund für eine Abweichung tatsächlich vorlag. Ob der Prüfling bei einer Abweichung von der genannten Sollvorschrift vor der Prüfung darauf hinzuweisen ist, kann dahinstehen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist sie wenige Tage vor dem Prüfungstermin darüber informiert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungsordnung mehr verlangt. Die vorangegangene Prüfung leidet auch nicht deshalb an einen Fehler, weil der Prüfer I. eine Antwort der Klägerin mit der Bemerkung "genügend" kommentiert und dies die Klägerin verunsichert habe. Aus dieser Bemerkung kann bei verständiger Würdigung keine unzulässige Prüferkritik gefolgert werden, weil die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit dadurch nicht verletzt werden. Gleichermaßen kann in der gestellten Examensfrage zu den "zahlreich entwickelten Befundinstrumenten nach Rogers" kein Prüfungsfehler gesehen werden. Der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann nicht entnommen werden, dass eine derartige Frage nicht zum zulässigen Prüfungsstoff gehört oder dass gar diese genaue Fragestellung dem Prüfling vorab als mögliche Frage bekannt gegeben werden müsse. Die aus den beiden vorgenannten Umständen abgeleitete Verunsicherung der Klägerin beruht nicht auf der Unzulässigkeit der Prüferbemerkung bzw. Prüfungsfrage, sondern auf einer übertriebenen Empfindlichkeit der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.