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Beschluss

12 A 1189/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0806.12A1189.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Der Beklagte dringt zunächst nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, er sei seiner Beratungspflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil die in Zweifel gezogene Begründung nicht entscheidungstragend ist. Das Verwaltungsgericht ist im Gegenteil der Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vorausleistungen § 36 Abs. 1 BAföG auch für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008 in Gestalt des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet ist, weil es der Beklagte versäumt hat, seiner Beratungspflicht nachzukommen, mit Blick auf die allein entscheidungstragende Annahme, die Klägerin habe schon im November 2008 einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt, ausdrücklich nicht nachgegangen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Widerspruchsscheiben der Klägerin vom 19. November 2008 sei als ein ausdrücklicher Antrag auf Vorausleistung zu werten, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht insoweit allgemein gültige Auslegungsregeln verkannt hat. Bei der Auslegung von Anträgen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 22, Rn. 36. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Ein Antrag muss, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller und das vom Antragsteller angestrebte Ziel, sowie Art und Inhalt des angestrebten Verwaltungsakts erkennen lassen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 22, Rn. 36. Nach diesen Maßstäben kann das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19. November 2008 als Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG ausgelegt werden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich dem Begehren für einen mit dem ausbildungsförderungsrechtlichen Sachverhalt vertrauten Empfänger klar und eindeutig entnehmen lässt, dass die Klägerin aufgrund der unveränderten finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern dieselbe Behandlung wie im Vorjahr und damit die Gewährung von Vorausleistungen begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).