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Urteil

6 K 2352/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0807.6K2352.12.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere Ausbildungsförderung über die bereits bewilligten 103 Euro hinaus als Vorausleistung ohne Berücksichtigung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere Ausbildungsförderung über die bereits bewilligten 103 Euro hinaus als Vorausleistung ohne Berücksichtigung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung und begehrt zudem die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung. Nach Abschluss einer Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau und eines anschließenden Bachelor-Studiums begann die Klägerin im Wintersemester 2010/2011 ihr Master-Studium in Kommunikationswissenschaften. Am 30. Dezember 2010 beantragte sie hierfür die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Zugleich beantragte sie Vorausleistungen nach § 36 BAföG, füllte dafür das Formblatt 8 aus und gab in Zeile 13 an, dass ihre Eltern ihr den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhalt nicht zur Verfügung stellen. In Zeile 47 ff. begründete sie dies damit, dass ihre Eltern ihr bereits zwei berufsqualifizierende Ausbildungen ermöglicht hätten und für die nunmehr dritte Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig seien. Nach Anforderung weiterer Unterlagen ging bei dem Beklagten das nochmals ausgefüllte Formblatt 8 am 14. Februar 2011 ein. Daraufhin wandte sich der Beklagte an den Vater der Klägerin und wies diesen auf § 37 Abs. 4 BAföG hin. Unter dem 04. April 2011 erging ein Verpflichtungsbescheid zur Erteilung von Auskünften gemäß § 47 Abs. 4 BAföG an den Vater der Klägerin. Aus einer Gesprächsnotiz des Beklagten über ein Telefonat mit der Mutter der Klägerin am 12. April 2011 ergibt sich, dass diese erklärt hat, ihr Mann und sie seien nicht bereit, die Einkommensauskünfte zu erklären. Sie hätten ihrer Tochter das Bachelor-Studium finanziert und seien nicht bereit, weiteren Unterhalt zu leisten. Am 26. April 2011 ging bei dem Beklagten das Formblatt 3 (Erklärung der Eltern) ein. Beigefügt war der Bescheid für 2008 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bezüglich der Eltern der Klägerin sowie der Berufsausbildungsvertrag der Schwester der Klägerin. Außerdem ging am 26. April 2011 ein Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG gemäß Formblatt 7 ein. Dieser wurde damit begründet, dass der Vater der Klägerin seit dem 23. November 2009 krank und seit dem 01.04.2011 arbeitslos sei. Daraufhin erging unter dem 30. Mai 2011 ein Bescheid, mit dem Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 225,- Euro monatlich für den Zeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 bewilligt wurde. Nach Eingang weiterer Unterlagen erging unter dem 29. September 2011 ein Änderungsbescheid betreffend den Bewilligungszeitraum Dezember 2010 bis September 2011, mit dem der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 392,- Euro monatlich bewilligt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 29. November 2011 änderte der Beklagte den zu zahlenden Betrag an Ausbildungsförderung für die Zeit von Dezember 2010 bis September 2011 ab und setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von elterlichem Einkommen in Höhe von monatlich 566,83 Euro neu auf 103,- Euro monatlich fest. Die Klägerin wurde aufgefordert einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.890,- Euro gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Mit weiterem Antrag vom 26. September 2011 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012. Zugleich stellte die Klägerin einen Antrag auf Aktualisierung. Unter dem 28. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte daraufhin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich insgesamt 77,- Euro. Unter dem 29. November 2011 erging für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 ein Änderungsbescheid, mit dem Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 670,- Euro monatlich bewilligt wurde. Die Leistung erfolgte gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die danach errechnete Nachzahlung in Höhe von 1.186,- Euro wurde mit einem Anspruch auf Rückzahlung wegen Überzahlung verrechnet. Am 26. Dezember 2011 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch, den sie damit begründete, dass sie sich nicht erklären könne, warum der Anspruch für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 von 77,- Euro auf 670,- Euro gestiegen sei. Ebensowenig könne sie sich erklären, wieso ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.890,- Euro erhoben werde. Am 05. Januar 2011 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese und stellten vorsorglich einen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012. Am 21. Februar 2012 ging das von der Klägerin ausgefüllte Formblatt 8 hinsichtlich des Antrags auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG dem Beklagten zu. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2012 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 670,- Euro erhalte und daher keine Vorausleistungen gewährt werden könnten. Mit Bescheid vom 27. April 2012 änderte der Beklagte die zu zahlende Ausbildungsförderung unter Anrechnung von elterlichem Einkommen in Höhe von monatlich 422,91 Euro für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 dahingehend ab, dass nur 247,- Euro Ausbildungsförderung bewilligt und eine Überzahlung in Höhe von 2.961,- Euro festgestellt wurden. Die Klägerin wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten. Unter Berücksichtigung noch offener Rückforderungen von 1.405,50 Euro und Abrechnung der Überzahlung kam der Beklagte zu einem gesamten Rückforderungsbetrag von 4.068,- Euro, den die Klägerin zurückzahlen sollte. Unter dem 17. Mai 2012 legte der Vater der Klägerin in ihrem Namen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2012 ein. Außerdem beantragte die Klägerin am 06. Juni 2012 nochmals die Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012, den sie wiederum damit begründet, dass ihre Eltern ihr den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zur Verfügung stellen. Nach Hinweisen des Beklagten zur Vorausleistung und Anhörung ihrer Eltern gemäß § 36 BAföG erging unter dem 28. Juni 2012 ein Widerspruchsbescheid, mit dem die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. November 2011 und 27. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Am 26. Juni 2012 ging bei dem Beklagten eine Stellungnahme der Klägerin zum Vorausleistungsverfahren ein. Außerdem wandten sich die Eltern der Klägerin an das Amt für Ausbildungsförderung beim Kreis Warendorf und gaben dort eine Erklärung zur Ablehnung von Unterhaltsansprüchen ab. Diese Erklärung leitete der Kreis Warendorf an das Studentenwerk weiter. In dieser Erklärung lehnen die Eltern die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter während ihres Masterstudiums ab. Die Klägerin hat am 30. Juli 2012 Klage hinsichtlich der Bescheide des Beklagten vom 29. November 2011 und 27. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 erhoben. Diese begründete sie wie folgt: Hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes Dezember 2010 bis September 2011 habe es der Beklagte in rechtswidriger Weise unterlassen, über den Vorausleistungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Klägerin habe ein entsprechender Vorausleistungsanspruch zugestanden, da ihre Ausbildung durch die Nichtleistung des Unterhaltes durch die Eltern gefährdet gewesen sei. Dem mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 29. November 2011 gleichfalls geltend gemachten Rückforderungsanspruch stehe der rechtzeitig gestellte Vorausleistungsanspruch der Klägerin entgegen. Hätte der Beklagte dem Vorausleistungsantrag der Klägerin entsprochen, wäre für eine Rückforderung von Ausbildung von der Klägerin kein Raum. Genauso verhalte es sich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012. Auch für diesen Bewilligungszeitraum habe die Klägerin rechtzeitig einen Vorausleistungsantrag gestellt. Die Klägerin könne mithin der mit der Neufestsetzung der Ausbildungsförderung verbundenen Rückforderung von Ausbildungsförderung die Vorausleistungseinrede entgegenhalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 zu verpflichten der Klägerin weitere Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistungen zu bewilligen. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklage aus: Die Klägerin habe ihren Vorausleistungsantrag für den Bewilligungszeitraum Dezember 2010 bis September 2011 bereits mit ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch ein möglicher Anrechnungsbetrag des Einkommens der Eltern noch gar nicht errechnet gewesen, so dass die Voraussetzungen der Antragstellung nach § 36 Abs. 1 BAföG zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben gewesen seien. Auch hätten die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BAföG nicht vorgelegen. Im weiteren Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt ein nach den Grundlagen des Gesetzes möglicher Vorausleistungsantrag, der der Glaubhaftmachung der Nichtleistung des Anrechnungsbetrags der Eltern genügt hätte, gestellt worden. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 sei dem Antrag entsprochen worden. Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 sei ein Bedarfssatz für die Klägerin in Höhe von 670,- Euro monatlich errechnet worden. Diesen Betrag habe die Klägerin erhalten. Darin sei ein Betrag an Vorausleistungen in Höhe von 422,91 Euro enthalten gewesen. Die Rückforderungssumme beziehe sich ausschließlich auf die Rückforderung betreffend den Bewilligungszeitraum Dezember 2010 bis September 2011. Die Verrechnung dieser Rückforderung mit der laufenden Förderungsleistung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum entspreche den rechtlichen Bestimmungen. Hierauf entgegnet die Klägerin, dass sie mit ihrem ersten Antrag auf Vorausleistungen bereits erklärt habe, dass ihre Eltern keinerlei Unterhaltszahlungen erbringen würden. Dieser Antrag sei rechtzeitig gestellt und nicht unzulässig gewesen. Das Gesetz stelle lediglich darauf ab, ob der Antrag im Bewilligungszeitraum gestellt worden sei. Nicht erforderlich sei, dass der Antrag erst zur Entscheidungsreife nach § 50 Abs. 1 BAföG gestellt werde. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober 2011 bis September 2012 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes von Oktober 2011 bis September 2012 das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagte vom 29. November 2011 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2012 teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht über die bereits bewilligten 103 Euro hinaus ein Anspruch auf Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in Höhe des gesetzlichen Bedarfssatzes zu. Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet (§36 Abs. 1 BAföG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 und nochmals am 14. Februar 2011 mit dem Formblatt 8 einen Antrag auf Vorausleistungen gestellt. Darin hat sie ausdrücklich erklärt, dass ihre Eltern ihr den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellen, weil sie ihr bereits zwei berufsqualifizierende Ausbildungen ermöglicht hätten und für eine dritte Ausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig seien. Auch hat die Mutter der Klägerin in zwei Telefonaten mit dem Beklagten am 06. und am 12. April 2011 ausdrücklich erklärt, dass die Eltern nicht mehr bereit seien, ihre Tochter während des Masterstudiums zu unterstützen. Zwar hat die Klägerin ihre Angaben jeweils in Zeile 13 des Formblattes durch entsprechendes Ankreuzen gemacht, wobei sich diese Zeile auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 2 BAföG wegen Gefährdung der Ausbildung durch fehlende Auskünfte und fehlende Unterhaltsleistungen der Eltern bezieht. Auch haben die Eltern nach mehrfacher Aufforderung und entsprechendem Protest ihrerseits die geforderten Auskünfte erteilt. Gleichwohl ist der Antrag der Klägerin als solcher gemäß § 36 Abs. 1 BAföG umzudeuten bzw. auszulegen. Bei der Auslegung von Anträgen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgebend für den Inhalt eines Antrags ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 ‑ 12 A 1189/09 -, juris mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag der Klägerin auf Vorausleistungen auch als ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 BAföG auszulegen. So hat die Klägerin ihren Vorausleistungsantrag gerade bereits mit Beantragung von Ausbildungsförderung übersandt, da ihre Eltern nicht mehr bereit waren, eine weitere Ausbildung zu finanzieren und deshalb für die Klägerin von vornherein feststand, dass sie deshalb auf Vorausleistungen angewiesen war, um ihre Ausbildung überhaupt durchführen zu können. Dies haben die Eltern der Klägerin in Telefonaten im April 2011 mit dem Beklagten auch nochmal bestätigt. Der Umstand, dass die Eltern schließlich der Aufforderung des Beklagten, die geforderten Unterlagen vorzulegen, nachgekommen ist, bedeutete nicht, dass sie – entgegen ihrem vorherigen ausdrücklichen Vorbringen – nunmehr gewillt waren, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Vielmehr wurden diese Unterlagen vorgelegt, nachdem der Beklagte die Eltern unter Androhung einer Geldbuße mit Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 47 Abs. 4 BAföG zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, abzuwarten, bis ein Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid unter Anrechnung von Einkommen der Eltern erlassen worden ist. Die Formulierung des Gesetzes in § 36 Abs. 1 BAföG ... "dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten" ... bedeutet nicht, dass Anträge, die bereits vor Berechnung der Behörde gestellt werden, deshalb unbeachtlich sind. Vielmehr ist die Bewilligungsbehörde gehalten, in jedem Fall gemäß § 36 BAföG gestellte Anträge zu beachten und zu prüfen, auch wenn ein Antrag auf Vorausleistungen bereits vor Erlass eines Bewilligungsbescheides vorsorglich gestellt wurde. Vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 24. September 2008 ‑ 12 BV 07.1939, juris, dort Rdnr. 23 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage § 36 Rdnr. 12. Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern keinen Unterhalt leisten. Dies hat sie nachvollziehbar in Zeilen 47 ff. des Formblattes 8 damit begründet, dass ihre Eltern bereits zwei frühere Ausbildungen finanziert hätten. Spätestens nachdem die Eltern nochmals - nunmehr schriftlich - unter dem 12. Juli 2012 erklärt haben, ihre Tochter während ihres Masterstudiums aufgrund ihrer eigenen finanziellen Lage (ab Januar 2010 bis März 2011 Bezug von Krankengeld, danach Arbeitslosigkeit) nicht unterstützen zu können, hätte der Beklagte reagieren und den Antrag der Klägerin auf Vorausleistungen auch für den Bewilligungszeitraum Dezember 2010 bis September 2011 bescheiden müssen. Dies ist jedoch unterblieben. Wenn dem Beklagten die Erklärungen der Klägerin und ihrer Eltern nicht ausgereicht hätten, hätte er zumindest weitere Angaben anfordern müssen. Ohne die Vorausleistung wäre die Ausbildung der Klägerin auch gefährdet gewesen, da sie von ihren Eltern nicht unterstützt worden ist. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe im fraglichen Zeitraum Ausbildungsförderung in Höhe in 392 Euro erhalten. Vielmehr hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. November 2011 die Ausbildungsförderung auf nur 103 Euro festgesetzt und die Erstattung eines Überzahlungsbetrages in Höhe von 2.890 Euro gefordert. Deshalb kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie im fraglichen Bewilligungszeitraum aufgrund der ihr unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährten Förderungsleistungen über die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel verfügt hat, wenn von ihr eben diese Förderungsleistungen (teilweise) zurückverlangt werden. Vgl. zu der vergleichbaren Situation im Rahmen der früher möglichen Vorausleistungseinrede: Bayerischer VGH, Urteil vom 16. November 1993 - 12 B 92.1995 -, juris. Der Beklagte hat deshalb zu Unrecht nur 103 Euro Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen der Eltern in Höhe von 566 Euro bewilligt und von der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 2.890 Euro zurückgefordert. Stattdessen steht der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung als Vorausleistung in Höhe des angerechneten Einkommens der Eltern zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei es vorliegend billigem Ermessen entspricht, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre und mit Bescheid vom 30. Juli 2012 dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. B e s c h l u s s Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.743,22 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Bei der Bewertung der hiernach maßgeblichen Bedeutung für die Sache geht das Gericht von den Beträgen des angerechneten elterlichen Einkommens für beide Bewilligungszeiträume aus (566,83 Euro x 10 = 5.668,30 Euro + 422,91 Euro x 12 = 5.074,92 Euro = insgesamt 10.743,22 Euro). Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin hinsichtlich ihres Vorausleistungsbegehrens, in dem die Erstattungsbeträge enthalten sind. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren zu Einen zwei Rückforderungsbescheide sowie das Begehren der Klägerin, ihr Ausbildungsförderung als Vorausleistungen zu gewähren. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.