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Beschluss

19 B 952/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0802.19B952.10.00
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Leitsätze

Das Schulaufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Schulaufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, weil es dem Antragsteller ersichtlich auf eine schnelle Entscheidung im Beschwerdeverfahren ankommt und der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dass er mit ihr seine Beschwerde abschließend begründet hat; weiteren Beschwerdevortrag innerhalb der Begründungsfrist hat er nicht angekündigt. Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2010/2011 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule und damit in eine Regelklasse 5 mit Sportprofil aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevortrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Schon im Ausgangspunkt fehl geht der Vortrag, der Auswahlprozess bezüglich der Vergabe der Plätze in den beiden Klassen mit Sportprofil sei nicht hinreichend dargelegt, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Belegung der Regelklassen mit besonderem Sportprofil ohne Berücksichtigung des Sporttests allein nach dem Losverfahren erfolgt sei, was zur Erreichung des Zwecks der Klassen mit besonderer Sportförderung ungeeignet sei. Für die Aufnahme in die Gesamtschule kommt es nicht darauf an, wie der Schulleiter die Eingangsklassen bildet, also nach welchen Kriterien er deren Plätze vergibt. Das Aufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge und bei der Prüfung auseinander zu halten. Maßgeblich ist hier für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners im Aufnahmeverfahren allein, ob er für die insgesamt zur Verfügung stehenden Schülerplätze (Aufnahmekapazität) die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nach zulässigen und korrekt angewendeten Aufnahmekriterien ausgewählt, nicht hingegen, wie er aus dieser „Gesamtmenge“ der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler die sechs Eingangsklassen als „Teilmengen“ bilden konnte oder gebildet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 1. 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑, juris, Rdn. 9. Mit seinem Einwand zeigt der Antragsteller nicht auf, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule aufzunehmen, fehlerhaft ist. Das Abschneiden der Schüler bei dem im Rahmen des Anmeldeverfahrens durchgeführten Sporttest hat der Antragsgegner im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt und nicht berücksichtigen dürfen, weil dies kein nach § 1 Abs. 2 APO-SI zulässiges Aufnahmekriterium ist. Bei der Vergabe der Plätze in den Regelklassen mit Sportprofil konnte der Antragsgegner den Antragsteller gar nicht berücksichtigen, weil er nicht in die Gesamtschule aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner bei der Bildung der Klassen mit Sportprofil (allein) das Losverfahren angewendet hat; hierbei berücksichtigt er nämlich gerade die Ergebnisse des Sporttests. Die Bezugnahme des Antragstellers auf seinen gesamten bisherigen Vortrag genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Hiernach muss die Begründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das tut eine bloße Bezugnahme nicht. Davon abgesehen enthält der bisherige Vortrag des Antragstellers keine hier und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten weiteren entscheidungserheblichen Aspekte. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die erstinstanzliche Entscheidung durchaus auf die Prüfung „der Vergabe der Schulplätze“, d. h. der zur Verfügung stehenden Schülerplätze in den Integrationsklassen und in den Regelklassen ankommt, womit sich das Verwaltungsgericht „ausführlich und vorrangig“ auseinandergesetzt habe. Anders als das Oberverwaltungsgericht, dessen Prüfung im Beschwerdeverfahren auf die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt ist, prüft das Verwaltungsgericht im Rahmen der Glaubhaftmachung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) die entscheidungserheblichen Aspekte. Hier hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Antragsgegner die vorhandene Aufnahmekapazität in der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule ausgeschöpft hat. Dies war rechtlich ‑ und logisch vorrangig vor der Verteilung ‑ geboten, weil die verfassungsrechtlich garantierte Schulformwahlfreiheit einen Rechtsanspruch des die Aufnahme begehrenden Schülers (und seiner Eltern) auf Ausschöpfung der Aufnahmekapazität begründet. Einwände gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts bringt die Beschwerde nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz5 GKG).