Urteil
19 A 1631/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0715.19A1631.08.00
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 27. April 2005 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 27. April 2005 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Senat nimmt gemäß § 130 b Satz 1 VwGO wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Er macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit den nachfolgenden, das Bemühen der Beteiligten um Ausstellung eines pakistanischen Passes oder Passersatzpapiers betreffende Klarstellungen und Ergänzungen in vollem Umfang zu eigen. Ein Ergebnis der in dem Schreiben des pakistanischen Generalkonsulats vom 14. 10. 2002 angeführten Nachforschungen in Pakistan liegt bis heute nicht vor. Am 29. 4. 2003 füllte der Kläger an die pakistanische Botschaft in Berlin gerichtete Unterlagen aus. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte die Unterlagen der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld (ZAB) und bat diese um "die Weiterleitung/Sachbearbeitung in eigener Zuständigkeit". Die sich daran anschließenden Bemühungen der ZAB um eine Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung blieben bis heute erfolglos. Die ZAB teilte dem Beklagten unter dem 25. 3. 2004 mit, dass die pakistanische Botschaft in Berlin sich weigere, Sammelvorführungen durchzuführen. Es werde versucht, "eine separate Vorführung für uns mit max. 5 Teilnehmern zu organisieren". Nach Aktenlage hat es bis heute eine solche Vorführung, an der der Kläger teilgenommen hat, nicht gegeben. Mit Ordnungsverfügung vom 20. 4. 2004 gab der Beklagte dem Kläger unter anderem auf, bei der pakistanischen Botschaft in Berlin vorzusprechen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er unter anderem geltend machte, nicht die pakistanische Botschaft, sondern das pakistanische Generalkonsulat in Frankfurt sei für ihn zuständig. Der Beklagte hat nach Aktenlage seine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung nicht durchgesetzt. Nach einem Vermerk der ZAB vom 6. 10. 2005 wurden beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt am 3. 8. 2005 "PEP-Anträge" und vier Passfotos des Klägers "zur Überprüfung" abgegeben. Der Beklagte teilte dem Verwaltungsgericht unter dem 19. 11. und 23. 11. 2006 sowie 12. 2. 2008 mit, dass ein Ergebnis der Überprüfung noch nicht vorliege. Auch in der Folgezeit teilte das pakistanische Generalkonsulat kein Ergebnis der Überprüfung mit. Am 6. 5. 2008 beantragte der Kläger bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres. Er legte im Original seinen Taufschein und sein pakistanisches Universitätsdiplom vor. Das Generalkonsulat schickte ihm kommentarlos die Originale zurück. Unter dem 2. 6. 2008 bestätigte das Generalkonsulat, dass (nicht näher bezeichnete) Unterlagen zur Überprüfung nach Pakistan übersandt worden seien. Ein Ergebnis der Überprüfung liegt bis heute nicht vor. Der Kläger legte dem Beklagten beglaubigte Kopien des Taufscheins und des Universitätsdiploms vor. Der Beklagte übersandte die Kopien "in Ergänzung des Antrags auf Passersatzpapierbeschaffung" an die ZAB, nach deren Einschätzung "sich durch diese Dokumente die Erfolgsaussichten des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung erheblich verbessern". Das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Am 9. 4. 2010 erschien der Kläger zum "Interview" beim pakistanischen Generalkonsulat. Nach Mitteilung des Beklagten erklärte der Konsul im Anschluss an das Gespräch, "dass die Unterlagen zur Überprüfung ins Heimatland gesandt wurden". Ein Ergebnis der Überprüfung liegt bis heute nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht nachgekommen. Spätestens nach dem Schreiben des pakistanischen Generalkonsulats vom 9. 7. 2001 sei für ihn offenkundig gewesen, dass es geboten sei, von sich aus Belege vorzulegen oder aus dem Heimatland zu beschaffen, die seine Identität belegen könnten. Es liege auf der Hand, dass solche Belege vorhanden seien oder auch von Deutschland aus beschafft werden könnten. Zweifel an der Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gingen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Ausländers. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vor: Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an seiner Identität. Der Beklagte hätte über die Deutsche Botschaft in Pakistan Nachforschungen anstellen können. Auch die Angaben seines Bruders, dem ein pakistanischer Pass ausgestellt worden sei, über dessen Identität hätten sich als zutreffend erwiesen. Einem pakistanischen Staatsangehörigen sei es unmöglich, vom Ausland aus die Ausstellung von pakistanischen Identitätsdokumenten zu beantragen. Die Weigerungshaltung der pakistanischen Behörden sei darauf zurückzuführen, dass der pakistanische Staat kein Interesse an der Rückkehr pakistanischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens habe. Seinem Bruder sei der pakistanische Pass nur deshalb ausgestellt worden, weil aufgrund seiner Erkrankung klar gewesen sei, dass ihm in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen erster Instanz und auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Ergänzend trägt er vor: Die Vorlage des Taufscheins und des Universitätsdiploms belegten, dass der Kläger bis 2008 seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments nicht nachgekommen sei. In dem Zeitraum von September 2000 bis 2010 seien von der pakistanischen Auslandsvertretung 22 Passersatzpapiere ausgestellt oder zugesichert worden. In 5 Fällen sei das Passersatzpapier oder die Zusicherung ohne jeglichen Identitätsnachweis ausgestellt worden. Der Bearbeitungszeitraum der pakistanischen Stellen habe zwischen 4 und 2.281 Tagen in Anspruch genommen. Das Ergebnis der nach dem "Interview" am 9. 4. 2010 eingeleiteten Überprüfung der pakistanischen Behörden bleibe abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. 6. 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 27. 4. 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Kläger ist seit der am 8. 6. 2000 eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheides des (früheren) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. 10. 1999 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist derzeit tatsächlich unmöglich, weil er nur mit einem gültigen pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" nach Pakistan zurückkehren kann. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden: Lagebericht Pakistan), Stand: März 2010, S. 26. Ein solches Dokument besitzt der Kläger nicht. Mit dem Wegfall des tatsächlichen Ausreisehindernisses ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, für die es im gerichtlichen Verfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. VG Aachen, Urteil vom 10. 2. 2010 8 K 1806/08 , juris, Rdn. 30 f.; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, § 25 Rdn. 167. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger in absehbarer Zeit ein pakistanischer Pass oder ein "emergency passport" ausgestellt wird. Das pakistanische Generalkonsulat in Frankfurt weist seit dem 14. 10. 2002 darauf hin, dass die in Pakistan erforderliche Prüfung der Angaben des Klägers sowie des von ihm 2008 vorgelegten Taufscheins und Universitätsdiploms noch nicht abgeschlossen ist. Gründe für die überlange Dauer der Überprüfung hat das Generalkonsulat nicht angeführt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Ausstellung von Reisedokumenten durch die pakistanischen Auslandsvertretungen verläuft in vielen Fällen sehr schleppend. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2008, S. 27. Das deckt sich mit den Erkenntnissen des Beklagten. Nach seinen Angaben lagen die Bearbeitungszeiten in den Fällen, in denen pakistanische Passersatzpapiere ausgestellt worden sind, zwischen 4 und 2.281 Tagen. Der Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, des Auswärtigen Amtes enthält zwar nicht mehr den Hinweis auf die sehr schleppende Ausstellung von Reisedokumenten durch die pakistanischen Auslandsvertretungen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass seit der Erstellung des Lageberichts Pakistan, Stand: September 2008, eine zügigere Bearbeitung durch die zuständigen pakistanischen Stellen zu erwarten ist. Denn in dem aktuellen Lagebericht Pakistan wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen der noch im Lagebericht Pakistan, Stand: September 2008, enthaltene Hinweis auf die sehr schleppende Bearbeitungspraxis im aktuellen Lagebericht nicht mehr enthalten ist. Auch der Beklagte hat keine Aspekte aufgezeigt, die darauf hindeuten könnten, dass nunmehr mit einer zügigeren Bearbeitung gerechnet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erwarten, dass die zuständigen pakistanischen Stellen nach dem am 6. 4. 2010 im pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt geführten "Interview" mit dem Kläger in absehbarer Zeit die seit Oktober 2002 in Pakistan laufende Überprüfung abschließen werden. 2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger stehen die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht entgegen. Nach Satz 3 darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Ein dahingehendes Verschulden des Klägers liegt nicht vor. Ursächlich für die noch nicht erfolgte Entscheidung über die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses oder eines "emergency passport" ist ausschließlich die langjährige Untätigkeit der zuständigen pakistanischen Stellen. a. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Soweit er nach einem Vermerk des Beklagten am 21. 1. 2002 angegeben hat, "dass aufgrund von Abweichungen bei der Passbeantragung die Ausstellung noch ca. 3 Monate dauern wird", bedarf keiner näheren Aufklärung, um welche, weder vom Kläger näher konkretisierten noch vom Beklagten aufgeklärten Abweichungen es sich handelte. Aus dem Schreiben des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 9. 7. 2001 lässt sich lediglich schließen, dass aufgrund der Abweichungen die Vorlage der in dem Schreiben angeführten Unterlagen erforderlich war, damit eine Prüfung ("shall be examined") des Falls ("case") des Klägers überhaupt erfolgen konnte. Dieses Bearbeitungshindernis besteht jedenfalls seit der Vorsprache des Klägers bei dem Generalkonsulat am 14. 10. 2002 nicht mehr. Denn aus dem Schreiben des Generalkonsulats vom 14. 10. 2002 geht hervor, dass das Überprüfungsverfahren nunmehr eingeleitet worden war. Die Notwendigkeit der Überprüfung der Angaben des Klägers in Pakistan lässt aus sich heraus nicht darauf schließen, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Denn die pakistanischen Auslandsvertretungen sind verpflichtet, bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten die "eigenen Innenbehörden" zu beteiligen. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 27. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für falsche Angaben oder eine Täuschung des Klägers. Weder das pakistanische Generalkonsulat in Frankfurt noch die ZAB oder der Beklagte haben konkret aufgezeigt, dass der Kläger unrichtige Angaben macht oder täuscht. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht vielmehr, dass auch sein Bruder, dem ein pakistanischer Pass erteilt worden ist, als Vater Q. G. angeben hat. Das entspricht den Angaben im Taufschein des Klägers, in dem ebenfalls Q. G. als Vater genannt wird. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat ebenso wie der Beklagte, der eine Überprüfung der Identität des Klägers nicht veranlasst hat, keinen Anlass für eine weitere Klärung der Richtigkeit der Angaben des Klägers, zumal eine Feststellung der Identität durch das Auswärtige Amt nicht praktikabel erscheint. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 27. b. Der Kläger ist seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nachgekommen. Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer obliegenden Handlungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Von vornherein aussichtslose Handlungen dürfen von dem Ausländer nicht verlangt werden. BVerwG, Beschluss vom 15. 6. 2006 1 B 54/06 , juris Rdn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. 6. 2008 17 A 2250/07 , juris, Rdn. 32 ff., und Beschluss vom 14. 3. 2006 18 E 924/04 , juris, Rdn. 10; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14. 6. 2007 OVG 3 B 34.05 , juris, Rdn. 47 und 54; Burr, a. a. O., § 25 Rdn. 177, jeweils m. w. N. Maßgeblich für die Frage, ob der Ausländer seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 , juris, Rdn. 64. Danach ist der Kläger jedenfalls seit dem 14. 10. 2002 seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen. Denn nach seiner damaligen Vorsprache bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt bestanden, wie bereits ausgeführt, auch aus der Sicht des Generalkonsulats keine Hindernisse mehr für die erforderliche Überprüfung der Angaben des Klägers in Pakistan. Der Kläger war im Rahmenseiner Mitwirkungspflichten entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verpflichtet, Unterlagen über seine Identität dem Generalkonsulat vorzulegen. Das Generalkonsulat hat weder am 14. 10. 2002 noch in der Folgezeit von dem Kläger gefordert, weitere, etwa die im Anschreiben des Generalkonsulats vom 9. 7. 2001 angeführten Unterlagen vorzulegen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines pakistanischen Passes notwendig die Vorlage weiterer Unterlagen erfordert. Denn nach dem Vortrag des Beklagten hat die pakistanische Auslandsvertretung ohne jeden Identitätsnachweis in 4 von 21 Fällen Passersatzpapiere ausgestellt und in einem Fall eine dahingehende Zusage erteilt. Ob Hintergrund hierfür ist, dass die pakistanischen Passbehörden ein zentrales Passregister aufgebaut haben, Auswärtiges Amt. Lagebericht Pakistan, Stand: März 2010, S. 27, bedarf hier keiner näheren Klärung. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Vorlage weiterer Unterlagen die Bearbeitung des Antrags des Klägers beschleunigt hätte. Er hat dem pakistanischen Generalkonsulat am 6. 5. 2008 im Original seinen Taufschein und sein Universitätsdiplom vorgelegt. Auch diese Unterlagen hat das Generalkonsulat in Kopie zur Überprüfung nach Pakistan übersandt, ohne dass trotz des langen Zeitablaufs ein Ergebnis der Überprüfung vorliegt, obwohl nach Einschätzung der ZAB mit der Vorlage der Dokumente "die Erfolgsaussichten des Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung erheblich verbessert" sein sollten. Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen oder weitergehende Angaben zu machen. Unzumutbar ist eine Mitwirkungshandlung unter anderem dann, wenn mehrere Passanträge richtig und vollständig ausgefüllt wurden, ohne dass das Heimatland in angemessener Zeit einen Pass ausgestellt hat. Burr, a. a. O., § 25 Rdn. 177, m. w. N. Das ist hier der Fall. Angesichts der langjährigen Untätigkeit der zuständigen pakistanischen Stellen und der zahlreichen vergeblichen Versuche des Klägers, des Beklagten und der ZAB ist davon auszugehen, dass weitere Bemühungen um Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses oder eines "emergency passport" derzeit weder zur (weiteren) Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers noch geeignet sind, (positiven) Einfluss auf den Fortgang des seit mehr als 7 Jahre laufenden Überprüfungsverfahren in Pakistan zu nehmen. 3. Das Ermessen des Beklagten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist auf Null reduziert. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Abschiebung des Klägers ist seit Abschluss seines Asylverfahrens im Juni 2000 ausgesetzt. Aufgrund der Formulierung "soll" in § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist damit eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 , a. a. O., Rdn. 96, m. w. N. Ein solcher atypischer Ausnahmefall ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass hier Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. 4. Der Senat hat im Tenor dieses Urteils offen gelassen, für welchen Zeitraum dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Beklagten, das er bisher noch nicht ausgeübt hat. Da es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, erstmals eine Verwaltungsentscheidung zu treffen, ist über die Frage der Dauer der Befristung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden. Im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urteil vom 11. 12. 2006 24 B 06.2158 , a. a. O., Rdn 98. Der Senat weist darauf hin, dass eine kurzzeitige Befristung der Aufenthaltserlaubnis nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Beklagte durch Rückfrage bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt verlässlich geklärt hat, dass das seit mehr als 7 Jahren laufende Überprüfungsverfahren in Pakistan in absehbarer Zeit abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hier für gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.