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Urteil

10 K 2312/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0211.10K2312.10.0A
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Leitsätze
1. Ein auf nicht absehbare Dauer fortbestehendes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht vor, wenn die begründete Erwartung besteht, dass bei ernsthafter Mitwirkung des Ausländers durch eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes mit der Ausstellung eines erforderlichen Reisedokumentes in absehbarer Zeit zu rechnen ist.(Rn.27) 2. Ein Ausländer ist nur dann im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn er alle geeigneten und ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, die die Erfolgsaussichten auf die Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente durch die Auslandsvertretung seines Heimatlandes zumindest erhöhen; hierzu gehört auch, dass der Ausländer über die Angaben zur Person hinaus sich ernsthaft und nachvollziehbar bemüht, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch Beschaffung und Vorlage von Personaldokumenten jeglicher Art zu belegen, um der Auslandsvertretung seines Heimatlandes damit eine Nachprüfbarkeit seiner Angaben zu bieten.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf nicht absehbare Dauer fortbestehendes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt nicht vor, wenn die begründete Erwartung besteht, dass bei ernsthafter Mitwirkung des Ausländers durch eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes mit der Ausstellung eines erforderlichen Reisedokumentes in absehbarer Zeit zu rechnen ist.(Rn.27) 2. Ein Ausländer ist nur dann im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, wenn er alle geeigneten und ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, die die Erfolgsaussichten auf die Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente durch die Auslandsvertretung seines Heimatlandes zumindest erhöhen; hierzu gehört auch, dass der Ausländer über die Angaben zur Person hinaus sich ernsthaft und nachvollziehbar bemüht, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch Beschaffung und Vorlage von Personaldokumenten jeglicher Art zu belegen, um der Auslandsvertretung seines Heimatlandes damit eine Nachprüfbarkeit seiner Angaben zu bieten.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, nicht zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Vorliegend ist der Kläger als bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber zwar i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht auch ein tatsächliches Ausreisehindernis, weil dem Kläger wegen fehlenden Besitzes eines Reisepasses oder eines Passersatzpapieres gegenwärtig weder eine freiwillige Ausreise nach Indien noch dessen Abschiebung dorthin möglich ist. Das Ausreisehindernis darf jedoch nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Das Generalkonsulat der Republik Indien in Frankfurt am Main hat sich bisher nicht etwa ausdrücklich geweigert, dem Kläger die zur Ausreise notwendigen Papiere auszustellen, sondern vielmehr zuletzt am 09.11.2010 dem Beklagten mitgeteilt, dass die Überprüfung des Klägers in Indien noch nicht abgeschlossen sei. Da weder vom Kläger dargetan, noch ansonsten erkennbar ist, dass Indien sich generell weigern würde, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen und deshalb in keinem Fall Reisepässe oder sonstige Rückreisedokumente ausstellen wird, kommt danach für den Kläger die Ausstellung von die Rückkehr ermöglichenden Dokumenten aber zumindest ernsthaft in Betracht. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.06.2010, 2 A 13/10 Dass die Überprüfung des Klägers nach der am 04.11.2009 erfolgten Vorlage einer Kopie seines indischen Führerscheins beim indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main bereits seit über einem Jahr andauert, rechtfertigt die Annahme eines i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf nicht absehbare Dauer fortbestehenden Ausreisehindernisses nicht. Vielmehr dürfte die begründete Erwartung bestehen, dass bei ernsthafter Mitwirkung des Klägers durch eine persönliche Vorsprache beim Generalkonsulat der Republik Indien in Frankfurt am Main, in dessen Rahmen er deutlich zu erkennen gibt, dass er die Bundesrepublik Deutschland verlassen möchte und er eine Rückkehr in sein Heimatland aus freien Stücken anstrebt, mit einem Abschluss der Identitätsüberprüfung des Klägers und der Ausstellung eines erforderlichen Reisedokumentes in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Selbst bei Annahme eines auf nicht absehbare Zeit bestehenden Ausreisehindernisses, stünde der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aber die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Davon ausgehend ist der Kläger nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des in seinem Fall bestehenden Ausreisehindernisses vorsätzlich nicht erfüllt hat. Der Kläger, der nach seinen Angaben im Asylverfahren mit einem letztlich bei seinem Schlepper verbliebenen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, hat erkennbar nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines neuen indischen Reisepasses bzw. eines Passersatzpapieres unternommen. Er hat sich nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylbegehrens im Februar 2007 trotz erfolgter Belehrung über die ihm gemäß §§ 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 AsylVfG, 48, 49 AufenthG obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen zunächst nahezu eineinhalb Jahre wiederholt geweigert, beim Generalkonsulat der Republik Indien in Frankfurt am Main zwecks Erteilung eines Personalersatzpapieres vorzusprechen und sich um die Beschaffung der erforderlichen Identitätsnachweise zu bemühen. Erstmals am 29.07.2008 hat er dort vorgesprochen, ohne allerdings auch insoweit seinen Mitwirkungspflichten zu genügen. Die dem Kläger nach dem Aufenthaltsgesetz obliegenden Mitwirkungspflichten beschränken sich nämlich nicht lediglich darauf, dass er bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorspricht und Angaben zu seiner Person macht oder von dem Beklagten vorgefertigte Unterlagen ausfüllt. Eine effektive Durchsetzung der ausländerrechtlichen Zielsetzung, dass abgelehnte Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens das Bundesgebiet wieder verlassen, ist nur dann gewährleistet, wenn der Ausländer alle geeigneten und ihm zumutbaren Schritte unternimmt, die die Erfolgsaussichten auf Ausstellung eines Heimreisedokumentes durch die Auslandsvertretung seines Heimatlandes zumindest erhöhen. Hierzu gehört auch, dass der Ausländer über die Angabe zur Person hinaus sich ernsthaft und nachvollziehbar bemüht, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben durch Beschaffung und Vorlage von Personaldokumenten jeglicher Art zu belegen und der Auslandsvertretung seines Heimatlandes damit eine Nachprüfbarkeit seiner Angaben zu bieten. Ebenso VG Augsburg, Urteile vom 28.06.2005, Au 1 K 05.292, und vom 04.02.2003, Au 1 K 00.1030, jeweils zitiert nach juris Dieser über die bloße formale Mitwirkung hinausgehenden Mitwirkungspflicht ist der Kläger anlässlich seiner am 29.07.2008 erfolgten Vorsprache bei dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main indes nicht nachgekommen, weil er die Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Kopie seines indischen Führerscheines unterlassen hat, diesen dem Beklagten vielmehr erst am 22.09.2009 und auch nur deshalb vorgelegt hat, weil ihm ansonsten eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet worden wäre. Hat der Kläger damit letztlich über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Beschaffung eines Reisepasses oder Passersatzpapieres nicht genügt, beruht die derzeit seine Ausreise hindernde Passlosigkeit maßgeblich auf einen ihm vorwerfbaren eigenen Verhalten mit der Folge, dass von einer für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zwingend vorausgesetzten unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch der Hinweis des Klägers auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2010, 19 A 1631/08, mit dem dem dortigen Kläger wegen des Bestehens eines aufgrund von Passlosigkeit gegebenen tatsächlichen Ausreisehindernisses ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zugesprochen worden ist. Der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen insoweit entschiedene Fall war dadurch geprägt, dass der dortige Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschaffung eines Reisepasses oder Passersatzpapieres in hinreichender Weise nachgekommen war und die Ursache für seine Passlosigkeit maßgeblich in der langjährigen Untätigkeit der Auslandsvertretung seines Heimatlandes begründet lag. Damit ist die vorliegende Fallkonstellation, in der der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten gerade nicht genügt hat, nicht vergleichbar. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am … 1969 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 30.01.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte unter dem 07.02.2007 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12.02.2007 gab der Kläger unter anderem an, er könne weder Ausweispapiere noch sonstige Dokumente über seine Person vorlegen; seinen Reisepass habe der Schlepper bei sich behalten. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.02.2007 wurde der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen; zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Unter dem 17.04.2007 forderte der Beklagte den seit Abschluss seines Asylverfahrens geduldeten Kläger erstmals auf, beim Generalkonsulat der Republik Indien in Frankfurt am Main vorzusprechen und dort einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres einzureichen. Nachdem der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache am 21.05.2007 keinen Nachweis über die Beschaffung eines Reisedokumentes zur Rückführung in die Republik Indien erbringen konnte, wurde er von dem Beklagten auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 6 AsylVfG, 48 und 49 AufenthG hingewiesen und aufgefordert, zum Nachweis seiner Identität bis spätestens 21.06.2007 geeignete Personenstandsurkunden vorzulegen. Anlässlich seiner Vorsprache am 17.12.2007 wurde der Kläger, der angab, sich seit seiner letzten Vorsprache weder um die Beantragung eines gültigen Reisedokumentes bei dem zuständigen Generalkonsulat noch um die Beschaffung von Identitätsnachweisen über Verwandte oder Bekannte in Indien bemüht zu haben, von dem Beklagten nochmals aufgefordert, sich umgehend um die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bemühen und diese vorzulegen. Unter dem 08.07.2008 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut, keine Identitätsnachweise vorlegen und auch nicht den Nachweis erbringen zu können, dass er sich um deren Beschaffung bemüht habe. Er wisse nicht, an wen er sich in Indien wenden solle, da er keine Familie oder Freunde dort habe, die er bitten könnte, ihm Identitätsnachweise zu schicken. Er sei auch nicht bereit, seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Im Rahmen seiner Vorsprache beim Beklagten am 31.07.2008 erklärte der Kläger, dass er am 29.07.2008 beim indischen Generalkonsulat vorgesprochen und seine Unterlagen dort abgegeben habe. Unter dem 21.09.2009 legte der Kläger dem Beklagten erstmals eine Kopie seines indischen Führerscheins vor. Diesen übersandte der Beklagte am 30.10.2009 der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld mit der Bitte um Amtshilfe bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres für den Kläger. Am 11.12.2009 teilte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld dem Beklagten mit, dass die Überprüfung des Klägers beim indischen Generalkonsulat in Frankfurt positiv verlaufen sei und ein Passersatzpapier bei der nächsten Vorsprache ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 01.02.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG. Er halte sich bereits seit drei Jahren im Bundesgebiet auf, ohne dass er das bestehende Ausreisehindernis zu vertreten habe. Er habe bereits vor drei Monaten eine Kopie seines indischen Führerscheins vorgelegt und sich auch ansonsten hinsichtlich der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres kooperativ gezeigt. Er vermute, dass die Weigerung der indischen Behörden, ihm einen Pass auszustellen, auf den schwierigen politischen Verhältnissen in dem indischen Bundesstaat Kaschmir beruhe. Hinzu komme, dass er seit Beginn des Jahres einer Erwerbstätigkeit als Koch nachgehe. Nachdem die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld unter dem 18.03.2010 mitgeteilt hatte, dass für den Kläger ein Passersatzpapier in vier bis sechs Wochen ausgestellt werden könne, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 25.05.2010 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG, wonach einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, sofern dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei, seien im Fall des Klägers nicht erfüllt. Erforderlich sei insofern, dass die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Im Fall des Klägers bestehe das Ausreisehindernis jedoch nicht auf unabsehbare Zeit, weil das indische Generalkonsulat aufgrund der festgestellten indischen Staatsangehörigkeit des Klägers zugesagt habe, für den Kläger ein Reisedokument zum Zwecke der Rückführung in sein Heimatland in Kürze auszustellen. Damit fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG. Zudem dürfe die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, wobei nach Satz 4 dieser Vorschrift ein Verschulden insbesondere dann vorliege, wenn er falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt habe. Die jetzige Situation, dass Abschiebungsmaßnahmen wegen fehlender Reisedokumente nicht durchgeführt werden könnten, sei von dem Kläger in vorwerfbarer Weise herbeigeführt worden. Dieser hätte insbesondere die Möglichkeit gehabt, bei den indischen Passbehörden entsprechende Nachweise über die Ausstellung seines Reisepasses anzufordern, um damit seine Heimatvertretung in die Lage zu versetzen, zügig und zeitnah ein Passersatzdokument auszustellen. Zur unverzüglichen Beschaffung von Identitätsnachweisen hätte der Kläger neben Verwandten oder Bekannten auch einen Rechtsanwalt beauftragen können. Indes habe die indische Staatsangehörigkeit des Klägers erst festgestellt werden können, nachdem er zweieinhalb Jahre nach Abschluss seines Asylverfahrens die Kopie seines indischen Führerscheins vorgelegt habe. Der Kläger habe daher nicht alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen zur Klärung seiner Identität und Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres ergriffen. Davon, dass sich entsprechende Mitwirkungshandlungen von vorneherein als aussichtslos dargestellt hätten, etwa weil der Heimatstaat des Klägers sich grundsätzlich weigere, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen, und daher keine Nationalpässe oder sonstigen Rückreisedokumente ausstelle, sei nicht auszugehen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.06.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 27.07.2010 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2010, 19 A 1631/08, geltend machte, dass einem Ausländer eine überlange Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres durch die konsularischen Vertretungen seines Heimatlandes nicht zuzurechnen sei. Gerade für solche Fälle sei die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG geschaffen worden. Das indische Generalkonsulat in Frankfurt sei auch ohne konkrete Identitätsnachweise grundsätzlich in der Lage, Passersatzpapiere auszustellen. Weshalb dies in seinem Fall trotz der von Anfang an erfolgten Angabe zutreffender Personalien nicht erfolgt sei, sei nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2010, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 21.10.2010 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ergänzend zu den Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2010 ausgeführt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2010, 19 A 1631/08, sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar. In dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall sei der dortige Kläger seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten zur Beseitigung des Ausreisehindernisses hinreichend nachgekommen, indem er sich über mehrere Jahre hinweg unter Vorlage von Identitätsnachweisen immer wieder erfolglos um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapieres bemüht habe. Die Ursache dafür, dass dem dortigen Kläger kein Passersatzpapier ausgestellt worden sei, habe allein in der langjährigen Untätigkeit der zuständigen konsularischen Vertretungen gelegen. Demgegenüber habe sich der Kläger in dem hiesigen Verfahren geweigert, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzpapieres oder um die Beschaffung von Identitätsnachweisen zu bemühen. Der Kläger habe erst am 29.07.2008 bei seiner Heimatvertretung vorgesprochen, um die Ausstellung eines Heimreisescheines zu beantragen, ohne dabei allerdings die hierfür zwingend erforderlichen Identitätsnachweise vorzulegen. Erst am 22.09.2009 habe er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seines indischen Führerscheins vorgelegt. Der Kläger habe die Beantragung der Ausstellung eines Passersatzdokumentes unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten damit zeitlich hinausgezögert und den Umstand, dass ihm bisher ein Passersatzpapier nicht habe ausgestellt werden können, mitverschuldet. Am 22.11.2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass er das bestehende Ausreisehindernis nicht zu vertreten habe. Obwohl dem Beklagten bereits seit September 2009 die Kopie seines indischen Führerscheins vorliege und damit seine Identität feststehe, sei bislang kein Pass oder Passersatzpapier ausgestellt worden. Dies belege, dass die Vorlage eines Identitätsnachweises letztlich für die Ausstellungspraxis des indischen Generalkonsulates irrelevant sei. Das indische Generalkonsulat könne auch ohne konkrete Identitätsnachweise Passersatzpapiere ausstellen, sofern ein indischer Staatsbürger wahre Angaben zu seiner Identität mache. Die indischen Behörden hätten auch ausreichend Zeit für ihre Ermittlungen gehabt. Dass deren Überprüfungsmaßnahmen auch nach 15 Monaten ohne Angabe konkreter Hinderungsgründe noch nicht abgeschlossen seien, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2010 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, nach einer Mitteilung des indischen Generalkonsulats in Frankfurt vom 09.11.2010 seien die Identifizierungsmaßnahmen im Heimatland des Klägers noch nicht abgeschlossen und demzufolge habe noch kein Passersatzdokument zum Zwecke der Rückführung des Klägers ausgestellt werden können. Der Kläger selbst habe bisher auch keinen in Eigeninitiative beschafften Nationalpass oder Passersatz vorgelegt, um seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 17. und 30.12.2010 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Beratung der Kammer war.