Beschluss
17 A 1706/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0714.17A1706.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.157,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.157,22 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin hält die für den geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente maßgebliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. Oktober 1993 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 18. November 2006, Rheinisches Ärzteblatt 2007, 68 (SNÄV), für unwirksam. Ihre hierzu vertretene Auffassung, es sei "mehr als fraglich", ob die Ausgestaltung dieser Vorschrift geeignet sei, dem erklärten Zweck des Ausschlusses von so genannten Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung zu dienen, oder "ob die ausnahmslose Anknüpfung an die starre Frist von 3 Jahren für die Differenzierung zwischen echter Ehe und Versorgungsehe ungeeignet und willkürlich" sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Fristenregelung in der Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist entgegen der Auffassung der Klägerin geeignet, den Zweck der Vorschrift selbst dann zu erfüllen, wenn die Ehe der Klägerin "auf Zuneigung und Wertschätzung beruhte und bei deren Abschluss der Versorgungsgedanke keine Rolle" gespielt habe. Mit der Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV hat der Satzungsgeber zulässigerweise eine typisierende Regelung getroffen, die wegen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und der damit einhergehenden möglichen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Positionen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99. Die Antragsbegründung lässt nicht erkennen, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV unverhältnismäßig ist. Mit seiner Ausschlussklausel hat der Satzungsgeber die von einer versorgungsnahen Eheschließung in einem kapitalgedeckten Alterssicherungssystem ausgehende abstrakte Risikoerhöhung für die Versichertengemeinschaft einer Regelung zugeführt, bei der eine starke Indizwirkung in Bezug auf das Vorliegen gewichtiger Versorgungsmotive besteht. Mit dem Vorbehalt in § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, Hinterbliebenenversorgung erst zu gewähren, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, verfolgt der Satzungsgeber den Zweck, bei versorgungsnahen Ehen einen vorzeitigen Kapitalabfluss zu verhindern, der zu Lasten der Solidargemeinschaft geht, bevor die geschlossene Ehe versorgungswirksam werden konnte. Der Zweck besteht mithin in der finanziellen Risikobegrenzung der Versichertengemeinschaft. Die allein an die Tatbestandsmerkmale der Versorgungsnähe (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. Eintritt der Berufungsunfähigkeit) und der Ehebestandszeit anknüpfende Regelung orientiert sich erkennbar an dem Zweck, einerseits eine Mindestzeit festzulegen, in der die Eheschließung noch hinreichend versorgungswirksam werden konnte, andererseits durch die Verobjektivierung der Nachweislast für das Nichtbestehen einer Versorgungsehe aus Gründen der Praktikabilität, der Rechtsklarheit und des Persönlichkeitsschutzes eine Offenbarung der Beweggründe für die Eheschließung zu vermeiden. Damit sind der Ausschluss bzw. das Erfüllen einer Mindestwartezeit geeignet, die Lasten der Solidargemeinschaft möglichst gleichmäßig zu verteilen und Mitglieder und deren Angehörige nicht außer Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen zu bevorzugen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10 -. Ein Gegenbeweismodell, wie es der Klägerin vorschwebt, würde dieser Zwecksetzung geradezu zuwiderlaufen. Zum einen würde der einem kapitalgedeckten Versorgungssystem immanente Zusammenhang zwischen Kapitalaufbringung und Hinterbliebenenversorgung aufgehoben. Zum anderen wäre der Anspruchsberechtigte genötigt, die persönlichen Lebensumstände gründlich durchleuchten zu lassen. Zudem wären Vorgänge betroffen, die sich einer verbindlichen Klärung letztlich vielfach entziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -. Die Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332. Entgegen der von der Klägerin in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die andersartige Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2a SGB VI) nicht ersichtlich. Denn hierzu besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Anders als die Versorgungswerke finanzieren sich die Rentenversicherungsträger nicht über eine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Deshalb ist dem Solidaritätsprinzip der personell eng begrenzten und auf Kapitalbildung basierenden sozialen Sicherungseinrichtung der Beklagten im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent. Dagegen ist in einem nicht kapitalgedeckten Versorgungssystem für eine Risikokompensation durch Kapitalaufbringung, wie sie in § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV geregelt ist, von vornherein kein Raum. Bestehen jedoch zwischen den Systemen der berufsständigen Versorgungswerke und der gesetzlichen Rentenversicherung Unterschiede von solchem Gewicht, sind verschiedene Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf diesen Rechtsgebieten gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 – 6 A 10320/10 -. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Wartefrist als solche willkürlich ist. Angesichts der Wartefrist von drei Jahren kann bei typisierender Betrachtungsweise sowohl von einer hinreichenden Versorgungswirksamkeit der Eheschließung als auch von einer Widerlegung der bei versorgungsnahen Eheschließungen naheliegenden Vermutung einer Versorgungsehe mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Ehen bis zu dieser Dauer werden in der Rechtsprechung der Zivilgerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, weiterhin in der Regel noch als Ehen von kurzer Dauer im Sinne der den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten beschränkenden Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB betrachtet. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 89/97 , NJW 1999, 1630, mit weiteren Nachweisen; Brudermüller in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Rdn. 7 zu § 1579. Der Übertragung dieser grundsätzlichen Bewertung der regelmäßigen Dauer einer kurzen Ehe im familienrechtlichen Sinne auf die vorliegende Regelung der Hinterbliebenenversorgung steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB wegen der danach notwendigen Billigkeitserwägungen letztlich immer eine Frage des Einzelfalles ist. Gleichwohl schließt der Bundesgerichtshof eine typisierende Konkretisierung der zeitlichen Bereiche, innerhalb deren eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, im Interesse der parktischen Handhabung nicht aus und sieht nur in den Fällen mit vom Regelfall abweichenden Umständen der Lebensverhältnisse eine Veranlassung zu näherer Prüfung im Einzelfall. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1981 – IV b ZR 639/80 -, NJW 1982, 823. Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Grundrechtsschutzes nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan, dass der Satzungsgeber bei einer Wartefrist von drei Jahren die Grenzen des ihm zustehenden Rechtssetzungsermessens überschritten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 -. Ergeben sich danach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Ausschlussklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV, steht schon sein Wortlaut einer weiter differenzierenden Auslegung entgegen. Da dieser Wortlaut allein an die Eheschließung anknüpft und entsprechende Ausnahmevorschriften nicht vorhanden sind, gestattet er nicht die Auslegung, eine "Ehe, die auf Zuneigung und Wertschätzung beruhte und bei deren Abschluss der Versorgungsgedanke keine Rolle spielte", weil einer "weit früheren Eheschließung" von der Klägerin nicht zu vertretende "Hindernisse" entgegenstanden, sei von der Hinterbliebenenversorgung nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich daraus, dass nach der vorgenannten Norm die Witwenrente bzw. die Witwerrente zu versagen ist, wenn die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Berechtigten geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens 3 Jahre bestand. In dieser an objektive, äußere Kriterien ausgerichteten Formulierung ist kein Wort erkennbar, dem auch nur ansatzweise ein solcher Sinn beigemessen werden und an das das von der Klägerin gewünschte Auslegungsergebnis anknüpfen könnte. Wenn der Satzungsgeber den von der Klägerin unterstellten Willen im Normtext hätte zum Ausdruck bringen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Vermutungswiderlegungsklausel (ähnlich solcher Regelungen in anderen Versorgungsbereichen für Kurzehen, beispielsweise § 46 Abs. 2a SGB VI in der Rentenversicherung oder § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in der Beamtenversorgung) zumindest andeutungsweise in den Wortlaut aufgenommen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -. Eine teleologische Reduktion des § 12 Abs. 1 Satz 2 SNÄV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Normzweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Der – oben bereits dargestellte - Normzweck gebietet eine solche Einschränkung jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).