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Urteil

3 K 3303/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:0625.3K3303.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist die Witwe des am 0000 geborenen und am 0000 2013 verstorbenen Herrn E. . I. K. , mit dem sie seit dem 0000 2013 verheiratet war. Der Verstorbene war seit November 1966 Mitglied der Beklagten und bezog seit dem 1. Januar 2002 eine (vorgezogene) Altersrente. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente. 3 Der von der Klägerin beauftragte Bestatter teilte der Beklagten am 7. Oktober 2013 mit, dass Herr E. . K. am 29. September 2013 verstorben sei und bat um Auszahlung der Leistungen aus der Rente direkt an die Klägerin. Nach Vorlage der Heiratsurkunde durch die Klägerin teilte die Beklagte ihr durch Schreiben vom 18. Oktober 2013 mit, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente nach § 14 Abs. 1 der Satzung nicht bestehe, weil die Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht mindestens 1 Jahr bestanden habe. 4 Die Klägerin hat am 19. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Tod ihres Ehemannes sei durch einen Unfall eingetreten. Die todesursächliche Sepsis mit E-Coli-Bakterien stelle ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar. Zwar habe ihr Ehemann an einer Krebserkrankung gelitten, er habe sich aber in einem guten Allgemeinzustand befunden. Nichts habe auf einen plötzlichen Tod hingedeutet. Die Klägerin macht ferner geltend, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr ab dem 29. September 2013 eine Witwenrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt zur Begründung vor, die den Tod herbeiführende Sepsis sei vom inneren körpereigenen krankhaften Geschehen ausgelöst worden. Beim verstorbenen Ehemann der Klägerin sei die Immunabwehr durch die Behandlung mit dem Medikament „Zytiga“, einem Zytostatikum, herabgesetzt gewesen, was wiederum das Entstehen einer Sepsis begünstige. Zudem habe es sich nicht um ein zeitlich begrenztes Ereignis gehandelt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 13 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente. Der Ablehnungsbescheid vom 18. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente steht der in seinem Regelungsgehalt eindeutige Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 20. August 2008 (MBl. NRW 2008, 543 ff., im Folgenden: Satzung) entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Berechtigten geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestand. Die Ehe der Klägerin und ihres im Zeitpunkt der Eheschließung 74-jährigen Ehemannes bestand unstreitig lediglich 1 Monat. Entsprechende Regelungen anderer Versorgungseinrichtungen bzw. eine Vorgängerfassung dieser Regelung der Beklagten waren bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. 15 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 CN 1/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 17 A 1706/08 – und OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 – 17 A 753/08 -. 16 Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz der Satzung („es sei denn, dass der Tod des Berechtigten durch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfall) eingetreten ist“) liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Tod des Herrn E. . K. nicht durch einen Unfall eingetreten ist. 17 Zunächst fehlt es an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis. Die Beklagte hat mit ihrer Definition des Unfallbegriffs in der Satzung die Legaldefinition des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, übernommen. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Klarheit der Regelung teilt das Gericht deshalb nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung von außen dient der Abgrenzung zu körperinneren Vorgängen sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Es soll besagen, dass ein aus „innerer Ursache“, ein aus dem Menschen selbst kommendes Geschehen, nicht als Unfall anzusehen ist. 18 Vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 – B 2 U 10/11 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.; Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, 2010, § 8, Rn. 17 u. 18. 19 Herr E. . K. verstarb ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Priv. Doz. E. . C. vom 8. November 2013 an den Folgen einer Sepsis durch Escherichia coli (E. coli)-Bakterien. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zur Definition einer Sepsis unter Hinweis auf die Definitionen von Hugo Schottmüller von 1914 sowie von Schuster und Werdan zutreffend vorgetragen, dass sich bei einer Sepsis ein Infektionsherd innerhalb des Körpers gebildet hat, von dem aus Bakterien oder Keime in die Blutbahn gelangen. Zutreffend ist auch, dass eine Sepsis theoretisch auch dadurch ausgelöst werden kann, dass (E. coli-) Bakterien von außen in den Körper gelangen, beispielsweise durch orale Aufnahme von etwa mit EHEC-Bakterien verunreinigtem Obst oder Gemüse. Vorliegend steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die bei Herrn E. . K. todesursächliche Sepsis durch körpereigene E. coli-Bakterien ausgelöst wurde. Die Bakterienart E. coli ist ein natürlicher Bewohner des Dickdarms. Wenn diese Bakterien in andere Teile des Körpers gelangen, können sie dort großen Schaden anrichten, u.a. Harnwegsinfektionen auslösen. Für ein Eindringen der E. coli Bakterien von außen fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Nach dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag der Klägerin und den dazu eingereichten Arztberichten litt ihr Ehemann bei Einlieferung ins Krankenhaus am 28. September 2013 an einer Pyonephrose (Eiterherd in der –linken- Niere), die mittels einer PCN-Neuanlage links (PCN = Perkutane Nephrostomie, d.h. Einbringung eines Katheters durch Nierenpunktion) behandelt wurde. Zwar können rein theoretisch auch durch eine verunreinigte Kanüle E. coli-Bakterien ins Körperinnere gelangen. Gegen einen solchen Verlauf spricht hier jedoch entscheidend, dass die Infektion in Form des Eiterherdes in der Niere und die Symptome einer Sepsis ausweislich der Verlaufsbeschreibung im Anästhesiebrief des Herrn Prof. E. . L. (I1. -K1. -Krankenhaus N. -I2. ) vom 29. September 2013 bereits vorhanden waren, als die Nierenpunktion vorgenommen wurde. Sie waren der Grund für die Nierenpunktion. Zusammenfassend spricht hier - auch unter Einbeziehung der Gesamtumstände der Erkrankung des Herrn E. . K. (Prostatakrebs, durch Zytostatika geschwächte Immunabwehr, stationäre Behandlung wegen Harnwegsinfekt noch Anfang September 2013) - für das Gericht alles für das Vorliegen einer Urosepsis, d.h. einer von den Harnwegen ausgehenden Sepsis, und damit für ein krankhaftes Geschehen im Körperinneren, das dann schließlich (leider) zum Tod geführt hat. Hierfür spricht auch der weitere Inhalt des Anästhesiebriefes vom 29. September 2013. Denn als Diagnose ist dort genannt: Multiorganversagen bei Pyonephrose mit akutem Nierenversagen und Sepsis bei Prostatacarcinom. Mit dieser Diagnose stellt der behandelnde Intensivmediziner ebenfalls einen Zusammenhang zwischen der Sepsis und der bestehenden Krebserkrankung her. Der Einwand der Klägerin, bei der Sepsis, die Ursache für die Einlieferung ins Krankenhaus gewesen sei, handele es sich nicht um die todesursächliche Sepsis, überzeugt das Gericht nicht. Dass sich bei Herrn E. . K. zwei unterschiedliche Sepsen gebildet haben sollen, ist mehr als fernliegend. Das Gericht sah sich deshalb nicht veranlasst, diesem Gesichtspunkt im Rahmen einer – im Übrigen nicht beantragten – Beweisaufnahme nachzugehen. 20 Eigenständig tragend liegt auch kein Unfall vor, weil es an einem zeitlich begrenzten Ereignis fehlt. Das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung ist dann erfüllt, wenn das Ereignis einen relativ kurzen, etwa einer Arbeitsschicht vergleichbaren Zeitraum andauert. 21 Ständige Rspr. BSG, vgl. nur Urteile vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R, Rn. 24 und vom 11. Juni 1990 – 2 RU 53/89 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris und jeweils m.w.N. 22 Durch die zeitliche Begrenzung eines Ereignisses unterscheidet sich ein „(Arbeits-)Unfall“ von einer „(Berufs-)Krankheit“. Für die Übertragung von Krankheitserregern bedeutet dies, dass ausschließlich bei einer „überfallartigen Bazillenübertragung“, die bereits bei einmaligem Kontakt zur Ansteckung führen kann, ein (Arbeits-)Unfall in Betracht kommt. 23 Vgl. Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB VII, 2010, § 8, Rn. 13; Wagner in: juris-Praxiskommentar, § 8, Rn. 119 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 1961 – 2 RU 115/60 -, Rn. 16, juris. 24 Für eine überfallartige Übertragung von E. coli-Bakterien fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Ein zeitlich begrenztes Ereignis kann hier deshalb nicht ausgemacht werden. Vielmehr spricht nach den obigen Ausführungen alles dafür, dass der Tod des Herrn E. . K. letztlich auf einen längerfristigen pathologischen Prozess zurückzuführen ist. Denn die zur Darmflora gehörenden Stämme der E. coli-Bakterien sind fakultativ pathogene Keime, die z.B. zu Harnwegsinfekten führen können, aber nicht müssen. In Wirten mit Immunschwäche ist E. coli ein opportunistischer Erreger, d.h. erst durch die Schwächung kann er wirksam werden. Desweiteren sind Menschen mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Behandlung mit Zytostatika) besonders gefährdet, an einer Sepsis zu erkranken. 25 Vgl. www.flexikon.doccheck.com/de/Escherichia_coli ; http://de.wikipedia.org/wiki/Escherichia_coli ; http://www.medizin.uni-greifswald.de/sepsis ; Claudia Borchert-Tuch in: PZ 4/2012, Gefährliches Gefecht im Körper, vgl. www.pharmazeutische-zeitung.de . 26 Herr E. . K. war bereits seit 2011 an Prostatakrebs erkrankt. Zuletzt wurde er u.a. mit dem Medikament „Zytiga“ (Wirkstoff: Abirateronacetat) behandelt. Aus dem Anästhesiebrief vom 29. September 2013 ergeben sich als weitere Vorerkrankungen ein Zustand nach akutem Nierenversagen mit PCN-Anlage rechts bei Hydronephrose (d.h. Eiterherd zuvor auch schon in rechter Niere), Zustand nach Spinalkanal-Anlage, eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III (chronische Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Nieren in erheblichem Ausmaß), eine funktionslose Sackniere links, eine Sigmadivertikulose (Auftreten zahlreicher Darmausstülpungen) und eine COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung). Für das Gericht steht außer Zweifel, dass Herr E. . K. aufgrund dieser erheblichen Vorerkrankungen und auch durch die Behandlung mit Medikamenten (insbesondere Zytostatika) in seiner Immunabwehr geschwächt war und die zur Sepsis führenden Umstände somit längerfristig auf seinen Körper eingewirkt haben. 27 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Klägerin, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt, hier nicht relevant ist. Eine Regelung, nach der es möglich ist, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, enthält die Satzung der Beklagten – anders als § 46 Abs. 2a SGB VI – gerade nicht. Aufgrund der Satzungsautonomie der Beklagten ist allein auf die in § 14 der Satzung getroffene Regelung abzustellen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.