6 A 1794/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars, der mit seiner Klage trotz zwi-schenzeitlicher Stellenbesetzung die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn zu befördern.
1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.
a) Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn unverzüglich auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern und ihn in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, hilfsweise seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. Klageantrag zu 2.), verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 1794/08.
b) Soweit der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt (vgl. Klageantrag zu 1.) wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1426/10 fortgeführt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 1794/08 wird abgelehnt.
3. Von den Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 1794/08 trägt der Kläger die bis zur Trennung entstandenen Kosten zur Hälfte und die danach entstandenen Kosten voll. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1426/10 vorbehalten.
4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 1794/08 für die Zeit bis zur Trennung auf bis zu 50.000,00 € und für die Zeit danach auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.