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Urteil

14 A 3292/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0701.14A3292.08.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger beantragte im Oktober 2007 bei dem Beklagten erneut die Bewilligung von Wohngeld für die von ihm sowie - zeitweise - von seinen drei minderjährigen Kindern bewohnte Mietwohnung. Im streitgegenständlichen Zeitraum hielten sich die Kinder in zeitlicher Hinsicht zu gleichen Teilen im Haushalt des Klägers und bei ihrer Mutter auf, die gemeinsam mit dem Kläger die elterliche Sorge ausübt. Während der Zeiträume, die die Kinder im Haushalt des Klägers verbrachten, wurden sie von diesem betreut und unterhalten. Für die Zeit, in der sie im Haushalt der Mutter lebten, bezogen die Kinder - wie auch ihre Mutter - Leistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung dieser monatlich gewährten Leistungen berücksichtigte die zuständige ARGE Mönchengladbach jeweils den auf jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteil der Unterkunftskosten für die gesamte Dauer des Monats; der Regelsatz gemäß §§ 20, 28 SGB II wurde hingegen bei den Kindern jeweils nur zur Hälfte in Ansatz gebracht. Auf der Einkommensseite berücksichtigten die Berechnungen der ARGE die Einkünfte der Mutter der Kinder aus einer geringfügigen Tätigkeit und bei den Kindern jeweils die Hälfte des Kindergeldes. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 in Höhe von monatlich 51 Euro. Hierbei brachte der Beklagte Einnahmen der Kinder des Klägers in Höhe der Leistungen der ARGE N. zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Ansatz, wie sie die ARGE für den Monat Oktober 2007 bewilligt hatte. Gegen diese Berücksichtigung von Einkünften der Kinder richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, man müsse hinsichtlich der Kinder zwischen zwei Lebenssituationen unterscheiden und diese vollkommen getrennt betrachten. Für die Zeiten des Zusammenlebens mit der Mutter - also in der einen Lebenssituation - hätten die Kinder über Einkommen verfügt, nämlich über das Sozialgeld. Dies dürfe sich aber nicht auf die andere Lebenssituation während der Zeiten des Aufenthalts in seinem - des Klägers – Haushalt bei der Berechnung des dort beantragten Wohngeldes auswirken. In dieser zweiten Lebenssituation hätten die Kinder keinerlei Einkommen erzielt. Dies habe der Beklagte bei der Wohngeldberechnung verkannt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008 Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne Anrechnung von Einkommen seiner Kinder zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts geltend: Hinsichtlich temporärer Bedarfsgemeinschaften minderjähriger Kinder mit ihren getrennt lebenden Eltern lasse sich strukturell der gesetzgeberische Wille erkennen, eine tageweise Zuordnung von Einkommen und Leistungen bezogen auf die jeweilige Bedarfsgemeinschaft vorzusehen. Seine Kinder hätten während der Zeit ihres Aufenthalts bei ihm nur dort ihre Wohnung und erzielten für diesen Zeitraum auch kein Einkommen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts wären nur für den Fall gerechtfertigt, dass die Kinder nicht nur zeitanteilig während des Aufenthalts bei der Mutter Sozialgeld erhielten, sondern auch für die Zeit bei ihm, dem Vater. Das sei aber nicht der Fall. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung hat das Verwaltungsgericht die wohngeldrechtlichen Vorschriften zutreffend ausgelegt. §§ 9 und 10 WoGG in der hier noch anzuwendenden bis 2008 geltenden Fassung (a.F.) stellten hinsichtlich der Einkommensberechnung auf die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ab. Zu den Familienmitgliedern gehörten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG a.F. die Kinder des Klägers, die i.S.d. § 4 Abs. 2 WoGG a.F. auch zu seinem Haushalt rechneten, weil sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bildeten. Wie die Regelung des § 4 Abs. 3 WoGG a.F. zeige, entspreche es gerade nicht der gesetzgeberischen Intention, unterschiedliche Aufenthaltsorte der zum Haushalt des Wohngeldberechtigten gehörenden Familienmitglieder einzeln aufzuspalten und getrennt voneinander zu bewerten. Vielmehr sollten nach dieser Regelung auch das Einkommen eines vorübergehend abwesenden Familienmitglieds in das maßgebende Gesamteinkommen nach §§ 9 und 10 WoGG a.F. einbezogen werden, selbst wenn das Familienmitglied sich nicht an der Finanzierung der Wohnkosten beteilige. Der Hinweis des Klägers auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu temporären Bedarfsgemeinschaften gebe für das Wohngeldrecht nichts her. Während die Berechnungsregeln des SGB II in § 41 Abs. 1 hinsichtlich des Bedarfs und Einkommens eine tageweise Umrechnung in Teilmonate vorsähen, erfolge im Wohngeldrecht (§ § 9 und 27 WoGG) eine monats- bzw. jahresweise Berechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. April 2008 Wohngeld ohne Anrechnung des Einkommens seiner Kinder zu gewähren I. Allerdings kann der Klage nicht entgegen gehalten werden, § 4 Abs. 3 Wohngeldgesetz in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (WoGG a.F.) lasse sich entnehmen, dass eine Person jeweils nur einem Haushalt zugeordnet werden könne, nämlich dem des Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob bei der Auslegung des Wohngeldgesetzes a.F. der Rechtsprechung des OVG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 1988 - Bf I 40/87 -, FamRZ 1988, 988, gefolgt werden kann, wonach beide Elternteile im Falle des Getrenntlebens in verschiedenen Wohnungen Wohngeld beanspruchen können, wenn sie beide Wohnraum für das Kind vorhalten, ihnen das Sorgerecht gemeinsam zusteht und sie es auch zu etwa gleichen Teilen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind ausüben. Vgl. zum Meinungsstand die Darstellung bei Beaucamp/Steinberg, Doppelte Anrechnung abwechselnd betreuter Kinder beim Wohngeld?, ZFSH/SGB 2007, 131 unter III. mit Nachweisen in Fußnote 13 für die ablehnende und in Fußnote 15 für die befürwortende Auffassung, wobei die Einordnung im Einzelnen überprüfungsbedürftig ist. Das gilt insbesondere etwa für das zur ablehnenden Auffassung gerechnete Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 14 A 3732/95 -, ZMR 1997, 50. In dem zugrunde liegenden Fall stand das Sorgerecht nicht dem klagenden Vater, sondern allein der Mutter zu. In dieser Konstellation hätte der Vater indes auch nach neuem Recht (§ 5 Abs. 6 WoGG n.F.) oder nach der Meinung von Stadler /Gutekunst/Dietrich/ Fröba, WoGG, Kommentar, § 4 a.F. Rn. 24, keinen Wohngeldanspruch. Es kann auch dahinstehen, was für das hier noch anwendbare Recht daraus folgt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des seit dem 1. Januar 2009 geltenden § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 ff.), der unter näher genannten Voraussetzungen eine wohngeldliche Berücksichtigung von Kindern bei beiden Elternteilen zulässt, ausweislich der Gesetzesbegründung in dem Bewusstsein gehandelt hat, eine "schon bisher durch die Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVVwV 2002) geregelte Praxis" weiter zu verfolgen. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/6543, Teil B zu § 5 Abs. 5. Denn selbst die Auffassung, die ein Kind wohngelderhöhend nur hinsichtlich einer Wohnung berücksichtigen will, nämlich derjenigen, in der das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, müsste hier zu dem Ergebnis gelangen, die Kinder des Klägers hätten seinerzeit ihren Lebensmittelpunkt in dessen Wohnung gehabt. Um den Lebensmittelpunkt eines Kindes zu ermitteln, sind in der Rechtsprechung im Wesentlichen das Sorgerecht, die faktische Betreuungssituation, der Hauptwohnsitz und die Auszahlung des Kindergeldes als Kriterien herangezogen worden. Zum Kanon und zur Aussagekraft der Indizien vgl. wiederum Beaucamp/Steinberg, a.a.O., Text zu Fn. 20, m.N. auch für die Rechtsprechung. Die erstgenannten, aussagekräftigsten Gesichtspunkte ermöglichen vorliegend keine Entscheidung. Denn das gemeinsame Sorgerecht lag bei beiden Elternteilen, die dieses auch zu etwa gleichen Teilen ausgeübt haben. Die in Betracht kommenden verbleibenden, wenn auch vielleicht nur eingeschränkt aussagekräftigen Indizien sprechen dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Kläger gelegen hat. Denn bei ihm hatten die Kinder ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz und der Kläger war auch der Kindergeldberechtigte. II. Auch § 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 2 WoGG a.F. stehen der wohngelderhöhenden Berücksichtigung der Kinder des Klägers nicht im Wege. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG a.F. sind Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, vom Wohngeld ausgeschlossen. 1. Allein auf den vom Beklagten angewandten Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, wonach der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG in Konstellationen wie der vorliegenden nicht anwendbar sein soll, kann insoweit nicht abgestellt werden. Denn lediglich durch einen solchen Erlass kann selbst i.V.m. Art. 3 GG im Bereich der gebundenen Verwaltung kein gesetzliches Verbot ausgehebelt werden. 2. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist der Wohngeldanspruch wegen der Gewährung von Sozialgeld nach dem SGB II allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Zwar sind bei der Bewilligung des Sozialgeldes für die Kinder des Klägers die Kosten der Wohnung ihrer Mutter zugrunde gelegt worden. Die bewilligten Gelder sind sogar zum ganz überwiegenden Teil zur Deckung des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs der Kinder während des Aufenthalts bei ihrer Mutter bestimmt gewesen. Dies kann im vorliegenden Zusammenhang aber keine Berücksichtigung finden. Wie schon der Wortlaut der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG a.F. ("bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind" - Unterstreichung durch den Senat -) zeigt, hat das Gesetz eine konkrete Unterkunft im Blick, nämlich diejenige, für die gerade Wohngeld beantragt wird. Für diese schon vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung spricht auch der Zweck der Bestimmung, Doppelleistungen und sich überschneidende Behördenzuständigkeiten für ein und dieselbe Unterkunft zu vermeiden. Für die hier vertretene Auslegung lässt sich ferner die Einkommensanrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG in Anspruch nehmen. Danach gehören zum anrechenbaren Jahreseinkommen die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, "auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind". Daran wird deutlich, dass das Gesetz ein Anrechnungsbedürfnis sowohl für Fallgestaltungen sieht, in denen Transferleistungen ohne Unterkunftskosten gewährt werden, als auch für solche, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind. Da § 1 Abs. 2 Satz 1 WoGG beim Bezug von Leistungen i.S.d. Nrn 1 bis 6 gerade einen Ausschluss von der Wohngeldberechtigung regelt, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, bleibt – abgesehen von den Fällen des Änderungsmonats, in denen das Gesetz übergangsweise den Bezug von Wohngeld neben Transferleistungen hinnimmt – ein Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG nur dann, wenn die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf den Fall des Bezugs von Unterkunftskosten für die Wohnung gerade des Wohngeldantrags beschränkt wird (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Familienmitgliedern § 4 Abs. 5 WoGG a. F.). III. Dem Erfolg der Klage steht jedoch entgegen, dass nach §§ 9, 10 WoGG a.F. für das maßgebende Gesamteinkommen die Einkünfte jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds zu addieren sind mit der Folge, dass sich aus der anzuwendenden Wohngeldtabelle nur das vom Beklagten auch bewilligte Wohngeld für den Kläger errechnet. Zum anrechenbaren Einkommen gehören – wie soeben angesprochen - nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG (in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) auch die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes, selbst wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten Leistungen. Der Auffassung des Klägers, es sei "das Sozialgeld der Kinder des Klägers ausschließlich für die Zeiträume als Einkommen anzurechnen und zu berücksichtigen, in denen sie bei der Mutter und nicht beim Vater leben", kann nicht gefolgt werden. Eine solche Handhabung ist insbesondere nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, DVBl 2009, 1510 = Juris (dort Rn. 78), m.w.N. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, a.a.O., Juris Rn. 85, m.w.N. Soweit es um die fürsorgerische Verteilung von Steuermitteln geht, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R -, BSGE 100, 221 = juris (dort Rn. 32). Die Gestaltungsmöglichkeiten sind umso größer, soweit es nicht um die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen geht, sondern - wie beim Wohngeld - darum, dem Einzelnen darüber hinaus ein am "allgemeinen Wohlstand" und seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben orientiertes Mindestauskommen zu ermöglichen. Jenseits der Grenzen des "physischen Existenzminimums" steht es im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe gewährt werden kann und soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121 = juris (dort Rn. 44 und 61), und BSG, Urteil vom 22. April 2008 – B 1 KR 10/07 R -, a.a.O. Insbesondere steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und in welchem Umfang für eine Person in anderem Zusammenhang bereits erbrachte verwandte Leistungen anzurechnen sind. Das gilt nicht zuletzt für solche Leistungen, die unter bestimmten Umständen (wie hier denen des § 1 Abs. 2 WoGG) sogar zum vollständigen Ausschluss anderer Sozialleistungen führen können. Aus den auf Seite 6, dritter Absatz, des Abdrucks des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen erscheint es insbesondere sachgerecht, das für die Kinder in den Zeiten bei der Mutter gewährte Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts - ohne Kosten der Unterkunft und Heizung - bei der Wohngeldberechnung für den Kläger anzurechnen. Die vom Kläger begehrte finanzielle Gleichbehandlung mit dem Vater einer fortwährend in einem Haushalt zusammen lebenden Familie, der seine Kinder den ganzen Monat über beköstigen und unterhalten muss, spricht eher dafür, die von der ARGE für die Hälfte des Monats, in der die Kinder mit ihrer Mutter in deren Wohnung zusammen leben, gewährten Regelsatzleistungen als Einkommen anzurechnen. Denn der Vater im Vergleichsfall hätte die in Rede stehenden Kosten für den vollen Monat zu tragen und erhielte Wohngeld lediglich in derselben Höhe wie der seine Kinder jeweils nur für einen halben Monat versorgende Kläger bei der von ihm erstrebten Berechnungsweise. Obwohl der Kläger von der seinen Kindern bewilligten Transferleistung nicht profitiert, soweit das den Kindern in den Zeiten bei der Mutter gewährte Sozialgeld zur Abdeckung der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Wohnung der Mutter in Rede steht, sondern im Gegenteil eine höhere Transferleistung für die Wohnung der Mutter zu niedrigerem Wohngeld beim Kläger führt, liegt letztlich auch insoweit in der einkommensmäßigen Anrechnung keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es wird nicht im Wesentlichen sachlich Gleiches ungleich behandelt. Wesensmäßige Unterschiede der beiden Lebenssituationen liegen nach Auffassung des Senats vielmehr in der von den Eltern zurechenbar verursachten doppelten Haushaltsführung, den daraus resultierenden höheren Kosten und der daraus folgenden mehrfachen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, an die der Gesetzgeber anknüpfen darf. Im Wesentlichen gleichgelagert und deshalb gleich zu behandeln erscheint die Situation des Klägers mit denjenigen Konstellationen des § 4 Abs. 3 WoGG a.F., in denen Familienmitglieder auch bei einer in einem Haushalt zusammen lebenden Familie vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sind und ihr Einkommen trotz insoweit ebenso zu unterstellender Kosten für eine weitere Unterkunft nach § 9 WoGG a.F. gleichfalls in das zu berücksichtigende Gesamteinkommen einfließt. Auch Art. 6 GG verlangt keine andere Würdigung. Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Unter Familie ist dabei die umfassende Gemeinschaft der Eltern und ihrer Kinder zu verstehen, in der den Eltern vor allem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Zum Schutzbereich der Familie gehört insbesondere auch das Verhältnis des geschiedenen oder getrennt lebenden Vaters zu seinem Kind. Allerdings stellt Art. 6 Abs. 1 GG in erster Linie ein Abwehrrecht dar, das dem Staat störende Eingriffe in Ehe und Familie verbietet. Soweit der "besondere Schutz der staatlichen Ordnung" auch umfasst, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu schützen und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, gilt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit regeln kann, auf welche Weise er den ihm auferlegten besonderen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, die insoweit als Wertentscheidungen der Verfassung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers begrenzen, lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris Rn. 10, zuletzt nochmals zitiert in: BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, NJW 2010, 1803 = juris (dort Rn. 6. Dieses geht insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60 = juris (dort Rn. 88) unter Hinweis auf BVerfGE 43, 108 (121) und BVerfGE 75, 348 (360); ferner BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris Rn. 10; Deshalb kann der geschiedene oder getrennt lebende Vater nach Art 6 Abs. 1 GG nicht beanspruchen, dass er bzw. seine Kinder finanziell so günstig gestellt werden, als bestünde noch eine nicht getrennte Ehe und eine gemeinsame Familienwohnung. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die vornehmlich ihnen obliegende Pflicht, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Dieses Grundrecht steht jedem Elternteil einzeln zu, mithin auch dem Kläger. Auch Art. 6 Abs. 2 GG ist in erster Linie jedoch ein Abwehrrecht gerichtet gegen unzulässige Eingriffe des Staates. Leistungsansprüche ergeben sich daraus nicht ohne weiteres. Zwar bindet § 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Gerichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Rahmen von Anspruchsnormen als unmittelbar geltendes Recht. Vgl. etwa zur Auslegung des Begriffs "notwendiger Lebensunterhalt" in den seinerzeitigen §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG hinsichtlich des Umfangs von Sozialhilfeansprüchen zur Ermöglichung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 = juris, sowie BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94 -, Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32. Von unbestimmten Rechtsbegriffen etwa ist die Anwendung der Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG indes nicht abhängig. Zwar gibt das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unmittelbaren verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 133 ff; 135. Dessen Umfang kann indes ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Auch bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst und verfassungsrechtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, a.a.O. Rn. 138 ff., 141. Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Der finanzielle Standard einer zusammenlebenden Familiengemeinschaft nach dem Wohngeldgesetz ist für Fallgestaltungen wie die vorliegende verfassungsrechtlich nicht garantiert. Im Falle fortbestehender Hilfebedürftigkeit trotz Gewährung der vom Wohngeldgesetz gebotenen Leistungen müsste sich der Kläger auf das soziale Netz des SGB II oder des SGB XII verweisen lassen, in deren Bereich dem Kläger u.U. auch die von ihm angeführte sozialgerichtliche Rechtsprechung zu temporären Bedarfsgemeinschaften minderjähriger Kinder mit ihren getrennt lebenden Eltern zugute käme. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.