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Urteil

26 K 1366/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1216.26K1366.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin bezog von 1989 bis 1996 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 5a BAföG vom 16. 10.1999 stellte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten das der Klägerin während ihrer Ausbildung gewährte Darlehen nach dem BAföG mit 26.683,50 DM fest. Zugleich setzte es nach § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV) das Ende der Förderungshöchstdauer auf März 1995 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2000 fest und forderte die Rückzahlung des Darlehens in vierteljährlichen Raten in Höhe von 600,00 DM beginnend mit dem 30.06.2000. Die Zahlung der letzten vollen vierteljährlichen Rate war nach dem Tilgungsplan bis spätestens 31.03.2011, die Zahlung einer Restrate in Höhe von 283,50 DM bis spätestens 31.05.2011 vorgesehen. Am 08.10.1993 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Das zweite Kind wurde am 22.03. 2001 geboren. Auf die Anträge der Klägerin gewährte ihr die Beklagte Teilerlasse wegen Kinderbetreuung wie folgt: Bescheid vom: Kinderteilerlass in Höhe von: Kinderteilerlass für die Zeit vom: 13.03.2002 2.147,46 Euro 01.04.2000 bis 31.12.2001 11.03.2004 2.810,34 Euro 01.01.2002 bis 31.03.2004 20.12.2005 2.205,00 Euro 01.04.2004 bis 31.12.2005 14.12.2007 2.415,00 Euro 01.01.2006 bis 30.11.2007 15.01.2010 2.625,00 Euro 01.12.2007 bis 31.12.2009 Mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) vom 23.12.2007 wurde der Teilerlassanspruch wegen Kinderbetreuung nach § 18 b Abs. 5 BAföG bis zum 31.12.2009 begrenzt und die Vorschrift ab dem 01.01.2010 ersatzlos gestrichen. Mit Bescheid vom 15.01.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Rücksicht auf die erfolgte Neuregelung daraufhin einen weiteren Teilerlass wegen Kinderbetreuung über den 01.01.2010 hinausgehend ab, stellte jedoch die Klägerin für die Zeit vom 01.01. 2010 bis 31.03.2011 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Zugleich teilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass die Darlehensrestschuld noch 1.440,26 Euro betrage. Diese sei in vierteljährlichen Raten in Höhe von 315,00 Euro, beginnend mit dem 30.06.2011, zurückzuzahlen. Die Zahlung der letzten vollen vierteljährlichen Rate müsse bis spätestens 31.03.2012, die Zahlung der Restrate in Höhe von 180,26 Euro bis spätestens 31.05.2012 erfolgen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 06.02.2010, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 10.02.2010, mit der Begründung, der Bescheid vom 15. Januar 2010 sei rechtswidrig. Sie werde durch das 22. BAföGÄndG beeinträchtigt. Dieses sei verfassungswidrig, da es gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen Artikel 3 GG und Artikel 6 GG verstoße. Sie habe auf den Bestand der Regelung vertraut und erfülle die Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung. Da sie sich im Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon in der Rückzahlungsphase befunden habe, müsse für sie die alte Regelung bestehen bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt aus, es bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Regelung des Kinderteilerlasses für diejenigen Auszubildenden, die nicht von dem ebenfalls mit dem 22. BAföGÄndG eingeführten Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG) profitieren konnten, über den 31.12.2009 hinaus aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber habe im Rahmen von Sozialleistungsgesetzen wie dem BAföG bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Er sei nicht verpflichtet, jedem Auszubildenden entweder während der Ausbildungszeit oder während der Rückzahlungsphase eine kinderbezogene Vergünstigung zu gewähren. Auch bestehe keine Verpflichtung aus Vertrauensschutzgründen, die Regelung des Kinderteilerlasses über den 31.12.2009 hinaus aufrechtzuerhalten. Der gesetzgeberische Handlungsspielraum, begrenzt durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Fortbestand bisheriger Gesetze, sei nicht verletzt. Die Änderung knüpfe zwar an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an, entfalte ihre Wirkung aber nur für die Zukunft. Denjenigen Darlehensnehmern, die im Vertrauen auf den Bestand der Regelung ihre Erwerbstätigkeit entsprechend reduziert hatten, sei mit der eingeräumten zweijährigen Übergangsfrist genügend Zeit gegeben worden, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Kinderteilerlasses sei nicht gegeben. Am 05.03.2010 hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamt der Beklagten vom 15. Januar 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010 zu verpflichten, ihr den Kinderteilerlass auch für die Zeit ab dem 01.01.2010 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend unter Verweis auf die Begründung aus dem Regierungsentwurf zum 22. BAföGÄndG aus, die Aspekte der betroffenen Darlehensnehmer am unbefristeten Fortbestand der alten Regelung würden die mit dem 22. BAföGÄndG verfolgten Anliegen des Gesetzgebers nicht überwiegen. Soweit die Darlehensnehmer ihre Erwerbstätigkeit im Vertrauen auf den Bestand der Regelung entsprechend reduziert haben, sei ihnen durch die Übergangsfrist genügend Zeit eingeräumt worden, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Soweit sie jedoch einwendeten, sie hätten ihre Kinder nur deshalb während des Rückzahlungszeitraumes bekommen, um vom Erlass der Darlehensverpflichtung zu profitieren, sei diese Motivationslage nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber habe in seiner Abwägung auch die zwischenzeitlich ausgeweiteten allgemeinen staatlichen Finanzhilfen für Familien mit Kindern - wie die Absetzbarkeit von Betreuungskosten im Rahmen des Einkommensteuergesetzes - berücksichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts der Beklagten vom 15.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Mangels Anspruchsgrundlage hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines Kinderteilerlasses ab Januar 2010. Die Aufhebung des Kinderteilerlasses nach § 18 b Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch das 22. Bundesausbildungsförderungsänderungsgesetz (BAföGÄndG) ist verfassungsgemäß, sie verletzt weder das Rückwirkungsverbot (I.) noch Artikel 3 GG (II.) noch Artikel 6 GG (III.). I. Die Aufhebung des Kinderteilerlasses nach § 18 b Abs. 5 BAföG verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, vgl. Reifers in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 30. Lieferung, Stand Mai 2008, § 18 b Rnr. 28.2. Sie stellt einen Fall der unechten Rückwirkung (1.) dar, welche im konkreten Fall zulässig (2.) ist. 1.Rechtsgrundlage des Rückwirkungsverbots ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - juris Rnr. 48. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 - juris Rnr. 12; BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - , juris Rnr. 29, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41. Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens durch die Klägerin ist solch ein gegenwärtiger, noch nicht abgeschlossener Sachverhalt, so auch Reifers in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 b Rnr. 28.2. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kinderteilerlass bis zum 31. Dezember 2009 nur für die Monate gewährt wurde, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen. Dies hätte zur Folge, dass gar keine Rückwirkung vorliegen würde, da der jeweilige Sachverhalt - die monatliche Gewährung des Kinderteilerlasses - bereits abgeschlossen wäre. Es geht vielmehr um die Rückzahlung des gewährten Darlehens in seiner Gesamtheit. Die Begleichung der Darlehensschuld stellt einen einheitlichen Komplex dar. Aus Gründen der Existenzsicherung ist das Darlehen nicht durch eine einmalige Zahlung zurückzuerstatten, sondern in Raten. Dies führt zu einer Untersuchung der monatlichen Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers, ändert jedoch nichts an der einheitlichen Betrachtung des Rückzahlungsvorgangs. Die Klägerin hat in der Vergangenheit eine rechtliche Stellung erlangt, wonach ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Teil des Darlehens erlassen werden konnte. Sowohl zu der Zeit, zu der die Klägerin das Darlehen beantragt hat, als auch zu Beginn ihrer Rückzahlungsphase bestand die Möglichkeit, in Kindererziehungszeiten das Darlehen gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG erlassen zu bekommen. Durch die Abschaffung des Kinderteilerlasses wird der Klägerin diese Möglichkeit genommen, ihre rechtliche Stellung mithin wertlos. 2. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99 - juris Rnr. 68. Der Gesetzgeber ist jederzeit berechtigt, geltende Gesetze zu ändern und dadurch bestehende Sachverhalte, Rechte und Rechtsbeziehungen einer neuen Rechtslage zu unterwerfen. Dies ist jeglicher Gesetzgebung immanent. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, Gesetze nur für die Zukunft zu ändern, ohne dass bereits in der Vergangenheit begonnene Sachverhalte berührt werden dürften, würde dazu führen, dass er nicht mehr ausreichend schnell handeln könnte. Er könnte auf bestehende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte nicht mehr einwirken, sondern Änderungen nur noch für zukünftig entstehende Sachverhalte bewirken. Er wäre dann nicht mehr in der Lage, seine politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Aufgaben zu erfüllen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 - juris Rnr. 36. Dies widerspräche überdies den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Die unechte Rückwirkung ist auch nicht ausnahmsweise unzulässig. Unzulässig ist sie nur dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist, wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen oder unvertretbare Härten, die durch die Gesetzesänderung entstehen, nicht im Rahmen des Vertrauensschutzes berücksichtigt wurden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 - juris Rnr. 36, BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich ist (a.), die Bestandsinteressen der Klägerin nicht höher zu werten sind als die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (b.) und die Grundsätze des Vertrauensschutzes gewahrt sind (c.). a. Die durch den Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Eine Maßnahme - hier die unechte Rückwirkung - ist dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Auflage, 2009, Art. 20, Rnr. 84. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem 22. BAföGÄndG das Ziel, die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie durch neue strukturelle Akzentuierungen und Setzung neuer Schwerpunkte im Bereich der Ausbildungsförderung zu erleichtern. Er wollte nicht mehr die Eltern durch einen (Teil-)Erlass des Darlehens unterstützen, die für die Zeit der Kindererziehung zu Hause blieben, vgl. BT-Drs. 16/5172 S. 13, 23. Vielmehr sollten Mütter und Väter dazu ermutigt werden, wieder ihrem Beruf bzw. einer Ausbildung nachzugehen. Mit Aufhebung des Kinderteilerlasses entfällt daher die Förderung derjenigen, die ohne Kind studiert hatten und erst in der Rückzahlungsphase - sofern sie eine Familie gründeten - unterstützt wurden. Die unechte Rückwirkung, also der Eingriff in bereits begonnene Sachverhalte, bewirkt, dass vom 01.01.2010 an alle Darlehensnehmer, die Kinder bis 10 Jahre erziehen, nicht mehr durch die Gewährung des Kinderteilerlasses gefördert werden. Die Einbeziehung aller Eltern ist tauglich, diese darin zu bestärken, wieder eine Erwerbstätigkeit bzw. eine Ausbildung aufzunehmen und nicht zu Hause zu bleiben. Insbesondere wird für alle Eltern der finanzielle Anreiz unterbunden, nur deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich der Kindererziehung zu widmen, um eine Reduzierung der Darlehensschuld zu erreichen. Die unechte Rückwirkung ist auch erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn kein anderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen, vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rnr. 85. Einziges in Betracht kommendes milderes Mittel wäre die Abschaffung des Kinderteilerlasses ohne Rückwirkung, so dass bereits begonnene Sachverhalte von der Änderung nicht betroffen wären. Dies wäre jedoch nicht gleich wirksam. Die Gesetzesänderung würde zunächst nahezu ohne Wirkung bleiben. Es würde noch viele Jahre dauern, bis der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht werden könnte. Der Rückzahlungsvorgang des Darlehens dauert grundsätzlich bis zu 25 Jahren. Zunächst vergehen gemäß § 18 Abs. 3 S. 3 BAföG nach Ende der Förderungshöchstdauer 5 Jahre, bis die Rückzahlungsphase beginnt. Die Rückzahlungsphase selbst kann sich gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG über weitere 20 Jahre hinziehen. Würde die Änderung nur für diejenigen gelten, die sich noch in der Darlehensbezugsphase befinden, ohne dass diejenigen, die das Ende der Förderungshöchstdauer erreicht haben, berücksichtigt würden, würde der vom Gesetzgeber gewünschte Effekt erst in frühestens 5 Jahren eintreten. All diejenigen, die sich schon in der Rückzahlungsphase befinden, würden vom gesetzgeberischen Willen nicht erreicht. b. Die unechte Rückwirkung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bestandsinteressen der Klägerin am Fortbestand des Kinderteilerlasses die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Die Interessen der Klägerin sind jedenfalls nicht höher zu bewerten als die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. Die Klägerin erhielt in den Jahren von 1989 bis 1996 Leistungen nach dem BAföG. Sie musste - wie alle in dieser Zeit Geförderten - grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr diese Leistungen nur zur Hälfte als Zuschuss gewährt wurden mit der Folge, dass sie grundsätzlich zur hälftigen Rückzahlung verpflichtet war. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 BAföG, wonach bei einem Besuch einer Hochschule der monatliche Förderungsbetrag grundsätzlich zur Hälfte als Darlehen geleistet wird. Daneben konnte sie auch auf das Bestehen der Kinderteilerlassregelung vertrauen. Dies war bis zum 31. Dezember 2009 geltendes Recht. Ihr Vertrauen war dabei darauf gerichtet, ihre Kinder erziehen zu können, ohne von einer Rückzahlung des Darlehens betroffen zu sein. Im Vertrauen auf das Fortbestehen dieser Regelung hat auch die Klägerin einen Teil ihres Studiums durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG finanziert. Sie hat ihr Leben entsprechend geplant und sich für eine Familie mit Kindern entschieden. Dabei verließ sie sich auf die Gewährung des Kinderteilerlasses. Die allgemeine Erwartung der Klägerin, das geltende Recht würde unverändert fortbestehen, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geschützt, so BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 - juris Rnr. 73. Das Anliegen des Gesetzgebers, das Ausbildungsförderungsrecht zu ändern, steht dem Bestandsinteresse der Klägerin jedenfalls mit gleichem Gewicht gegenüber. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Ausbildungsförderung einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen hat er bei der Änderung des BAföG gewahrt. Seine Erwägungen zur Aufhebung des Kinderteilerlasses sind nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere die familienpolitische Entwicklung seit Einführung des Kinderteilerlasses im Jahr 1979 zu berücksichtigen. Zweck der Einführung des Kinderteilerlasses im Jahr 1979 war es, Darlehensnehmer, die sich der Kindererziehung widmeten, aus familienpolitischen Gründen noch stärker von den Darlehensschulden zu entlasten. Dabei sollten die Bedingungen für Teilerlass und Rückzahlung des Darlehens verbessert werden, vgl. BT-Drs. 8/2467, S. 24, BT-Drs. 8/2868, S. 2, 23. Durch die Formulierung "nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig" sollte sichergestellt werden, dass die gewährte Entlastung nur denjenigen zugutekam, die der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 5 C 41/89 - juris Rnr. 12. Die Regelung verfolgte das familienpolitische Ziel, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, sich ohne Erwerbstätigkeit der Kindererziehung widmen zu können. Der finanzielle Anreiz war dabei vor allem deshalb höher als heute, da es im Zeitpunkt der Einführung noch keine Obergrenze für die Darlehensschuld gab. Im Jahr 1986 wurde die Regelung des Kinderteilerlasses an § 1 des Entwurfs des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) angepasst, vgl. BT-Drs. 10/5025, S. 10, BT-Drs. 10/3792. Ziel des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) war, dass sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmen könne. Es sollte insbesondere mehr Wahlfreiheit für die Eltern zwischen der Tätigkeit für die Familie und der Erwerbstätigkeit geschaffen werden, vgl. BT-Drs. 10/3792, S. 1. Dabei war es weiterhin familienpolitisch gewollt, dass sich die Eltern zwischen Familie und Beruf bzw. Ausbildung entschieden. Die gesellschaftliche Situation hat sich in den 30 Jahren seit Einführung des Kinderteilerlasses geändert. Die Bedingungen für die Gründung einer Familie und das Leben mit Kindern haben sich gewandelt. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem er das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) zum 31.12.2006 bzw. zum 31.12.2008 ersetzte. Anstelle dieses Gesetzes steht nun das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wobei der Wortlaut von § 1 BEEG mit dem Wortlaut von § 1 BErzGG, der Grundlage für § 18 b Abs. 5 BAföG war, identisch blieb. In der Begründung des Regierungsentwurfs des BEEG wird angeführt, viele Familien seien heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen. Beruf und ein Leben mit Kindern seien Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen und Männer. Dies mache eine Neuausrichtung familienpolitischer Leistungen nötig. Es sei das Ziel, Jüngeren die Familiengründung zu erleichtern und den derzeitigen Trend, dass Mütter bei der Geburt des ersten Kindes immer älter würden, zu beenden, vgl. BT-Drs. 16/1889, S. 1, 2. Dieser gesellschaftspolitische Wandel findet nun auch im BAföG seinen Niederschlag. Es entspricht dem derzeitigen Willen des Gesetzgebers, Jüngere, vor allem Akademiker, bei der Familiengründung während der Ausbildung zu unterstützen. Hingegen ist eine Förderung der "späten Familiengründung" nicht mehr gewollt. Der Gesetzgeber möchte nicht mehr diejenigen fördern, die "nur" Kinder bekommen haben, sondern diejenigen, die versuchen, Kinder und Beruf bzw. Ausbildung miteinander zu vereinbaren. Dabei ist es Ziel des 22. BAföGÄndG, individuelle Bildungschancen zu verbessern und einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu leisten, vgl. BT-Drs. 16/5172 S. 1. Die Ziele des BEEG, die Vereinbarkeit von Ausbildung bzw. Beruf und Familie zu erleichtern, und die Regelung des § 18 b Abs. 5 BAföG, deren familienpolitisches Ziel es war, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, sich ohne Erwerbstätigkeit der Kindererziehung widmen zu können, passen nicht mehr zusammen. Der Zusammenhang zwischen dem 22. BAföGÄndG und dem BEEG wird auch dadurch deutlich, dass die Idee des "Baby-BAföG", also des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14 b BAföG, der ebenfalls mit dem 22. BAföGÄndG in Kraft trat, unmittelbar mit Einführung des BEEG aufkam, vgl. BT-Drs. 16/3142 vom 25.10.2006. Zur Begründung der Abschaffung des Kinderteilerlasses führte der Gesetzgeber speziell aus, die Regelung habe sich häufig als kontraproduktiv erwiesen. Sie halte von Erwerbstätigkeit ab und provoziere Ungerechtigkeiten. Die Regelung begünstige die Familiengründung nach Ausbildungsende zu Lasten derjenigen, die schon während der Ausbildung eine Familie gegründet hatten. Sie schlösse insbesondere Alleinstehende und mitverdienende Verheiratete vom Kinderteilerlass aus. Ein Elternteil, der einen gut verdienenden Ehepartner habe, könne zu Hause bleiben und bekomme, da es nur auf sein Gehalt ankomme, den Kinderteilerlass gewährt, wohingegen Alleinerziehende, die sich das Zuhausebleiben nicht leisten könnten und auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen seien, vom Erlass nicht profitieren könnten, vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 13, 23, 31; Wortprotokoll der 35. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 21.05.2007, Protokoll 16/35, S. 33. Dieses Interesse an der Aufhebung des Kinderteilerlasses steht dem Bestandsinteresse der Klägerin jedenfalls gleichwertig gegenüber. Das Vertrauen der Klägerin ist nur in geringem Maße schützenswert, da es unter dem Vorbehalt eines Antrags steht und sich nicht auf eine grundsätzliche Regelung der Ausbildungsförderung bezieht. Der Gesetzgeber hat § 18 b Abs. 5 BAföG nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestellt wie etwa die in § 18 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 BAföG festgelegte Unverzinslichkeit der Darlehen und Höhe der Rückzahlungsraten. Dies war nicht erforderlich, anders wohl Reifers in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 b Rnr. 28.2, da der Kinderteilerlass - anders als die Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BAföG - unter dem Vorbehalt stand, dass ein Antrag gestellt wurde und die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen. Im Unterschied zu § 18 Abs. 2 und 3 BAföG hatte die Klägerin Einfluss darauf, ob sie unter die Regelung des § 18 b Abs. 5 BAföG fällt und ob sie die Regelung überhaupt in Anspruch nimmt. Dieser erforderliche Zwischenschritt, der anschließend noch eine Entscheidung der Beklagten verlangte, bewirkt, dass das Vertrauen der Klägerin nur in geringem Maße schutzwürdig ist. Auch ist das Vertrauen in eine Regelung, die nicht zu den Grundbedingungen der Darlehensgewährung - wie § 18 Abs. 2 und 3 BAföG - gehört, grundsätzlich weniger schutzwürdig. Die Abschaffung einer Regelung, die in den Augen des Gesetzgebers zu ungerechten Ergebnissen führt, dient hingegen dem Allgemeinwohl, erst recht, wenn der Gesetzgeber zugleich eine - aus seiner Sicht - bessere Lösung findet und diese umsetzt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, bestehende Gesetze an Veränderungen und Bedürfnisse in der Gesellschaft anzupassen. Dazu gehört auch das Recht, Sozialleistungen neu zu verteilen. Die Gewährung von Sozialleistungen unterliegt - sofern das Existenzminimum gesichert ist - grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Entscheidung für eine Unterstützung während des Studiums und gegen eine Vergünstigung mindestens 5 Jahre nach Studienabschluss ist nachvollziehbar und dem Allgemeinwohl nützlich. Die Unterstützung während des Studiums dient der Allgemeinheit, indem sie jungen Müttern den Abschluss des Studiums erleichtert und auf diesem Wege sowohl einem drohenden Fachkräftemangel als auch der derzeitigen demographischen Entwicklung entgegenwirkt. Zum gleichen Ziel führt die Abschaffung der Förderung durch den Kinderteilerlass. Mütter und Väter werden auf diesem Wege animiert, wieder ihre Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung aufzunehmen. c. Die unechte Rückwirkung der Gesetzesänderung wahrt auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Die zweijährige Übergangsregelung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 ist, entgegen Reifers in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 b Rnr. 28.2, ausreichend. Es liegt kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz allein deswegen vor, weil möglicherweise gewichtige Gründe des Gemeinwohls an der Änderung der Gesetzeslage fehlen. Die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe bei der Überprüfung der Einführung von Ausbildungsvolldarlehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 39, betreffen die Änderung der Kinderteilerlassregelung nicht, anders Reifers in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 18 b Rnr. 28.2. In der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte sich die Frage, ob aus dem Grundgesetz eine Pflicht des Gesetzgebers folgt, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ließ die Frage offen und stellte fest, dass es, selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, mit dieser vereinbar sei, das bestehende Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden zu ändern, sofern sich der Gesetzgeber auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen könne, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93, a.a.O.. Gewichtige Gründe seien jedenfalls dann gegeben, wenn eine schwierige Haushaltslage vorliege, die eine Vielzahl von Sparmaßnahmen verlange, um das Haushaltsdefizit zu senken, der Inflation entgegen zu wirken und eine Absenkung der Zinsen herbeizuführen. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es ging dort um die Frage, ob der Staat überhaupt verpflichtet ist, Leistungen zur Ausbildungsförderung bereitzustellen, da dies durch die Einführung von Volldarlehen zweifelhaft war. Der Gesetzgeber schafft seine Ausbildungshilfen durch das 22. BAföGÄndG jedoch nicht in gleichem Umfang wie durch Artikel 16 Abs. 1 Nr. 5 Haushaltsbegleitgesetz 1983 ab. Die hälftige Gewährung der Förderung als Zuschuss - die im Kern bereits einen Erlass in Höhe von 50 % der Gesamtförderung darstellt - bleibt bestehen. Der Gesetzgeber hebt lediglich die familienpolitische Unterstützung in der Rückzahlungsphase auf und schafft so nur einen kleinen Teil weiterer Vergünstigungen ab. Dabei steht außer Frage, dass der Staat Ausbildungshilfen leistet. Die Klägerin hat die Hälfte der Leistungen als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen erhalten. Es geht nunmehr allenfalls um die Frage, ob der Staat verpflichtet ist, weitere staatliche Leistungen - durch die Gewährung des Kinderteilerlasses - zu erbringen. Die Abschaffung einer Entlastungsart, die bei weitem nicht jeden Darlehensnehmer betrifft, kann nicht an den Voraussetzungen gemessen werden, ob überhaupt Ausbildungshilfe durch den Staat zu gewähren ist. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt somit nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 - 6 B 52/98 - juris Rnr. 4; BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - juris Rnr. 130. Der Gesetzgeber hat diese Grenze nicht überschritten. Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Reform durch das 22. BAföGÄndG möglichst schnell umzusetzen und auf sehr lange Übergangszeiten zu verzichten. Zwei parallele Regelungssysteme - nämlich Alt- und Neufälle - würden die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigen, da auf einen vergleichbaren Sachverhalt je nach Förderungsbeginn unterschiedliche Regelungen anzuwenden sind. Durch die Anwendung von neuem Recht nur auf neu entstehende Rechtsverhältnisse entstehen erhebliche Ungleichheiten, sodass die Übergangsfrist so kurz wie möglich, aber so lang wie nötig zu halten ist. Die zweijährige Übergangsfrist ist vorliegend ausreichend. Eine längere Übergangsfrist, seien es nun drei Jahre entsprechend der Dauer der Elternzeit oder 10 Jahre entsprechend des maximalen Teilerlasszeitraums nach § 18 b Abs. 5 BAföG, ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich insbesondere unter Betrachtung der weiteren Unterstützungsmöglichkeiten - etwa im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten oder im Rahmen des Betreuungs- und Erziehungsfreibetrags BT-Drs 16/5172, S. 31 - für die Betroffenen, die bis 2009 kinderteilerlassberechtigt waren. Zweck einer Übergangsregelung ist, dass sich der Betroffene auf die neue Gesetzeslage einstellen kann und nicht plötzlich mit einer neuen rechtlichen Situation konfrontiert wird, die Auswirkungen auf seine Vermögenslage hat. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass ein Betroffener im Einzelfall unvertretbar hart von der Gesetzesänderung getroffen wird. Der Gesetzgeber federt Härtefälle neben der Übergangsregelung insbesondere durch die Möglichkeit der Freistellung nach § 18 a BAföG ab. Die finanzielle Entlastung der Darlehensnehmer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ist nicht gänzlich aufgehoben. Darlehensnehmer, die ihre Kinder zu Hause betreuen, können unter den gleichen Voraussetzungen des Kinderteilerlasses eine Freistellung von der Rückzahlungspflicht beantragen. Solange sie sich also der Kindererziehung widmen, besteht keine Gefahr, durch Rückzahlungsforderungen belastet zu werden. Dadurch wird der Schutz der Kindererziehung auch weiterhin gewährleistet. Eine weitere Vergünstigung ergibt sich daraus, dass gemäß § 18 a Abs. 5 BAföG eine Hemmung der maximal 20-jährigen Rückzahlungsphase nach § 18 Abs. 3 S. 1 BAföG für höchstens 10 Jahre eintritt. So besteht keine Gefahr, dass Darlehensnehmer, die sich für eine längere Zeit als 10 Jahre - anstelle des Kinderteilerlasses - von der Rückzahlungspflicht befreien lassen, womöglich bis an ihr Lebensende ihr Darlehen zurückerstatten müssen. Vielmehr ist diese Rückzahlungspflicht zeitlich begrenzt. Schließlich ist die Frist von zwei Jahren keineswegs willkürlich gewählt. Sie beruht auf der Verwaltungspraxis, vgl. Entwurf des 22. BAföGÄndG - http://www.bmbf.de/pub/entwurf_aenderungsgesetz_bafoeg.pdf - S. 38. Die Beklagte entschied durch das Bundesverwaltungsamt über den Antrag auf Gewährung des Kinderteilerlasses gemäß § 4 Abs. 2 DarlehensV aus Gründen der Verwaltungsökonomie in der Regel rückwirkend für einen Zeitraum von zwei Jahren. Während dieses Zeitraums wurde der Darlehensnehmer von der Rückzahlung gemäß § 18a BAföG freigestellt. Die Übergangsregelung gewährleistet, dass diejenigen, die einen Antrag auf Gewährung des Kinderteilerlasses noch vor dem 31.12.2007 gestellt haben und freigestellt worden waren, auch über den 01.01.2008 hinaus den Kinderteilerlass erhalten. So wurden berufliche Dispositionen, die die Darlehensnehmer womöglich getroffen hatten, berücksichtigt. Um in der Übergangszeit nicht je nach Zeitpunkt des Freistellungsantrags unterschiedlich entscheiden zu müssen, wurde der Teilerlass bis zwei Jahre nach Inkrafttreten auch denjenigen noch gewährt, die den Antrag erst innerhalb dieses Zeitraums gestellt hatten, vgl. Entwurf des 22. BAföGÄndG - a.a.O. - S. 38. II. Die Abschaffung des Kinderteilerlasses verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen Artikel 6 GG. Es liegt bereits kein Eingriff in Artikel 6 Abs. 1 GG vor. Die in Artikel 6 Abs. 1 GG enthaltene Verpflichtung, Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung zu schützen, umfasst positiv die Aufgabe, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, sowie negativ das Verbot, sie zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 24/90 - juris Rnr. 14. Dies gilt auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen, vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - 14 A 3292/08 - juris, Rnr. 40; BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - , juris, Rnr. 85. Die Abschaffung des Kinderteilerlasses stellt keine Beeinträchtigung der Familie dar. Durch die bestehende Regelung der Freistellung nach § 18 a BAföG wird sichergestellt, dass sich der jeweils Betroffene zeitlich unbegrenzt der Kindererziehung widmen kann, ohne durch Rückzahlungen auf die Darlehensschuld finanziell unangemessen benachteiligt zu werden. Mit der Abschaffung des Kinderteilerlasses verletzt der Staat auch nicht seine Pflicht, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Vgl. bereits: BVerfG, Beschluss vom 24.10.1991 - 1BvR 1159/91 -, juris. Die Erfüllung dieser Pflicht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen. Auf welche Weise der Staat die Förderung verwirklicht, unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.07.2010 - 14 A 3292/08 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 -, juris. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG erfordert zwingend nur eine (staatliche) Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt. Soweit es nicht um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09 -, juris. Konkrete Ansprüche auf eine bestimmte Art und Weise der Förderung bestehen dabei nicht, insbesondere ist der Staat nicht gehalten, jede die Familie treffende Belastung auszugleichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 22/05 - NVwZ-RR 2007, 145 (147); BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - juris Rnr. 88; BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 - juris Rnr. 46. Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch auf Erhalt des Kinderteilerlasses bestünde, wenn er die einzige Form der Unterstützung wäre. Durch die Abschaffung des Kinderteilerlasses wird den Darlehensnehmern allerdings nicht jegliche Familienförderung genommen. Es bleibt vielmehr bei den bestehenden Unterstützungen wie beispielsweise dem Kindergeld und der Absetzbarkeit von Betreuungskosten im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. Die Abschaffung des Kinderteilerlasses stellt auch keinen Eingriff in Artikel 6 Abs. 2 GG dar. Insbesondere durch die Möglichkeit der Freistellung nach § 18 b BAföG wird gewährleistet, dass sich die Klägerin ohne finanzielle Beeinträchtigung durch die Darlehensrückzahlung der Kindererziehung widmen kann. III. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht vor. Auch insoweit fehlt es an einem Eingriff. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Artikel 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36/02 - juris, Rnr. 21. Für die Neuregelung der Ausbildungsförderung bestanden, wie oben dargestellt, sachliche Gründe. Etwaige Willkür des Gesetzgebers ist dabei nicht zu erkennen. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die Privilegierung durch den Kinderteilerlass zurückzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.