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Beschluss

6 A 159/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0630.6A159.09.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die nach einem eskalierten Konflikt an einer Grundschule, der von einer überzogenen Presseberichterstattung begleitet wurde, mit ihrer Klage öffentliche Erklärungen der Bezirksregierung, die Feststellung von Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht sowie die Gewährung von Schadensersatz begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die nach einem eskalierten Konflikt an einer Grundschule, der von einer überzogenen Presseberichterstattung begleitet wurde, mit ihrer Klage öffentliche Erklärungen der Bezirksregierung, die Feststellung von Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht sowie die Gewährung von Schadensersatz begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einwände gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bezirksregierung habe das Ermessen, das ihr hinsichtlich der beantragten "Richtigstellungen" in den Medien, der Elternschaft und der Schulöffentlichkeit der Grundschule P. -S. zustehe, fehlerfrei ausgeübt. Sie habe sich von zahlreichen Einzelerwägungen leiten lassen, die durch die Komplexität des Sachverhalts bestimmt würden und in der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheids ihren Niederschlag gefunden hätten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen habe die Bezirksregierung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen und dabei keine Ermessensfehler begangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht seinem Urteil nicht einen unzureichend ermittelten, ihren Sachvortrag nicht berücksichtigenden und falschen Sachverhalt zugrundegelegt. Das Gericht ist nicht etwa von zweifelsfrei unrichtigen Tatsachen ausgegangen, sondern ist lediglich der subjektiven Sicht der Klägerin zu den Geschehensabläufen und Ursachenbeiträgen des eskalierten Konflikts an der Grundschule P. -S. nicht gefolgt. Es hat sich im Übrigen auch nicht der Sicht des gegenüberstehenden Lagers angeschlossen, sondern die Einschätzung der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 zugrundelegt, die auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden ist. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht es zutreffend für ermessensgerecht gehalten, dass die Bezirksregierung nach der Eskalation des Konflikts, in dem das durch tendenziöse Medienberichterstattung mitverursachte öffentliche Meinungsbild nicht mehr zugunsten der Lehrkräfte beeinflussbar war, dem Neuanfang Vorrang vor der Vergangenheitsbewältigung eingeräumt hat. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Bezirksregierung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, als die Situation sich beruhigt hatte und der Schulfrieden wiederhergestellt war, die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Schule für gewichtiger gehalten als eine der etwaigen Rehabilitation betroffener Lehrer dienende weitere Befassung mit den Ursachenbeiträgen des Konflikts und ihre – bei einer Presseerklärung zweifellos erneut zu befürchtende – Diskussion in der Öffentlichkeit. Ob der Sachverhalt, wie die Klägerin meint, aufgeklärt war, ist daher unerheblich. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den zur Wiederherstellung des reibungslosen Schulbetriebes getroffenen Maßnahmen (Konsensfindungsausschuss, Versetzungen und Abordnungen von Lehrern) Ermessensfehler bei der ihnen zeitlich nachfolgenden Ablehnung der von der Klägerin begehrten öffentlichen Erklärungen ergeben sollen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Bezirksregierung mit den zum Schuljahr 2005/2006 getroffenen Personalmaßnahmen "Erpressungsversuchen nachgegeben" hat. Gewinner gab es in diesem Konflikt nicht; insbesondere hat die Bezirksregierung zur Gewährleistung eines personellen Neuanfangs neben der Klägerin und der Schulleiterin auch die Kollegin M. versetzt, die nach Auffassung der Klägerin den Konflikt geschürt hatte, "um das Kollegium auseinanderzunehmen". Die Klägerin sieht ferner zu Unrecht einen Ermessensfehler darin, die Bezirksregierung habe die negative Eltern-/Pressekampagne zum großen Teil selbst verschuldet; sie habe von der fehlenden Berechtigung der Anschuldigungen gewusst und gleichwohl die rebellierende Elternminderheit öffentlich unterstützt statt sich rechtzeitig in der Presse schützend vor (unter anderem) die Klägerin zu stellen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die überzogene Presseberichterstattung der Bezirksregierung in irgendeiner Weise zuzurechnen wäre und hält aus den zutreffenden Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die abgegebenen offiziellen Stellungnahmen für rechtlich unbedenklich. Selbst wenn man mit der Klägerin einseitiges Agieren der Bezirksregierung in der Öffentlichkeit annähme, bliebe aber die Ablehnung einer öffentlichen Erklärung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt "Neuanfang vor Vergangenheitsbewältigung" ermessensfehlerfrei. Aus diesem Grund gehen auch die Einwände ins Leere, die die Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig befundene Gesamtabwägung und gegen das Verbot an die Lehrer, sich gegenüber der Presse zu äußern, erhoben hat. Auch wenn die Klägerin unter der Presse- und Elternkampagne stark gelitten hat und selbst wenn das "Schweigegebot" insgesamt unzulässig oder jedenfalls zu weitgehend gewesen sein sollte, musste dies die Bezirksregierung nicht zu einem Zeitpunkt zur Abgabe von öffentlichen Erklärungen im Sinne der Klägerin veranlassen, in dem der Konflikt so weit befriedet war, dass nach großer Verunsicherung in weiten Teilen der Schüler- und Elternschaft gerade wieder ein konfliktfreies Schulleben beginnen konnte (Ausgangsbescheid vom 22. Juli 2005) bzw. begonnen hatte (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005). Hat das Verwaltungsgericht danach zutreffend Ermessensfehler verneint, bedarf es keiner Prüfung der selbständig tragenden Erwägung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung drei Jahre später sei das Ermessen dahingehend reduziert, dass die Abgabe von Erklärungen durch die Bezirksregierung ausscheide. Die Klägerin legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar, die Klageanträge zu 3. und 4. abzuweisen. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, an denen das Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel weckt, sind die Feststellungsbegehren mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unstatthaft bzw. gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Im Rahmen eines Schadensersatzverlangens wäre die Frage schuldhafter Pflichtverletzungen, insbesondere das Vorliegen von Verstößen gegen die Fürsorgepflicht, im Einzelnen zu prüfen gewesen. Ein darüber hinaus gehendes rechtlich geschütztes Interesse an einer Feststellung kann die Klägerin angesichts ihrer bestandskräftigen Zurruhesetzung auch nicht damit begründen, sie wolle so Sicherheit für ihre zukünftige Berufstätigkeit erzielen. Es bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Erfolg des Klageantrages zu 5. stehe entgegen, dass die Klägerin keinen das Schadensersatzbegehren konkretisierenden vorprozessualen Antrag an den Dienstherrn gestellt habe. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei der Vorbefassung der Behörde um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung, die die Klägerin mit ihren sonstigen, ein Schadensersatzverlangen nicht umfassenden Eingaben an das beklagte Land nicht erfüllt hat. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche folgen nicht aus dem außergewöhnlich umfangreichen Vortrag, aus Anzahl und Umfang der Beiakten oder aus der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Eine Rechtssache weist nur dann besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen, auf denen das Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin zeigt jedoch – wie oben ausgeführt – keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Klägerin legt schließlich keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Die Verweigerung von umfassender Einsicht in die Akte 2 L 742/05 (M. ./. Land NRW, nachfolgend: OVG NRW - 6 B 2010/05 -) ist aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils des VG Arnsberg vom 6. August 2008 - 10 K 279/08 – rechtmäßig. Unabhängig davon erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die hier angegriffene Entscheidung auf der Vorenthaltung von Informationen aus einer Verfahrensakte beruhen soll, die das Gericht nicht förmlich beigezogen und auf dessen der Klägerin nicht bekannte Teile es seine Entscheidung nicht erkennbar gestützt hat. Der pauschale Verweis auf ihre eingeschränkten Argumentationsmöglichkeiten, bloße Spekulation sowie der Hinweis der Klägerin, der Vorsitzende habe in einem Erörterungstermin auf einen Aktenstapel gedeutet, bei dem sich diese Akte befunden habe, reichen insoweit zur Darlegung nicht aus. Aus den gleichen Gründen liegt ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel auch nicht in der Vorenthaltung von ursprünglich in der Beiakte 8 befindlichen, andere Personen betreffenden Schriftstücken, die das Gericht noch im Laufe des Verfahrens auf dessen Verlangen an das beklagte Land zurückgesandt hat. Abgesehen davon, dass Verstöße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung regelmäßig nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung materiellen Rechts betreffen, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung auch in der Sache nicht vor. Wie ausgeführt ist das Verwaltungsgericht nicht von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder hat offenkundige und entscheidungserhebliche Umstände übergangen, sondern ist lediglich nicht der subjektiven Einschätzung der Klägerin gefolgt bzw. hat nach den für rechtmäßig gehaltenen Ermessenserwägungen des beklagten Landes eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich gehalten. Da es nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bedurfte, hat das Verwaltungsgericht auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Darüber hinaus kann die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen unterlassener Beweiserhebung nicht mit Erfolg rügen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Auch die weiter geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Eine im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevante Gehörsverletzung vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Umständen sie schließt, dass ihr tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das zu ihren Lasten gehende – ausführlich begründete – Entscheidungsergebnis erlaubt diesen Schluss jedenfalls nicht. Welche konkreten "Verfahrensanträge zur Akteneinsicht" mit entscheidungserheblicher Wirkung unbeschieden geblieben sein sollen, legt die Klägerin nicht dar. Da sie die auf der Geschäftsstelle gewährte Akteneinsicht genutzt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich ein erheblicher Verfahrensmangel aus dem Umstand ergeben soll, dass das Gericht die Akten ihrem Prozessbevollmlächtigten nicht ins Büro übersandt hat. Die Erklärung, beim Aktenstudium durch den Ehemann und Prozessbevollmächtigten in den eigenen Kanzleiräumen hätten sich weitere Argumentationsmöglichkeiten zur Festigung des Standpunktes der Klägerin finden können, genügt insoweit nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels. Auf die angebliche Verweigerung von umfassender Akteneinsicht durch die Bezirksregierung kann die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur solche sind, die sich auf das gerichtliche Verfahren, nicht das Handeln der Verwaltungsbehörde beziehen. Die gerügte lückenhafte Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand, insbesondere hinsichtlich des Klagegegenstandes zu 3., begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Von einem Fehlen wesentlicher Teile kann bei dem Tatbestand, der gedrängt den Sach- und Streitstand darstellen soll (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und hier 21 Seiten lang ist, nicht ansatzweise die Rede sein. Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind hingegen mit dem – fristgebundenen – Antrag auf Berichtigung geltend zu machen. Die angegriffene Entscheidung beruht schließlich nicht deshalb auf einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht nicht förmlich auf die Unzulässigkeit der Klageanträge zu 3. bis 5. hingewiesen bzw. auf eine Umstellung hingewirkt hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, weil der Vorsitzende, wie die Klägerin selbst vorträgt, im Erörterungstermin am 29. November 2006 Zweifel an der Zulässigkeit dieser Anträge geäußert hat. Ferner bestand jedenfalls deshalb keine Verpflichtung des Gerichts, auf eine Umstellung des Antrages zu 3. in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Seite 83 seines Schriftsatzes vom 3. März 2009 erläuterten Umfang hinzuwirken, weil auch ein solcher Antrag mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).