Beschluss
6 A 480/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0629.6A480.09.00
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Leitsätze
Die an den Studienkollegs an Hochschulen tätigen Landesbeamten haben infolge des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis durch die nunmehr dienstherrnfähige Hochschule, weil der durch dieses Gesetz bewirkte Aufgabenübergang vom Land auf die Hochschulen die Studienkollegs als besondere Einrichtungen des Schulwesens nicht betrifft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an den Studienkollegs an Hochschulen tätigen Landesbeamten haben infolge des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis durch die nunmehr dienstherrnfähige Hochschule, weil der durch dieses Gesetz bewirkte Aufgabenübergang vom Land auf die Hochschulen die Studienkollegs als besondere Einrichtungen des Schulwesens nicht betrifft. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme des Klägers durch die Hochschule als neuen Dienstherrn komme nur § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG in Betracht. Zwar seien nach dem Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) abstrakte Zuständigkeiten vom Land auf die beklagte Hochschule übergegangen. Von diesem Aufgabenübergang seien die den Studienkollegs obliegenden Aufgaben aber nicht betroffen, da sie nicht zu den Aufgaben gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) gehörten, sondern nach den §§ 24, 10 Abs. 7 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) gesetzlich dem Schulwesen zugeordnet seien. Die Studienkollegs seien trotz Angliederung keine Einrichtung der Universität, sondern außerhalb des gegliederten Schulsystems stehende besondere schulische Einrichtungen. Der vom Kläger angeführte § 49 Abs. 12 Satz 3 HG, nach dem Besucher der Studienkollegs als Studierende eingeschrieben werden können, treffe keine Aussage zu den Aufgaben und der Zuordnung der Studienkollegs. Das vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (MIWFT) aufgelegte Landesstipendienprogramm für ausländische Studienbewerber (Hochschulzugangsstipendium) und die damit verbundene Neukonzeption – Übertragung der den Studienkollegs derzeit noch obliegenden Aufgaben auf die Hochschulen – belege, dass der den Studienkollegs bislang noch obliegende Aufgabenbereich gerade nicht von der Zuständigkeitsverlagerung durch das HFG erfasst werde. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Studienkollegs nähmen keine Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 HG wahr, sondern seien schulische Einrichtungen, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Studienkollegs besondere Einrichtungen des Schulwesens sind. Auch wenn sie räumlich und organisatorisch an die Hochschule angebunden sind und ihre Schüler als Studienbewerber gem. § 49 Abs. 12 HG (in der bis zum 3. Dezember 2008 geltenden Fassung) als Studierende eingeschrieben werden können, sind sie keine Einrichtungen der Hochschule und nehmen keine Aufgaben der Hochschule wahr. Die Zuordnung zum Schulbereich folgt unmittelbar aus dem Schulgesetz NRW (SchulG), das im ersten Abschnitt ("Schulstruktur") des zweiten Teils ("Aufbau und Gliederung des Schulwesens") die Studienkollegs an Hochschulen als besondere Einrichtungen dem Schulwesen zuordnet (§ 10 Abs. 7 SchulG) und in einer eigenen Vorschrift (§ 24 SchulG) ihre Aufgaben und ihre Organisation regelt. Die Studienkollegs bereiten danach im Klassenverband und in ergänzenden Kursen in der Regel innerhalb eines Jahres auf die Prüfung vor, mit der die Eignung zur Aufnahme eines Studiums durch eine Prüfung festgestellt wird. Damit sind sie auch nach der allgemeinen Definition des § 6 Abs. 1 SchulG als Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen, Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Nähere Festlegungen zur Ausbildung und Prüfung an den Studienkollegs ergeben sich aus der – aufgrund des § 52 SchulG erlassenen, inzwischen außer Kraft getretenen (GV. NRW. 2010, S. 116) – Verordnung über die Studienvorbereitung und die Prüfungen am Studienkolleg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Studienkollegs - APO-SK - vom 8. April 2003, GV. NRW. S. 224, 257). Die Studienkollegs an Hochschulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers Land (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG) und unterstehen dementsprechend der schulfachlichen Aufsicht des Landes (§§ 24 Abs. 3 Satz 1, 86 SchulG), die durch die Bezirksregierung wahrgenommen wird (§ 88 Abs. 2 SchulG). Die Studienkollegs nehmen entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Aufgaben der Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 HG wahr. Sie dienen weder der Gewinnung noch der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Vielmehr vermitteln sie nur die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule erforderlich sind und bereiten auf den Erwerb der Studienberechtigung, die Feststellungsprüfung, vor (siehe dazu auch Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der Fassung vom 21. September 2006). Mangels Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben sind sie weder wissenschaftliche Einrichtungen der Hochschule (vgl. § 29 Abs. 1 HG) noch Einrichtungen an der Hochschule (vgl. § 29 Abs. 5 HG). Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 HG ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine Zuordnung zum Hochschulbereich. Danach bereiten die Universitäten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Vorschrift betrifft allein den – auch von § 58 Abs. 1 HG geforderten – Praxisbezug des Studiums, soll aber nicht den Aufgabenbereich der Hochschulen auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vorfeld des Studiums erweitern. Die bloße mittelbare Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 HG durch die Studienkollegs zählt danach nicht zu den Aufgaben der Hochschule. Dies galt jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und zur Zeit der behördlichen Entscheidung. Ob die Neuregelung der Feststellungsprüfung und der Vorbereitung hierauf durch die Hochschulen selbst oder durch private Vertragspartner (vgl. § 49 Abs. 12 HG in der ab dem 4. Dezember 2008 geltenden Fassung des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 710, 714, sowie die Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums, Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule - vom 21. Januar 2010, GV. NRW. S. 116) einen Aufgabenübergang von der Körperschaft Land (als Träger der Studienkollegs) zur Körperschaft Hochschule im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG bewirkt hat, ist hier nicht zu prüfen, weil die veränderte Rechtslage nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist und mit dem Zulassungsantrag nicht thematisiert wird. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier zu verneinen. Hinsichtlich der Zuordnung der Studienkollegs zum Schulbereich durch das Verwaltungsgericht zeigt der Kläger – wie oben ausgeführt – keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Klärung der Rechtsgrundlage für das Übernahmebegehren des Klägers erfordert entgegen seiner Auffassung ebenfalls nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen Landesbeamten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule infolge des HFG § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, nicht Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 HFG. Vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08, 6 A 2253/08, 6 A 2338/08 -, juris. Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob als Rechtsgrundlage für eine Überleitung § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG oder isoliert Art. 7 § 1 HFG in Betracht kommt, ist mit der zitierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Auch die weiter gestellte Frage, ob die von den Studienkollegs für ausländische Studierende wahrgenommenen Aufgaben solche der Universitäten selbst sind, bedarf nicht – zur einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts – der Klärung im Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres mithilfe der gesetzlichen Regelungen des SchulG und des HG beantworten. Darüber hinaus kommt ihr angesichts der geänderten Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen – wie hier – die Übernahme eines Beamten durch einen neuen Dienstherrn im Streit steht, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 2 KSt 2/10 (2 C 15/08) -, juris; OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2010 - 6 A 1570/08, 6 A 2253/08, 6 A 2338/08 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).