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Beschluss

19 E 777/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.19E777.09.00
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Leitsätze

1. Volljährige pakistanische Staatsangehörige verlieren ihre pakistanischeStaatsangehörigkeit mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch, sondern müssen sie durch eine Verzichtserklärung nach Art. 14a pakStAG 1951 und deren Registrierung aufgeben.

2. Die Einbürgerungszusicherung ist eigenständige Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Volljährige pakistanische Staatsangehörige verlieren ihre pakistanischeStaatsangehörigkeit mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch, sondern müssen sie durch eine Verzichtserklärung nach Art. 14a pakStAG 1951 und deren Registrierung aufgeben. 2. Die Einbürgerungszusicherung ist eigenständige Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Seine Klage auf Einbürgerung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der Einbürgerungszusicherung, die ihm der Beklagte am 15. 7. 2008 mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt hat. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass deren Bindungswirkung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW ohne weiteres schon durch den Bezug von Arbeitslosengeld II ab Februar 2009 weggefallen ist. Der Beklagte hatte die Einbürgerungszusicherung vielmehr in Kenntnis des vorherigen Bezugs von Arbeitslosengeld II seit Februar 2008 erteilt, wie sich aus seiner schriftlichen Aufforderung an den Kläger vom selben Tag ergibt, u. a. den letzten Bescheid über die Gewährung dieser Leistungen vorzulegen. Offensichtlich hat er diesen Sozialleistungsbezug auf der Grundlage der Stellungnahme des kommunalen JobCenters vom 4. 2. 2008 als unverschuldet angesehen, in der dieses seine Einbürgerung befürwortet hatte. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigung des Klägers seit dem 23. 6. 2008 als Produktionshelfer bei der Fa. W. Personaldienstleistungen GmbH Geschäftsgrundlage der Einbürgerungszusicherung geworden sein könnte. Denn den Arbeitsvertrag mit dieser Firma hat der Kläger dem Beklagten erst am 23. 7. 2008, also eine Woche nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung vorgelegt. Dass dem Beklagten dieses Arbeitsverhältnis auf anderem Weg früher bekannt geworden sein könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Abgesehen davon hat auch der Beklagte selbst nicht geltend gemacht, dass die Bindungs-wirkung der Einbürgerungszusicherung weggefallen sei. Der Kläger hat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keinen Einbürgerungsanspruch aus der Einbürgerungszusicherung, weil der Beklagte ihm darin "die Einbürgerung für den Fall zugesagt [hat], dass der Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird." Diese Voraussetzung ist nach Aktenlage nicht erfüllt. Denn die Behauptung des Klägers trifft danach nicht zu, schon dadurch staatenlos geworden zu sein, dass die Bezirksregierung E. seine mit Wirkung vom 6. 6. 1994 erfolgte erste Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Bescheid vom 12. 9. 1997 zurückgenommen hat. Insbesondere hat er seine pakistanische Staatsangehörigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im Zusammenhang mit diesem ersten Einbürgerungsverfahren verloren oder aufgegeben. Vielmehr sprechen derzeit gewichtige Indizien dafür, dass der Kläger pakistanischer Staatsangehöriger geblieben ist und der Beklagte ihn demzufolge zu Unrecht zwischen 2005 und 2008 als "staatenlos" geführt hat. Denn er wird bei der pakistanischen Meldebehörde NADRA nach wie vor als pakistanischer Staatsangehöriger geführt und könnte jederzeit bei einer pakistanischen Auslandsvertretung eine "Pakistani Overseas I.D. Card" beantragen und erhalten. Das ergibt sich aus den beiden konkret auf seine Person bezogenen Auskünften der Deutschen Botschaft Islamabad vom 3. 5. 2006 und vom 23. 11. 2006. Grundlage dieser beiden Auskünfte war eine Überprüfung der Personalien des Klägers vor Ort in Lahore, die ein Vertrauensanwalt im Auftrag der Botschaft sowohl bei der NADRA als auch bei der Familie des Klägers durchgeführt hat. Mit großer Wahrscheinlichkeit rechtfertigen diese Indizien auch eine entsprechende abschließende Feststellung im erstinstanzlichen Klageverfahren. Maßgeblich für eine solche Feststellung ist deren Vereinbarkeit mit den vom Kläger angeführten Vorschriften des pakistanischen Staatsangehörigkeitsrechts und deren Anwendung in der pakistanischen Staatspraxis. Der Kläger kann seine ursprüngliche pakistanische Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit seiner ersten Einbürgerung nur nach Maßgabe des bis heute geltenden pakistanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. II vom 13. 4. 1951 (pakStAG 1951) aufgegeben oder verloren haben. Abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Pakistan (Stand: 1. 1. 2003), Nr. II.B.2.; zum Unterschied zwischen Aufgabe und Verlust OVG NRW, Urteil vom 25. 9. 2008 19 A 626/04 , juris, Rdn. 32 m. w. Nachw. (Ukraine). Für den vom Kläger mit der Klagebegründung geltend gemachten automatischen Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit bietet dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage. Als solche kommt nur Art. 14 Abs. 1 pakStAG 1951 in Betracht. Nach dieser Vorschrift hört derjenige auf, pakistanischer Staatsbürger zu sein, der pakistanischer Staatsbürger auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu gleicher Zeit Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Landes ist, wenn er nicht eine den Gesetzen des anderen Landes entsprechende Erklärung abgibt, durch die er auf seine Eigenschaft als Staatsbürger oder Staatsangehöriger desselben verzichtet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf außerhalb Pakistans wohnende volljährige Pakistaner, die über eine Einbürgerungszusage verfügen. Denn für diesen Personenkreis enthält der am 24. 9. 1972 nachträglich eingefügte Art. 14a pakStAG 1951 eine vorrangige Spezialvorschrift. VG Berlin, Urteil vom 16. 8. 2005 2 A 161/04 , juris, Rdn. 18; Weishaupt, in: Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Pakistan (Stand: 1. 1. 2003), S. 8; Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Karachi an das BMI vom 31. 8. 1998; im Ergebnis verneinend auch Bay. VGH, Urteil vom 4. 5. 2005 5 B 03.1371 , juris, Rdn. 37. Dieses Normverständnis entspricht jedenfalls seit 1994 auch der ständigen pakistanischen Staatspraxis. Mit Verbalnote vom 8. 3. 1994 hat das pakistanische Außenministerium der deutschen Botschaft Islamabad entgegen früher erteilter Auskünfte mitgeteilt, dass Pakistaner bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihre pakistanische Staatsangehörigkeit nicht automatisch verlieren, sondern hierfür die Verzichtserklärung nach Art. 14a pakStAG 1951 abgeben müssen. In der Folgezeit hat die pakistanische Botschaft in Bonn das Verzichtsverfahren nach dieser Vorschrift eingeführt (Verbalnote vom 28. 2. 1995). Schließlich haben auch die Einbürgerungsbehörden in Nordrhein-Westfalen im Juni 1995 ihre Verwaltungspraxis endgültig dahin umgestellt, Einbürgerungen pakistanischer Antragsteller erst dann zu vollziehen, wenn die Mitteilung der pakistanischen Auslandsvertretung über die Registrierung der Verzichtserklärung vorgelegt wurde. IM NRW, Runderlass I A 3/13-12.22 vom 14. 7. 1994 sowie Runderlasse zum selben Az. vom 24. 2. 1994, 31. 1. 1995, 7. 6. 1995 und vom 30. 9. 1999 nebst Anlagen. Soweit Rechtsprechung und Behördenpraxis in der Zeit vor 1994 einen automatischen Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit angenommen und folgerichtig keine vorherige Aufgabe ("Verzicht") gefordert hatten, erscheint diese Annahme auf der Grundlage der Mitteilung des pakistanischen Außenministeriums inzwischen als unzutreffend. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. 3. 2009 19 E 303/08 ; ferner Bay. VGH, Urteil vom 4. 5. 2005 5 B 03.1371 , juris, Rdn. 37. Die vom Kläger vorgelegten Äußerungen pakistanischer Auslandsvertretungen in Deutschland rechtfertigen keine von dieser generellen Staatspraxis Pakistans abweichende Beurteilung. Das im ersten Einbürgerungsverfahren des Klägers vorgelegte Schreiben der pakistanischen Botschaft Bonn an den Kläger vom 12. 4. 1994 ist hiernach unzutreffend, zumal der Senat nicht ausschließen kann, dass die oben erwähnte Verbalnote des pakistanischen Außenministeriums der Botschaft wenige Wochen nach ihrer Abfassung noch nicht bekannt, jedenfalls aber die geänderte Staatspraxis im Ausland noch nicht umgesetzt war. Das Schreiben der pakistanischen Botschaft Berlin an den Kläger vom 13. 4. 2007 trifft keine Aussage zu einem automatischen Verlust, sondern bestätigt mit seinem Hinweis ausschließlich auf Art. 14a pakStAG 1951 im Gegenteil, dass die Botschaft nach wie vor nur diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die angebliche Beendigung seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit in Betracht zieht. Greift im Fall des Klägers kein Verlusttatbestand des pakistanischen Staatsangehörigkeitsrechts ein, muss er seine pakistanische Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn er sie nicht schon im Zusammenhang mit seiner ersten Einbürgerung aufgegeben hat. Als Aufgabe in diesem Sinn kommt im vorliegenden Fall nach Vorstehendem allein der bereits erwähnte Verzicht nach Art. 14a pakStAG 1951 in Betracht. Nach Abs. 1 lit. b) dieser Vorschrift hört der Betreffende auf, Bürger Pakistans zu sein, wenn ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Landes ein gültiges Dokument ausgehändigt wurde, das die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit jenes Landes beweist, nachdem er auf die Staatsangehörigkeit Pakistans verzichtet hat, [er] in der vorgeschriebenen Weise eine Erklärung über den Verzicht der Staatsangehörigkeit Pakistans abgibt und die Erklärung von der vorgeschriebenen Behörde registriert wurde. In der Praxis leitet die pakistanische Auslandsvertretung die ihr gegenüber abgegebene Verzichtserklärung eines volljährigen, im Ausland wohnhaften pakistanischen Staatsangehörigen, dem die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes verliehen werden soll, an die zuständige Passbehörde (Director of Immigration and Passports) weiter, die den Verzicht registriert. Der Verzicht wird damit rechtswirksam. Die Passbehörde übersendet dann der pakistanischen Auslandsvertretung einen Auszug aus dem entsprechenden Register, der dem einzubürgernden Pakistaner als Nachweis über den Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt wird. Vgl. Weishaupt, a. a. O., S. 8. Die oben bereits erwähnten Indizien sprechen auch gegen die Behauptung des Klägers und der pakistanischen Botschaft in Berlin in ihrer Auskunft vom 13. 4. 2007, der Kläger habe seine pakistanische Staatsangehörigkeit durch einen Verzicht nach Art. 14a pakStAG 1951 aufgegeben. Diese Auskunft besteht zudem lediglich aus wenigen kurzen Sätzen und lässt nicht erkennen, ob die Botschaft vor ihrer Erteilung ebenfalls konkrete, auf den Kläger bezogene Ermittlungen in Pakistan angestellt hat. Vor allem setzt sie sich nicht mit den gegenteiligen Erkenntnissen aus den beiden oben dem Inhalt nach wiedergegebenen Auskünften der Deutschen Botschaft Islamabad auseinander. Entsprechendes gilt für die Auskunft des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 17. 5. 2010. Gegen die Annahme, der Kläger habe im Zuge seines ersten Einbürgerungsverfahrens einen Verzicht auf seine pakistanische Staatsangehörigkeit erklärt und die Registrierung dieses Verzichts bei seinen Heimatbehörden betrieben, spricht ferner, dass er nach eigenen Angaben keinen Registerauszug besitzt, der ihm sonst als Nachweis über den Verlust ausgehändigt worden wäre. Zudem ist auch plausibel, dass die Bezirksregierung E. von ihm die Durchführung eines solchen Verzichtsverfahrens im Rahmen seines ersten Einbürgerungsverfahrens nicht verlangt hat. Denn dies entsprach, wie oben bereits erwähnt, der damaligen Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen. Unter diesen Umständen ist wahrscheinlich, dass die pakistanischen Registerbehörden den Kläger deshalb nach wie vor (und zutreffend) als pakistanischen Staatsangehörigen führen, weil sie mangels Durchführung eines Verzichtsverfahrens nach Art. 14a pakStAG 1951 von der Einbürgerung des Klägers im Jahre 1994 keine Kenntnis erlangen konnten. Sollte der Kläger hiernach im Klageverfahren an seiner sinngemäßen Behauptung festhalten, er habe seine pakistanische Staatsangehörigkeit durch einen Verzicht nach Art. 14a Abs. 1 lit. b) pakStAG 1951 verloren, obliegt es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dies unter Auseinandersetzung mit den erwähnten gegenteiligen Erkenntnissen nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. 3. 2009 19 A 1657/06 , juris, Rdn. 9. Während der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung besteht keine Veranlassung, daneben § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 2005 als weitere Anspruchsgrundlage zu prüfen. Denn die Einbürgerungszusicherung ist eigenständige Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch. Mit ihrer Erteilung schließt die Einbürgerungsbehörde die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich ab und sagt dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung in der Regel für den Fall zu, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. 7. 1994 13 S 2147/93 , juris, Rdn. 29; VG Stuttgart, Urteil vom 26. 10. 2005 11 K 2083/04 , juris, Rdn. 79. Im Einklang mit dieser Rechtslage hat auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausdrücklich betont, er habe das Einbürgerungsverfahren mit der Erteilung der Einbürgerungszusicherung "zunächst abgeschlossen". Sollte der Beklagte die Einbürgerungszusicherung nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht verlängern, weist der Senat für die Zeit nach dem 14. 7. 2010 vorsorglich auf folgendes hin: Von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG 2005 erfüllt der Kläger zunächst, wie nach Aktenlage eindeutig und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, diejenigen der Nr. 1 (Loyalitätserklärung), Nr. 2 (unbefristeter Aufenthaltstitel) und Nr. 5 (Straffreiheit). Die weitere Einbürgerungsvoraussetzung in Nr. 3 (Lebensunterhalt) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung verneint, der Kläger beziehe Leistungen nach dem SGB II und es sei "nicht ansatzweise dargelegt oder ersichtlich, dass er den Bezug dieser Leistungen nicht zu vertreten hat". Diese Frage ist vielmehr derzeit offen. Nach Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine sozialrechtlichen Pflichten bei dem Bemühen um Arbeit aus § 10 Abs. 1 SGB II verletzt hat. Denn das kommunale JobCenter I. gab gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 4. 2. 2008 an, der Kläger komme seiner Mitwirkungspflicht regelmäßig nach und bringe die eigene Motivation mit, sich um ein eigenes Einkommen zu bemühen. Die Arbeitsaufnahme gestalte sich durch verschiedene Vermittlungshemmnisse schwierig, doch die Integration in die hiesige Gesellschaft sei positiv zu bewerten. Der Kläger legte außerdem den bereits erwähnten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 23. 6. 2008 bis zum 31. 5. 2009 vor. Ob der Kläger auch derzeit noch unverschuldet Leistungen nach dem SGB II erhält, ist nicht in diesem Beschwerdeverfahren, sondern, sofern es nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung darauf ankommen sollte, im Klageverfahren zu prüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).