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Urteil

2 K 75.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0917.2K75.18.00
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Leitsätze
Eine Berufung der Einbürgerungsbehörde auf den Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Einbürgerungsbewerber noch während der Geltungsdauer der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung die einzige noch offene Einbürgerungsvoraussetzung erfüllt und die Bindungswirkung der Zusicherung während dieses Zeitraums nicht entfallen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber im Ergebnis unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu keinem Zeitpunkt vorlagen und die Einbürgerungszusicherung gerade dem Zweck dient, Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2018 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufung der Einbürgerungsbehörde auf den Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Einbürgerungsbewerber noch während der Geltungsdauer der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung die einzige noch offene Einbürgerungsvoraussetzung erfüllt und die Bindungswirkung der Zusicherung während dieses Zeitraums nicht entfallen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber im Ergebnis unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu keinem Zeitpunkt vorlagen und die Einbürgerungszusicherung gerade dem Zweck dient, Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 27. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2018 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 27. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Einbürgerungszusicherung des Bezirksamts vom 20. August 2013, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch darstellt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 S 2046.12 – juris Rn. 27; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 19 E 777.09 – juris Rn. 2). Der Kläger hat die einzige Bedingung der Einbürgerungszusicherung innerhalb der Befristung erfüllt (dazu 1). Die Einbürgerungszusicherung ist nicht nichtig (dazu 2). Ihre Bindungswirkung ist nicht wegen einer vorbehaltenen Änderung der Sach- und Rechtslage entfallen (dazu 3). Der Beklagte hat die Einbürgerungszusicherung auch nicht zurückgenommen oder widerrufen (dazu 4). Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf den zeitlichen Ablauf der Bindungswirkung berufen (dazu 5). 1. Das Bezirksamt hat dem Kläger am 20. August 2013 die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er den Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachweist und die Gültigkeit der Einbürgerungszusicherung bis zum 31. August 2015 befristet. Der Kläger hat am 21. Januar 2015 eine Bescheinigung der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Dezember 2014 beim Bezirksamt eingereicht, mit der ihm bestätigt wurde, dass seine Staatsbürgerschaft der Ukraine gemäß dem Erlass des Präsidenten der Ukraine Nr. 9... vom 3. Dezember 2014 für beendet erklärt wurde. 2. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 43 Abs. 3 VwVfG ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Ein Verwaltungsakt ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Bezugspunkt der Offensichtlichkeit ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Besonders schwerwiegend ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen (BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 – BVerwG 1 C 10.14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; von einer Nichtigkeit geht auch der Beklagte nicht aus. Die Erteilung der Einbürgerungszusicherung entsprach der – bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – ständigen – Verwaltungspraxis der Berliner Einbürgerungsbehörden. 3. Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 38 Abs. 3 VwVfG an die Zusicherung nicht mehr gebunden. Eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage, die das Bezirksamt sich insbesondere für eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Klägers bis zur Einbürgerung vorbehalten hat, liegt weder in dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – (dazu a) noch in der fortlaufenden Sicherung des Lebensunterhalts der Familie des Klägers (dazu b). a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit vorgenanntem Urteil entschieden, dass bei der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG nur dann hingenommen wird, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Macht das ausländische Recht – wie das Recht der Republik Türkei – die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit vom Erreichen der Volljährigkeit abhängig, stellt dies grundsätzlich eine zumutbare Bedingung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG dar. Bei der Erteilung der Zusicherung ist das Bezirksamt dagegen noch davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG vorliegen. Mehrstaatigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG werde dadurch vermieden, dass zur Herbeiführung des Verlustes der bisherigen türkischen Staatsangehörigkeit eine Auflage (Verlust nach Volljährigkeit) zu erteilen sei. Ein derartiges Vorgehen schied auch nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer aus. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Vorschrift setzt ausdrücklich das Bestehen eines Anspruchs voraus. Ein fehlendes Tatbestandsmerkmal kann jedoch nicht durch eine Auflage ersetzt werden, mit der erst der nachträgliche Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gesichert werden soll (VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2017 – VG 2 K 412.16 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die nachträgliche Erkenntnis einer Behörde, dass sie – wie vorliegend – die Zusicherung aufgrund falscher tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen gegeben hat, steht allerdings einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gleich (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). b) Nicht anders zu bewerten ist die dadurch gewonnene – rechtliche – Erkenntnis des Bezirksamts, dass ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nur dann besteht, wenn die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG vorliegen. Im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach der Ausländer dann einzubürgern ist, wenn er u.a. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, setzt § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG voraus, dass der Ausländer imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Kann bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG angenommen werden, dass der Leistungsbezug nicht zu vertreten ist, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Ausbildung absolviert, was insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden anzunehmen ist, die noch keinen berufsbildenden Abschluss besitzen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. März 2017 – 4 LB 6.15 – juris Rn. 40 m.w.N.), kommt es bei § 8 StAG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht darauf an, auf welchen Umständen die Unfähigkeit eines Ausländers, sich und seine Angehörigen zu ernähren, beruht (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 – BVerwG 5 PKH 13.12 – juris Rn. 8). Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen finanziellen Situation der Familie des Klägers ist hingegen nicht eingetreten. Das Bezirksamt hat vielmehr bei Abgabe der Einbürgerungszusicherung den Schulbesuch des Klägers und die Mitteilung des Jobcenters B... vom 11. April 2013 ausreichen lassen, wonach der Kläger nur bis zum 31. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. 4. Das Bezirksamt hat die Einbürgerungszusicherung vom 20. August 2013 auch nicht zurückgenommen oder widerrufen. Nach Vorlage der Bescheinigung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine und Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 hat der Beklagte sich darauf beschränkt, immer wieder neue Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie des Klägers anzufordern. Das Bezirksamt hat den Kläger erstmalig mit Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2017 auf das aus seiner Sicht der Einbürgerung entgegenstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Abgesehen von dem Umstand, dass in dem bloßen Hinweis bei Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont keine Rücknahme bzw. kein Widerruf zu sehen ist, wäre die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG) zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich verstrichen gewesen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf auf die Einbürgerungszusicherung Anwendung finden, bedarf danach keiner Entscheidung mehr (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 40 ff.). 5. Schließlich steht dem Einbürgerungsanspruch nicht entgegen, dass die Einbürgerungszusicherung nur bis zum 31. August 2015 galt. Eine Berufung der Einbürgerungsbehörde hierauf verstößt gegen Treu und Glauben, wenn ein Einbürgerungsbewerber noch während der Geltungsdauer der ihm erteilten Einbürgerungszusicherung die einzige noch offene Einbürgerungsvoraussetzung erfüllt und die Bindungswirkung der Zusicherung während dieses Zeitraums nicht entfallen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 32 m.w.N.). Der Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, dass dies – wie im Fall des Klägers – dazu führen kann, dass der Einbürgerungsbewerber im Ergebnis unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu keinem Zeitpunkt vorlagen und die Einbürgerungszusicherung gerade dem Zweck dient, Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 32). Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob der vom VGH Mannheim entschiedene Fall mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, weil er im dortigen Verfahren einen Anspruch aus der Zusicherung mit dem Argument verneint hat, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – anders als hier – die Einbürgerungsvoraussetzung aus der Zusicherung wieder entfallen war (juris Rn. 27). Der Kläger hat seine ukrainische Staatsangehörigkeit hingegen wie erfordert endgültig aufgegeben. Selbst wenn man von der Vergleichbarkeit der Fälle ausgehen wollte, hält die Kammer eine derartige Einschränkung der Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung nicht für überzeugend. Sie würde letztlich dazu führen, dass die besonderen Voraussetzungen der Vorschriften in § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 48, § 49 VwVfG umgangen würden. Diese Voraussetzungen sind aber – wie gezeigt – nicht erfüllt. Darüber hinaus würde die vom Beklagten vertretene Auffassung dazu führen, dass dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ein höheres Gewicht beigemessen würde als den anderen Einbürgerungsvoraussetzungen oder Ausschlussgründen wie beispielsweise den verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen oder Betätigungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Im Hinblick auf den letztgenannten Ausschlussgrund hat auch der VGH Mannheim in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die dort erteilte Einbürgerungszusicherung wegen des entgegenstehenden Ausschlussgrundes rechtswidrig gewesen sein dürfte, eine Rücknahme oder ein Widerruf aber dennoch nicht möglich gewesen wäre (juris Rn. 36 ff.). Schließlich spricht gegen die Ansicht des Beklagten die Funktion der Einbürgerungszusicherung im Einbürgerungsverfahren. Mit ihrer Erteilung schließt die Einbürgerungsbehörde die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen verbindlich ab und sagt dem Einbürgerungsbewerber seine Einbürgerung in der Regel für den Fall zu, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist (OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 19 f. m.w.N.). II. Ergibt sich ein Anspruch des Klägers aus der Einbürgerungszusicherung, ist er ohne Erteilung einer Auflage einzubürgern. Der Beklagte hat in der Einbürgerungszusicherung vom 20. August 2013 eine Einbürgerung ohne weitere Nebenbestimmungen zugesagt. Eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Einbürgerung unter einer Auflage durch das Gericht oder eine Berechtigung des Beklagten hierzu scheiden aus den unter Ziffer I. 3. a) dargestellten Gründen aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er wurde am 1. Januar 2005 in Berlin als Kind eines türkischen Vaters und einer ukrainischen Mutter geboren und besaß zunächst die türkische und die ukrainische Staatsangehörigkeit. Der Kläger stellte am 26. März 2013 beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das Bezirksamt ging intern davon aus, dass die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt seien. Mehrstaatigkeit könne dadurch vermieden werden, dass der Kläger seine ukrainische Staatsangehörigkeit aufgibt und zur Herbeiführung des Verlusts der türkischen Staatsangehörigkeit eine Auflage (Verlust nach Volljährigkeit) erteilt wird. Das Bezirksamt sagte dem Kläger unter dem 20. August 2013 die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Die Einbürgerungszusicherung galt bis zum 31. August 2015. Sie wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers, bis zur Einbürgerung nicht ändert. Der Kläger reichte am 21. Januar 2015 eine Bescheinigung über die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 23. Dezember 2014 ein. Nachdem das Bezirksamt Kenntnis von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – erlangt hatte, änderte es seine Rechtsauffassung, ohne dies dem Kläger mitzuteilen. Danach sei seine Einbürgerung nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG vorlägen, für die die absolute Unterhaltsfähigkeit eine der Voraussetzungen sei. Das Bezirksamt forderte in der Folge wiederholt Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der Familie beim Kläger an. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 teilte es dem Kläger mit, dass eine positive Fortführung des Einbürgerungsverfahrens derzeit nicht möglich sei, stellte anheim, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder bis zum 7. Juni 2017 weitere Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts vorzulegen. Das Bezirksamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2017 ab. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG scheide aus, weil das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Türkei das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit von Minderjährigen nur gemeinsam mit den sorgeberechtigten Elternteilen vorsehe. Weil der Vater des Klägers keinen Einbürgerungsantrag gestellt habe, sei es dem Kläger erst nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 – BVerwG 5 C 9.12 – habe er auch keinen Einbürgerungsanspruch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil es sich hierbei nicht um eine unzumutbare Bedingung handele. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG komme nicht in Betracht, weil die Eltern des Klägers die vom Bezirksamt erbetenen Unterlagen nicht eingereicht hätten und somit nicht nachgewiesen sei, dass es ihnen möglich sei, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II und XII zu bestreiten. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21. August 2017 wies das Bezirksamt – unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides – mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2018 zurück. Auch ein Härtefall nach § 8 Abs. 2 StAG liege nicht vor. Mit der am 27. April 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Er habe die Voraussetzungen der Einbürgerungszusicherung erfüllt. Derzeit sei sein Vater nicht erwerbstätig und beziehe Krankengeld. Seit Januar 2020 sei seine Mutter befristet bis zum 31. Dezember 2020 als Fachkraft mit Zusatzqualifikation im kaufmännischen Bereich bei der D... GmbH beschäftigt. Die Forderung nach lückenlosem Nachweis der Einkommensverhältnisse über mehrere Jahre hinweg erscheine überzogen. Als Schüler sei er unter keinen Umständen in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Dieser Umstand sei bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Aufgrund seiner bisherigen Schullaufbahn könne eine günstige Prognose zur zukünftigen Fähigkeit der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts angestellt werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 27. Juli 2017 in Form des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2018 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Einbürgerungszusicherung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Klägers, bis zur Einbürgerung nicht ändere. Demzufolge sei nach Eingang der Bestätigung über die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu prüfen gewesen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen insgesamt vorliegen. Die bisherige Praxis zur Auflageneinbürgerung türkischer Staatsangehöriger habe angesichts der in den Bescheiden aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand mehr haben können. Hierauf sei der Kläger auch mit Schreiben vom 10. Mai 2017 hingewiesen worden. Ein Einbürgerungsanspruch aus einer Einbürgerungszusicherung könne nicht bejaht werden, wenn der Einbürgerungsbewerber – wie im Falle des Klägers – im Ergebnis unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert würde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu keinem Zeitpunkt vorlagen und die Einbürgerungszusicherung gerade dem Zweck diente, Intervalle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Angesichts der Minderjährigkeit des Klägers und des Fehlens von Hinweisen auf eigenes unterhaltssicherndes Vermögen hänge seine Unterhaltssicherung von seinem Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern ab. Allein aus den eingereichten Unterlagen habe nicht auf eine ausreichende und nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts geschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.