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Beschluss

12 A 1620/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.12A1620.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verlängerung der Förderungshöchstdauer aufgrund § 15 Abs. 3 BAföG - hier § 15 Abs. 3 Nr. 5 (Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren) - komme auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird nicht durch den klägerischen Vortrag in Frage gestellt, die Nichtberücksichtigung der Verlängerungszeiten des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG beim darlehensabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG und dem Beginn der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG stelle - etwa im Vergleich mit Auszubildenden mit Auslandsstudienzeiten, § 5a BAföG, oder mit der bis zum 1. Juli 1990 geltenden Vorgängerregelung des § 18 Abs. 1 BAföG - auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung des Art. 6 GG jedenfalls eine mittelbare Benachteiligung der in besonderem Maße von den zeitlichen Nachteilen der Kinderziehung betroffenen Frauen dar, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Darauf, ob das Verwaltungsgericht daneben zu Recht die Frage der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage auf Teilerlass sowie die Frage der Bindungswirkung des die Ausbildungsförderung dem Grunde nach bewilligenden Bescheides des Studentenwerks Hamburg vom 11. November 1997 aufgeworfen hat, kommt es nicht an. Selbst wenn es sich hierbei um entscheidungstragende Gründe des Urteils handeln würde, scheidet eine Zulassung wegen der geltend gemachten Zweifel aus, weil das Urteil auf einer weiteren, selbständig tragenden und nicht erfolgreich gerügten Begründung (sog. Mehrfachbegründung) beruht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 100. Die o.a. Auffassung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Grundsätzen, wonach es weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten ist, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern bzw. diesen Zeitraum bei der Gewährung des Teilerlasses mit zu berücksichtigen. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 -, FamRZ 1993, 1007, juris, und vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris; Beschluss vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, Der erkennende Senat hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keinen Anlass, hiervon für die Fälle der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG abzuweichen. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, und die Bestimmung daher als willkürlich bezeichnet werden muss. Dies hat der Gesetzgeber auch hier zu beachten, wobei ihm allerdings gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist. Gemessen hieran stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn Umstände im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht auch im Rahmen des Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 2 BAföG oder bei der Festsetzung des Rückzahlungstermins gemäß § 18 Abs. 5a BAföG honoriert werden. Die Vorschriften haben nämlich unterschiedliche Zielsetzungen, weshalb die jeweils erfassten Sachverhalte schon nicht vergleichbar sind. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG ist auf die Ausbildungsphase zugeschnitten und dient dazu, einem Auszubildenden, der aus besonderen, ausbildungsbezogenen Gründen nicht in der Lage war, seine Ausbildung innerhalb der normierten Förderungshöchstdauer abzuschließen, die Fortsetzung dieser Ausbildung und die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu ermöglichen. Diese Zielsetzung lässt sich auf die Rückzahlungsphase nicht übertragen. Durch den seit dem 1. Juli 1990 geltenden leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG sollte gerade mit der Einführung der gestaffelten Zeitkomponente als ein die Qualität der Abschlussprüfung ergänzendes und damit die Gerechtigkeit der Bewertung der Studienleistung erhöhendes Kriterium ein - mit der bis dahin geltenden nur leistungsbezogenen Regelung nicht ausreichend gegebener - Anreiz zur Verkürzung der Studienzeiten geschaffen werden. Vgl. m.w.N. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 18b, Rn. 7, Der leistungsbezogene Teilerlass des § 18b Abs. 2 BAföG betont - wie der Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung nach § 18b Abs. 3 BAföG - damit in erster Linie den Leistungsgedanken. Eine besondere soziale Komponente kann allenfalls in der Tatsache erblickt werden, dass sich der Betrag, der beim leistungsabhängigen Teilerlass erlassen wird, mit der Höhe des Darlehens erhöht, so dass besonders bedürftige Auszubildende mit hohen Förderbeträgen stärker begünstigt werden. Vgl. m.w.N. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 18b, Rn. 2, Ansonsten ist die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls - wie bei der allein leistungsabhängigen Vorgängerregelung - ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1992 - 16 A 859/90 - FamRZ 1993, 1007, juris. Der Gesetzgeber muss vor diesem Hintergrund die Privilegierung der Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG in der Rückzahlungsphase nicht zwangsläufig fortführen. Etwas anderes gilt für den Weiterförderungsgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG auch nicht unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 6 GG. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nämlich auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht gehalten, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen, ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178/96 -, Bucholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris. Der Gesetzgeber hat für die Rückzahlungsphase der Benachteiligung von Auszubildenden infolge der Kindererziehung neben dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Teilerlass wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG insbesondere mit der familienbezogenen Freistellungsmöglichkeit des § 18a Abs. 1 BAföG Rechnung getragen. Dass dies den Anforderungen des Art. 6 GG nicht genügen würde, drängt sich jedenfalls nicht auf. Es stellt auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn anders als für die Weiterförderungszeiträume des § 15 Abs. 3 BAföG, die Förderungshöchstdauer bei einem Auslandsstudium gemäß § 5a BAföG unter bestimmten Umständen um höchstens ein Jahr verlängert wird. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber nämlich das bildungspoltische Ziel, einem geringen Interesse deutscher Studenten an Auslandsstudien entgegenzuwirken und dazu einen weiteren, besonderen Anreiz auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung zu schaffen. Diese bildungspoltische Zielsetzung fehlt bei der Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris. Die Klägerin vermag schließlich auch mit ihrem Hinweis auf die günstigere, weil studiendauerunabhängige leistungsbezogene Teilerlassregelung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 18 Abs. 1 BAföG nicht durchzudringen. Zum einen zielte diese Vorschrift ebenfalls nicht auf eine Besserstellung von Auszubildenden mit Kindern, sondern sie hatte eine in erster Linie leistungsbezogene Zwecksetzung. Nach dem endgültigen Wegfall der zunächst bis zum 7. Dezember 2004 übergangsweise für die Auszubildenden, deren Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endete, geltenden Regelung kann die Klägerin sich zum anderen insoweit auch nicht mehr auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 18b, Rn. 6, Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Studierenden, die wegen der Erziehung von Kindern ihr Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer, sondern innerhalb des ihnen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zustehenden Zeitraums abgeschlossen haben, vom leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG, Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip verstößt, lässt sich nämlich - wie oben ausgeführt – ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).