Beschluss
12 B 346/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0525.12B346.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die den Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 29. April 1999 zu dem Aktenzeichen der Antragsgegnerin 0 26915812 vorläufig einzustellen, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt. Bei der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, sinngemäßen Auslegung des Antragsbegehrens dahingehend, dass die in den Vollstreckungsankündigungen vom 21. September 2009 und vom 10.Dezember 2009 angekündigte Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden soll, erweist sich der Antrag, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, teilweise als unzulässig, und im übrigen als unbegründet. Der Antrag, der sich nach § 123 Abs. 1 VwGO (einstweilige Anordnung) bestimmen dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 14 B 2135/99 –, NWVBl. 2000, 466, juris; Sadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 5, Rn. 21, ist, soweit er die Vollstreckung des den Betrag in Höhe von 134,03 € übersteigenden Betrages in Höhe von 2,- € betrifft, unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht besser gestellt werden könnte, als er infolge der Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2010, in dieser Höhe die Vollstreckung nicht mehr zu betreiben, ohnehin schon steht. Diese im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin ist eindeutig und unbedingt, und schon von daher keine bloße Ankündigung oder Absichtserklärung. Vor diesem Hintergrund besteht zum einen für die vom Antragsteller mit der Beschwerde geäußerte Befürchtung, die Antragsgegnerin werde diesen Umstand nicht an das Hauptzollamt E. weiterleiten, kein Anhaltspunkt. Zum anderen vermag der Antragsteller auch mit seiner Rüge, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei gefährdet, nicht durchzudringen. Die Zwangsvollstreckung erweist sich im Übrigen als rechtmäßig. Es fehlt - wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat - auch nicht am Vorliegen der Vorgabe des § 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG, nämlich an Leistungsbescheiden, mit denen der Antragsteller zur Leistung der nunmehr zu vollstreckenden Nebenforderungen zur Darlehensschuld aus Ausbildungsförderung aufgefordert wurde. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung steht auch nicht der vom Antragsteller allein noch gerügte Umstand entgegen, dass die zu vollstreckenden Bescheide in den Vollstreckungsankündigungen vom 21. September 2009 und vom 10. Dezember 2009 nicht aufgeführt werden, sondern ein anderer, allerdings nicht existenter Bescheid vom 29. April 1999. Die inhaltliche Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung ist anders als das tatsächliche Vorliegen des Leistungsbescheides keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsanordnung ist nämlich nur das behördeninterne Ergebnis einer Prüfung des Falles und enthält den Auftrag der Behörde, die den Anspruch geltend macht, an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Sie ist dem Schuldner auch nicht zwingend bekannt zu geben; auch eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt sind für sie nicht vorgeschrieben. Vgl. Stadler, VwVG, 7. Auflage 2010, § 3, Rn. 1ff.; Engelhardt/App, VwVG , 8. Auflage 2008, § 3 Rn. 9. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 1986 – 7 B 151/85 –, NJW 1987, 535, juris. Der BFH verlangt hier nämlich gerade nicht, dass der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Leistungsbescheid in der Vollstreckungsanordnung zutreffend benannt ist, sondern, dass ein solcher Leistungsbescheid tatsächlich vorliegen muss, weil die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid ergangen ist und damit die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a) VwVG vorliegen, nicht dadurch entbehrlich wird, dass die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hänge deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, dass ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Der Antrag hätte im Übrigen auch bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung keinen Erfolg. Es fehlt insoweit jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin betreibt nämlich – trotz der in den Vollstreckungsankündigungen erfolgten Bezeichnungen – für den Antragsteller erkennbar die Zwangsvollstreckung nicht aus einem Bescheid vom 29. April 1999. Welche Forderungen der Art und Höhe nach vollstreckt werden, lässt sich nämlich der in den Vollstreckungsankündigungen vom 21. September 2009 und vom 10. Dezember 2009 angeführten Aufstellung entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.