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Beschluss

16 E 1566/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.16E1566.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Klage nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da es sich bei der von Amts wegen (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 MG NRW) erfolgten Abmeldung der im Verfahren beigeladenen Tochter des Klägers nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, ist das Begehren des Klägers bei sachgerechtem Verständnis auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Melderegisters gerichtet, die sich im Wege tatsächlichen Verwaltungshandelns vollzieht. Dem entspricht prozessual die allgemeine Leistungsklage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1998 – 25 A 871/95 –, juris Rdnr. 2 (= NWVBl. 1999, 96) mit weiteren Nachweisen. Diese ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) jedoch unzulässig. Ein subjektives Recht, entsprechend der Meldung in das Melderegister eingetragen zu werden, steht nur dem jeweiligen Einwohner zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2007 – 16 E 1347/06 –, vom 19. September 2002 – 8 B 1718/02 – und vom 26. Mai 2000 – 8 B 267/00 –; zum Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern ebenso OVG M.-V., Beschluss vom 25. August 2003 – 1 L 160/03 –, juris Rdnr. 5. Das ist hier die Beigeladene, die in einem entsprechenden Verfahren durch ihre allein zur Personensorge berechtigte Mutter vertreten werden müsste. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich insoweit nichts anderes; denn dessen Schutzbereich wird durch die im Streit stehende melderechtliche Registrierung nicht berührt. Vor diesem Hintergrund sei mit Blick auf das materielle Recht lediglich zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MG NRW vorliegend keine Anwendung findet. Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung greift nur dann, wenn eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. § 16 Abs. 1 MG NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt). Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Sollte die Beigeladene – was nicht näher zu prüfen ist – unter der Adresse des Klägers tatsächlich eine Wohnung innehaben, handelte es sich bei dieser um ihre alleinige Wohnung im Sinne des Melderechts. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.