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Beschluss

16 E 1119/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.16E1119.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 ‑ Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2016 ‑ Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‑ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. Das Klageverfahren, auf das sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogen hat, ist mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2016 rechtskräftig abgeschlossen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte bestätigt hat, dass der Kläger mit Wirkung vom 10. Oktober 2016 unter der Anschrift C. Straße in O. wohnhaft gemeldet ist. Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, das Verfahren sei tatsächlich nicht in der Hauptsache erledigt gewesen, weil er mit der Klage eine rückwirkende Berichtigung des Melderegisters habe durchsetzen wollen, steht dieser Einwand dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht entgegen. Denn der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen habe. Mit dieser Erklärung hat der Kläger als Anlage die Mitteilung des Kreis W. vom 12. Oktober 2016 übersandt, derzufolge der Kläger seit dem 10. Oktober 2016 wieder unter der Anschrift C. Straße 3 in 41334 O. wohnhaft gemeldet ist. An seiner Erledigungserklärung hat der Kläger auch festgehalten, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2016 Klagabweisung beantragt und unter anderem ausgeführt hat, dass durch die zwischenzeitlich erfolgte erneute Anmeldung des Klägers nicht die mit der Klage beanstandete ‑ ihres Erachtens im Übrigen rechtmäßige ‑ Abmeldung von Amts wegen im Frühjahr 2016 rückgängig gemacht worden sei. Hätte der Kläger eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Abmeldung von Amts wegen erreichen wollen, hätte er an seinem ursprünglichen Klagebegehren festhalten müssen. Das hat er jedoch nicht getan, obwohl ihm mit Verfügung des Gerichts vom 2. Dezember 2016 eine Anfrage des Gerichts an die Beklagte zur Kenntnis übersandt wurde, in der darum gebeten wurde, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da nach erfolgter Anmeldung des Klägers dieser offenbar kein Interesse mehr an einer streitigen Entscheidung der Hauptsache habe. Mit Eingang der Erledigungserklärung der Beklagten am 7. Dezember 2016 war das Verfahren damit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie soll aber nicht nachträglich für Kosten und eingegangene Verpflichtungen eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens entschädigen. Nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 5 E 49/09 - und vom 27. Mai 2011 - 16 E 1470/10 -, vom 5. September 2013 ‑ 16 E 847/13 ‑, juris, Rn. 2 ff., und vom 7. Juli 2015 ‑ 16 E 478/15 ‑, jeweils m. w. N. Billigkeitsgründe, die im Ausnahmefall für eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung sprechen könnten, sind hier nicht erkennbar; insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in einer von Verfassungs wegen unzulässigen Weise überspannt. Vgl. in diesem Zusammenhang zur ausnahmsweisen rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, NJW 2012, 1964 = juris, Rn. 14, 22. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, als es zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt hat. Zwar kann bei gleichzeitiger Entscheidung von Prozesskostenhilfegesuch und Hauptsache die mangelnde Erfolgsaussicht nicht aus dem Unterliegen in der Hauptsache gefolgert werden, da damit eine dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, widersprechende Ex-post-Sicht angelegt würde. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 11. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob die Erfolglosigkeit schon bei Bewilligungsreife hinreichend klar war. Das war hier nach den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Fall, ohne dass es dabei im Einzelnen von überzogenen Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers ausgegangen ist. Bewilligungsreife war im vorliegenden Fall nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten vom 21. November 2016 gegeben. Den Sach- und Streitstand zu diesem Zeitpunkt zugrundegelegt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage mit dem - sinngemäßen - Ziel, die Beklagte zu verurteilen, die zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 vorgenommene einwohnermelderechtliche Abmeldung des Klägers rückgängig zu machen, voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, die Abmeldung von Amts wegen sei bereits mangels vorheriger Anhörung des Klägers rechtswidrig gewesen. Die Löschung der Anschrift aus dem Melderegister war jedoch nicht aus diesem Grund rückwirkend zu berichtigen. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass vor der Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW nicht erforderlich sei, weil es sich insoweit um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktqualität handele. Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, die Löschung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil ihr eine entsprechende Entscheidung durch die Beklagte vorausgegangen sei, die außerdem für ihn gravierende Konsequenzen gehabt habe, wie etwa die Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die unterbliebene Verlängerung der ihm erteilten Duldung. Anders als er annimmt, trifft die Meldebehörde mit der Berichtigung des Melderegisters jedoch keine Entscheidung. Sie führt vielmehr unmittelbar nur die Richtigkeit des Melderegisters herbei, ohne eine rechtliche Regelung oder verbindliche Feststellung mit unmittelbarer Auswirkung zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2016 – 16 A 1059/13 -, vom 29. April 2010 - 16 E 1566/09 -, juris, Rn. 3, vom 13. Mai 1998 - 25 A 871/95 -, DÖV 1998, 1063 = juris, Rn. 2, und vom 24. August 1989 ‑ 18 B 3719/88 -, NVwZ 1989, 1082; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2014 ‑ 11 ME 64/14 ‑, Nds VBl. 2014, 312 = juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 1993 - 7 A 11526/92 ‑, juris, Rn. 19 bis 21; OVG M.-V., Beschluss vom 21. Juni 1999 - 1 M 63/99 ‑, NVwZ-RR 2000, 93 = juris, Rn. 28 bis 30; sowie Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Stand: Mai 2016, § 12 BMG, Rn. 12. Selbst wenn wegen der erheblichen Konsequenzen einer Abmeldung von Amts wegen eine Anhörung des Klägers entsprechend den Grundsätzen des § 28 VwVfG NRW als geboten angesehen würde, war dies der Meldebehörde mit vertretbarem Aufwand hier nicht möglich. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG M.-V., Beschluss vom 21. Juni 1999 - 1 M 63/99 ‑, a. a. O.= juris, Rn. 31. Denn sie durfte davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr unter der bisherigen Anschrift wohnhaft war, und ihr war eine andere Anschrift nicht bekannt. Den Angaben der Beklagten zufolge war der Kläger im Verlauf des ersten Quartals 2016 aus der Wohnung in der C. Straße in O. , die er zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnt hatte, ausgezogen. Dies habe die Beklagte am 15. März 2016 von dem Wohnungsgeber erfahren. Dass diese Auskunft nicht den Tatsachen entsprochen hat, wie der Kläger behauptet, ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, dass die Beklagte selber - gemeint ist wohl als Trägerin der Unterkunft - Wohnungsgeber sei, weshalb die Auskunft über den aus seiner Sicht vermeintlichen Auszug als nicht belastbar anzusehen sei. Es habe keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger die von ihm bewohnte Wohnung aufgegeben hätte. Dafür hätte z. B. sprechen können, dass er seine Kleidung, seine persönlichen Gegenstände und seine Möbel aus der Wohnung entfernt hätte. Genauere Angaben dazu, was er tatsächlich in der Wohnung gelassen habe, hat er nicht gemacht. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger tatsächlich im Frühjahr 2016 die ursprünglich zusammen mit seiner geschiedenen Frau und dem gemeinsamen Kind bewohnte Wohnung verlassen hat. Dafür spricht insbesondere auch ‑ worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat ‑, dass der Kläger noch in der Erklärung vom 20. September 2016 zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe angegeben hat, er wohne bei Verwandten. Diese Angabe hat er in der Rubrik „Wohnkosten“ gemacht, in der entsprechend keine Aufwendungen für seine Unterkunft aufgeführt sind. Hätte er - wie er behauptet ‑ zu diesem Zeitpunkt und in den vorangegangenen Monaten in der C. Straße in O. gewohnt, hätte er diese Anschrift als den Ort angegeben, an dem er wohnt. Im Übrigen hat die Beklagte die Annahme, dass der Kläger im Frühjahr 2016 die Wohnung in der C. Straße in O. verlassen hat, auch auf die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau gestützt, die Ende April 2016 bei der Beklagten vorgesprochen und in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass ihr die Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Hätte er zu diesem Zeitpunkt weiterhin in der C. Straße in O. gewohnt, ist davon auszugehen, dass die ehemalige gemeinsame Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau bekannt gewesen wäre. Dies zugrunde gelegt, war nach dem Kenntnisstand der Beklagten nicht anzunehmen, den Kläger mit einer Anhörung unter der bisherigen Anschrift zu erreichen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er dort Post erhalten hätte. Er hat sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen dazu beschränkt, dass sich auch ein geduldeter Ausländer, der mit einer Wohnsitzauflage belegt sei, nicht 24 Stunden am Tag in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhalten müsse. Auch in seinem Fall sei eine selbst längerfristige Abwesenheit nicht gleichbedeutend mit der Aufgabe der Wohnung. Er hat demgegenüber keine konkreten Angaben dazu gemacht, in welchen Zeiträumen er sich in der Wohnung in der C. Straße in O. aufgehalten haben soll, wann er eventuell längerfristig abwesend war und warum er sich über einen Zeitraum von fast sieben Monaten nicht bei der Beklagten gemeldet hat, obwohl er zwischenzeitlich keine Leistungen als Asylbewerber erhalten hat.