Beschluss
9 A 3098/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0112.9A3098.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 228,26 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 228,26 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von dem Beklagten vorgelegte, von einem kalkulatorischen Zinssatz von 7,4 % ausgehende Eventualberechnung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage korrigiert, indem es Beiträge und Zuschüsse Dritter auch vom nicht gebührenpflichtigen Anteil des Anlagevermögens abgezogen habe, geht er bereits von unzutreffenden Tatsachen aus. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Eventualberechnung des Beklagten durch eine eigene Berechnung korrigiert, sondern hat seiner Entscheidung vielmehr eine vom Beklagten selbst eingereichte Alternativberechnung zugrunde gelegt (Gerichtsakte, Blatt 107-108). Dass das Verwaltungsgericht auf die oben genannte Alternativberechnung des Beklagten nicht hätte abstellen dürfen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Er behauptet lediglich, dass die ursprünglich der Kalkulation zugrundegelegte Berechnungsweise des Beklagten in der Sache zutreffend sei, begründet dies aber nicht näher. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass oder aus welchen Gründen die bei der Verzinsung als Abzugskapital zu berücksichtigenden Landeszuschüsse lediglich vom gebührenpflichtigen Anteil, nicht aber vom gesamten Anlagekapital einschließlich des öffentlichen Anteils für die Straßenentwässerung hätten abgezogen werden dürfen. Solche sind zudem auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Übrigen auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 27. November 2007 ausgeführt hat, es liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Überdeckung von 9,13 % vor, ist diese Berechnung schon deshalb fehlerhaft, weil er dort der Summe aus den - nach seiner Ansicht maßgeblichen - Überdeckungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser lediglich den Anteil für die Niederschlagswassergebühren als Gesamtkosten gegenüberstellt. b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch die Erwirtschaftung von Überschüssen und deren Abführung an den Gemeindehaushalt abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers eingehend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet, dass ein solcher Verstoß nicht vorliege (vgl. Seite 8 bis 9 des amtlichen Urteilsabdrucks). Dem hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Er hat lediglich schlagwortartig sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. dieses in Auszügen zitiert, ohne sich mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts oder der dort zitierten Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinweggegangen, ohne ihn in der gebotenen Form aufzuklären, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. c) Der Kläger stellt auch die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ansatz gebührenpflichtiger Straßenflächen nicht durchgreifend in Frage. Soweit er ohne jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil seitenlang Auszüge aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen wiedergibt, genügt er bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Gleiches gilt für seine Angabe, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Alternativberechnung immer noch von einer zu geringen nur geschätzten gebührenpflichtigen Straßenfläche ausgegangen; es habe vielmehr die tatsächliche Fläche von 161.489 qm zuzüglich 10.000 qm für Kreisstraßen ansetzen müssen. Selbst bei Zugrundelegung der Flächenangaben des Klägers ergäbe sich der vom Verwaltungsgericht errechnete Gebührensatz von 1,02 Euro [5.699.875,72 Euro : 5.601.844 qm (= 5.480.355 + 161.489 + 10.000 - 50.000) = 1,017 Euro/qm, gerundet 1,02 Euro/qm]. d) Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger auch durch sein Vorbringen betreffend die unzureichende Berücksichtigung des Großeinleiters bei der Gebührenerhebung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Großeinleiter über eigene Abwasseranlagen verfüge und die städtische Entwässerungsanlage - insoweit gegen Gebühr - nur in einem äußerst geringen Umfang nutze. Der bloße Hinweis des Klägers, dass der Großeinleiter aus seiner Sicht aufgrund der Lage im Stadtgebiet dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang die aktuellen Zustände nicht berücksichtige, genügt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht; ein möglicherweise bestehender Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt, solange er nicht durchgesetzt ist, nicht eine fehlende Benutzung. e) Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 können die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden sind. Eine - von dem Kläger nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann ihm auch von Amts wegen nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht glaubhaft gemacht sind. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schriftsatz vom 27. November 2007 lediglich darauf hingewiesen, dass „der Kläger in den letzten Wochen aufgrund eines akuten Krankenhausaufenthaltes und anschließender Rekonvaleszenz gehindert gewesen sei, weitergehende Informationen mit seinem Prozessbevollmächtigten abzustimmen“. In dem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte nur erwähnt, dass der Kläger inzwischen genesen sei. Damit ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gehindert war, sich mit seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten in hinreichendem Maße abzustimmen. Weder zur Art der Erkrankung noch zu ihrer zeitlichen Dimension ist auch nur ansatzweise etwas vorgetragen. Das wäre aber erforderlich, zumal der Kläger offensichtlich nicht gehindert war, sich mit seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten zu beraten, da dieser in dessen Namen verschiedene Gründe vorgetragen hat, aus denen die Berufung zuzulassen sei. Darüber hinaus ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der nachgeschobene Vortrag des Klägers noch innerhalb der Frist des 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO erfolgt ist. Auch hierzu hätte der Kläger etwas vortragen müssen; immerhin war er bereits Ende Dezember 2007 offensichtlich dazu in der Lage, seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten das Mandat zu entziehen. Ungeachtet dessen sind auch mit den im Schriftsatz vom 28. Februar 2008 geltend gemachten Einwänden ernstliche Zweifel nicht dargelegt. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht unzulässig, für Fremd- und Eigenkapital einen einheitlichen kalkulatorischen Zinssatz festzusetzen, wenn die fremdfinanzierten Anteile des Anlagevermögens für das Abwasserwerk jährlich festgestellt werden. Der Kläger hat die Senatsrechtsprechung in diesem Zusammenhang nur unvollständig wiedergegeben. Sein Schluss, in Fällen, in denen sich der fremdfinanzierte Anteil feststellen lasse, fehle es an einer Rechtfertigung für eine einheitliche Zinsberechnung, findet in dieser Rechtsprechung keine Stütze. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 - lediglich ausgeführt, dass die getrennte Berechnung der Verzinsung von Fremd- und Eigenkapital eine zulässige Form der Zinsberechnung sei, wenn sie denn vorgenommen werde. Es handle sich dabei jedoch nicht um die allein zulässige Berechnungsart. Dies hat der Senat u.a. mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG begründet. Gründe, aus denen dies hier anders sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. (2) Aus der - nicht näher belegten - Behauptung, der durchschnittliche Zinssatz für Kommunalkredite habe in der Gemeinde C. H. unterhalb des durchschnittlichen Habenzinses gelegen, kann der Kläger nicht herleiten, dass die vom Verwaltungsgericht als zulässig erachtete Höhe der kalkulatorischen Zinsen von 7,4% unzutreffend war. Für die Bestimmung des Zinssatzes sind nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die langfristigen Durchschnittsverhältnisse an. Vgl. hierzu und zur näheren Bestimmung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233, und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - NWVBl. 2006, 17. Vor diesem Hintergrund sind, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die konkreten Zinssätze in C. H. - auch was das Fremdkapital anbelangt - in den Jahren 2004 und 2005 nicht von Relevanz. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der zuvor zitierten Senatsrechtsprechung sei im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des Zinssatzes nicht zu folgen, weshalb auch die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft der Deutschen Bundesbank unzureichend sei, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dieser ständigen Rechtsprechung. Der Verweis auf in einem Aufsatz geäußerte Bedenken Dritter genügt hier nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsvorgang des Beklagten betreffend den Erneuerungs- und Sanierungszustand des Abwasserwerkes hätte beiziehen müssen. Seine Behauptung, dass das Verwaltungsgericht die Beiziehung des Verwaltungsvorgangs abgelehnt habe, ohne dies näher zu begründen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass die von dem Kläger behaupteten Kosten für den Sanierungsbedarf des Abwasserwerks aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten noch nicht in der hier streitigen Kalkulation angesetzt werden konnten. Zudem sei es nicht ersichtlich, dass der Sanierungs- bzw. Neuanschaffungsbedarf mit Fremdkapital finanziert und die dabei entstandenen Kosten in die Kalkulation eingestellt worden seien. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, hinsichtlich derer der Kläger, wie bereits unter 1. b) ausgeführt, in seinem Zulassungsvorbringen nicht näher eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht von der Beiziehung des Verwaltungsvorgangs abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).