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Urteil

7 D 124/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1218.7D124.07NE.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Kosten werden jeweils den Antragstellern auferlegt, die danach ent¬standenen Kosten trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antrag¬stellerin zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Kosten werden jeweils den Antragstellern auferlegt, die danach ent¬standenen Kosten trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antrag¬stellerin zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 60 "Ortsentlastungsstraße, 1. BA" der Antragsgegnerin, mit dem im Wesentlichen die Trasse für ein Teilstück der als nordwestliche Umgehung der Ortslage von W. geplanten Ortsentlastungsstraße festgesetzt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer verschiedener Grundstücke in W. im Bereich der Straße "Im J. ". Dazu gehören das selbstgenutzte Wohngrundstück mit der Anschrift "Im J. 30" sowie die gewerblich genutzten Flächen "Im J. 32" nebst Grünlandflächen, die nach Angaben des Antragstellers zur Haltung/Zucht einer seltenen Pferderasse genutzt werden. Ein Teil der Grünlandflächen wird durch den angegriffenen Bebauungsplan als Verkehrsfläche beansprucht. Die genannten Grundstücke des Antragstellers liegen in dem Anfang der 1980er Jahre in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbe- und Industriegebiet W. ". Der strittige Bebauungsplan betrifft einen Bereich, für den in dem genannten Bebauungsplan eine Grünfläche festgesetzt war, und zwar mit dem Ziel, die damalige Planung der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, die B 476 zu verlegen. Diese führt bis heute von Nordosten nach Südwesten durch das Stadtgebiet der Antragsgegnerin und umschließt dabei das Stadtzentrum in nordöstlicher Richtung. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, den sie an ihren Sohn verpachtet hat. Der Betrieb liegt westlich des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans. Die zugehörigen, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen werden zum Teil von dem im Februar 2009 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 64 "Ortsentlastungsstraße, 2. BA" erfasst. Die danach geplante Straßentrasse durchschneidet diese Flächen auf etwa 900 m. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist seit seiner 21. Änderung zur Bestimmung der Linienführung der geplanten Entlastungsstraße ein 100Meter-Korridor als Fläche für den überörtlichen Verkehr dargestellt. Die Straße soll danach beginnend von der C. Straße (B 476) in Höhe der Straße C1. im Nordosten des Stadtgebiets über die S. Straße, M.---straße (L 786) und L. Straße (K 51) als Umgehung westlich um die Stadt geführt werden und auf Höhe der H. Straße (L 831) wieder in die Bundesstraße (hier N.------straße) münden. Eine südöstliche Fortsetzung ist nachrichtlich aufgenommen. Die Planung der Ortsentlastungsstraße ersetzte die frühere Planung der Bundesrepublik Deutschland, die B 476 zu verlegen. Bis zur 21. Änderung war im Flächennutzungsplan entsprechend eine als B 476n bezeichnete Umgehungsstraße dargestellt. Die frühere Planung sah gegenüber der nunmehr im Flächennutzungsplan ausgewiesenen im Bereich der Anknüpfungspunkte an die B 476 sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung keine vergleichbar dichte Führung an den bestehenden Ortsrand vor, entsprach aber in den übrigen Teilabschnitten im Wesentlichen der neuen Planung. Im Gebietsentwicklungsplan, heute Regionalplan, des Regierungsbezirks E. , Teilabschnitt Oberer Bereich C2. von 2004, sind für den Bereich der geplanten Ortsentlastungsstraße allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche ausgewiesen, sowie kleinflächige Waldflächen. Am B. sowie im Bereich zwischen G. Weg und der Siedlung T. werden durch die geplante Straßentrasse Freiraumbereiche durchschnitten, die dem Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung dienen. Zugleich durchschneidet die geplante Trasse den im Bereich des B. ausgewiesenen Überschwemmungsbereich. Der strittige Bebauungsplan betrifft die Festsetzungen für den nördlichen Teilabschnitt der Ortsentlastungsstraße bis zur Straße "Im J. ". Der nachfolgende Übersichtsplan gibt den Geltungsbereich des Bebauungsplans wieder. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt. Insgesamt werden ca. 4,55 ha Verkehrsfläche (einschließlich Fuß/Radwegen in den Kreuzungsbereichen und Verkehrsbegleitgrün) festgesetzt. Nach den Festsetzungen erfolgt die Anbindung an die B 476 in Höhe der Straße C1. mit ca. 300 m Abstand zum Siedlungsrand. Von der C. Straße verläuft die Trasse dann in gerader Richtung nach Nordwest und schwenkt auf Höhe des B. nach Westen in etwa auf die Trasse der früher geplanten Umgehung B 476n. Zur Querung des B. und der B.-----straße sind Brückenbauwerke vorgesehen. Nordwestlich des B. ist eine Abgrabungsfläche für die erforderliche Dammaufschüttung festgesetzt. Als Nachfolgenutzung ist die Anlage eines naturnahen Feuchtbiotops mit randlichen Schutzpflanzungen aus standortheimischen Laubhölzern ausgewiesen. An diese Fläche schließt nördlich ein Straßenabzweig an, mit dem eine zusätzliche Anbindung des Gewerbegebiets Mittel-M1. verfolgt wird. Die weiter westlich gelegene Querung zur S. Straße ist als normales Kreuzungsbauwerk mit Linksabbiegespur vorgesehen, ebenso wie der Kreuzungsbereich "Im J. " als Endpunkt des 1. Bauabschnittes. Im Kreuzungsbereich M.---straße sind Flächen für einen Kreisverkehr festgesetzt mit insgesamt 5 Armen. Der Fahrbahnquerschnitt ist mit 7,50 m zuzüglich beidseitigen Randstreifen gewählt. Abschnittsweise sind Lärmschutzwälle in unterschiedlicher Höhe vorgesehen, u. a. auch im Anbindungsbereich der B 476 am Kreisverkehr. Des Weiteren sind Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen, insbesondere Bereiche für straßenbegleitende fachgerechte Anpflanzung und Pflege standortheimischer Laubhölzer als geschlossene Heckenstruktur oder Gehölzanlagen im Übergang zur freien Landschaft. Die Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahmen folgenden Verlauf: Im November 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Realisierung einer Entlastungsstraße in W. durch die C3. C4. X. – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH aus September 2001 (im Weiteren: -Gutachten 2001) die 21. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Ortsentlastungsstraße aufzustellen. Im Anschluss wurden die im Erläuterungsbericht des Flä-chennutzungsplans im Einzelnen angeführten weiteren Gutachten und Variantenuntersuchungen als Abwägungsgrundlage in Auftrag gegeben. Des Weiteren fragte die Antragsgegnerin gestützt auf das Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung E1. an, ob der geplanten Darstellung einer Fläche für den überörtlichen Verkehr im Flächennutzungsplan landesplanerische Bedenken entgegen stünden. Die Bezirksregierung E1. gab dazu mit Schreiben vom 4. Juni 2003 an, gegen die Darstellung einer Ortsentlastungsstraße würden aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben. Im November 2003 wurde die Aufstellung der 21. Änderung des Flächen-nutzungsplans ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 24. November bis zum 29. Dezember 2003 durchgeführt. Im Februar 2004 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nach entsprechender Beschlussfassung über die erhobenen Einwände lag die Flächennutzungsplanänderung mit Erläuterungsbericht in der Zeit vom 22. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 offen. In der Sitzung am 17. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan und billigte den Erläuterungsbericht. Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 genehmigte die Bezirksregierung E1. den Flächennutzungsplan. Die ortsübliche Bekanntmachung in zwei örtlichen Zeitungen erfolgte am 22. August 2005. Bereits zuvor im Februar 2005 hatte zur Vorbereitung der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans ein sog. Behördentermin (Scoping) stattgefunden. Im Anschluss wurden eine Reihe von ergänzenden Gutachten in Auftrag gegeben, u.a. die Aktualisierung der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Realisierung einer Entlastungsstraße in W. , die im November 2005 erstellt wurde (im Weiteren: -Gutachten 2005), sowie die Faunistische Untersuchung zum geplanten Stadtring in W. , die die Arbeitsgemeinschaft C5. im Oktober 2005 auswertete. Bei dieser Untersuchung wurde u.a. die Fledermauspopulation im Untersuchungsraum erfasst. Das grünordnerische Gesamtkonzept wurde durch das Büro für Garten- und Landschaftsplanung M2. erarbeitet. Dieses erstellte im März 2006 zudem den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und ergänzte diesen im August/Oktober 2006. Im August 2005 fand ein Erörterungstermin auf dem Betriebsgelände des Antragstellers statt. Es ging um Fragen der Betriebserweiterung. Der Antragsteller und seine Ehefrau baten um die Prüfung einer Verschiebung der Trasse in jenem Bereich nach Norden. Dem ist in der weiteren Planung Rechnung getragen worden. Im Dezember 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 "Ortsentlastungsstraße, 1. BA". Nach Bekanntmachung in zwei örtlichen Zeitungen wurde die frühzeitige Information und Beteiligung der Öffentlichkeit in Form eines Erörterungstermins am 10. Mai 2006 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Rat beschloss am 22. Juni 2006 über die eingegangenen Einwendungen und die öffentliche Auslegung des Plans. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 23. August 2006 bis 26. September 2006 erfolgte am 12. August 2006 in zwei örtlichen Zeitungen unter Beschreibung des wesentlichen Inhaltes des Bebauungsplans und Darstellung eines zeichnerischen Planausschnittes. Mit Schreiben vom 21. August 2006 wurden die Träger der öffentlichen Belange über die Offenlegung des Plans unterrichtet. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 20. September 2006 Einwände. Wie bereits im Erörterungstermin machte er geltend, die Planung sei überflüssig. Die Verkehrsentwicklung entspreche nicht der Verkehrsprognose. Die Konsequenzen der Abwanderung der Firmen O. , L1. und U. würden im aktualisierten Verkehrsgutachten falsch eingeschätzt. Die Antragstellerin erhob persönlich keine Einwände. Ihr Sohn, G1. X1. , machte schriftlich geltend, durch den Bau der Straße werde es zu keinerlei Verkehrsentlastungen kommen; er bemängelte zugleich die Verkehrsprognose. Bereits zuvor hatte der Rat der Antragsgegnerin dem Kompensationskonzept "B. -Aue" – Externe Kompensationsmaßnahmen für die Ortsentlastungsstraße und sonstige Projekte –, die Herr M2. vom Büro für Landschaftsplanung entwickelt hatte, zugestimmt und bestimmt, dass künftige Eingriffe in Natur und Landschaft durch städtische Maßnahmen bevorzugt durch die dargestellten Maßnahmen auszugleichen seien. In der Sitzung am 26. Oktober 2006 entschied der Rat der Antragsgegnerin zu den aus Anlass der Offenlegung des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen, u. a. auch über die ergänzende Festsetzung konkreter Höhenlagen der Trasse im Bebauungsplan. Den so geänderten Plan beschloss er als Satzung und billigte die vorliegende Begründung mit Umweltbericht einschließlich Anlagen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in zwei örtlichen Zeitungen erfolgte am 25. November 2006. Auf Antrag der Antragsgegnerin nahm der Regionalrat der Bezirksregierung E1. die geplante Ortsumgehung von der B 476 bis zur M.---straße in das Förderprogramm Kommunaler Straßenbau 2008 auf. Ende Juli 2009 wurde mit der Erstellung des Kreisverkehrs an der C. Straße begonnen. Im August 2009 erteilte der Landrat des Kreises H1. als Untere Wasserbehörde der Antragsgegnerin eine Genehmigung über die Einleitung des auf der geplanten Ortsentlastungsstraße anfallenden Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer und in den Untergrund. Des Weiteren sind der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 99 LWG wasserrechtliche Erlaubnisse zur Errichtung der Kreuzungsbauwerke über den B. , die Querung eines Grabens an der K 21 sowie eines weiteren Grabens in der Nähe der M.---straße erteilt worden. Auf Anfrage teilte der Landrat des Kreises H1. im September mit, gegen die beabsichtigten Baumfällungen keine Bedenken zu erheben, soweit u. a. durch entsprechende vorbeugende Untersuchung sichergestellt werde, dass sich keine Vogelbruten in den Bäumen befinden, sowie – sofern von Fledermäusen besetzte Höhlen gefunden würden – abhängig von den Arten differenziert vorgegangen werde und eine Ausnahme von den Artenschutzbestimmungen eingeholt werde. Mit weiterem Schreiben aus September 2009 bestätigte der Landrat des Kreises H1. die wasserrechtliche Unbedenklichkeit verschiedener Ausgleichsmaßnahmen. Am 2. November 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragstellerin hat mit am 10. November 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erklärt, sie trete dem Normenkontrollantrag des Antragstellers bei, und beantragt, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung seines Antrages macht der Antragsteller zusammenfassend im Wesentlichen geltend: Er sei antragsbefugt. Der Bebauungsplan beanspruche Grundflächen, die in seinem Eigentum ständen. Seine Interessen an einer Nutzung dieser Flächen für eine Pferdezucht seien betroffen. Der Entzug der Flächen verhindere langfristig zudem eine Erweiterung seines fleischverarbeitenden Betriebs. Für das südlich gelegene Wohnhaus befürchte er erhebliche Schall- und Feinstaubbelastungen. Der Bebauungsplan leide an Fehlern, die seine Unwirksamkeit begründeten. Die Bekanntmachung zur Offenlegung habe die notwendige Anstoßfunktion nicht erfüllt. Die Bezeichnung des Plans lasse nur unzureichend auf mögliche Betroffenheiten schließen. Die Straßenplanung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Straße sei überflüssig. Die Planung stelle sich als grober Missgriff dar. Sie sei gänzlich ungeeignet, die genannten städtebaulichen Ziele – Vermeidung von Staubildung, Verkehrsentlastung für die Kernstadt, Verlagerung des Ziel- und Quellverkehrs – zu erreichen. Sie diene im Kern allein dem privaten Interesse eines einzelnen Gewerbebetriebs. Das nach dem Verkehrsgutachten zu erwartende Verkehrsaufkommen rechtfertige den Ausbau nicht. Die dokumentierten Verkehrsentlastungen seien marginal und zu vernachlässigen. Im Übrigen sei das Verkehrsgutachten nicht aussagekräftig; es überschätze die Verkehrsentwicklung. Die Straße werde voraussichtlich nicht angenommen. Der gewählte Prognosezeitraum bis 2015 sei zu kurz gewählt. Das Gutachten weise methodische Defizite auf. Es sei mit falschen bzw. veralteten Strukturdaten gearbeitet worden. Die Konsequenzen der erfolgten Abwanderung einzelner Gewerbebetriebe sei verkannt worden. Es sei ein überholter methodischer Ansatz gewählt worden. Eine Matrix der Verkehrsbeziehungen in Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehr habe nicht vorgelegen. Es fehle an einer sog. Sensitivitätsanalyse. Die Berechnungen bezüglich der Entlastungs- und Belastungseffekte seien nicht plausibel, sie wiesen Widersprüche zu den im Verfahren betreffend die 21. Änderung des Flächennutzungsplans vorgelegten Berechnungen auf. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei nicht nachvollziehbar berechnet und eine Finanzierbarkeit nicht nachgewiesen. Die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung seien nicht beachtet. Es fehle an einer erforderlichen Ausweisung einer Entlastungsstraße im Regionalplan. Jedenfalls stehe die Planung in unauflösbarem Konflikt mit den Darstellungen und Zielen, die der Regionalplan für den Trassenbereich vorsehe (Agrarbereich, Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung, Überschwemmungsbereich, Freiraumfunktion der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, Waldbereich). Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die 21. Änderung des Flächennutzungsplans sei nichtig. Sie widerspreche ebenfalls den Zielen der Raumordnung. Zudem seien bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplans naheliegende Planungsalternativen außer Acht gelassen worden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Eine Abwägung habe gar nicht stattgefunden, jedenfalls sei sie fehlerhaft. Maßgebliches Abwägungsmaterial sei nicht bzw. nicht hinreichend ermittelt worden, abwägungsrelevante Belange außer Acht gelassen oder mit unzutreffendem Gewicht eingestellt worden bzw. der gebotene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtung außer Verhältnis stehe. Naheliegende Vorgaben des Gewässerschutzes seien verkannt worden. So solle trotz hoher Verschmutzungsempfindlichkeit das Abwasser von der Straßenfläche versickert werden; notwendige anschließende Unterhaltungsmaßnahmen in Bezug auf den B. und die B -umflut seien nicht angeordnet worden; zudem sei die Betroffenheit des Überschwemmungsgebiets des B. nicht ausreichend eingestellt und die Einholung eines hydrologischen Gutachtens unterlassen worden. Der Grundsatz des Bodenschutzes (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) und der der Umwidmungssperre (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) seien unberücksichtigt geblieben. Sich aufdrängende Maßnahmen zur Verhinderung oder Verkleinerung des Eingriffs in die Bodenflächen durch die Einbindung von vorhandenen Straßenflächen seien nicht ausreichend erwogen worden. Das Gewicht der Schutzgüter landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald sei verkannt worden. Die Inanspruchnahme von Privateigentum sei nicht hinreichend gerechtfertigt. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Prüfung, ob nicht ausreichend öffentliche Verkehrsflächen oder sonstige Flächen im öffentlichen Eigentum zur Verfügung gestanden hätten. Die quantitativen und qualitativen Eingriffe der Planung in Landschaft und Natur seien unzureichend erfasst und bewertet worden. Insbesondere gelte dies für die nach den europäischen Vorgaben geschützten Vogelarten und für Fledermäuse. Es fehle schon an einem ausreichenden artenschutzfachlichen Gutachten. Die vorliegenden Untersuchungen seien nicht aussagekräftig; der Untersuchungsraum für die faunistische Untersuchung sei zu eng gefasst. Die Feststellungen zu den Fledermausvorkommen seien methodisch unzureichend gewesen. Im Umweltbericht wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan seien fehlerhafte Begrifflichkeiten verwandt worden. Nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie seien alle wildlebenden europäischen Vogelarten geschützt; der Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan sprächen (nur) von sieben streng geschützten Vogelarten. Unzutreffend beschränkten sich die vorliegenden Untersuchungen und der Umweltbericht auf eine Betrachtung nach § 19 BNatSchG. Einzubeziehen seien vielmehr die Verbotstatbestände aus § 42 Abs. 1 BNatSchG, hier insbesondere der Verbotstatbestand Nr. 1. In den vorliegenden Untersuchungen sei ein Vorkommen von Spechten festgehalten. Des Weiteren seien Baumbestände mit Spechthöhlen sowie quartiergeeignete Astlöcher und Baumhöhlen kartiert. § 42 Abs. 5 BNatSchG könne zur Rechtfertigung nicht herangezogen werden. Dies gelte auch soweit eine 4 m hohe Abpflanzung der Straße zur Verringerung der Kollisionsverluste von Fledermäusen vorgesehen sei. Denn es sei nicht gewährleistet, dass diese – wie es die europäischen Vorgaben forderten - vor Baubeginn bereits funktionsfähig sei. Es reiche nicht aus, wenn Ausgleichsmaßnahmen erst vor der Verkehrsfreigabe umgesetzt seien. Im Übrigen eröffne die lichte Höhe des Brückenbauwerks über den B. keine hinreichende Querungsmöglichkeit für fliegende Tiere. Da es sich um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handele, übernehme er die Funktion eines Zulassungsaktes; deshalb könne die Antragsgegnerin nicht darauf verweisen, dass Fragen einer Ausnahme bzw. Befreiung von artenschutzrechtlichen Bestimmungen erst nachfolgend in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren entschieden würden. Der Verlust von Waldfunktionen sei zwingend durch funktionsbezogene Ersatzaufforstungen zu kompensieren. Die Antragstellerin macht geltend, die angegriffene Planung entfalte Vorwirkung auf die Anschlussplanung für den zweiten Bauabschnitt, für die eine Inanspruchnahme eines Teils ihrer landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen sei. Die Straßenplanung sei insgesamt überflüssig. Sie schließe sich den maßgeblichen Erwägungen des Antragstellers an. Im Übrigen hätte es ohnehin der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedurft. Die Antragsteller beantragen jeweils, den Bebauungsplan Nr. 60 "W. – Ortsentlastungsstraße, 1. BA" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hält den Antrag der Antragstellerin bereits für unzulässig. Im Übrigen tritt sie den Einwänden der Antragsteller im Einzelnen entgegen. Insbesondere führt sie aus: Der Bebauungsplan widerspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Für das in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegte raumbedeutsame Straßennetz dienten die gesetzlichen Bedarfspläne des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorlage. Die Ortsentlastungsstraße stelle aber gerade nicht die Linienführung einer Landes- oder Bundesstraße dar. Außerdem habe die Bezirksregierung E1. im Rahmen des Verfahrens zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Darstellung der Ortsentlastungsstraße erhoben. Es sei ein ausreichender Verkehrsbedarf nachgewiesen. Die Kritik der Antragsteller an dem Verkehrsgutachten greife nicht. Die Grundsätze des Bodenschutzes und der Umwidmungssperre habe sie in ihrer Planung hinreichend berücksichtigt, allerdings den für das Planungsvorhaben sprechenden Belangen, namentlich einer Ortsentlastung, ein stärkeres Gewicht beigemessen. Entsprechendes gelte für entgegenstehende Eigentumsbelange. Eine weiterreichende Ermittlung der Betroffenheit des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen. Die von diesem angeführte Absicht, auf den durch das Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücksflächen eine Pferdezucht zu betreiben, stehe im übrigen in Widerspruch zu den geltend gemachten Plänen einer Betriebserweiterung. Im Vergleich zur früheren Planung der Verlegung der B 476 werde auf insgesamt 2,7 km Straßentrasse verzichtet. Zusätzlich werde – wie der Variantenvergleich im Verkehrsgutachten belege – eine erheblich höhere verkehrliche Ausnutzung erwartet. Alternative Verkehrsführungen, wie sie derzeit als Schleichwege genutzt würden, verliefen im Wesentlichen durch Wohngebiete bzw. an Sportanlagen bzw. einer Grundschule vorbei. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen seien bei der Planumsetzung nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan hinterlasse keine Konflikte, die nicht im nachfolgenden Verfahren der naturschutzrechtlichen Ausnahmen oder Befreiungen bewältigt werden könnten. Dieser Grundsatz gelte auch, soweit der Bebauungsplan die Planfeststellung ersetze. Der Bebauungsplan sei nicht etwa mit fachplanerischer Konzentrationswirkung ausgestattet. Die Einwände der Antragsteller gegen die im Planaufstellungsverfahren erstatteten artenschutzrechtlichen Gutachten seien unbegründet. Zum Ausgleich des Eingriffs in Landschaft und Natur seien in hinreichendem Umfang Kompensationsmaßnahmen in Aussicht genommen. Deren Umsetzung seien ausreichend gesichert. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, die Verfahren der Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Der Antragsteller hat insgesamt elf Beweisanträge gestellt, die der Senat in der mündlichen Verhandlung durch verkündete Beschlüsse abgelehnt hat. Die Anträge und die Gründe der Ablehnung ergeben sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift. Auf diese wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vorliegenden Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Anträge der Antragsteller haben keinen Erfolg. A. Die Anträge sind zulässig. 1. Sie sind von den Antragstellern rechtzeitig gestellt. Da der Bebauungsplan bereits im Dezember 2006 bekanntgemacht worden war, galt die Frist von zwei Jahren seit Bekanntgabe des Bebauungsplans aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung (§ 195 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller hat seinen Antrag bereits am 2. November 2007 bei Gericht und damit rechtzeitig angebracht. Die Antragstellerin hat im November 2008 und damit ebenfalls rechtzeitig einen selbständigen Normenkontrollantrag gestellt. Sie hat den Antrag, den strittigen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, bereits mit dem Eingangsschriftsatz unbedingt formuliert. Soweit sie zugleich erklärt hat, dem Verfahren des Antragstellers beitreten zu wollen, zielte ihr Begehren bei der gebotenen verständigen Würdigung ihrer prozessualen Erklärungen sinngemäß auf die Verbindung ihres Antrags mit dem des Antragstellers. Im verwaltungsgerichtlichen Prozess gibt es die Beteiligungsform des Nebenintervenienten, der einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitritt, im Gegensatz zum Zivilprozess (§ 66 Abs. 1 ZPO) nicht. Dies folgt aus der Bestimmung des § 63 VwGO. Dort ist aufgeführt, wer Beteiligter im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung sein kann. Der Nebenintervenient zählt nicht dazu. Die Aufzählung ist abschließend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 8 C 2.05 -, Buchholz 310 § 63 VwGO Nr. 8, m.w.N. Die Funktionen des zivilprozessualen Instituts der Nebenintervention werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitgehend durch die Bestimmungen über die Beiladung (§ 65 VwGO) gewahrt. Diese kommt, soweit es die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO betrifft, im Normkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO entsprechend in Betracht. Eine solche Beiladung hat die Antragstellerin erkennbar nicht erstrebt. Sie wäre auch in der gegebenen Konstellation nicht angezeigt gewesen. Die Antragstellerin wollte vielmehr als weitere Antragstellerin gegen den strittigen Bebauungsplan vorgehen und aus prozessökonomischen Gründen eine gemeinsame Verfahrensführung und Entscheidung mit dem bereits anhängigen Verfahren des Antragstellers erreichen. Zur Begründung ihres unbedingt gestellten Antrages hat sie nicht nur ein mittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, sondern ausdrücklich eine eigenständige rechtliche Betroffenheit durch die Vorwirkungen des angegriffenen Bebauungsplans im Hinblick auf die Trassenwahl für den zweiten Bauabschnitt geltend gemacht. Im Übrigen hat die Antragstellerin auf die Bitte des Senats um Klarstellung, ob ein eigenständiger Normenkontrollantrag verfolgt werde, dies bereits mit ihren Schriftsätzen vom 14. November und 3. Dezember 2008 bestätigt, indem sie ausdrücklich bat, ihr Verfahren wegen ihrer Bezugnahme auf den Vortrag des Antragstellers nicht abzutrennen, hilfsweise die Verfahren zu verbinden. 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Sowohl der Antragsteller wie auch die Antragstellerin haben den Anforderungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügend geltend gemacht, durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für den Antragsteller folgt dies schon daraus, dass er sich darauf beruft, eine Teilfläche seiner Grundstücke werde durch den Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für die Ortsentlastung überplant. Dieser könne insoweit nach §§ 85 ff. BauGB als Grundlage für eine Enteignung dienen. Zugleich macht er Lärm- und Schadstoffbelastungen in Bezug auf sein südlich der festgesetzten Trasse gelegenes Wohnhaus geltend. Die Antragstellerin ist ebenfalls antragsbefugt. Sie erwartet eine Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Flächen zwar erst im Zusammenhang mit dem zweiten Bauabschnitt der beabsichtigten Ortsentlastungsstraße. Im Falle einer Abschnittsbildung bei einer übergeordneten Gesamtplanung – wie sie hier in Rede steht – entstehen allerdings Zwangspunkte, wie etwa die der Trassenführung, die ihrerseits als Abwägungsinhalt in die Planung weiterer Teilabschnitte eingehen. Aus der Vorwirkung dieser Zwangspunkte leitet sich die Antragsbefugnis derjenigen ab, die in ihren Rechten unmittelbar erst durch den Ausbau eines späteren Teilabschnitts einer Gesamtplanung betroffen sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 – 4 NB 21.92 –, BRS 54 Nr. 14; Urteil vom 26. Juni 1981 – 4 C 5.78 –, BVerwGE 62, 342. Davon ausgehend hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Planung noch hinreichend aufgezeigt, indem sie unter Bezugnahme auf die Überplanung von in ihrem Eigentum befindlichen Flächen durch den bereits ins Auge gefassten zweiten Bauabschnitt für die streitgegenständliche Planung des ersten Bauabschnittes eine unzureichende Planrechtfertigung und Alternativenprüfung geltend macht. Der Umstand, dass die Antragstellerin persönlich im Aufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, stellt ihre Antragsbefugnis nicht in Frage. Insbesondere lässt sich nicht schon deswegen die geltend gemachte Rechtsverletzung von vornherein ausschließen. Zum Abwägungsmaterial zählen zwar nur solche privaten Belange, die dem Plangeber erkennbar sind. Das ist aber nicht erst dann der Fall, wenn sie vom Betroffenen vorgetragen werden, sondern immer auch schon dann, wenn sie sich der planenden Stelle sonst aufdrängen mussten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 – 4 N 1.78 u.a. –, BRS 35 Nr. 24. Von einer solchen Möglichkeit ist aber bei Eigentumsbetroffenheiten der hier in Rede stehenden Größenordnung im Verlaufe eines bei der Festsetzung eines ersten Bauabschnitts einer Umgehungstraße ins Auge gefassten zweiten Bauabschnitts ohne Weiteres auszugehen. Der generelle Einwendungsausschluss des § 47 Abs. 2a VwGO, wonach nur solche Betroffenheiten geltend gemacht werden können, die bereits im Aufstellungsverfahren eingewandt worden sind, greift nicht zu Lasten der Antragstellerin, weil er erst nach Bekanntgabe des angegriffenen Plans in Kraft getreten ist. B. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. I. Relevante formelle Fehler liegen nicht vor. 1. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs genügte auch ohne entsprechenden Hinweis auf den Verlauf der Umgehungsstraße in der Bezeichnung des Bebauungsplans den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 - BGB I. 2414 – (im Weiteren: BauGB). Die öffentliche Bekanntmachung muss geeignet sein, das Informations- und Beteiligungsinteresse potenziell Planbetroffener zu wecken. Dazu muss der Inhalt der Bekanntmachung so gewählt werden, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen kann. Welche inhaltlichen Anforderungen an die nähere Kennzeichnung des gemeindlichen Planungsvorhabens zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 BN 48.04 –, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11, m.w.N. Diese bieten – entgegen der Einschätzung des Antragsstellers - hier keinerlei tragfähigen Anhalt für die Befürchtung, ein potentiell Planbetroffener habe sich wegen Fehlens eines weiteren Hinweises in der Bezeichnung des Bebauungsplans über die räumliche Lage der Ortsentlastungsstraße nicht angesprochen gefühlt oder mögliche eigene Betroffenheiten fehlerhaft eingeschätzt. Die Projektbeschreibung – Umgehungsstraße – macht hinreichend das Vorhaben selbst deutlich, nämlich eine Straßenplanung; die nähere Lage erschloss sich durch die Beschreibung des wesentlichen Inhalts des Bebauungsplans im Text der Bekanntmachung und die dort eingefügte Übersichtskarte. 2. Der Antragsgegnerin fehlte nicht die sachliche Zuständigkeit zur Planung der Ortsentlastungsstraße vermittels des ihr zur Verfügung stehenden bauplanungsrechtlichen Instrumentariums. Die Antragsgegnerin ist für die Bauleitplanung zuständige Planungsträgerin und zugleich nach § 47 StrWG NRW Trägerin der Straßenbaulast für das ins Auge gefasste Projekt. Die Ortsentlastungsstraße soll als anbaufreie gemeindliche Hauptverkehrs- und Hauptsammelstraße bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m geführt werden, also als Gemeindestraße nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW. Die Planungsbefugnis der Antragsgegnerin ist nicht, wie es die Antragstellerin geltend macht, durch den Vorrang eines (landes-)straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beschränkt, für das die Bezirksregierung zuständig wäre. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist nach § 38 Abs. 5 StrWG NRW ohnehin die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nur fakultativ vorgesehen. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann offenbleiben. Denn nach § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung (selbst) für solche Gemeindestraßen i.S.d. § 38 Abs. 1 StrWG, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die grundsätzlich nur gebaut oder geändert werden dürfen, wenn der Plan zuvor festgestellt ist. Welches der ihr zustehenden planerischen Instrumente eine Gemeinde wählt, obliegt ihrer Entscheidung als Straßenbaulastträger. Die "isolierte" Straßenplanung mit den Mitteln des Bauplanungsrechts ist also zulässig. Sie unterliegt den einschlägigen formellen und materiellen Vorgaben des Bauplanungsrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248, und Beschluss vom 5. Juni 1992 – 4 NB 21.92 –, BRS 54 Nr. 14; OVG NRW, Urteil vom 11. November 2005 – 7 D 132/04.NE –. Die Erwägungen der Antragsteller zur fehlenden Eignung des Bebauungsplans, die durch die Planung aufgeworfenen Konfliktlagen zu einem sachgerechten Ausgleich zu führen, betreffen nicht die sachliche Planungszuständigkeit, sondern zielen auf einen Abwägungsmangel nach Maßgabe der konkreten Umstände. 3. Relevante Formfehler betreffend die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere genügt der Umweltbericht den Anforderungen des § 2a Nr. 2 BauGB, indem er hinreichend vollständig (vgl. dazu § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) die Ergebnisse der Umweltprüfung wiedergibt. Die Kritik des Antragstellers an der Ermittlungstiefe der Umweltprüfung, etwa im Hinblick auf europarechtlich geschützte Vögel bzw. Fledermäuse, betrifft nicht jene Anforderungen, sondern die materielle Frage nach der ausreichenden Abwägung der im Umweltbericht angesprochenen Umweltbelange. Soweit sich der Umweltbericht im Wesentlichen auf die Bewertung des konkreten Ausbaubereichs beschränkt und zu den Auswirkungen der weiteren Planung dezidiert keine Aussagen trifft, ist das unschädlich. Dazu bestand mit Blick auf die Begrenzung der Planung auf den ersten Bauabschnitt und der im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans getroffenen Feststellungen über die Umweltauswirkungen der Ortsentlastungsstraße im Übrigen formal kein weiterer Anlass. II. Der Bebauungsplan weist auch in materieller Hinsicht keine relevanten Mängel auf. Einschlägig sind in erster Linie die bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Da der Bebauungsplan eine (mögliche) straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt, bleibt es des Weiteren nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bei der Anwendung der im Rahmen der §§ 18 bis 20 BNatSchG erlassen landesrechtlichen Vorschriften über die sog. Eingriffsregelung. Der Plan muss also in Bezug auf die betroffenen Belange von Natur und Landschaft namentlich den Anforderungen aus §§ 4a ff. LG NRW in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW S. 522) – LG NRW 2005 genügen. 1. Bedenken gegen eine hinreichende bauplanungsrechtliche Ermächtigung für die einzelnen Festsetzungen und deren Bestimmtheit werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der Plan ist sowohl generell als auch hinsichtlich der konkret getroffenen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 2.1 Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie insbesondere, ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umzusetzen, d.h. im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – 4 CN 5.98 –, a.a.O., und Beschluss vom 22. April 1997 – 4 BN 1.97 –, BRS 59 Nr. 1. Der Bebauungsplan Nr. 60 ist in diesem Sinne erforderlich. Es ist nicht zweifelhaft, dass der angegriffene Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. Ausweislich der Zusammenfassenden Erläuterung und der Begründung des Bebauungsplans ist übergeordnetes Ziel der Bau einer Ortsentlastungsstraße. Es "soll eine deutliche Entlastung des Kernstadtgebiets vom Fernverkehr sowie eine teilweise Verlagerung der Ziel- und Quellverkehre vom innerstädtischen Straßennetz auf die Ortsentlastungsstraße erreicht werden." Die gegenüber der früheren Planungsvorstellung zur Verlagerung der B 476 ortsnähere Führung zielt nach der Begründung darauf, "zusätzliche innerörtliche und weitere außerörtliche Verkehrsströme zu integrieren". Es geht darum, "die inner-örtlichen Quartiere untereinander sowie die überregionalen Straßen miteinander zu verbinden", und um die "Optimierung der Infrastruktur des Wirtschaftsstandortes W. ". So sollen die in der Begründung genannten Gewerbe- bzw. Industriebereiche angebunden und der gewerbliche Ziel- und Quellverkehr ohne direkte Belastung der Wohnsiedlungsbereiche in Richtung B 476/A 33 geführt werden. Die wesentlichen Zielpunkte sind also die Verkehrsentlastung der Ortslage sowie die Erhöhung der Leichtigkeit des Verkehrs und zugleich die Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts. Hierbei handelt es sich um legitime städtebauliche Ziele (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 4, 7 Buchstabe c) und Nr. 9 BauGB). Im Zusammenhang mit der auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gründenden Festlegung der neuen Straßentrasse konnte die Antragsgegnerin auch bestimmte Randbereiche überplanen; die Rechtfertigung für die Festsetzung von Straßenbegleitbegrünung, Flächen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Landschaften und über den Erhalt bzw. die Anpflanzung von Bäumen ergibt sich ohne weiteres aus dem Gebot des § 1a Abs. 3 BauGB, Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts – u.a. durch entsprechende Festsetzungen im Plan - auszugleichen. Die Ausweisung einer Abgrabungsfläche für die Gewinnung von Sand für die Dammschüttung der Straße gründet in § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB und rechtfertigt sich im Grunde aus der Straßenplanung selbst; Entsprechendes gilt für die Führung der Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). 2.2. Die Einwände des Antragstellers gegen die Planrechtfertigung greifen nicht. Sie begründen insbesondere nicht die Annahme einer greifbaren Fehlplanung, die jeder vernünftigen Grundlage entbehrt und deshalb auch nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein könnte. Es kann keine Rede davon sein, dass die tatsächlichen Verhältnisse entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin keinerlei städtebaulichen Handlungsbedarf begründet hätten und/oder von vornherein die verfolgten Ziele bei Verwirklichung der Planung nicht zu erreichen gewesen wären. Die Streichung der Ortsumgehung W. als weiterer Maßnahme im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen bietet für eine solche Bewertung keinerlei Anhalt. Der fehlende Bedarf für eine Bundesstraße hindert die Antragsgegnerin nicht, ihrerseits durch den Bebauungsplan – wie hier - eine Umgehungsstraße in Abschnitten zu planen, die jedenfalls hinsichtlich der örtlichen städtebaulichen Belange die städtebaulichen Zielsetzungen – zumindest teilweise – erfüllen kann, die von der Bundesstraße (auch) abgedeckt werden sollten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 – 7 D 50/08.NE -. Des Weiteren war die Verkehrsdichte auf der B 476 und deren Entwicklung nicht etwa vernünftigerweise von vornherein städtebaulich zu vernachlässigen. Eine durchaus nennenswerte Verkehrsdichte wird auch von den Antragstellern nicht etwa in Abrede gestellt. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2001 und die Aktualisierung der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Realisierung einer Entlastungsstraße in W. aus November 2005 belegen nachvollziehbar eine weitere Zunahme des Verkehrs. Auch leuchtet ohne weiteres die Erwartung ein, dass sich durch die Entlastungsstraße die Verkehrsflüsse in Teilen verändern werden und – insbesondere was den Ziel- und Quellverkehr der nördlich gelegenen Gewerbebetriebe zur Anschlussstelle A 33/B 476 betrifft – Wohnbereiche entlastet werden können. Der Umstand, dass die Entlastungseffekte nach der Verkehrsprognose mit der Fortführung der Straße nach Westen steigen, stellt die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage. Eine Planung in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig, solange die jeweiligen Abschnitte – wie hier der erste Bauabschnitt der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Umgehungsstraße – eine eigenständige Verkehrsfunktion erfüllen können, d.h. die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 – 7 D 109/07.NE –. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den westlich der Abgrabungsfläche ausgewiesenen Abzweig. An diesen soll eine neu anzulegende Trasse herangeführt werden, die Gegenstand des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 61 "Südentlastung M1. " sein soll. Auch insoweit bestand bei Erlass des Plans keine Gefahr, dass ein Planungstorso entstehen könnte. Denn die Antragsgegnerin hat es in der Hand, gemäß ihren verkehrspolitischen Vorstellungen für die entsprechende Anbindung zu sorgen. Vgl. allgemein dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – 4 CN 5.98 –, a.a.O. Die Erwägungen des Antragstellers dazu, dass die Straße in ihrem ersten Bauabschnitt nicht angenommen werde, bleiben spekulativ. Sie betreffen zudem - wie auch seine übrige Kritik an dem von der Antragsgegnerin zugrundegelegten planerischen Bedarf und der Eignung des straßenbaulichen Vorhabens, die genannten städtebaulichen Ziele zu erreichen - nicht die Frage der Rechtfertigung der Planung. Vielmehr geht es um Aspekte der hinreichenden Erfassung und Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden Belange nach Maßgabe der Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das gilt auch, soweit die Dimensionierung und die Gewichtung der für eine Trassenführung bis zur Kreuzung "Im J. " angeführten Gründe in Frage gestellt werden. Denn die konkrete Ausgestaltung einschließlich der Entscheidung über die Ausdehnung des jeweiligen Bauabschnitts wie auch die Dimensionierung ist Ergebnis planerischer Abwägung. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O. 2.3 Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt weiter voraus, dass seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keine dauerhaften bzw. zeitlich nicht absehbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, beispielsweise weil eine Verwirklichung an wasser- oder artenschutzrechtlichen Anforderungen scheitern würde. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, und Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BRS 59 Nr. 29; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 D 11/09.NE – ; HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 – 4 C 1347/08.N –, NuR 2009, 646. Das setzt eine entsprechende prognostische Bewertung voraus. Neben bzw. über das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hinaus ist deshalb im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob solcherlei Hindernisse vorliegen und gegebenenfalls von Festsetzungen Abstand zu nehmen, deren Verwirklichung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit ausscheiden. Ein solches Vollzugshindernis lässt sich hier, abgestellt auf die insoweit grundsätzlich maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Bebauungsplans, nicht feststellen. 2.3.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Frage der Finanzierbarkeit. Mit dem Ausbau bis zur M.---straße ist bereits begonnen worden; die Finanzierung ist insoweit gewährleistet. Für den weiteren Ausbau bis zur Kreuzung "Im J. " und die Anschlussplanung mögen demgegenüber zur Zeit keine Haushaltsmittel zu Verfügung stehen. Ein aktueller Beleg, dass insoweit schon jetzt das Geld zur Verfügung steht, ist zur Bejahung einer hinreichenden Realisierungschance indes nicht zu fordern. Angesichts des im Bebauungsplanverfahren und in der Anschlussplanung für den zweiten Bauabschnitt zum Ausdruck gekommenen Willens der Antragsgegnerin, die Umgehungsstraße als Gemeindestraße ins Werk zu setzten, und mit Blick auf die bereits für den Ausbau bis zur M.---straße erreichte Förderung hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass eine Finanzierung auch über das jetzt gesicherte Ausbauvolumen hinaus erfolgen kann. 2.3.2 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens scheitern müsste, weil mit Blick auf die fehlende Konzentrationswirkung des Bebauungsplans erforderliche wasserrechtliche Erlaubnisse nicht erteilt werden dürften, fehlen ebenfalls. Anlass für die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens bestand nicht. Ein relevanter zusätzlicher Erkenntnisgewinn für die Entscheidung über den Bebauungsplan stand insoweit nicht zu erwarten, zumal die beteiligten Fachbehörden im Aufstellungsverfahren selbst keine weitergehende Konfliktlösung auf Planungsebene gefordert haben. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die vom Antragsteller bemängelte Einleitung des Niederschlagswassers in den Untergrund und in ein Oberflächengewässer. Deren grundsätzliche Erlaubnisfähigkeit ergibt sich aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften (§ 6 WHG, § 24 Abs. 2 LWG NRW). Hinweise auf das Vorliegen eines zwingenden Versagungstatbestands fehlen. Im Gegenteil: Mit Datum vom 3. August 2009 ist der Antragsgegnerin vom Kreis H1. für das erste Baulos eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt worden. Entsprechendes gilt für die Errichtung der Kreuzungsbauwerke zur Querung des B1. sowie zweier Gräben an der K 21 bzw. in der Nähe der M.---straße . Hier sind im September 2009 wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 99 LWG NRW erteilt worden. Aus dem Umstand, dass das Brückenbauwerk über den B. ebenso wie die ausgewiesene Abgrabungsfläche am Rande eines Überschwemmungsgebiets liegt, ergeben sich keine Besonderheiten. Selbst eine nach § 113 Abs. 1 LWG NRW erforderliche Genehmigung dürfte nur versagt werden, wenn es der Hochwasserschutz erforderte (§ 113 Abs. 1 und 2 LWG NRW). Dafür, dass ein solcher Fall hier vorläge, spricht nichts. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hat auch die Bezirksregierung E1. im Juni 2003 auf die im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte Anfrage betreffend die Vereinbarkeit der Planung mit den regionalplanerischen Zielen nur hinweisend angeführt, dass die Planung in allen vorgestellten Varianten u.a. den im Entwurf des Regionalplans vorgesehenen Überschwemmungsbereich des B. durchschneidet. Zielkonflikte, die die Verwirklichung des Vorhabens im gegebenen Zusammenhang ausschließen könnten oder weitere Festsetzungen auf der Ebene des Bebauungsplans erfordert hätten, sind demgegenüber nicht aufgezeigt worden. Dem entspricht auch die der Stellungnahme beigefügte Äußerung des Beirats bei der Bezirksregierung E1. aus Mai 2003. Dieser bewertet die Straßenplanung ebenfalls als nachvollziehbar. Hindernisse, die ihrer Verwirklichung aus regionalplanerischer Sicht entgegenstehen könnten, werden nicht aufgezeigt. 2.3.3 Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote die städtebauliche Rechtfertigung. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers greifen nicht. (1) Insbesondere hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Umfang vorausschauende Ermittlungen angestellt, um in einer die erforderliche Planrechtfertigung begründenden Weise beurteilen zu können, ob das Straßenbauvorhaben auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen wird. Die vorliegenden faunistischen Untersuchungen aus 2002 und 2005 sind hinreichend aussagekräftig. Der Umstand, dass die Untersuchungen, was die rechtlichen Voraussetzungen angeht, nicht ausdrücklich die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG bzw. der einschlägigen europäischen Richtlinien (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 – Abl. EG Nr. L 206/7-, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 – Abl. EG Nr. L 305/42 –, sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Weiteren: FFH-RL; Richtline 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung wildlebender Vogelarten vom 2. April 1979 – Abl. EG Nr. L 103/1 -, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 – Abl. EG Nr. L 223/9 -, sog. Vogelschutzrichtlinie, im Weiteren VS-RL), sondern die Eingriffsregelung des § 19 Abs. 3 BNatSchG zugrundegelegt haben, ist unschädlich. Insoweit ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass das Vorhaben bereits auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Rechtslage an jenen Verbotstatbeständen zu messen war. Mit § 43 Abs. 4 BNatSchG in der Fassung des seinerzeit geltenden Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 - BGBl. I 1193 - (im Weiteren: BNatSchG a.F.), wonach eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG bei Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs gelten sollte, soweit Tiere einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden, waren die europäischen Vorgaben des Artenschutzes, insbesondere diejenigen aus Art. 12 und Art. 16 FFH-RL, nur unzureichend umgesetzt. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C – 98/03 -, NVwZ 2006, 319. Denn unbeschadet dessen boten die Gutachten in ihren tatsächlichen Feststellungen und ihren fachgutachterlichen Schlussfolgerungen über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Avifauna und Fauna unter Einbeziehung auch der Aussagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans eine insgesamt tragfähige Grundlage für die Annahme, dass bei Verwirklichung des Vorhabens den seinerzeit einschlägigen rechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Bestandserfassung und die Ermittlung der konkreten Betroffenheiten der Arten genügten den an sie zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen. Die Bestandsaufnahme muss die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände und möglicher Befreiungslagen zu überprüfen. Diese Daten verschafft sich die Behörde in der Regel durch Bestandsaufnahmen vor Ort und durch die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse aus Fachkreisen. Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreichen, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchung zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40.07 -, juris; Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, jeweils m.w.N. Diesen Anforderungen ist hier auch unter Einbeziehung der von dem Antragsteller eingeführten gutachterlichen Äußerungen der S1. Verkehrs- und Umweltmanagement X3. I. & Dr. S2. I1. GbR und der T1. & X4. GbR – Büro für Landschaftsökonomie – sowohl vom methodischen Ansatz her als auch in der praktischen Durchführung genügt. Das gilt insbesondere für die Feststellungen zum Fledermausvorkommen. Soweit der Abendsegler fälschlicherweise als nicht streng geschützt bezeichnet ist, handelt es sich nach den nachvollziehbaren Einlassungen des Gutachters T2. aus Februar 2008 zu der faunistischen Untersuchung 2005, die er mitgezeichnet hat, um ein redaktionelles Versehen und um keine relevante Fehleinschätzung. Auch die Kritik des Antragstellers an der Art der Fledermauserfassung ist nicht zielführend. Er macht geltend, durch die erfolgte Detektorerfassung sei das ganze Spektrum der vorkommenden Arten und ihre Quartiere nicht hinreichend zu erfassen gewesen; aussagekräftig sei erst eine Kombination dieser Erfassungsmethode mit Netzfängen und anschließender Telemetrierung sowie Baumhöhlenkartierung. Der Einwand geht von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung müsse den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitat-Schutz nach Art. 6 FFH-RL gelten. Geht es um die Frage der Betroffenheit eines sogenannten FFH-Gebiets, sind prinzipiell alle nach dem Stand der Wissenschaft verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen. Diese Anforderungen lassen sich indes wegen der Unterschiede der Schutzregime nicht ohne Abstriche auf Planungen wie die hier in Rede stehende übertragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40.07 – , a.a.O., und Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274. Vorliegend sind zur Erfassung des Fledermausvorkommens von Frühjahr bis Herbst 2005 insgesamt fünf nächtliche Begehungen des Untersuchungsgebiets erfolgt. Des Weiteren kamen sogenannte Horchkisten zum Einsatz. Letztere eröffneten die Beobachtung von Fledermausaktivitäten über einen längeren Zeitraum. Während der Begehung erfolgte die Erfassung durch Sichtbeobachtung und Fledermausdetektor-Einsatz. Aus diesen Maßnahmen ergab sich, wie der Gutachter T2. in seiner Stellungnahme aus Februar 2008 bestätigt hat, ein Bild, das eine hinreichende Abschätzung zuließ, ob artenschutzrechtliche Verbote zu erwarten standen. Der Umstand, dass verschiedene Arten von Fledermäusen sich durch die gängige Methode einer Detektorbegehung nicht sicher bestimmen lassen, ist in der faunistischen Untersuchung erwähnt und in der gegebenen Situation zu vernachlässigen. Für die Entscheidung relevante weitergehende Erkenntnisgewinne, die es erfordert hätten, zusätzlich zur Detektorerfassung und zum Einsatz von Horchkisten die wesentlich aufwendigere und für die Tiere belastendere Methode des Netzfangs mit anschließender Telemetrierung einzusetzen, standen nicht etwa zu erwarten. Insoweit fehlten tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich die artenschutzrechtliche Bewertung anders gestaltet hätte, wenn neben den bestimmten fünf Fledermausarten Fledermäuse anderer Arten konkret nachgewiesen worden wären, wie etwa die vom Antragsteller in seinen Beweisanträgen zu 1. und 2. angesprochenen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragstellers bleiben spekulativ. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die von ihm als besonders schützenswert erachteten Arten Bechsteinfledermaus und Große Bartfledermaus. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass sich diese Arten in Nordrhein-Westfalen in einem schlechten Erhaltungszustand befinden und es im bundesweiten Vergleich sehr wenige Lebensräume und Tierindividuen gibt, wie vom Antragsteller mit seinem Beweisantrag zu 3. geltend gemacht. Der Beweisantrag war entsprechend abzulehnen. Abgesehen davon hat der Gutachter T2. im Februar 2008 zudem ausgeführt, dass Bechsteinfledermäuse aufgrund ihrer starken Bindung an alte Waldbereiche in dem untersuchten Gebiet ohnehin nicht zu erwarten waren. Auch die Erfassung von Fledermausquartieren und/oder möglichen Quartierstandorten weist keine Defizite auf. Dabei wurden namentlich entlang dem B. und der B. -umflut sowie im Bereich älterer Gehölzstrukturen bevorzugt potenzielle Fledermausquartiere gefunden. Die Erfassung der Avifauna ist ebenfalls in ausreichender Tiefe erfolgt, wie auch die vom Antragsteller beauftragten Gutachter der T1. & X4. GbR in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2007 bestätigt haben. Sie halten zugleich die Bewertung und Konfliktanalyse des Umweltberichts für nachvollziehbar. Der Kartierung 2005 sind insgesamt fünf Begehungen des Untersuchungsgebiets im Frühjahr und Frühsommer vorrausgegangen. Dabei wurden, wie der Gutachter T2. von der Arbeitsgemeinschaft C5. in seiner Stellungnahme aus Februar 2008 hervorhebt, insbesondere auch Vorkommen von Spechten erfasst und eine intensive Suche nach Baumhöhlungen im Nahbereich der geplanten Trasse durchgeführt. Unerheblich und als wahr unterstellt werden kann, dass sich zu anderen Zeiten auch andere als die erfassten Arten im Untersuchungsgebiet aufgehalten haben, etwa im Jahre 2006 die Arten Teichhuhn und Waldwasserläufer, wie vom Antragsteller geltend gemacht. Ein vollständiges Arteninventar ist – wie bereits aufgeführt – für die geforderte Abschätzung, ob die Umsetzung der Planung wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote sich voraussichtlich nicht umsetzen lassen wird, nicht erforderlich. Entsprechend bedarf es hierzu keiner weiteren Beweiserhebung. Die mit dem Beweisantrag zu 4. Satz 1 unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den Schutzstatus der erfassten Vogelarten nach europäischem Recht verkannt, ist unbegründet. In der faunistischen Untersuchung ist insbesondere zutreffend ausgewiesen, dass europäische Vogelarten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten i.S.d. des Art. 1 VS-RL sind und deshalb nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe bb) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten gehören. Entsprechend sind in der Artenliste auch diejenigen Vogelarten als besonders geschützt ausgewiesen, die in ihrem Schutzstatus nicht noch anderweitig hervorgehoben sind. Die europaweit intensiv geschützten Arten nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie sind darüber hinaus mit "e = europäische Vogelarten" bezeichnet worden, soweit sie nicht – wie etwa der Kiebitz - nicht bereits auf der Grundlage anderer Vorgaben als streng geschützt hervorgehoben worden sind. Dass in der konkretisierenden Gefährdungsanalyse nur einzelne Vogelarten hervorgehoben werden, ist ebenfalls unschädlich. Hierbei handelt es sich um Arten, die durch das Vorhaben im Besonderen in ihrer Population beeinträchtigt sein können, wie der Gutachter T2. in der mündlichen Verhandlung vertiefend erläutert hat. Für die anderen Arten waren weitergehende Einzelbetrachtungen namentlich mit Blick auf deren standortdynamisches Verhalten nicht angezeigt. Anlass, die faunistische Untersuchung 2005 auf Reptilien auszudehnen, wie vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gefordert, bestand nicht. Nach den Voruntersuchungen hatten sich keine Hinweise auf relevante Vorkommen ergeben, wie der Gutachter M2. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers haben die Gutachter 2005 den Untersuchungsraum nicht zu gering dimensioniert. Hinweise auf einen relevanten Erkenntnisgewinn bei Ausdehnung des Untersuchungsgebiets über die Straße "Im J. " hinaus, sind weder den vom Antragsteller eingeführten gut-achterlichen Äußerungen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Entsprechendes gilt für die gewählten seitlichen Abstände zur geplanten Straßentrasse. Aus Anlass der Planung des ersten Bauabschnittes bedurfte es auch keiner vertieften Erfassung des Faunabestands im Bereich der weiteren Bauabschnitte. Weitergehende Untersuchungen, insbesondere dazu, ob und in welchem Umfang im Verlauf des zweiten Bauabschnitts Fortpflanzungsstätten der im Beweisantrag zu 9. Satz 2 unter (2) genannten Fledermausarten betroffen werden, waren entbehrlich. Dabei kann, wie der Antragsteller mit Satz 1 des Beweisantrags zu 9. geltend gemacht hat, als wahr unterstellt werden, dass die Fortführung der Straßentrasse im 2. Bauabschnitt in der westlichen Verlängerung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Achse der Straßenplanung naheliegt. Eine sachverständige Äußerung dazu war nicht einzuholen. Angesichts möglicher Ausgleichsmaßnahmen und der Möglichkeiten zur zeitlichen Steuerung des Ausbaus wie auch kleinräumiger Planänderung durfte die Antragsgegnerin selbst für diesen Fall und bei unterstellten Vorkommen von Fortpflanzungsstätten der genannten Fledermausarten von einer ausreichenden Aussicht auf Verwirklichung der weiteren Bauabschnitte ausgehen. Im Übrigen bedurfte es schon angesichts der mit dem ersten Bauabschnitt verfolgten eigenständigen städtebaulichen Ziele keiner weitergehenden – abschließenden – Gewissheit. Davon, dass der 2. Bauabschnitt mit Blick auf die Fledermausvorkommen gravierende Planungskonflikte aufwirft, die im angegriffenen Plan weder erkannt noch abgewogen worden sind, wie der Antragsteller mit Satz 2 (2) des Beweisantrages zu 9. geltend gemacht hat, kann danach keine Rede sein. Diese Bewertung ist zudem eine rechtliche; der Beweisantrag zielt insoweit also auf keine beweisbedürftige Tatsache, und war schon deshalb abzulehnen. (2) Auf der Grundlage der fehlerfreien Bestandsaufnahme hat die Antragsgegnerin zu Recht zugrundegelegt, dass die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt. a. Aus der von dem Antragsteller angeführten Gefahr möglicher Kollisionen von Fledermäusen oder von Vögeln mit Kraftfahrzeugen (sog. Fledermaus- bzw. Vogelschlag) lässt sich eine Verletzung des Zugriffsverbotes des § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BNatSchG a.F. (= § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.) nicht ableiten. Nach der genannten Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten. Diese Verbotstatbestände sind zwar (nach wie vor) im Grundsatz individuenbezogen. Das bedeutet aber nicht, dass das Tötungsverbot bereits durch absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr verwirklicht wird. Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Straßenplanung werden, ist vielmehr für die Annahme eines im Sinne des Verbotstatbestands zurechenbaren Tatbeitrags einer Straßenplanung an einer Tötungshandlung zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts durch die Planung in signifikanter Weise erhöht. Gemeint ist eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Das setzt neben dem Vorhandensein von Tieren, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, wie hier in Teilen Fledermäuse und Vögel, voraus, dass sich diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens nicht beherrschen lassen. Dabei sind projektbezogene Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, d.h. solche, die am Vorhaben selbst ansetzen, einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40.07 – , a.a.O., und Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, a.a.O. ; zum Luftverkehr: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 -, juris. Davon ausgehend steht die Straßenplanung mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BNatSchG a.F. im Einklang. Die potenziell erhebliche Gefährdung der registrierten Fledermausarten und die Gefahr von Vogelschlag hat die Antragsgegnerin gesehen. Als eingriffsmindernde Maßnahmen sind die Straße flankierende Sperreinrichtungen in Form von mindestens 4 m hohen, dichten Abpflanzungen vorgesehen, namentlich im Bereich des B. und der B. -umflut. Die entlang dem Gewässer wandernden Vogel- und Fledermausarten sollen zu einem breiten Durchlass am B. geleitet oder zum hohen Überfliegen der Straße veranlasst werden (7.1 LBP). Zudem wird auf eine Straßenbeleuchtung verzichtet werden. Das Brückenbauwerk soll eine lichte Höhe von mindestens 3 Metern über mittlerem Hochwasser und eine ca. 12 Meter freie Durchlassbreite erreichen (Landschaftspflegerischer Begleitplan 1.3). Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, das Tötungsrisiko für Fledermäuse und Vögel wirksam zu mindern. Dies lässt sich ohne weiteres aus den vorliegenden Erkenntnissen und gutachterlichen Äußerungen ableiten. Anlass, ergänzend hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie vom Antragsteller mit seinen Beweisanträgen zu 1. und 11. verfolgt, sieht der Senat nicht. Die Wirkungsweise von Abpflanzungen als Querungshilfe für fliegende Tiere bei einer Dimensionierung von 4 Metern Höhe und einem Abstand von 10 Metern von der Fahrbahn ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters T2. und des Leiters der Umweltabteilung des Kreises H1. in der mündlichen Verhandlung in Fachkreisen anerkannt. Sie sind in dem von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Leitfaden für die Anlage von Tierquerungshilfen an Straßen – Grünbrücken, Unterführungen und Durchlässe –" als solche beschrieben. Die vom Antragsteller eingeführten gutachterlichen Äußerungen der T1. & X4. GbR und von S1. geben auch unter Berücksichtigung der Vertiefung durch den Gutachter Dr. I. von S1. in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, dieser naturschutzfachlichen Einschätzung nicht zu folgen. Ihnen ist nichts an Substanz zu entnehmen, was darauf deuten würde, dass, wie mit dem Beweisantrag zu 1. behauptet, "nur" ein Fledermauszaun von 4 Meter Höhe parallel zu Trassenteilen geeignet wäre und dem Stand der Technik entspräche, die Tötungsfolgen für Fledermäuse und Vögel im Trassenbereich wirksam zu mindern. Vielmehr geht die Forderung der T1. & X4. GbR ausdrücklich allein dahin, dass die Sperren bei der Inbetriebnahme bereits ausgewachsen und damit voll funktionstüchtig sind. Der Einholung einer weiteren sachverständigen Äußerung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Die Antragsgegnerin hat diese Gefahrenlage durchaus gesehen. So ist im Umweltbericht für Fledermäuse die verbleibende Kollisionsgefahr insbesondere für den Bereich bestehender Wanderwege beschrieben, wenn die Sperren bei Inbetriebnahme der Straße nicht bereits ausgewachsen seien. Weitergehende Festlegungen zur Absicherung, dass die Inbetriebnahme erst erfolgen wird, wenn die volle Funktionsfähigkeit der Abpflanzung erreicht ist oder zuvor weitere flankierende Maßnahmen wie zusätzliche Zäune installiert werden, bedurfte es nicht. Insbesondere schadet es nicht, dass die Höhenvorgaben für die Abpflanzungen in den zeichnerischen Festsetzungen des Plans fehlen. Das folgt zwanglos daraus, dass der Bebauungsplan mangels Konzentrationswirkung Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht rechtfertigt und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG der Bebauungsplan als einer, der eine Planfeststellung ersetzt, die Geltung der Vorschriften über die sog. Eingriffsregelung unberührt lässt. Danach kommt namentlich § 6 Abs. 2 LG NRW 2005 zur Anwendung. Der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan ist ein Fachplan im Sinne dieser Vorschrift. Denn er soll Grundlage für den Eingriff sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 4 BN 28.97 -, BRS 62 Nr. 226. Entsprechend ist der Landschaftspflegerische Begleitplan mit seinen Forderungen Bestandteil des Bebauungsplans. Er enthält eine Eigenverpflichtung der Antragsgegnerin als der Straßenbauträgerin. Zusätzlich ist die bei der Umsetzung der Planung gewährleistete Einbindung der für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Unteren Landschaftsbehörde zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 LG NRW 2005). Diese wäre berufen, eine gegebenenfalls vor der Funktionsfähigkeit der Sperrung beabsichtigte Inbetriebnahme der Straße in eigener Zuständigkeit zu unterbinden. Das wird auch seitens des hier zuständigen Kreises H1. so gesehen, wie der Abteilungsleiter der Umweltabteilung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Bei dieser Sachlage wäre von einem Vollzugshindernis allenfalls auszugehen, wenn sich absehen ließe, dass sich im weiteren Verlauf der Umsetzung der Planung weitere mögliche Konfliktlagen – wie eine noch nicht erreichte Funktionsfähigkeit einer Sperreinrichtung – nicht ohne Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften lösen ließen. Daran fehlt es hier. Die Befürchtung des Antragstellers, die im Beweisantrag zu 1. genannten Fledermausarten könnten durch eine zu geringe Dimensionierung des Brückenbauwerkes wegen des Risikos einer Kollision in ihrem Bestand gefährdet werden, sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und gutachterlichen Äußerungen ebenfalls unbegründet. Anlass, eine weitergehende sachverständige Äußerung über das Gefährdungspotential des Bauwerks und/oder seiner sonstigen Eignung als Querungshilfe für Fledermäuse und Vögel einzuholen, sieht der Senat nicht. Die hierauf gerichteten Beweisanträge zu 7. und 11. waren entsprechend abzulehnen. Vorgesehen ist ein Bauwerk mit einer lichten Höhe von mindestens 3 Metern über mittlerem Hochwasser. Dafür, dass sich diese Planung auf der Grundlage der im strittigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, namentlich der dort vorgegebenen Geländehöhe, nicht verwirklichen lässt, fehlt jeder Anhalt. Nach Angaben der Antragsgegnerin wird auf dieser Grundlage voraussichtlich sogar eine weitergehende Höhe von über 4 Metern erreicht. Die Eignung eines solchen Brückenbauwerks als Querungshilfe ist ebenfalls fachgutachterlich belegt. Nach den Feststellungen der faunistischen Untersuchung wird ein Eingriff in die sog. Leitfunktion des Baches für die in den Beweisanträgen zu 1. und 7. genannten Fledermausarten und den Eisvogel in ausreichendem Maße verhindert. Zugleich fehlt jeder Anhalt für eine relevante Kollisionsgefahr. Gutachter T2. hat in seiner Stellungnahme aus Februar 2008 ausdrücklich bestätigt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass Fledermäuse, für die der Bach eine besondere Leitlinie darstelle, über dem Wasser fliegend Durchlässe ohne weiteres unterfliegen, die eine lichte Höhe von mindestens 3 Metern aufweisen. Für den Eisvogel gelte Entsprechendes; seiner Erfahrung nach fliege dieser durchaus über Strecken 1 Meter über der Wasserlinie und unterfliege dabei auch Durchlässe von weniger als 2 Meter lichter Höhe. Dem haben die von dem Antragsteller beauftragten Gutachter nichts an Substanz entgegengesetzt, was auf die Vorzügswürdigkeit der gegenteiligen Einschätzung des Antragstellers deuten würde. Entsprechend sieht der Senat auch keinen Anlass, zu den in den Beweisanträgen zu 7. und 11. aufgeworfenen Fragestellungen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Der pauschale Verweis auf Angaben in den Leitlinien für Querungshilfen ist nicht zielführend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie lediglich Orientierungshilfen für die erforderliche fachliche Einzelfalleinschätzung bieten; das gilt gerade auch für die vom Antragsteller angesprochene Beschreibung der Dimensionierung von Brückenbauwerken für Vögel unter 4.5. Nichts anderes gilt für die in Tabelle 4.6 (artspezifische Ansprüche von Fledermäusen an die Beschaffenheit) für alle Arten von Fledermäusen angegebene lichte Höhe für Durchlässe. Für die überwiegende Anzahl der in den Beweisanträgen zu 1. und 7. genannten Fledermausarten lässt ohnehin die Tabelle selbst schon für Gewässerdurchlässe eine lichte Höhe von 3 Metern über dem mittleren Hochwasser ausreichen. Eignungsbedenken im Hinblick auf die Durchlassbreite von ca. 12 m werden vom Antragsteller nicht im Ansatz aufgezeigt und ergeben sich auch sonst nicht. b. Ernsthafte Gefahren für Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten von Fledermäusen oder Vögeln, für die bis zur Neufassung des § 42 BNatSchG in Absatz 2 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG a.F. ausdrückliche Handlungsverbote normiert waren, und deren Schutz heute im Wesentlichen durch § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. erfasst wird, vgl. zur restriktiven Auslegung der Begriffe Fortpflanzungs- und Ruhestätte: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2005 – 9 A 73.07 -, juris, die eine Verwirklichung des Vorhabens aus Gründen des Artenschutzes ausschließen, hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu Recht verneint. Mit Blick auf das vom Antragsteller ebenfalls angeführte Verbot des § 64 Abs. 1 Nr. 3 LG NRW 2005, wonach es u.a. verboten ist, Bäume mit Horsten zu fällen, gilt Entsprechendes. Die diesbezüglichen Untersuchungen boten – wie bereits ausgeführt – eine hinreichend breite Erkenntnisgrundlage. Die danach nicht auszuschließende mögliche Eignung einzelner durch die Baumaßnahmen betroffener Bäume als Quartierstandorte etwa für Fledermäuse oder Vögel begründet keine solche Gefahrenlage. Der Schutz der genannten Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. bezieht sich nicht auf Beeinträchtigungen, die sich erst nach Besiedlung eines derzeit bloß potenziellen Quartier- und Fortpflanzungsreviers einstellen können. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 -, a.a.O. Entsprechend unschädlich ist es auch, wenn frühere Brutstätten in Mitleidenschaft gezogen werden, worauf Satz 2 des Beweisantrages zu 4. zielt, oder 2006 vorhandene und genutzte Brutmöglichkeiten entfallen, wie mit dem Beweisantrag zu 5. für die dort genannten Arten, insbesondere den Kiebitz, unterstellt. Die Einholung eines sachverständigen Zeugnisses zu den in den Beweisanträgen zu 4. Satz 2 und zu 5. 1. Halbsatz angesprochenen Verhältnissen im Frühjahr 2006 war dementsprechend entbehrlich. Soweit der Antragsteller im Beweisantrag zu 5. zudem den Verlust des Nahrungsbiotops des Graureihers durch den Bau des ersten Bauabschnitts beklagt, gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Nahrungs- und Jagdreviere nicht unter den Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten fallen. Die Verkleinerungen von Nahrungs- und Jagdhabitaten können sich allenfalls im Einzelfall als Störungshandlung darstellen, vor der § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. schützt, und zwar dann, wenn die Störungen einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungspotential geschützten Lebensstätten aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 – , a.a.O., m.w.N. Daran fehlt es hier gerade auch in Bezug auf den Graureiher. Denn nach der plausiblen Einschätzung der Gutachter der faunistischen Untersuchung 2005 sind im Umfeld der Trasse Ausweichhabitate zu finden. Schon deshalb kann die mit dem Beweisantrag zu 5. 2. Halbsatz unter Beweis gestellte Tatsache dahinstehen und war der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen. Im Hinblick auf den Schutz der genannten Lebensstätten stand zudem zu erwarten, dass, soweit sich im Verlauf der Umsetzung der Planung aktuelle Brut-, Nist- oder Zufluchtstätten ergeben sollten, unter Einbindung der Unteren Landschaftsbehörde eine den artenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Konfliktlösung gefunden werden kann. Von einer Beachtung der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW 2005 für die Rodung u.a. von Hecken vorgesehenen zeitlichen Vorgaben, die gerade auch auf den geforderten Schutz von Nist- Brut- und Zufluchtstätten für Vögel zielt, konnte ausgegangen werden. Des Weiteren stand, wie der Gutachter in seiner Stellungnahme aus Februar 2008 zutreffend ausgeführt hat, zu erwarten, dass von der geplanten Straße betroffene Bäume vor Fällung auf Nutzung durch Fledermäuse und Vögel untersucht und eventuelle Quartiere bzw. Baumhöhlen, die als potenzielle Quartiere in Frage kommen, aus dem Baum herausgeschnitten und in angrenzende Bereiche umgelagert werden. Dabei werden die herausgeschnittenen Stammstücke in gleicher Position an Bäume in der Nachbarschaft befestigt. Warum ein solches Vorgehen den artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, wird vom Antragsteller nicht weiter aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zumal auch vor dem Hintergrund der für das Vorhaben angeführten öffentlichen Interessen, denen die Antragsgegnerin, wie im Weiteren noch ausgeführt wird, abwägungsfehlerfrei ein besonderes Gewicht beigemessen hat. Ob der bereits begonnene Ausbau den angeführten Erwartungen gerecht geworden ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. Sollte es nachträglich im Zuge des Ausbaus zu relevanten Schädigungen von aktuellen Nist- Brut- und Zufluchtstätten bzw. von Fortpflanzungsstätten gekommen sein, spricht nichts dafür, dass dies auf die Planung zurückzuführen ist und nicht auf einem etwaigen unsachgemäßen Ausbau beruht. Auch schon deshalb erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den faunistischen Auswirkungen, die in Folge des erreichten Ausbauzustandes tatsächlich eingetreten sind, auf welche die Beweisanträge zu 2., zu 4. Satz 2 und zu 5. im Ergebnis zielen. Angemerkt sei im Übrigen, dass die etwa im Beweisantrag zu 2. zum Ausdruck kommenden weitreichenden Befürchtungen des Antragstellers für die Population bestimmter Arten von Fledermäusen in Ansehung der Ergebnisse der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgten Untersuchungen und der vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen spekulativ bleiben; die von dem Antragsteller ins Verfahren eingeführten fachgutachterlichen Ausführungen bieten hierfür keinerlei Substanz. c. Anhaltspunkte für weitergehende europarechtliche Verbote, die dem Vorhaben entgegengehalten werden könnten, ergeben sich nicht. Eine ergebnisrelevante unzureichende Umsetzung der europäischen Verbotstatbestände aus Art. 12 FFH-RL und Art. 5 VS-RL durch die angesprochenen nationalen artenrechtlichen Vorschriften lässt sich für den vorliegenden Fall nicht feststellen. 3. Der Bebauungsplan ist den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB, § 37 Abs. 1 StrWG NRW). Die Anpassungspflicht gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45. Von einer raumbedeutsamen Planung ist auszugehen (§ 3 Nr. 6 ROG). Indes verstößt die Bauplanung nicht gegen verbindliche Zielvorgaben der Landesplanung. Eine Unvereinbarkeit mit den raumordnerischen Vorgaben, die sich aus den das Plangebiet betreffenden textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des 2004 in Kraft getretenen Gebietsentwicklungsplans – heute Regionalplans - für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt Oberbereich C2. , 2004, ergeben könnten, liegt nicht vor. Ob raumordnerische Vorgaben die Qualität eines verbindlichen Ziels im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG oder bloß eines Grundsatzes haben, der (nur) bei den nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist, hängt dabei nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Ziele der Raumordnung setzen gemäß § 3 Nr. 2 ROG insbesondere eine entsprechende räumliche und sachliche Konkretisierung voraus. Zudem müssen die Vorgaben ihrem Aussagegehalt nach die zulässigen Zielsetzungen der nachgeordneten Planungen näher eingrenzen und die Verfolgung anderer Zielsetzungen auf der Grundlage einer abschließenden planerischen Abwägung als mit den regional- oder landesplanerischen Vorgaben unvereinbar ausschließen. Sie müssen sich quasi als "Handlungsanweisungen mit Letztentscheidungscharakter" einordnen lassen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5, und vom 30. Januar 2003 – 4 CN 14.01 –, a.a.O., sowie Beschluss vom 22. Juni 1993 – 4 B 45.93 –, juris Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder in seinen zeichnerischen noch in seinen textlichen Darstellungen enthält der Regionalplan Aussagen zu dem Vorhaben, die nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt solchermaßen umfänglich abgewogene Handlungsanweisungen darstellen. Den vom Antragsteller angeführten Ausweisungen zum raumbedeutsamen Straßennetz, das zügig umzusetzen bzw. zu sichern ist (B.V.1.1 Ziel 1), ist insbesondere keine negative Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass Gemeindestraßen als Hauptverkehrsstraßen – wie die hier geplante – mit spezifisch städtebaulichen Funktionen im Übrigen ausgeschlossen werden. Es geht um die Ausweisung überregionaler Straßen in Umsetzung der Vorgaben der gesetzlichen Bedarfspläne des Bundes und des Landes NRW, ergänzt um "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr." Nach den Ausbauvorstellungen der Antragsgegnerin soll die Straße dahinter zurückbleiben; weniger die Verbindungsfunktion als Entlastungs- und Erschließungsfunktionen stehen in Rede. Das dargestellte raumbedeutsame Straßennetz beruht auf keiner umfassenden Abwägung dahin, weitere Straßen im Außenbereich auszuschließen. Die im Regionalplan ausgewiesenen drei aus regionalplanerischer Sicht wünschenswerten Umgehungsstraßen finden ihre Erwähnung deshalb, weil insoweit eine Aufnahme in die genannten Bedarfspläne vorgesehen ist. Ihre Planung soll nicht durch andere raumbeanspruchende Planungen erschwert bzw. unmöglich gemacht werden. Mit einer solchen Aussage über die Förderungswürdigkeit bestimmter Planungen aus regionalplanerischer Sicht ist aber allein noch nichts zur Frage der Zielkonformität anderer Vorhaben, die diese Planung nicht im Ansatz berühren können, gesagt. Anders als zu der Ortsumgehung E1. im Zuge der B 239n ist auch nichts weiter dazu erläutert, warum die ehemalige Planung der Ortsumgehung B 476n nicht mehr in die Regionalplanung aufgenommen worden ist. Das Schweigen in Ansehung der der Bezirksregierung seit 2002 bekannten Planung der Ortsumgehung deutet darauf hin, dass regionalplanerische Bedenken gerade nicht bestanden. Andernfalls hätten entsprechende Äußerungen nahegelegen, wie sie etwa bei der Herausnahme der Ortsentlastung B 239n E1. oder in Bezug auf die Linienführung der B 239n im Bereich I2. erfolgt sind. Aus den positiven textlichen und zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans über die Nutzung der vom Bebauungsplan betroffenen Flächen ergeben sich ebenfalls keine der Planung entgegenstehenden Ziele. Was die Inanspruchnahme von Freiraum- und Agrarbereichen angeht, deutet schon die Größenordnung der im Regionalplan insgesamt ausgewiesenen Flächen auf keine alle jeweils einzustellenden Belange abschließende Abwägung hin, die eine andere Nutzung ausschließt. Ein Bereich, für den die Vorgaben des besonderen Grundwasser- und Gewässerschutzes gelten, ist nicht betroffen. Der B. ist als Fließgewässer mit einem Überschwemmungsgebiet eingetragen. Hier kann sich ein Konflikt mit den Vorgaben aus B.II.4.2 schon deshalb nicht ergeben, weil der Bach selbst durch das Vorhaben unverändert bleibt. Für relevante mittelbare Beeinträchtigungen spricht nichts. Auch die Vorgaben zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung von Retentionsräumen/Hochwasser (B.II.4.2) legen nicht verbindlich die ausgewiesene Nutzung als allein zulässige fest. Entsprechendes gilt für die ausgewiesenen Bereiche "Schutz der Landschaft und "landschaftsorientierte Erholung" entlang dem B. . Den von dem Antragsteller angeführten Zielkonflikt mit den Vorgaben betreffend Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sieht der Senat ebenfalls nicht; die Anlegung von Straßen in jenem Bereich wird durch die vom Antragsteller in Bezug genommenen unter B.I.5. ausformulierten Entwicklungsvorstellungen des Regionalplans nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann von einer Behinderung der gewerblichen Entwicklung in den im Regionalplan ausgewiesenen Bereichen angesichts der geringen Größenordnung der Inanspruchnahme keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführte Befürchtung, seinen Betrieb nicht erweitern zu können, betrifft keine Frage der Raumordnung, sondern der Erfassung und Gewichtung seiner Belange im Rahmen der Abwägung, die hier – wie im weiteren noch ausgeführt wird – keine Defizite aufweist. Auch die Ausweisungen für Waldflächen gehen nicht über Programmsätze hinaus. Deshalb bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob tatsächlich bereits von dem hier in Rede stehenden Bauabschnitt ausgewiesene Waldflächen betroffen sind; die Flächen östlich des geplanten Kreisverkehrs an der B 476 liegen außerhalb des Plans. Ob der Annahme eines Zielkonfliktes zudem entgegensteht, dass die Bezirksregierung im Rahmen des Verfahrens zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans auf die entsprechende Anfrage der Antragsgegnerin zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gegen die Darstellung der Ortsentlastungsstraße aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben hat, mag nach alledem dahinstehen. 4. Der Bebauungsplan ist auch den Vorgaben des § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser enthält seit seiner 21. Änderung eine Linienbestimmung für eine Ortsentlastungsstraße W. (nördlicher und westlicher Abschnitt). Ausgewiesen ist ein Korridor in einer Breite von 100 m mit dem Bemerken in der Zeichenerklärung, die innerhalb des Korridors für die genannte Straße benötigten Flächen sollten im Rahmen eines nachgeordneten Verfahrens detailliert festgelegt werden. Die im Bebauungsplan ausgewiesene Trassenführung hält sich innerhalb dieses Rahmens. Der Umstand, dass die Planung von der C. Straße zunächst nur bis zur Straße "Zum J. " reicht, schadet nicht. Die Vorstellung einer einheitlichen Entwicklung ist dem Flächennutzungsplan nicht zu entnehmen. Tragfähige Anknüpfungspunkte für die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans fehlen. Eine Unvereinbarkeit der Linienbestimmung mit Zielen der Landesplanung scheidet aus. Es gelten die für die landesplanerische Unbedenklichkeit des Bebauungsplans sprechenden Erwägungen. Der Flächennutzungsplan lässt auch keine relevanten, seine Unwirksamkeit bedingenden Abwägungsfehler hervortreten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin insbesondere in ausreichendem Umfang alternative Trassenführungen abgewogen. Defizite bei der Ermittlung und Bewertung einer möglichen Inanspruchnahme alternativer Flächen ergeben sich nicht. Bei dieser Bewertung ist einzustellen, dass vorrangig nur solche Trassenführungen Alternativen sein können, die zielkonform nutzbar sind, d.h. wenn sich die Planziele ohne wesentliche Abstriche verwirklichen lassen. Entsprechend brauchte die Antragsgegnerin nur Alternativen einzubeziehen, die nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kamen. In einem früheren Verfahrensstadium zunächst erörterte Alternativen dürfen ausgeschieden werden. Es reicht eine hinreichende Ermittlung der Gesichtspunkte, die für eine sachgerechte Entscheidung nötig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, a.a.O. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihren städtebaulichen und ökologischen Variantenuntersuchungen nachgekommen. Die in dem städtebaulichen Variantenvergleich September 2002 angeführten Zwangspunkte betreffend den Suchkorridor für die Entlastungsstraße sind unmittelbar nachvollziehbar und lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. So ergibt sich, dass die Zielsetzung, nicht nur den Fernverkehr aus dem Innenstadtgebiet herauszuhalten, sondern auch den Ziel- und Quellverkehr vom städtischen Straßennetz auf den Stadtring zu verlagern, für eine ortsnahe Führung spricht und eine Südumgehung allenfalls nachrichtlich zu erfassen war. Damit ist zugleich erklärt, warum die Antragsgegnerin weiträumigere nördliche Streckenführungen keiner näheren Betrachtung ihrer Auswirkungen unterworfen hat. Gegen die Entscheidung, den zweiten Zwangspunkt aus dem im Bebauungsplan Nr. 16 bereits vorgesehenen 90 m breiten Streifen als Vorhaltefläche für eine Ortsentlastung aufzunehmen, lässt sich ebenfalls nichts erinnern. Des Weiteren lassen die Erwägungen zu den Zwangspunkten 3a bis 3c und die weitere Variantendiskussion das Bemühen erkennen, Eingriffe in Natur- und Landschaft möglichst gering zu halten. Die Prüfung erfasste auch die alternative Nutzung/Einbeziehung des bestehenden Straßennetzes. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans näher betrachteten Varianten sind auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, namentlich der verschiedenen Fachgutachten und ihrer Wirkungsanalysen in ihren Auswirkungen auf bestimmte Entscheidungsparameter (u.a. Ökologie, verkehrliche Entlastung und Stadtentwicklungsziele) bewertet und gewichtet worden. Diese Bewertung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Relevante Fehlgewichtungen ergeben sich nicht, zumal unter Berücksichtigung der mit dem Vorhaben verfolgten städtebaulichen Ziele. Die von der strittigen Planung des ersten Bauabschnitts aufgegriffene Variante A 1 weist danach zudem insbesondere unter ökologischen Erwägungen ein relatives Plus auf. Dem hat der Antragsteller mit seinen Variantenbetrachtungen und den in diesem Zusammenhang eingeführten Erwägungen seitens der S1. nichts Erhebliches entgegengesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Gutachter Dr. I. von der S1. in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobene (in der Tischvorlage als Variante A 4 und in der Stellungnahme aus Oktober 2007 als Variante I bezeichnete) alternative Streckenführung über die T3. Straße. Nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, diese von einer Bürgerinitiative im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans in die öffentliche Diskussion gebrachte Alternative sei bereits im Vorfeld ausgeschieden worden, und zwar wegen der fehlenden Anbaufreiheit der Trasse (dichter Streusiedlungsbesatz), der fehlenden Leistungsfähigkeit für eine Ortsentlastung sowie der nicht erreichten Einbindung in das Stadtringkonzept. Abwägungsfehler erschließen sich daraus nicht. Die Erwägungen werden in ihrer Aussagekraft insbesondere nicht dadurch relativiert, wenn – wie vom Antragsteller angeführt - für den Mautverkehr als Ausweichroute A33-B476-K51-A2 die Inanspruchnahme der T3. Straße ausgewiesen sein sollte. Was die vorgestellte Variante unter Einbeziehung des U1.----------wegs angeht, verweist die Antragsgegnerin überzeugend darauf, dass es sich hierbei um eine Anbaustraße mit 13 Wohngrundstücken mit durchaus nennenswertem Schwerlastverkehr handelt; die vorhandene Ausbaubreite von nur 4,75 m bzw. 5,15 m deute auf das Erfordernis einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit, wenn sie tatsächlich Entlastungsfunktionen erfüllen solle. Wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf die insoweit aufgeworfenen Probleme diese Alternative ausgeschieden hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Die in dem Antragsschriftsatz vorgestellte Variante III (weiträumige Ost-Umfahrung W. ) ist letztlich Bestandteil der Nullvariante, für die die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei einen städtebaulichen Änderungsbedarf angenommen hat. Entsprechendes gilt für die Variante IV unter Einbeziehung des D. Wegs. Dieser quert zudem ein Wohngebiet und weist – nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin - mehrere unübersichtliche Gefahrenpunkte auf, die bisher nicht entschärft werden konnten. Soweit die Antragsgegnerin anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64 "Ortsentlastungsstraße, 2. BA" verlautbart hat, es sei vorstellbar, auf den 3. Bauabschnitt zu verzichten, handelt es sich um eine neuerliche Entwicklung, der eine andere Gewichtung der Planungsinteressen zugrundeliegt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Gewichtung wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zugleich betrifft die ins Auge gefasste Neuplanung der Ortsumgehung nicht den hier strittigen Ausbaubereich. 5. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Soweit von dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind, ist zugleich den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung genügt. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, m.w.N. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung gerecht. 5.1 Anlass daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine abwägende Entscheidung getroffen hat, sieht der Senat nicht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die in der Begründung des Plans im einzelnen ausgeführten Erwägungen zu den für und gegen das Vorhaben sprechenden Belangen nur vorgeschoben wären und aus sachfremden Erwägungen heraus die Planung allein deshalb erfolgt wäre, um einem bereits angesiedelten Gewerbetrieb einen (Wettbewerbs-)Vorteil zu verschaffen. Soweit der Antragsteller die Anbindung der Fa. S3. anspricht, betrifft dies ohnehin nur einen Teilbereich der Planung, namentlich den Abzweig westlich der ausgewiesenen Abgrabungsfläche. Aber auch in diesem Zusammenhang spricht schon mit Blick auf die in der Planbegründung angesprochenen unmittelbar nachvollziehbaren städtebaulichen Interessen, durch die mit der Anschlussplanung ins Auge gefasste neue Trasse den gewerblichen Ziel- und Quellverkehr des Gewerbegebiets Mittel-M1. aus dem Stadtteil M1. herauszuhalten und zu einer Reduzierung der Querverkehre in M1. beizutragen, nichts für sachwidrige, rein privatnützige Erwägungen ohne wirklichen städtebaulichen Bezug. Ein Abwägungsausfall im Hinblick auf die konzeptionelle Ausgestaltung der Entlastungsstraße – etwa ihre Linienführung – ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat es insbesondere nicht dabei belassen, die diesbezüglichen Festlegungen im Flächennutzungsplan ohne weitere eigene Erwägungen als vorgegeben zu bewerten. Sie hat vielmehr auf der Grundlage verschiedener bereits im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans erhobener Gutachten die Linienbestimmung erneut bestätigend nachvollzogen. So heißt es etwa auf S. 16 der Begründung, die grundsätzliche Standortentscheidung sei im Flächen-nutzungsplan vorbereitet worden. Korrespondierend mit der Begründung des Plans verdeutlicht auch der Umweltbericht das übergeordnete Planungsziel, nämlich den Bau einer weiterführenden Ortsentlastungsstraße. 5.2 Die Antragsgegnerin hat die für das Gesamtvorhaben wie für die Verwirklichung des ersten Bauabschnitts in der vorgesehenen Form sprechenden abwägungserheblichen Belange hinreichend erfasst. Relevante Fehlvorstellungen über das Gewicht jener Belange sind nicht ersichtlich. Das betrifft zunächst den Entlastungseffekt einer Ortsumgehungsstraße und die dazu ins Verhältnis gesetzten voraussichtlichen Folgewirkungen für das vorhandene Straßennetz. Sie sind, auch was den ersten Bauabschnitt angeht, unmittelbar nachvollziehbar und durch die Aktualisierung der verkehrsplanerischen Untersuchung zur Realisierung einer Entlastungsstraße in W. der C3. C4. X. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH – Schlussbericht November 2005 ( -Gutachten) bezüglich ihrer Größenordnung hinreichend abgesichert. Die von dem Antragsteller erhobene umfängliche Kritik greift nicht. Sie lässt insbesondere keinen ergebnisrelevanten methodisch-fachlichen Fehler des -Gutachtens bei der Prognoseerstellung oder Fehler in der Ausführung erkennen. Tragfähige Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen fehlen ebenfalls. Das betrifft sowohl die erwarteten Entlastungen als auch die ausgewiesenen Mehrbelastungen in Teilbereichen des Straßennetzes. Dabei ist auch einzustellen, dass die Antragsgegnerin ihre Abwägung nicht an einer konkret festgelegten Zahl der zu erwartenden Entlastungseffekte ausgerichtet hat, sondern der Sache nach daran, dass jedenfalls ein beachtlicher solcher Effekt zu erwarten ist und dass sie zugleich die leichtere Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet angeführt hat. Dafür, dass die Planung greifbare weitere von der Antraggegnerin nicht erfasste Verkehrskonflikte auslösen wird, die einer spezifischen planerischen Bewältigung bedurft hätten, spricht nichts. Im Einzelnen lässt sich im Wesentlichen Folgendes festhalten: Das -Gutachten beruht auf einer Fortentwicklung des im Verfahren zur Aufstellung der 21. Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Verkehrsgutachtens 2001. Zu diesem Zweck erfolgte eine Aktualisierung der Strukturdaten, der Erwartungen hinsichtlich der künftigen Entwicklungen sowie der Verkehrsnachfrage an zentralen Knotenpunkten und Querschnitten. Auf dieser Grundlage wurde das Verkehrsmodell erneut kalibriert und die Berechnung der verkehrlichen Auswirkung aktualisiert. Dieses Vorgehen bezeichnet der von dem Antragsteller beauftragte Gutachter der S1. in seiner Stellungnahme aus Oktober 2007 selbst als methodisch korrekt. Gegen die Wahl des Prognosehorizonts 2015 ist nichts zu erinnern. Die Gutachter haben bei ihrer Aktualisierung einen Zeitraum von 10 Jahren ins Auge gefasst; dies gewährleistete zugleich eine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem Ausgangsgutachten, das ebenfalls eine Entwicklung bis 2015 ins Auge gefasst hatte. Bei Erlass des Bebauungsplans war das Zeitfenster von 10 Jahren zwar unterschritten; die Notwendigkeit, die Verkehrsentwicklung erneut nachzuzeichnen, bestand allerdings nicht. Denn es stand nicht zu erwarten, dass bei einer Verlängerung des betrachteten Zeitraums auf 10 Jahre sich wesentlich Neues hätte ergeben können. Für einen weiteren Zeitraum von 15 Jahren gilt entsprechendes. Der Hinweis auf einen in der Shell-Studie für die Zeit ab 2015 prognostizierten Rückgang der Fahrleistung, vermag nicht zu überzeugen. Dagegen spricht, dass S1. selbst die weitere Annahme der Shell-Prognose über den Rückgang der durchschnittlichen Fahrleistung auf 10.500 km/a im Jahr 2030 bezweifelt und einen relativ konstanten Ausgangswert von 12.900 km /a zugrunde legt. Auch im Übrigen greift die umfängliche Kritik des Antragstellers betreffend die methodischen Ansätze des Verkehrsgutachtens nicht. Insbesondere entspricht die Annahme des Verkehrsmodells, dass Verkehrsteilnehmer die zeitkürzeste Route zur Erreichung ihres Ziels wählen, nachvollziehbar einer realistischen Abbildung des tatsächlichen Fahrverhaltens. Die Erwägung des Antragstellers zur fehlenden Akzeptanz der Umgehungsstraße bleibt demgegenüber vage. Er legt Verkehrsszenarien zugrunde, die auf der Grundlage des abgebildeten Modells gerade nicht zu erwarten sind. Dafür, dass die in der Ausgangsprognose 2001 und der ergänzenden Analyse ermittelten Werte Widersprüchlichkeiten aufweisen, die auf Defizite im methodischen Ansatz oder in der Anwendung schließen ließen, ist dem Vorbringen des Antragstellers einschließlich der von ihm ins Verfahren eingeführten Äußerungen seitens S1. nichts an Substanz zu entnehmen. Die aufgezeigten Abweichungen erklären sich, wie der Gutachter C4. im Verfahren ergänzend erläutert hat, aus der Einstellung aktueller Prognosegrundlagen sowie z.T. aus der unterschiedlichen Abschnittsbildung. Weiter hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, dass die Erstellung eines ganz neuen Verkehrsmodells unter Neuermittlung der Verkehrsverflechtungen fachlich nicht notwendig gewesen sei, weil relevante Veränderungen in den Verkehrsstrukturen in der Zeit von 2001 bis 2005 nicht erkennbar gewesen seien. Eine Umstellung des Verkehrsmodells von den Wegeketten der Kontinuierlichen Erhebung zum Verkehrsverhalten aus dem Jahre 1989 (KONTIV 1989) auf die 2002 unter dem Aktionsnamen Mobilität in Deutschland durchgeführte Befragung MiD 2002 hätte nur maginale Auswirkungen gehabt und zudem einen unverhältnismäßigen Aufwand gefordert. Dem haben der Antragsteller und der von ihm beauftragte Gutachter Dr. I. von S1. nichts Erhebliches entgegengesetzt. Die vom Gutachter Dr. I. angeführten Abweichungen der Analyse-Werte für die B 476 in Richtung C. Straße für das Jahr 2005, die als Ausgang für die weiteren Prognosen dienten, von den Werten der im Jahre 2005 erfolgten Straßenverkehrszählung stellen die Aussagekraft des -Gutachtens nicht in Frage. Hierzu hat der Gutachter C4. überzeugend erläutert, dass die statistisch überarbeiteten Werte der Straßenverkehrszählung 2005 zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht vorlagen und deshalb nicht verwendet worden sind. Zudem hat er im Weiteren plausibel die Abweichungen dargelegt, die sich daraus konkret ergeben. Selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans waren die Daten nicht abgesichert. Im Übrigen ist auch den Ausführungen von S1. nicht im Ansatz zu entnehmen, weshalb sich bei der Verwendung dieser Daten ein entscheidend anderes Bild der Verkehrsentwicklung hätte ergeben können. Entsprechende Hinweise sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt der Gutachter C4. , dass allenfalls Abweichungen in einer Größenordnung um die 5 % zu erwarten wären. Dies hält sich innerhalb des bei Verkehrsprognosen üblichen Toleranzbereichs. Angriffe des Antragstellers dagegen, dass und wie das -Gutachten die sog. Shell-Prognose berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht überzeugend. Im Kern beschränken sie sich auf den Einwand, ein in jener Prognose vorausgesagter Rückgang der Fahrtleistung ab dem Jahr 2015 sei nicht eingestellt worden. Das betrifft indes eine Entwicklung, die außerhalb des – abwägungsfehlerfrei - ins Auge gefassten Prognosehorizonts liegt; im Übrigen fehlt jeder Anhalt, weshalb sich unter Berücksichtigung jener Entwicklung das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange objektiv in einem relevanten Umfang mindern würde. Die vom Antragsteller angeführten Äußerungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in den Hinweisen zu den verkehrlichen Konsequenzen des demographischen Wandels aus dem Jahre 2005 sind ebenfalls nicht zielführend. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine ausgewogene Entscheidung nur auf der Grundlage einer dort angesprochenen speziellen Sensitivitätsanalyse und Betrachtung von Anpassungsszenarien hätte treffen können. Es ist schon fraglich, ob und welche weitergehenden Gesichtspunkte sich der Antragsgegnerin durch solche Betrachtungen hätten erschließen können. Der Prognosezeitraum von neun Jahren für die Verkehrsentwicklung erscheint ausreichend; dem Problem der Verlässlichkeit von Langzeitprognosen und der Forderung nach flexibler Plangestaltung bei Veränderungen der Entwicklung trägt die Antragsgegnerin gerade durch die abschnittsweise Planung Rechnung. Die jeweiligen Planungsabschnitte erfolgen auf der Grundlage einer erneuten Überprüfung ihrer Notwendigkeit. Dabei bleiben Planungsalternativen im Blick, wie die bereits erwähnten neuerlichen Erwägungen der Antragsgegnerin zeigen, gegebenenfalls auf die Ausführung des 3. Bauabschnittes zu verzichten. Im Hinblick auf die der Prognose zugrunde gelegten weiteren Strukturdaten ergeben sich ebenfalls keine relevanten Fehlvorstellungen. Insbesondere hat der Gutachter die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannten Veränderungen in Bezug auf die Fa. O. eingestellt. Die eingeflossenen Daten leiten sich nach Angaben des Gutachters, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, aus den Angaben ab, die Verantwortliche der Firma O. über die bevorstehenden Veränderungen im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs gemacht haben. Spätere Änderungen, die ein Nachzeichnen der Prognose erfordert hätten, werden vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit er die Abwanderung weiterer Firmen anführt, hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass die aufgegebenen Nutzungen jederzeit wieder aktiviert werden und damit neue Ziel- und Quellverkehre entstehen könnten. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Erwägungen des Antragstellers zur fehlenden Attraktivität des Wirtschaftsstandorts mangels Anbindung an die Autobahn bleiben spekulativ. Er lässt insbesondere außer acht, dass mit der Umgehungsstraße ja gerade die leichtere Anbindung jedenfalls an die Anschlussstelle A 33 erreicht werden soll. Entsprechend unergiebig sind seine Ausführungen dazu, dass der neue Pächter des Betriebsgeländes der Firma O. wesentlich längere Umschlagszeiten aufweise und einen geringeren Ziel- und Quellverkehr habe. Besonderheiten, was die Bewertung der für die Fortführung der Straße über den Knotenpunkt an der M.---straße sprechenden Belange angeht, ergeben sich nicht. Die Annahme einer zusätzlichen Erschließungsfunktion für das Industriegebiet leuchtet ohne Weiteres ein. Im Übrigen ist sie notwendige Voraussetzung für die mit der Planung als übergeordnetes Ziel verfolgte bedarfsabhängige Fortführung der Umgehungsstraße. Den Umstand, dass der Entlastungseffekt erst bei der Fortführung der Straße nach Westen bis N.------straße (Variante 2) bzw. bis P.-----weg (Variante 3) deutlich zunimmt, hat die Antragsgegnerin zutreffend gesehen. Gegen die Erwägungen zur Abschnittsbildung ist rechtlich nichts zu erinnern. Des Weiteren spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin negative Folgen für das übrige Straßennetz in entscheidungserheblichem Umfang übersehen hätte. Kapazitätsprobleme am Knotenpunkt F.----------straße /Im J. sind nach den überzeugenden Angaben des Gutachters angesichts des vergleichsweise geringen Verkehrsaufkommens (4000 Kfz/24 h) nicht zu erwarten; dass im Fall der Fortführung der Umgehungsstraße Entsprechendes gilt, durfte die Antragsgegnerin angesichts der Prognosezahlen für die Varianten 2 bis 4 durchaus annehmen. Die Befürchtung des Antragstellers, relevante Problemstellungen an den vorhandenen Knotenpunkten O1.-------straße /Im J. , O1.-------straße /X5. Weg und M.---straße /O1.-------straße könnten übersehen worden sein, ist unbegründet. Eine Mehrbelastung aufgrund des von der B 476 aus westlicher Richtung kommenden Durchgangsverkehrs käme allenfalls in Betracht, wenn dieser dorthin abbiegen würde, um die Umgehungsstraße zu erreichen. Das wird aber auch von dem Antragsteller nicht vorausgesetzt und beträfe ein unrealistisches Szenario. An den genannten Stellen ist vielmehr deshalb mit einer Entlastung zu rechnen, weil nur noch der aus und zum Industrie-/Gewerbebetrieb fließende Schwerverkehr, der aus Westen kommt oder dorthin will, hier auf die B 476 stößt. Der Verkehr mit östlichem Ziel wird über die Umgehungsstraße geführt. 5.3 Das Gewicht der für den Ausbau sprechenden städtebaulichen Interessen wird nicht entscheidend dadurch relativiert, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, im Bebauungsplanverfahren eine weitergehende Kosten-Nutzen-Analyse (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) auf der Grundlage des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Verkehrsplanung – herausgegebenen Entwurfs " Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an Straßen – EWS – (Aktualisierung der RAS-W 86, Ausgaben 1997)" erstellen zu lassen. Eine solche war nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters C4. aus fachlicher Sicht nicht geboten. Das leuchtet ohne weiteres ein. Dabei ist einzustellen, dass das von dem Antragsteller in den Blick genommene Quotientenkriterium (2.5 EWS) erklärtermaßen Entscheidungskriterium bei Variantenvergleich und Dringlichkeitsreihung sein soll. Auch nach dem Kommentar zur EWS (S. 6) ist der Einsatzbereich als "Entscheidungshilfe" allein bei Dringlichkeitsreihungen und bei der Auswahl verschiedener Varianten beschrieben. In Bezug auf Investitionsentscheidungen mag eine entsprechende Analyse im Einzelfall eine Argumentationshilfe darstellen (vgl. Kommentar zur EWS S. 6). Für eine sachgerechte Entscheidung geboten ist sie in diesen Fällen demgegenüber grundsätzlich – wie auch hier – nicht. Das gilt namentlich auch vor dem Hintergrund des mit einer umfänglichen Kosten-Nutzen-Untersuchung verbundenen Planungsaufwands, um noch nicht feststehende Kosten – wie hier die Investitionskosten – hinreichend genau abzuschätzen - und die für das Vorhaben sprechenden städtebaulichen Interessen, namentlich die Lärmentlastung und die Verbesserung des Wirtschaftsstandorts, detailliert wertmäßig zu erfassen. 5.4 Der Einwand des Antragstellers die geplante Dimensionierung der Straße sei unter Zugrundelegung der Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Querschnitte – RAS-Q 1996 – erst bei einer Mindestbelastung von 7000 Kfz/24h erforderlich und schon deshalb weder die Inanspruchnahme privater Flächen durch die Verkehrsflächenfestsetzung noch die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft hinreichend gerechtfertigt, greift nicht. Eine Straßenplanung, die sich an dem aktuellen anerkannten technischen Ausbauparameter für die Anlage von Straßen orientiert, verstößt nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, DVBl. 2003, 1069. Ist eine Straße ausgehend von solchen Regelwerken überdimensioniert, mag sich in Umkehrung dazu ein besonderer Rechtfertigungsbedarf ergeben. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der nach der RAS-Q nächst niedrigere Straßenquerschnitt (RQ 9,5) setzt eine Lkw-Belastung von maximal 300 Lkw/24 h voraus. Ausgewiesen sind hier aber nach dem überzeugenden Verkehrsgutachten je nach Straßenabschnitt bis zu 560 Lkw/24h. Den entsprechenden Angaben der RAS-Q liegt, wie der Gutachter C4. überzeugend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, keine Vorstellung einer Mindestauslastung sondern einer Maximalauslastung zugrunde. Die Planung der Knotenpunkte an der C. Straße und M.---straße erscheint ebenfalls nicht etwa als überdimensioniert. Sie ist nachvollziehbar mit Gesichtspunkten des Verkehrsflusses begründet, der grünordnerischen Gestaltung und mit der Zielsetzung einer deutlichen Geschwindigkeitsdämpfung im Ortseingangsbereich. Der fünfte Arm des Knotenpunktes an der M.---straße dient laut Angaben des Landesbetriebes Straßenbau NRW zwar allein der Erschließung des dahinterliegenden Gehöfts und des Gewerbetriebs. Dass der Arm insoweit überdimensioniert wäre und zu einer unverhältnismäßigen Versiegelung neuer Flächen beitragen würde, lässt sich daraus – anders als vom Antragsteller geltend gemacht - indes nicht folgern. Auch im Hinblick auf die Ausdehnung des ersten Bauabschnitts über den Knotenpunkt M.---straße hinaus bis zur Straße "Im J. " bietet das Antragsvorbringen keine Anhaltspunkte für Abwägungsfehler. 5.5 Die Antragsgegnerin hat auch hinreichend die mögliche Inanspruchnahme alternativer Flächen erwogen. Sie hat insbesondere die dem Flächennutzungsplan zugrundeliegenden Erwägungen zur Linienführung der Umgehungsstraße nachvollzogen, die – wie bereits ausgeführt – keine Abwägungsfehler aufweisen. Alternative Trassenführungen innerhalb des im Flächennutzungsplans ausgewiesenen Korridors hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei ausgeschieden. Dabei hat sie – dem erklärten Interesse des Antragstellers an einer Betriebserweiterung Rechnung tragend – in jenem Bereich einen nördlicheren Trassenverlauf als ursprünglich vorgesehen gewählt. 5.6 Die privaten eigentumsrechtlichen Belange hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und abwägungsfehlerfrei als nachrangig bewertet. An den besonderen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG ist der Bebauungsplan nicht zu messen, auch wenn er anstelle einer (möglichen) straßenverkehrsrechtlichen Planfeststellung als Grundlage für ein gemeindliches Straßenbauvorhaben dient. Auch ein solcher Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass mit der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. Diese Ein-ordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Vgl. BVerwG, Beschluss 11. 3. 1998 – 4 BN 6.98 -, BRS 60 Nr. 17; Urteile vom 27. August 2009 – 4 CN 1.08 –, juris, sowie - 4 CN 5.08 -, BauR 2009, 1855; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 1 BvR 2187/07 u.a. –, BauR 2009, 1706. Entsprechend ist auch in diesen Fällen nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG zwangsläufig im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Bebauungsplan auch über Art und Umfang einer Entschädigung der Eigentümer überplanter Flächen zu entscheiden. Es werden allein Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt. Entsprechend ist der Plangeber berufen, die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist er insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Dafür, dass die Antragsgegnerin relevante Betroffenheiten privater Eigentümer und Pächter von Flächen im Plangebiet, die ihre bisherige Grundstücksnutzung aufgeben müssen, nicht ausreichend gesehen hätte, spricht nichts. Sie hat insbesondere die im Einwendungsverfahren geltend gemachten konkreten Beeinträchtigungen im Einzelnen nachvollzogen und darauf verwiesen, diese in den weiteren Grundstücksverhandlungen zu berücksichtigen. Das gilt etwa für die vom Antragsteller u.a. angeführten Einwender Nr. 5 und Nr. 6. Angesichts des erkennbaren Gewichts des Interesses, die Ortslage von erheblichem Lärm durch Kraftfahrzeuge, namentlich von gewerblichem Güterverkehr freizuhalten, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin das Vertrauen der betroffenen Bürger an dem Fortbestand ihrer bisherigen Nutzungsmöglichkeiten als nachrangig betrachtet hat. Ein Konfliktpotential, das sich entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht auf der nachgeordneten Ebene der Grundstückverhandlungen oder im Rahmen eines Enteignungsverfahrens lösen ließe, ergab sich nicht. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass für das Enteignungsverfahren eine eigenständige Prüfung der besonderen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet wäre, weil der Bebauungsplan, wie ausgeführt, keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. Von weiteren Erhebungen im Einzelnen durfte die Antragsgegnerin absehen. Für den Antragsteller gilt nichts anderes. Sein Vertrauen in eine unveränderte Nutzbarkeit seiner Grünflächen war schon mit Blick auf die erkennbare Zielsetzung der für diese geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 16, die Planung einer Umgehungsstraße zu sichern, nur beschränkt schutzwürdig. Soweit der Antragsteller für diesen Bereich im Wege der Befreiung die Genehmigung für die Errichtung einer Garage erhalten hat, war damit nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin eine durch Eintragung einer Baulast gesicherte Auflage verbunden, "die Garage bei der Realisierung der geplanten Umgehungsstraße entschädigungsfrei auf eigene Kosten zu beseitigen." In einem weiteren Verfahren ist eine ähnliche Baulasteneintragung erfolgt, die auf die Verpflichtung zielte, die genehmigten baulichen Anlagen bzw. Einrichtungen zurückzubauen, wenn die Flächen für öffentliche Zwecke entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 16 in Anspruch genommen werden müssen. Die für die Pferdezucht in Rede stehenden Flächen hatte der Antragsteller ebenfalls in Kenntnis bestehender Straßenplanungsabsichten erworben. Bei dieser Sachlage ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers als nachrangig angesehen hat, ohne zugleich Ausgleichsmaßnahmen zu seinen Gunsten festzusetzen. Der Umstand, dass die Pferdezucht des Antragstellers und die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Belange in der Bebauungsplanbegründung nicht benannt werden, führt auf keine andere Bewertung. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller diese Belange im Einwendungsverfahren nicht geäußert hat. Zum anderen lässt sich angesichts der aufgezeigten planerischen Vorbelastung der Flächen ausschließen, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die Auswirkungen der Planung auf die Pferdezucht des Antragstellers weitergehend ermittelt und bewertet hätte, von der Planung abgesehen hätte. Für das von dem Antragsteller angeführte Interesse an einer Betriebserweiterung ergibt sich nichts anderes. Das gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf diese für einen – gegenüber der ursprünglichen Planung - nördlicheren Verlauf der Trasse in jenem Bereich entschieden hat. Die Kritik des Antragstellers an der Behandlung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen Nrn. 9 und 10 greift nicht. Angesprochen sind Flächen, die von dem Kompensationskonzept "B. -Aue" erfasst werden, deren Inanspruchnahme zur Kompensation des strittigen Bauabschnitts aber nicht vorgesehen sind. Soweit die Antragsgegnerin erwogen hat, die Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die von einem Einwender (Nr. 11), der – wie die Antragstellerin - Flächen in dem weiteren geplanten Trassenverlauf hat, geltend gemachte Existenzgefährdung erst bei der weiteren Planung näher betrachten zu wollen, ist dagegen gerade auch in Ansehung der mit dem strittigen ersten Bebauungsplan verfolgten selbständigen städtebaulichen Ziele nichts zu erinnern. Das gilt gleichermaßen für die von der Antragstellerin befürchtete Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs bei Fortführung des 2. Bauabschnitts in der Achse der strittigen Straßenplanung, die der Antragsteller mit seinem Beweisantrag zu 9. Satz 1 und Satz 2 (1) aufgegriffen hat. Die in Satz 1 und Satz 2 (2) des Beweisantrags zu 9. angesprochenen Sachverhalte können also als wahr unterstellt werden; die mit Satz 2 des Beweisantrags verfolgte Feststellung der Unzulässigkeit einer Konfliktverlagerung in das weitere Verfahren über die Planung des zweiten Bauabschnittes betrifft wiederum, wie bereits ausgeführt, eine rechtliche Bewertung, die einer Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen nicht zugänglich ist. Damit war der Beweisantrag zu 9. auch in Bezug auf den unter (1) genannten Sachverhalt abzulehnen. 5.7 Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung und Bewertung der für die Umgebung und die Anwohner zu erwartenden Lärm- und Schadstoffauswirkungen werden vom Antragsteller nicht weiter dargelegt. Er belässt es bei der nicht näher substantiierten Befürchtung, sein eigengenutztes Wohnhaus "Im J. 30" werde erheblich mit Feinstaub und Lärm belastet. Für eine unzureichende Betrachtung und Bewertung der Lärm- und Schadstoffauswirkungen der geplanten Straße spricht in Ansehung des vorliegenden Schalltechnischen Gutachtens aus Juni 2006, der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen und der nachvollziehbaren Ausführungen im Umweltbericht zum Schutzgut "Klima und Luft" auch sonst nichts. 5.8 Die Behandlung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im Übrigen abwägungserheblichen Belange des Umweltschutzes weist keine relevanten Abwägungsmängel auf. Es ist nichts Durchgreifendes dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin den für das Vorhaben sprechenden städtebaulichen Zielsetzungen den Vorrang vor den mit der Verwirklichung verbundenen Eingriffen in Landschaft und Natur eingeräumt hat. Jene Belange sind nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu beachten, die sich aus § 1 a BauGB für den Umweltschutz ergeben. Danach ist bei Bebauungsplänen, welche die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft begründen, ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Handelt es sich – wie hier - um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan muss die Konfliktbewältigung zudem den Anforderungen der Eingriffsregelung des Landesrechts genügen, hier namentlich den Anforderungen aus § 4a LG NRW 2005. In erste Linie ist also zu prüfen, ob das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot bzw. dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist – wie hier - die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein voller Eingriffsausgleich gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist eine Vollkompensation nicht möglich, bedarf es mit Blick auf § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. 5.8.1 Die Antragsgegnerin hat die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Einzelnen in ausreichender Tiefe ermittelt, wie aus den umfangreichen Darlegungen des Umweltberichts und den in Bezug genommenen Gutachten folgt. Konkrete Anhaltspunkte für Defizite bei der Ermittlung der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts fehlen. Die insbesondere die Erfassung der geschützten Arten der Avifauna und Fauna betreffenden Einwände des Antragstellers greifen nicht. Es gilt das bereits bei der Prüfung möglicher entgegenstehender artenschutzrechtlicher Hindernisse Gesagte entsprechend. Auch im gegebenen Zusammenhang ist unerheblich, dass der Untersuchungsraum letztlich in der Verlängerung des westlichen Rands der Straße "Im J. " endet. Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass eine weitere Erfassung von Flächen, die westlicher gelegen sind, ergebnisrelevante Erkenntnisse erbracht hätte, fehlen. Sie sind den vom Antragsteller eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Es schadet auch nicht, dass eine neuere detaillierte Ermittlung zu Art und Ausmaß des Eingriffs in Natur und Landschaft im Falle der beabsichtigten Fortführung der Umgehungsstraße nicht erfolgt ist. Anlass, den bei Fortführung der Umgehungsstraße zu erwartenden weiteren Kompensationsbedarf im Einzelnen bereits bei der Festlegung des ersten Streckenabschnitts näher abzuschätzen, bestand nicht. Die im Verfahren zur 21. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgten Untersuchungen ließen eine hinreichende Abschätzung dahin zu, dass mit Konfliktlagen, die einer weiteren Planverwirklichung entgegenstehen würden, nicht zu rechnen ist. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass mit dem strittigen Straßenabschnitt eigenständige städtebauliche Zielsetzungen verfolgt werden. Auch der vom Vorhaben beanspruchte Flächenverbrauch ist nach Art und Qualität im Umweltbericht ausgewiesen (Tabelle: aktuelle Nutzung und Biotoptypen). Soweit der Antragsteller geltend macht, bei den bereits erfolgten Bauarbeiten seien weitergehende hochwertige Moorböden aufgefunden worden, ist dies ohne Belang. Entsprechend hat der Senat die Beweisanträge zu 6. und zu 10. als unerheblich abgelehnt. Abwägungserheblich sind – wie bereits ausgeführt – nur solche Belange, die nach Lage der Dinge für die Antragsgegnerin erkennbar waren. Daran fehlte es, weil die erfolgten fachlichen Untersuchungen keine tragfähigen Hinweise auf weitergehende relevante Vorkommen besonders schutzwürdiger Moorböden enthielten. Insoweit wird als Besonderheit im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Umweltbericht nur ein kleines Niedermoorvorkommen innerhalb der B. mit dünner sandiger Deckschicht über Torf und Grundwasser bis zur Oberfläche genannt. Weitergehende Untersuchungen der Bodenqualitäten waren auch nach Einschätzung der beteiligten Fachbehörden nicht angezeigt. Ergänzend hat der Gutachter M2. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die im Vorfeld erhobenen Proben keine Hinweise auf weitere Besonderheiten ergeben hätten. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht weiter substantiiert, warum es sich bei den in der Trasse gefundenen Böden entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin und der von ihr beauftragten Gutachter tatsächlich um Moorböden solcher Qualität gehandelt haben soll, die in dem Regionalplan als besonders schutzwürdig bezeichnet sind, wie mit dem Beweisantrag zu 10. geltend gemacht. 5.8.2 Den Anforderungen der sog. Bodenschutzklausel und der sog. Umwidmungssperrklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BauGB ist die Antragsgegnerin hinreichend gerecht geworden. Als Abwägungsdirektive fordert die Bodenschutzklausel generell einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden und die Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Das Gebot, das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft schon bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung zu berücksichtigen, wird ergänzt. Dem ist hier genügt; insbesondere ist – wie bereits ausgeführt – gegen die Dimensionierung der Straßen und den Ausschluss einer alternativen Streckenführung unter Einbeziehung des vorhandenen Straßennetzes auch gemessen an naturschutzrechtlichen Maßstäben rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Umwidmungsklausel, nach der landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wald und zu Wohnzwecken genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen, beinhaltet kein Verbot, sondern fordert eine ihrem Gewicht entsprechende Berücksichtigung in der Abwägung. Eine solche ist hier im Umweltbericht und in der Bebauungsplanbegründung in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht; die Einschätzung des Antragstellers, der Umweltbericht orientiere sich allein an der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Böden, teilt der Senat nicht. Schon die Tabelle "aktuelle Nutzung und Biotoptypen im Plangebiet" belegt eine hinreichend differenzierte Erfassung der betroffenen Flächen in ihrer Funktion. Der Umstand, dass dort ausdrücklich keine Waldflächen benannt sind, schadet nicht. Es geht allein um die Baumhecke südlich der S. Straße; diese findet sowohl in der Tabelle als auch an anderer Stelle im Umweltbericht und in der Bebauungsplanbegründung Erwähnung, und zwar unter Hervorhebung ihrer besonderen Schutzwürdigkeit. Dass sie – wie der Antragsteller bemängelt – im Umweltbericht unter der Überschrift "2.1.3 Schutzgut Boden" keine weitere ausdrückliche Erwähnung findet, lässt Rückschlüsse auf ein Abwägungsdefizit nicht zu, zumal in der Bebauungsplanbegründung bezogen auf jene Hecke ausdrücklich als Ausgleich eine Aufforstung ins Auge gefasst wird und der Landschaftspflegerische Begleitplan (dort etwa S. 5 und 30) ebenso wie die dem Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung bekannte Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW – Forstamt C2. - auf die frühzeitige Beteiligung ausdrücklich die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes hervorheben. 5.8.3 Zugleich fehlt jeder Anhalt, dass das Gewicht der Funktionen jener Waldflächen und die Interessen an deren Erhalt verkannt worden wären. Der Erteilung einer förmlichen Genehmigung zur Umwandlung nach § 39 LFoG, § 9 BWaldG bedurfte es nicht. Eine solche ist für Waldflächen, für die im Rahmen eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, nach § 43 Abs. 1 Buchstabe a) LFoG, § 9 Abs. 3 BWaldG entbehrlich. Besonderheiten für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan sind nicht geregelt. Die Belange, denen das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, sind vielmehr im Rahmen der Abwägung zu beachten; sie zählen in erster Linie zu den Belangen der Forstwirtschaft, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG, Beschluss vom 21. August 2002 – 10a D 83/00.NE –, BRS 65 Nr. 218; Beschluss vom 28. Juli 1999 – 7a D 42/98.NE –, BRS 62 Nr. 36. Verbindungen bestehen aber auch hier im Besonderen zum Natur- und Landschaftsschutz. Das ist von der Antragsgegnerin nicht verkannt worden, sie hat allein unter Abwägung mit den gewichtigen Belangen, die für das Vorhaben sprechen, die angesprochenen anderweitigen Belange als nachrangig erachtet. 5.8.4 Fehler bei der Ermittlung des verbleibenden Kompensationsbedarfs und bei der Bewertung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichmaßnahmen, die auf Seite 17 der Begründung des Bebauungsplans im Einzelnen angeführt sind, sind nicht festzustellen. Die Einwände des Antragstellers gegen die Eignung der vorgesehenen Abpflanzungen und des geplanten Brückenbauwerks über den B. als Querungshilfe und damit als Ausgleichsmaßnahme sind im gegebenen Sachzusammenhang ebenfalls nicht zielführend. Es gilt das bereits unter 2.3.3 (2)a Gesagte. Davon ausgehend lässt die Dimensionierung des Brückenbauwerks entgegen der vom Antragsteller im Beweisantrag zu 8. Satz 2 vertretenen Ansicht auf kein Kompensationsdefizit schließen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass eine Aufweitung des Brückenbauwerks mit Blick auf die einschlägigen naturschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich gewesen wäre, um andere als die Leitfunktion des Bachs für u.a. fliegende Tiere betreffende Eingriffsfolgen zu vermeiden. Der Umstand, dass in dem Kompensationskonzept "B. -Aue" als zusätzliche Maßnahme vorgeschlagen wird, der nutzungsfreie Uferstreifen solle generell eine Breite von mindestens 10 m aufweisen, bietet dafür keinen Anhalt, zumal das Konzept sich ohnehin auf einen anderen Abschnitt des B. bezieht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es danach nicht. Den darauf abzielenden Beweisantrag zu 8. hat der Senat abgelehnt. Er war im Grunde schon nicht auf die Klärung beweiserheblicher Tatsachen gerichtet. Das Kompensationskonzept "B. -Aue" liegt vor; seine Aussagen sind aus sich heraus verständlich. Die in Satz 2 aufgeworfene Frage nach dem Gelingen der Kompensation erfordert insbesondere eine rechtliche Wertung, die einem Sachverständigenbeweis grundsätzlich – wie auch hier – nicht zugänglich ist. Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hinreichend Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere zutreffend zugrundegelegt, dass die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffsfolgen mit Blick auf die unmittelbare Geltung von § 4a Abs. 4 Satz 1 LG NRW 2005 in erster Linie auszugleichen und in ihrem vollen Gewicht zu kompensieren sind. Die umfänglichen Einwände des Antragstellers greifen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bei der Bewertung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkungen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur in entsprechend eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Bewertung des Eingriffs und die Ermittlung der notwendigen Ausgleichsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan nach dem "Bewertungsrahmen der straßenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation" der Arbeitsgemeinschaft Eingriff- Ausgleich NRW (Gem.Rdl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. Februar 1999, MBl. NRW.1999 S. 365) erfolgt. Fehler bei der Umsetzung dieses grundsätzlich geeigneten Bewertungsrahmens sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass der errechnete Kompensationsbedarf bezogen auf Lebensraumfunktionen und Landschaftsbild nicht notwendig zu addieren ist. Vielmehr kann sich das Kompensationskonzept an dem höheren Wert orientieren - hier 7 ha für den Eingriff in Lebensraumfunktionen -, wenn im Umfang des Kompensationsbedarfs für das Landschaftsbild die Maßnahmen geeignet sind, sowohl den einen wie den anderen Eingriff zu kompensieren. Für das vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt Artenschutz geltend gemachte Defizit ist ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere stand wegen der – wie dargelegt – ausreichenden Erkenntnisgrundlage nicht zu erwarten, dass entgegen § 4a Abs. 4 Satz 2 LG NRW 2005 Lebensstätten und Lebensräume zerstört werden, die für die dort lebenden Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Art unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen allerdings nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig – wie auch hier – nicht aus. Der Frage, ob sich diese Erwartungen im Zuge des bisher erfolgten Ausbaus erfüllt haben, ist auch im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Abgesehen davon bleiben die diesbezüglichen Befürchtungen des Antragstellers spekulativ. Rechtlich unbedenklich sind bei der Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen eingriffsmindernde Wirkungen in Abzug gebracht worden. Das betrifft etwa die Anlage von Schutzpflanzungen entlang der Straße, die der Ablenkung von Vögeln und Fledermäusen dienen, um die Beeinträchtigung durch Kollision mit dem Autoverkehr zu verhindern. Sie sind mit Blick auf diese Funktion nur zur Hälfte als Kompensation der Lebensraumfunktion angerechnet worden. Dass sie bezogen auf das Landschaftsbild in vollem Umfang als Kompensation gewertet werden, ist vor dem Hintergrund der durch die Abpflanzungen erreichten Einbindung der Straße in die Landschaft gerechtfertigt. Zugleich sind Strukturen, in die eingegriffen wird und für die eine hohe Bedeutung für die Tierwelt entweder in Form einer hohen Individuendichte oder durch Vorkommen gefährdeter Arten festgestellt worden ist, um bis zu zwei Punkte aufgewertet worden (Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 26). Schließlich ist auch der Einwand des Antragstellers nicht zielführend, der Verlust von Waldfunktionen sei zwingend durch funktionsbezogene Ersatzaufforstungen zu kompensieren. Die Antragsgegnerin hat das besondere Gewicht von Waldfunktionen bei ihren Kompensationserwägungen hinreichend berücksichtigt. Sie hat die Forderung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW – Forstamt C2. - nach einer Ersatzaufforstung im Ausgleichsverhältnis 2:1 aufgegriffen und ins Auge gefasst, im weiteren Verfahren eine entsprechende Aufforstungsfläche bereitzustellen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Einer weiteren Konkretisierung der Aufforstungsfläche schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bedurfte es nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder die bauplanungsrechtlichen noch die landesrechtlichen Anforderungen der Eingriffsregelung eine funktionsbezogene Aufforstung zwingend fordern (vgl. § 4a Abs. 3 Buchstabe b) LG NRW 2005). Zudem kann auch nach der Einschätzung der zuständigen Fachbörde im Zuge der Detailplanung betreffend die im Kompensationskonzept "B. -Aue" beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen eine nach forstwirtschaftlichen Kriterien angelegte Aufforstung in der erforderlichen Größenordnung problemlos gefunden werden. 5.8.5 Der notwendige Ausgleich ist auch in einer dem naturschutzrechtlichen Kompensationsinteresse genügenden Weise abgesichert. Ein Teil der Ausgleichsmaßnahmen ist durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan selbst gesichert (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein anderer Teil sollte durch die Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos - Maßnahme P.-----weg – erfolgen. Damit sind Maßnahmen in Bezug genommen, die bereits durchgeführt worden sind, deren Realisierung also schon von daher nicht zu bezweifeln ist. Vgl. zum Ökokonto allgemein: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2002 - 1 C 11646/01 -, NuR 2003,38; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 8 A 2138/08 -. Im Weiteren sind konkrete Maßnahmen aus dem beschlossenen Kompensationskonzept "B. -Aue" benannt (Nrn. 3, 4, 5, 20, 27, 32, 33 tlw.). Das Konzept ist mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt und vom Rat der Antragsgegnerin mit dem Ziel beschlossen worden, künftige Eingriffe in Natur und Landschaft bevorzugt durch die dargestellten Maßnahmen auszugleichen. Es handelt sich also um abgestimmte und konkretisierte Planungen, die eine entsprechende Verlässlichkeit aufweisen. Der Gesetzgeber stellt solche "externen" Maßnahmen in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und die vertragliche Vereinbarung, soweit sie auf von der Gemeinde "bereitgestellten" Flächen getroffen werden. Damit setzt das Gesetz ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans voraus. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich vorgesehene Flächen wieder zurückzieht. Dieser Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt. Zudem muss die vorgesehene Maßnahme bei realistischer Betrachtung durchführbar sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 4 BN 37.03 –, BRS 66 Nr. 217; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117´, 58 (zu § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 2. August 2001 geltenden Fassung). Danach ist regelmäßig gefordert, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2007 – 7 D 3/06.NE - und vom 23. Januar 2006 - 7 D 137/04.NE -; Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2001 - 1 K 2758/00 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2007 - 8 C 11088/06 -, juris. Eine vergleichbare Sicherung kann gegeben sein, wenn die Umsetzung des Bebauungsplans allein in der Hand der Gemeinde liegt und kein Zweifel veranlasst ist, das mit der Umsetzung erst begonnen wird, nachdem die Gemeinde die Verfügungsmacht über die zur Kompensation vorgesehenen externen Flächen erlangt hat. Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin war zwar im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht Eigentümerin der in der Begründung des Bebauungsplans näher bestimmten Flächen; der Grundstücksvertrag war schon im wesentlichen abgesprochen, die notarielle Beurkundung des Vertrags mit Auflassung ist aber erst Anfang September 2007 erfolgt. Das schadet indes nicht. Denn es liegen hier Besonderheiten vor, die gleichwohl schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erwarten ließen, dass das Vorhaben erst umgesetzt wird, wenn der vorgesehene Vollausgleich abgesichert ist. Weiteres ist nach den gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG anwendbaren landesrechtlichen Vorschriften über die Eingriffsregelung (insbesondere § 4a Abs. 4, § 6 LG NRW 2005) hier nicht zu fordern. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Da der Bebauungsplan eine Planfeststellung ersetzt, ist der landschaftspflegerische Begleitpan – wie bereits ausgeführt – gemäß § 6 Abs. 2 LG NRW 2005 Bestandteil des Bebauungsplans. In diesem sind der erforderliche Kompensationsbedarf sowie die Deckung des externen Bedarfs aus dem Kompensationskonzept "B. -Aue" in Bezug genommen. Das führte auf eine rechtliche Eigenverpflichtung der Antragsgegnerin als Vorhabenträgerin, vor Baubeginn eine entsprechende Konkretisierung und Absicherung zu gewährleisten. Als Vorhabenträgerin hat sie es ohnehin selbst in der Hand, den Ausbaubeginn entsprechend zu steuern. Zudem ist die Untere Landschaftsbehörde bei der weiteren Umsetzung des Vorhabens eingebunden (§ 6 Abs. 3 LG NRW 2005); sie wäre entsprechend berufen gewesen, den Ausbau zu verhindern, solange der bei Planerlass ins Auge gefasste Grunderwerb für die notwendigen Ausgleichsflächen zur Sicherung der Kompensation bis dahin nicht erfolgt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1VwGO, § 100 ZPO und berücksichtigt, dass das Interesse der Antragstellerin streitwertmäßig mit der Hälfte des für den Antragsteller anzusetzenden Interesses zu bewerten ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.