Beschluss
12 A 2463/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1218.12A2463.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus N. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des mit Schreiben vom 25. September 2009, das beim Verwaltungsgericht Köln am 17. Oktober 2009 eingegangen ist, vom Kläger persönlich gestellten Antrags ergibt sich schon daraus, dass er bei Antragstellung nicht – wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vorgeschrieben – vertreten worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Dabei handelt es sich um Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind darüber hinaus gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Der Kläger, der selbst nicht die Anforderungen an eine vertretungsbefugte Person erfüllt, hat den Antrag auf Zulassung der Berufung selbst gestellt, obwohl er auf das Vertretungserfordernis in der mit dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verbunden Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der von seiner Prozessbevollmächtigten nachträglich am 23. November 2009 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung kann keine Berücksichtigung finden, denn er ist wegen Versäumung der Frist von einem Monat zur Stellung des Zulassungsantrags gemäß §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO von vornherein unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich des Fristbeginns nicht auf das Datum der Zustellung des Gerichtsbescheids an den vom Kläger benannten, in Deutschland lebenden Zustellungsbevollmächtigten abgestellt wird (27. August 2009), sondern auf das Datum des Eingangs des Gerichtsbescheids beim Kläger selbst. Da er den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheid nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 25. September 2009 am 23. September 2009 erhalten hat, lief die Antragsfrist nach Maßgabe der §§ 57, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens mit dem Ende des 23. Oktober 2009 ab. Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag ging aber beim beschließenden Gericht, an das er adressiert ist, erst am 23. November 2009 ein. Eine Fristverlängerung, wie sie der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 beantragt hat, ist ausgeschlossen. Die Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann nicht verlängert werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124a Rn. 41 m. w. N. Dass der Kläger im Ausland lebt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Des Weiteren ist auch die gesonderte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO als Urteil. Der Begründungsschriftsatz muss durch einen Rechtsanwalt verfasst sein. Eine Bezugnahme auf persönliche Ausführungen eines Mandanten reicht nicht aus. Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 49 m. w. N. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. November 2009 genügt den Anforderungen danach nicht. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags lief – zugunsten des Klägers ausgehend von dem Eingang des Gerichtsbescheids bei ihm – spätestens am 23. November 2009 ab. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem Tag ist aber eine Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Die dem Antrag der Prozessbevollmächtigten beigefügten Ausführungen des Klägers sind mangels Abfassung durch die Rechtsanwältin unzureichend. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Versäumung der Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe. Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 27. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen fehlender Postulationsfähigkeit ist dann nicht verschuldet und führt zu einer Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alles getan hat, um durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden. Das erfordert zum einen, dass er noch innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78 b ZPO stellt, und zum anderen, dass er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 9 B 333.99 –, DVBl. 1999, 1662 f. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ohne Verschulden versäumt hat. Prozesskostenhilfe hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2009 und damit nicht innerhalb der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags beantragt. Innerhalb dieser Frist hat er auch keinen Antrag gestellt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Er hat lediglich in seinem Schreiben vom 6. Oktober 2009 mitgeteilt, es erweise sich als besonders zeitraubend und schwierig, von N1. aus einen Rechtsanwalt in L. zu finden, der sich in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten auskenne. Damit hat der Kläger aber zudem nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses dargelegt, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um innerhalb der Antragsfrist einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit gewesen wäre, ihn bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu vertreten. Dabei wird – wiederum zugunsten des Klägers – davon ausgegangen, dass das Hindernis der fehlenden anwaltlichen Vertretung erst am 15. November 2009 weggefallen ist, denn dieses Datum trägt das von ihm persönlich verfasste Schreiben mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. U. aus N. . Er hat aber innerhalb der danach am 15. Dezember 2009 endenden Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend geltend gemacht, insbesondere nichts Substantiiertes zu seinen Bemühungen um eine anwaltliche Vertretung bis zum Ablauf der Frist zur Stellung eines Berufungszulassungsantrags vorgetragen. Hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) sind keinerlei Gründe vorgetragen worden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-ruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfest-setzung – gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).