Beschluss
19 E 628/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0606.19E628.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Prozesskostenhilfebeschwerden sind jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es erschöpft sich weitgehend in abwegigen Ausführungen über die angeblich fehlende Relevanz der vom Verwaltungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen der Prozesskostenhilfebewilligung. Insbesondere enthält es keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 VwVfG für das seit Dezember 2009 rechtskräftig zu seinen Lasten abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 ‑ 12 A 2463/09 ‑, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2009 ‑ 10 K 3762/08 ‑). 3 So verbleibt es bei der nach § 82 AufenthG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG berechtigten, aber seit 2007 unerfüllten Forderung an den Kläger, eine Bescheinigung US-amerikanischer Behörden über die Rechtsgrundlage seiner Einbürgerung als Angehöriger der Nationalgarde in Texas in den US-amerikanischen Staatsverband am 22. Februar 2001 vorzulegen. Nur so kann er die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts im zitierten Gerichtsbescheid entkräften, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen Antragserwerb nach § 25 Abs. 1 StAG verloren. Allein mit seinem seit Jahren geübten schlichten Bestreiten, einen Einbürgerungsantrag gestellt zu haben, und seiner Taktik, einen solchen Antrag als „frei erfunden[e]“ Behauptung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hinzustellen, genügt er dieser Mitwirkungspflicht nicht. Sein „Beweisantrag“, der Beklagten die Vorlage dieses Antrags aufzugeben, ist untauglich, weil, wie dem Kläger seit 2007 bekannt ist, nach US-amerikanischem Datenschutzrecht nur ihm selbst eine solche Bescheinigung ausgestellt wird. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).