Beschluss
12 E 1027/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.12E1027.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage, deren Erhebung erst noch beabsichtigt ist, voraussichtlich unzulässig ist, weil die Klagefrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Der Senat nimmt hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger nichts entgegen gesetzt hat. Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht in Betracht kommt. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einzulegen, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2009 – 8 B 79.09 –, Juris und vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2007 – 12 A 4569/06 –, vom 7. August 2008 – 12 A 1664/08 –, Juris, vom 9. Februar 2009 – 12 A 230/09 – und vom 25. Februar 2009 – 12 A 3218/08 – und vom 29. April 2009 – 12 B 491/09 –; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60 Rn. 15. An der Einreichung einer solchen Erklärung innerhalb der Klagefrist fehlt es hier. Der Kläger hat zwar mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. April 2009 innerhalb der nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Kostenbeitragsbescheids am 21. März 2009 nach § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21. April 2009 ablaufenden Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt. Die am 20. Mai 2009 unterzeichnete, nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wurde jedoch erst am 25. Mai 2009 und damit lange nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt. Zudem hat der Kläger trotz des von ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrags auch deshalb die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weil er innerhalb dieser Frist ohne weiteres selbst Klage hätte erheben können, ohne sich einem Kostenrisiko aus-zusetzen. In einem – wie hier – gerichtskostenfreien Verfahren setzt sich der mittel-lose Beteiligte mit der Klageerhebung keinem Kostenrisiko aus. Seine eigenen, die dem Gegner und möglicherweise einem Beigeladenen entstehenden Aufwendungen hat er zwar im Falle des Unterliegens auch in solchen Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 3 VwGO). Vor diesem Risiko würde er jedoch auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geschützt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 122, 123 ZPO). Aus diesem Grund stellt es kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn innerhalb der Klagefrist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989 – 5 ER 612.89 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161. Dies gilt auch dann, wenn der Prozesskostenhilfe Beantragende bereits anwaltlich vertreten ist und/oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, da zur Erhebung der Klage die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2004 – 5 TP 2880/04 –, NVwZ-RR 2005, 860; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 – 12 E 1026/09 –. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, zumindest fristwahrend selbst Klage (ggf. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zu erheben. Dass er daran aus irgendeinem Grund unverschuldet gehindert gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.