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Beschluss

12 A 1664/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist und keine vollständige PKH-Erklärung vorliegt. • Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eingereicht worden ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Fehlt die auf dem Vordruck abzugebende Erklärung, besteht keine Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Zulassungsantrags, so dass PKH zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Fristwahrung und unvollständigem PKH-Antrag abgelehnt • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist und keine vollständige PKH-Erklärung vorliegt. • Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eingereicht worden ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Fehlt die auf dem Vordruck abzugebende Erklärung, besteht keine Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Zulassungsantrags, so dass PKH zu versagen ist. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Einlegung eines Zulassungsantrags zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2008. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2008 zugegangen, sodass die Frist für den Zulassungsantrag am 23. Juni 2008 verstrichen ist. Die Klägerin legte im Schriftsatz dar, sie habe form- und fristgerecht Berufung einlegen wollen und beantrage vorab PKH, weil sie sich sonst keinen Anwalt leisten könne. Ein vollständiges PKH-Gesuch mit der auf dem Vordruck erforderlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse wurde jedoch nicht eingereicht. Die Klägerin war anwaltlich nicht vertreten; nach § 67 VwGO wäre für das Rechtsmittel ein Anwalt erforderlich gewesen. • Antragsauslegung: Der Senat wertete das Gesuch als Antrag auf PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch einzureichenden Zulassungsantrag zur Berufung (§ 88 VwGO). • Aussichtslosigkeit des Vorhabens: Ein noch zu stellender Zulassungsantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). • Voraussetzung Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht wurde; hierzu gehört die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem Vordruck (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Fehlende Erklärung: Die erforderliche Erklärung wurde nicht eingereicht; daher kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin vernünftigerweise mit einer Ablehnung nicht rechnen musste und somit keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. • Rechtsfolgen: Mangels Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Verfahrens ist der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Rechtsbehelfsfrist bereits verstrichen ist und die Klägerin innerhalb dieser Frist keine vollständige PKH-Erklärung eingereicht hat; ohne diese Erklärung kommt keine Wiedereinsetzung in die Frist in Betracht. Mangels Aussicht auf Erfolg des noch zu stellenden Zulassungsantrags ist die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Anwalts nicht gerechtfertigt. Gerichtsgebühren werden für das PKH-Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.