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Beschluss

12 A 554/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.12A554.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die für sich genommene entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. sei – da sie das Optionsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 zwar nicht ausgeübt, dazu aber die Möglichkeit gehabt habe – durch die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 des 1. Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesinnenministeriums vom 19. Februar 2006 – BerG – (BGBl. I S. 334) nicht von einem Rechtsentzug betroffen. Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob der Wegfall des Art. 3 RuStAÄndG 1974 mit Ablauf des 31. Juli 2006 eine verfassungswidrige Regelungslücke gerissen hat und wie diese zu füllen ist, stellt sich dann nicht. Hat für die Klägerin zu 1. die Gelegenheit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach altem Recht bestanden, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verfassungsrecht die Einräumung einer weiteren Möglichkeit verlangt, den Status als deutsche Staatsangehörige zu erlangen. Soweit auf die frühere Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit noch im Geltungszeitraum des Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgestellt wird, stellt das Verwaltungsgericht auf die Vergangenheit ab und wendet nicht etwa in gesetzgeberischer Weise an sich nicht mehr gültiges Recht auf einen erst nach Außerkrafttreten der Norm eingetretenen Sachverhalt an. Es setzt sich deshalb auch nicht in irgendeinen Widerspruch zu seiner Feststellung, dass Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 BerG in Gänze aufgehoben worden und damit das gesamte Optionsmodell und die damit verbundenen Möglichkeiten eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen sind. Das Zulassungsvorbringen kann es auch nicht als bedenklich in Frage stellen, wenn das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. Urteil vom 6. April 2006 – 5 C 21.05 –, NVwZ-RR 2006, 730, schlussfolgert, dass das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur dem Kind einer deutschen Mutter, hier der Klägerin zu 1., nicht aber auch dessen Abkömmlingen, hier wäre das der Kläger zu 2., zusteht und sich eine durch Erklärung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht automatisch auf dessen vor Abgabe der Erwerbserklärung geborene Abkömmlinge erstreckt. Dass das Verfassungsrecht einer solchen Auslegung entgegensteht, ist von Klägerseite nicht nachvollziehbar dargelegt worden und drängt sich auch im Übrigen nicht auf. Namentlich der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil bei Art. 3 RuStAÄndG 1974 mit Blick auf § 16 Abs. 2 oder § 6 Satz 2 StAG, in denen der Gesetzgeber eine Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge ausdrücklich geregelt hat, keinerlei Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Regelungslücke sieht, vermag – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht den gegenläufigen Schluss zu rechtfertigen, dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG von Kindern einerseits, wie der Klägerin zu 1., und Enkelkindern andererseits, wie dem Kläger zu 2., nicht vorliege. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung von einem wirksamen Ausschluss der Kinderskinder einer deutschen Mutter – also ihren Enkelkindern – von der Option nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 ausgegangen und hat gerade auf dieser Grundlage – vor dem Hintergrund der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 – 1 BvL 22/71 und 21/72 – (BVerfGE 37, 217), der Gesetzesmaterialien und unter Berücksichtigung in anderen Vorschriften zum Ausdruck kommender staatsangehörigkeitsrechtlicher Grundsätze – nicht in Erwägung gezogen, dass sich der Staatsangehörigkeitserwerb durch das Kind einer deutschen Mutter auf die Kinder ersterer – also die Enkelkinder – erstreckt oder eine solche Erstreckung jedenfalls verfassungsrechtlich geboten ist. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht – mit dementsprechender Aussagekraft auch für die Frage der Einräumung eines eigenen Optionsrechts für bloße Enkelkinder – ausgeführt: "Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch eigene Erklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1975 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Zwar hat die Mutter der Kläger 1999 eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur für sich, sondern auch für ihre beiden, damals noch minderjährigen Kinder abgegeben. Den Klägern steht aber ein Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 19974 nicht zu." Der Bedeutung dieser Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Frage, inwieweit Enkelkindern ein eigenes Optionsrecht verweigert werden konnte, kann die Klägerseite nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. Mai 1974 ausschließlich den Fall eines Kindes einer deutschen Mutter und nicht auch über die Konstellation "Kindeskind" zu entscheiden gehabt. Der Gesetzgeber musste vielmehr schon bei Schaffung von Art. 3 RuStAÄndG 1974 durchaus davon ausgehen, dass das Erklärungsrecht auch von schon Volljährigen ausgeübt werden konnte, die entweder bei Inkrafttreten des RuStAÄndG 1974 am 1. Januar 1975 oder jedenfalls bei Abgabe der Erklärung innerhalb der Fristen gem. Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 bereits Eltern waren. So schon OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 – 19 A 3391/03 –, Juris. Die Problematik war also im Gesetz selbst angelegt. Deswegen liegt es nahe, dass zumindest die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 729/96 – (NVwZ-RR 1999, 403) und im Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2001 – 2 BvR 1362/99 – (Juris), dass die Übergangsregelung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 mit dem Grundgesetz in Einklang steht, auch die Situation von Enkelkindern in den Blick genommen haben. Für die in eine andere Richtung deutende Auffassung der Klägerseite, ohne eigenen Erwerbstatbestand der Enkelkinder werde die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter i. S. v. Art. 16 Abs. 1 GG beeinträchtigt bzw. ihre deutsche Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen Art. 21 Abs. 2 der Grundrechtecharta der EU diskriminiert, fehlt es schon an einer unmittelbaren gezielten Einwirkung gerade auf die Rechtstellung der Mutter. Ebenso wenig ist hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan bzw. der staatsangehörigkeitsrechtlichen Judikatur zu entnehmen, dass dem Ziel einer innerhalb einer Familie möglichst einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit als Programmpunkt des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes oder auch dem Art. 8 EMRK, der das Privat- und Familienleben schützen soll, unmittelbar ein zwingendes Gebot an den Gesetzgeber zur Schaffung einer Statusregelung, geschweige denn eine solche Statusregelung selbst entnommen werden kann. Art. 8 EMRK einerseits enthält keinen Tatbestand mit einer zwingenden Rechtsfolge. Aus ihm folgt nicht einmal das unmittelbare Recht eines Ausländers, auch nur in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 14.00 –, DVBl. 2001, 223. Allenfalls muss bei der einfachgesetzlichen Regelung und bei der Anwendung des entsprechenden Aufenthaltsrechts der Schutz von Ehe und Familie durch Art. 8 EMRK angemessen berücksichtigt werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 – 53/1995/559/645 –, "Gül/Schweiz", InfAuslR 1996, 245; Urteil vom 31. Januar 2006 – 50435/99 –, "Rodrigues da Silva/Niederlande", EuGRZ 2006, 562. Der Gesetzgeber berücksichtigt andererseits mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 das Abstammungsprinzip ("ius sanguinis") mit gutem Grund nur insoweit, als der Kindergeneration die Optionsmöglichkeit eingeräumt worden ist. Einer fortgesetzten Anknüpfung an dieses Prinzip steht nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RuStAG bzw. StAG entgegen, wenn das Kindeskind bereits vor Abgabe der Erklärung seines Elternteils, mit der dieser ex nunc die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, geboren worden ist. Mit dem Generationenschnitt wird in zulässiger Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass bei den im Ausland geborenen Kindeskindern kein hinreichender Bezug mehr zu Deutschland besteht (vgl. nunmehr auch die Regelung in § 4 Abs. 4 StAG). Eine Benachteiligung allein wegen der Abstammung i. S. v. Art. 3 Abs. 3 GG ist in dem Umstand, dass die Abstammungskette über das von Art. 3 RuStAÄndG 1974 erfasste Kind hinaus nicht fortgeführt wird, deshalb nicht zu sehen. Auch aus diesem Grunde kommt eine rechtsrelevante Diskriminierung nach Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (ABl. 2000 C 364, S. 1, 8 ff.) nicht in Betracht. Abgesehen davon lässt sich dem von den Klägern angeführten Urteil des EuGH vom 27. Juni 2006 – C 540/03 – (NVwZ 2006, 1033) nichts dazu entnehmen, dass die Grundrechte über ihre – auch in Art. 51 Abs. 1 der Charta zum Ausdruck kommende – Beachtlichkeit einerseits für den Gemeinschaftsgesetzgeber und andererseits für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Gemeinschaftsrecht hinaus dem einzelnen Bürger eines Mitgliedstaates oder gar – wie hier – dem Bürger eines anderen Staates unmittelbar – also ohne zwischengeschaltetes Gemeinschaftsrecht – einen klagbaren Anspruch verschaffen. Die Gewährleistung soll zu einer Gleichbehandlung von Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten mit den Angehörigen des involvierten Mitgliedsstaates führen. Vgl. Jarass, EU-Grundrechte, München 2005, § 25 Rn. 26 Soweit der genannte Autor in diesem Zusammenhang feststellt, dass die Gewährleistung ein einklagbares Recht enthalte, meint das ersichtlich einen Anspruch gegen die durch das Grundrecht verpflichteten Adressaten des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta, also die Union und ihre Stellen sowie die Mitgliedsstaaten und ihre Stellen, soweit sie Unionsrecht durchführen. Vgl. Jarass, a. a. O., Rn. 27 Keinesfalls kann ein solcher Anspruch so gesehen auch direkt auf die Verschaffung einer Staatsangehörigkeit gerichtet sein, sondern allenfalls die außerhalb von Statusfragen liegende Gleichbehandlung von Staatsangehörigen des einen Mitgliedstaates und Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates durch entsprechende Gesetzesgestaltung zum Ziel haben. Dies folgt schon daraus, dass sich der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit ausschließlich nach nationalen Vorschriften bestimmen, vgl. Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 EGV Rn. 5; Hilf, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, Stand: Juli 2009, Art. 17 EGV Rn. 42, die hier eine deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger aber nicht vorsehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).