Urteil
10 K 5602/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0221.10K5602.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1953 in den USA ehelich geborene Kläger zu 1) und seine Tochter, die am 00.00.1998 ebenfalls in den USA ehelich geborene Klägerin zu 2), sind US-amerikanische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers zu 1), der 1925 in Y1. geborene G. (G1. ) Y. , war zusammen mit seinen Eltern O. Y. und G2. Y. im März 1939 aus Österreich ausgereist und über Lettland und Japan 1941 in die USA eingereist. Im Jahr 1946 erwarb der Vater des Klägers zu 1) auf seinen Antrag die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Mit dem Antrag legten die Kläger Personenstandsdokumente und weitere Unterlagen vor, u.a. Kopien der 1939 ausgestellten deutschen Reisepässe der Großeltern des Klägers zu 1), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kläger beantragten unter dem 20.01.2014 ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Sie beriefen sich darauf, dass dem Vater des Klägers zu 1) die nach dem sogenannten „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 wieder entzogen worden sei. Mit Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 23.03.2015 lehnte die Beklagte die Einbürgerungsanträge der Kläger ab: Nach § 1 des zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.05.1956 sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Art. 116 Abs. 2 GG auf den Vater des Klägers zu 1) und dessen Abkömmlinge nicht anwendbar. Der Vater des Klägers zu 1) sei von Geburt österreichischer Staatsangehöriger gewesen. Zwar habe er durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 03.07.1938 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ob diese ihm aus „politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ (Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 wieder entzogen worden sei, sei aber nicht relevant. Denn der Vater des Klägers zu 1) habe als ehemaliger österreichischer Staatsbürger mit der Wiederherstellung des österreichischen Staates ab dem 27.04.1945 die österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlangt und die auf dem Anschluss Österreichs an das deutsche Reich beruhende deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Durch die Wiederherstellung Österreichs sei das, was infolge des Anschlusses bezüglich der österreichischen Staatsangehörigkeit geschehen sei, beseitigt worden. Damit seien zugleich gegebenenfalls erfolgte Ausbürgerungen der sogenannten Anschlussdeutschen aus dem deutschen Staatsverband hinfällig geworden. Für eine Beseitigung des in einer gegebenenfalls erfolgten Ausbürgerung liegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Unrechts sei daher kein Raum. Die Betroffenen hätten ihre österreichische Staatsangehörigkeit zurückerhalten und seien damit so gestellt, wie sie ohne eine Ausbürgerung stehen würden. Einbürgerungsmöglichkeiten nach anderen Rechtsvorschriften seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Einbürgerung nach § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend: Die Beklagte halte an einem überholten völkerrechtlichen Verständnis fest, welches den staatsangehörigkeitsrechtlichen Individualrechtsschutz (Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948) vernachlässige. Die „Inanspruchnahme“ der früheren österreichischen Staatsangehörigen durch Österreich könne nicht dazu führen, dass Deutschland den aus rassischen Gründen zwangsausgebürgerten Juden die deutsche Staatsangehörigkeit, welche sie in der Folge des „Anschlusses“ erworben hätten, vorenthalte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche sich die Beklagte berufe, sei in der Literatur zu Recht scharf angegriffen worden und könne jedenfalls nach heutigem Rechtsverständnis nicht mehr maßgeblich sein. Unabhängig von dem bestehenden Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG müsse eine Einbürgerung hier auch im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung erfolgen. Sie, die Kläger, seien mit den Erzählungen ihrer Verwandten über Deutschland und die deutsche Kultur aufgewachsen, verfügten über gute deutsche Sprachkenntnisse, hätten in vielfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland, wollten zu ihren Wurzeln zurückkehren und sich in Deutschland niederlassen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.09.2015 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheids wurde weiter ausgeführt, eine Einbürgerung der Kläger komme auch nicht nach § 14 StAG in Betracht. Die nach dieser Vorschrift im Ermessen der Einbürgerungsbehörde stehende Einbürgerung habe sich daran zu orientieren, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Grundsätzlich könnten auch Fallgestaltungen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung vom Ausland her begründen. Diese Einbürgerungserleichterungen beschränkten sich allerdings in der Regel auf Personen, die unmittelbar von den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Dies treffe auf die Kläger nicht zu. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte, aufgrund derer Wiedergutmachungsgründe über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen seien. Mit ihrer am 23.09.2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und verweisen darauf, dass die Beklagte in einem anderen Verfahren - 10 K 3703/11 - im Rahmen eines Prozessvergleichs jedenfalls zu einer Ermessenseinbürgerung bereit gewesen sei; dies müsse aus Gründen der Gleichbehandlung auch hier gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 21.09.2015, 25.01.2016 und 17.10.2017 nebst der jeweils beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 23.03.2015 und der Widerspruchsbescheide vom 17.09.2015 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, dies mit der Auflage des Nachweises zu tun, Deutsch in Wort und Schrift zu beherrschen, höchst hilfsweise, dies mit der Maßgabe vorzunehmen, dass sie sich während drei aufeinander folgender Jahre mehr als während der Hälfte des Jahres rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: § 14 StAG eröffne bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, welche hier offen bleiben könnten, einen weiten Ermessensspielraum. Sie, die Beklagte, verneine - wie in allen anderen Fällen sogenannter Anschlussdeutscher, die vom österreichischen Staat als österreichische Staatsbürger wieder in Anspruch genommen worden seien - in ständiger Verwaltungspraxis ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung. Die Kläger haben in einer zunächst am 29.11.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt; die Kammer hat daraufhin die Sache vertagt und in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 die Beweisanträge durch begründeten Beschluss abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 23.03.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung; dieser ergibt sich weder aus Art. 116 Abs. 2 GG (I.) noch aus § 14 StAG (II.). I. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Dessen Voraussetzungen liegen insoweit vor, als die Kläger Abkömmlinge eines ausgebürgerten früheren deutschen Staatsangehörigen sind. Der Vaters des Klägers zu 1), G. (G1. ) Y. , wurde - in der Folge des „Anschlusses“ - aufgrund der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 03.07.1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung vom 13.03.1938 deutscher Staatsangehöriger unter Verlust seiner österreichischen Staatsangehörigkeit. Nach den von den Klägern vorgelegten Personenstands- und sonstigen Dokumenten kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Vater des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit aus „rassischen“ Gründen wieder entzogen wurde durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl I S. 722). Diese Verordnung verstieß gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit. Sie wurde nicht nur bereits durch Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 aufgehoben, sondern vom Bundesverfassungsgericht als für „von Anfang an nichtig“ bezeichnet. Trotz der Nichtigkeit werden die Ausbürgerungen aber staatsangehörigkeitsrechtlich als wirksam betrachtet, sei es auch nur, dass „die Bundesrepublik den „ausgebürgerten“ Personenkreis nicht - ohne weitere Voraussetzungen wie Wohnsitznahme im Bundesgebiet oder Antragstellung - als deutsche Staatsangehörige betrachtet“, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.1968 - 2 BvR 557/62 - BVerfGE 23, 98. Dem Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG der Kläger als Abkömmlinge eines ausgebürgerten, früheren deutschen Staatsangehörigen steht jedoch die Wiederherstellung des österreichischen Staats entgegen. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Bewertung Anlass gäbe. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen die „Desannexion“ Österreichs führte, wurde zwar in der Nachkriegszeit in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis unterschiedlich bewertet; dies galt schon für die Handhabung der Alliierten in ihren jeweiligen Besatzungszonen, vgl. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: April 2017, Kommentierung zum 2. StAngRegG, IV - 5, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N., wonach insbesondere die U.S.-Regierung für die Länder der amerikanischen Besatzungszone - anders als die britische Regierung - die Auffassung vertrat, die Eingliederung Österreichs sei mit entsprechenden Folgen für die Staatsangehörigkeit von Anfang an als völkerrechtswidrig und unwirksam anzusehen. Diese Frage ist aber inzwischen durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt. Danach ist Art. 116 Abs. 2 GG nicht auf ehemalige (Anschluss-)Deutsche und ihre Abkömmlinge anzuwenden, die vom österreichischen Staat mit Wirkung vom 27.04.1945 als österreichische Staatsangehörige in Anspruch genommen wurden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.1955 - 1 BvR 284/54 -, juris; BVerwG, Urteile vom 28.09.1965 - 1 C 93.63 - und vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 - sowie Beschluss vom 17.05.1995 - 1 B 51.95 -, jeweils bei juris. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dem seither - soweit ersichtlich ausnahmslos - gefolgt, vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 18.01.2010 - 5 C 09.3155 -, juris, Rn. 2; VG Regensburg, Urteil vom 09.04.2013 - RO 9 K 12.1006 -, juris, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 14.12.2011 - 10 K 2556/10 -, n.v. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Ansehung des auf abweichende Auffassungen in der Literatur gestützten klägerischen Vorbringens fest. Ehemalige österreichische Staatsbürger (sogenannte Anschlussdeutsche) haben mit der Wiederherstellung des österreichischen Staates ab dem 27.04.1945 die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererlangt. Die auf dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich beruhende deutsche Staatsangehörigkeit ist mit Ablauf dieses Tages erloschen, s. § 1 des aufgehobenen Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17.05.1956 (BGBl. I S. 1061) - 2. StAngRegG -. Zwar ist dieses Gesetz durch Art. 3 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl I S. 1864) zum 15.12.2010 aufgehoben worden (s. hier Art. 112). Es ist aber weiterhin anwendbar für die Frage des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies folgt aus Sinn und Zweck des genannten Aufhebungsgesetzes. Das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht enthält keine Regelung über eine rückwirkende Aufhebung. In der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes ist im Allgemeinen Teil ausgeführt: „Für alle vorgeschlagenen Änderungen gilt uneingeschränkt, was bereits den bisherigen Rechtsbereinigungsgesetzen zugrunde lag, nämlich dass keine Aufhebung eine rückwirkende Rechtsfolgenveränderung bezweckt, sondern alle Aufhebungen nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen sollen, was dazu führt, dass bewirkte Rechtsfolgen unangetastet bleiben.“ Zu Artikel 3 heißt es: „Soweit dies für das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, bleiben die Maßgaben des Gesetzes zu deren Erwerb und Verlust auch nach seiner Aufhebung zu beachten.“ BT-Drs. 17/2279 vom 23.06.2010, S. 28 und S. 29. Mit der weiteren Anwendung der Norm auf die in der Vergangenheit verwirklichten Tatbestände wird nicht etwa an sich nicht mehr gültiges Recht auf einen erst nach Außerkrafttreten der Norm eingetretenen Sachverhalt angewandt, sondern auf die Vergangenheit abgestellt, vgl. VG Köln, Urteil vom 30.03.2011 - 10 K 6829/10 - zum ebenfalls aufgehobenen 1. StAngRegG; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur Anwendung des aufgehobenen Art. 3 RuStAÄndG 1974, Beschluss vom 30.11.2009 – 12 A 554/09-. Gemäß der demnach anzuwendenden Vorschrift des § 1 2. StAngRegG hätte der Vater des Klägers zu 1) auch ohne seine Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil er von Österreich mit Wirkung vom 27.04.1945 als österreichischer Staatsbürger in Anspruch genommen wurde. Vgl. zu dieser ungeschriebenen Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 5.87-, juris, m.w.N.; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Kommentierung zum 2. StAngRegG, Rn. 4. Dies ergibt sich aus § 1 des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz) vom 10.07.1945 (StGBl. 1945 Nr. 59), abgedruckt bei Seeler, Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs, Frankfurt a.M. 1957, S. 160. Danach sind österreichische Staatsbürger ab dem 27.04.1945 insbesondere die Personen, die - wie der Vater des Klägers zu 1) - am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben. II. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Einbürgerung oder auf die erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags nach § 14 StAG; dies gilt auch für die Hilfsanträge, mit denen sie ihr Klagebegehren - hilfsweise - auf eine Einbürgerung unter Auflagen beschränkt haben. Nach § 14 StAG kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorliegen, nach denen ein Ermessen für die Beklagte überhaupt erst eröffnet ist, kann dahinstehen. Denn auch wenn man ausreichende Bindungen an Deutschland zugunsten der Kläger unterstellt, führt dies nicht zu einem Einbürgerungsanspruch. Zu Recht hat die Beklagte ausgeführt, dass die Einbürgerung nach § 14 StAG im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht, das sich daran zu orientieren hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2005 - 19 A 2836/03 – (zu § 13 StAG a.F.). In Fällen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts hat die Behörde diesen Gesichtspunkt im Rahmen ihres Ermessens angemessen zu berücksichtigen und dem Rechtsgedanken des Art. 116 Abs. 2 GG bei der Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Indes führt der Grundsatz der Wiedergutmachung nicht generell zu einer Reduzierung des Einbürgerungsermessens „auf Null“. Denn dies käme einer unmittelbaren Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG gleich, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.05.2001 – 1 C 18.99 -, juris. Die Beklagte hat das Ermessen nach § 14 StAG hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen, im Klageverfahren in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzten Ermessenserwägungen tragen die ablehnende Entscheidung. Die Beklagte hat insbesondere das Verfolgungsschicksal der Vorfahren der Kläger und Wiedergutmachungsgesichtspunkte in ihre Erwägungen einbezogen. Rechtlich fehlerfrei ist die Beklagte weiter davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung ihrer Ermessenspraxis in Fällen ehemaliger österreichischer Staatsangehöriger („Anschlussdeutscher“) diese Umstände nicht zwingend zu einer Einbürgerung führen. Die Kläger können sich auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung berufen (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch in allen anderen vergleichbaren Fällen regelmäßig die Einbürgerung ablehnt. Dem von den Klägern angeführten Verfahren 10 K 3703/11, in dem die Beklagte zu einer Einbürgerung im Vergleichswege bereit war, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; insbesondere ging es dort nicht um Nachkommen ehemaliger österreichischer Staatsangehöriger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.