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Beschluss

8 B 1549/09.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1127.8B1549.09AK.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 118/09.AK gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, be¬stehend aus vier Betriebseinheiten (Bau¬schutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfall¬anlage, Schrottplatz und Containerlager) sowie Ne¬benanla-gen, auf dem Grundstück wird wiederherge¬stellt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 118/09.AK gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, be¬stehend aus vier Betriebseinheiten (Bau¬schutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfall¬anlage, Schrottplatz und Containerlager) sowie Ne¬benanla-gen, auf dem Grundstück wird wiederherge¬stellt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und die Beigeladene sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Der Antragsteller betreibt auf seinem Grundstück ein Wäschereiunternehmen und bewohnt eine Betriebsleiterwohnung. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage gemäß den Ziffern 8.11 Spalte 2 b) bb), 8.12 Spalte 2 b), 8.12 Spalte 1 sowie 8.9 Spalte 1 b) des Anhangs zur 4. BImSchV. Die genehmigte Anlage besteht aus mehreren Betriebseinheiten (BE): Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage mit einer Lagerkapazität von 20.000 t und einer Durchsatzleistung von 80.000 t/Jahr (BE 1), einer Gewerbeabfallanlage mit einer Lagerkapazität von 50 t und einer Durchsatzleistung von 5.000 t/Jahr (BE 2), einem Schrottplatz mit einer Lagerkapazität von 2.000 t und einer Durchsatzleistung von 15.000 t/Jahr (BE 3), einem Containerlager mit einer Lagerkapazität von 250 t und einer Durchsatzleistung von 10 t/Tag (BE 4) sowie Nebeneinrichtungen (Tankstelle und Fahrzeugwaage). Die Gesamtgröße des Vorhabens beträgt ca. 8.000 qm. Der Beschreibung des Betriebsablaufs zufolge besteht die geplante Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage aus dem Eingangslager für unbehandelten Bauschutt und Boden, aus der mobilen Backenbrecheranlage, einer mobilen Siebanlage sowie den Lagerflächen für fertiges Recycling-Material (RCL-Material) und reinen Boden. Für die Gewerbeabfallanlage ist eine dreiseitig geschlossene Remise mit den Abmessungen 12,0 x 20,0 m, Firsthöhe ca. 11 m, die vornehmlich als Wetterschutz dienen soll, vorgesehen. Die mit LKW angelieferten Baumisch- und Gewerbeabfälle sollen auf die Stahlbetonbodenplatte der Remise gekippt und dort sortiert werden. Die Remise soll zugleich als Abstellfläche für betriebseigene Fahrzeuge dienen. Im Bereich des Schrottplatzes sollen Eisen- und Nichteisenmetalle angenommen, sortiert und gelagert werden. Bei Bedarf soll der Schrott durch den Einsatz einer Alligatorschere bzw. durch einen Scherenaufsatz für den Bagger zerkleinert werden; der Einsatz einer Schrottpresse ist nicht geplant. Das Containerlager enthält neben einer Fläche für die "normale" betriebliche Nutzung eine Lager- und Sicherstellungsfläche für gefährliche Abfälle (kontaminierter Boden, gefährliche Bau- und Abbruchabfälle) sowie eine Sammelstelle für asbesthaltige Stoffe und gefährliche Dämmstoffe. In den allgemeinen Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 5. Oktober 2009 ist festgelegt, dass die Anlage nur an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden darf (IV. Nr. 1.4); die Anzahl der LKW-Fahrten wird auf maximal 108 pro Tag beschränkt (IV. Nr. 1.5). Aus dem der Genehmigung beigefügten Abfall-Annahmekatalog (Anhang 2) lässt sich entnehmen, welche gefährlichen Abfälle angenommen und gelagert werden dürfen; gefährliche Abfälle sind auf die Betriebseinheiten 2 und 4 beschränkt (vgl. "Angaben zur Abfallwirtschaft", Antragsunterlagen 5) . Eine weitere Präzisierung enthält Nr. 3.1.3 der Nebenbestimmungen zum Abfallrecht: Auf der Grundfläche der Betriebseinheit 4 (Containerlager) dürfen maximal zwölf Container mit insgesamt weniger als 200 t gefährlicher Abfälle gelagert werden. Die Anzahl der Container für nicht gefährliche Abfälle für die Betriebseinheit 4 wird je Sortierfraktion auf einen Container für insgesamt 50 t nicht gefährliche Abfälle begrenzt. Der Genehmigungsbescheid enthält weitere Nebenbestimmungen zur Vermeidung von Staub, Lärm, Erschütterungen und Geruch. Das Betriebsgrundstück liegt - ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 der Stadt - Gewerbepark N. - i.d.F. der 3. Änderung vom 28. Februar 2007 (im Folgenden: Bebauungsplan), nach dem beide Grundstücke in einem Gewerbegebiet liegen. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt eine Gliederung der Gewerbegebiete nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften anhand der Abstandsliste 1990 (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990 - Abstandsliste 1990). Für das Betriebsgrundstück ist festgesetzt: "Abstandsklasse V Abstand zum Wohngebiet : 300 m nur zul. Nr. 83-196 u.ä." Aus der insoweit maßgebenden Satzungsbegründung vom 5. Dezember 1994 ergibt sich, dass die Gliederung des Gewerbegebiets nach der Abstandsliste 1990 "einen verbesserten Immissionsschutz" bezweckt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen lässt grundsätzlich eine ausnahmsweise Zulassung in der nächst geringeren Abstandsklasse zu, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist; eine solche Ausnahme soll allerdings bei der Abstandsklasse V nicht möglich sein. Als weitere generelle Ziele des Bauleitplanverfahrens nennt die Begründung vom 5. Dezember 1994 die Neuordnung der Zulassung von Einzelhandelsnutzungen, eine Aktualisierung im Hinblick auf die BauNVO 1990 sowie einen differenzierten Ausschluss der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO genannten Nutzung "Lagerplätze". Das Verfahren zur Erteilung der streitigen Genehmigung wurde als förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 6. April 2009 bis 5. Mai 2009 bei der Stadt und bei der Antragsgegnerin aus. Die Einwendungsfrist lief bis zum 19. Mai 2009. Mit Fax vom 18. Mai 2009 erhob der Antragsteller "Einspruch gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallrecyclinganlage...in der derzeitigen Planungsform". Er kritisierte im Wesentlichen den geringen Abstand der Anlage zu der von ihm bewohnten Betriebsleiterwohnung, den er mit ca. 3 m angab. Auch seien die Betriebszeiten der Anlage auf die im Gewerbepark üblichen Zeiten zu begrenzen (maximal 19.00 Uhr); ansonsten dürfe man keine Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft zu emissionsbelastenden Betrieben zulassen. Der Erörterungstermin wurde am 4. Juni 2009 in der Stadt durchgeführt; der Antragsteller war anwesend. Der Antragsteller hat am 16. Oktober 2009 entsprechend der dem Genehmigungs-bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung vor dem Oberverwaltungsgericht Klage erhoben. Er bezweifelt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. In der Sache macht er im Wesentlichen geltend: Der Genehmigungsbescheid sei wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin formell rechtswidrig. Zudem sei er materiell rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben in einem Gewerbegebiet, das wie hier - auch zur Wohnnutzung diene, nicht gebietsverträglich sei. Eine derartige Anlage gehöre in ein Industriegebiet. Die Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage solle ebenso wie der Schrottplatz im Freien betrieben werden. Sowohl das Abkippen durch LKW und das Aufladen durch Radlader als auch der eigentliche Betrieb der Anlage verursache erhebliches Störpotential. Auf die textliche Festsetzung bezüglich der Abstandsklasse V komme es schon deshalb nicht an, weil die genehmigte Gewerbeabfallanlage zur Abstandsklasse IV gehöre. Selbst wenn man die planungsrechtliche Zulässigkeit bejahe, liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG vor. Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Vermeidung von Staub, Lärm, Erschütterungen und Geruch seien unzureichend. Die Lagerung gefährlicher Abfälle sei außerordentlich problematisch; insoweit seien Grundwasserbeeinträchtigungen zu befürchten. Auch bestünden Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin hat am 28. Oktober 2009 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 5. Oktober 2009 angeordnet. Dabei nahm sie die Errichtung der Betriebseinheit 2 (Remise, Sortierhalle für Gewerbeabfälle) zunächst aus, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Betriebsleiterwohnung des Antragstellers genauer zu prüfen; am 13. November 2009 hat sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die Betriebseinheit 2 erstreckt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Klageverfahren. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 D 118/09.AK gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus insgesamt vier Betriebseinheiten (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager) sowie Nebenanlagen, auf dem Grundstück wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält die Genehmigung für rechtmäßig. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Für einen untergeordneten Teil des Baugebiets sei im Bebauungsplan festgesetzt worden, dass Anlagen und Nutzungen der Abstandsklasse V zulässig seien. Diese Festsetzung sei nicht zu beanstanden. Damit habe der Plangeber u.a. die Betriebsarten "Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein..." und "Anlagen, in denen feste Abfälle... aufbereitet werden.." (lfd. Nr. 87 und 127 der Abstandsliste 1990) als gebietstypisch gewürdigt und im Wege einer Feinsteuerung ausdrücklich zugelassen. Der Abstand des Betriebsgrundstücks zum Grundstück des Antragstellers betrage im Übrigen ausweislich der Bauakte nicht 3 m, sondern 5 m. Verlange man - trotz des Einhaltens des Abstandserlasses 1990 -, dass das Vorhaben nicht "erheblich belästigend" i.S.d. § 8 BauNVO sei, sei auch dieses Erfordernis gegeben. Hierbei dürfe nicht auf die zugelassenen Mengen abgestellt werden; denn damit erfolge eine unzulässige Typisierung unverträglicher Anlagen. Richtigerweise komme es nur auf das konkrete Immissionsverhalten einer Anlage an. Die Beigeladene hält den Antragsteller für präkludiert, da er sich in seiner Einwendung nur zu bauordnungsrechtlichen Belangen geäußert habe. Im Übrigen sei die Genehmigung rechtmäßig. Allerdings sei der Bebauungsplan wegen Nr. 4 der textlichen Festsetzungen unwirksam. Eine anlagen- und einzelfallbezogene Regelung, wie sie Nr. 4 für einen Baumarkt bzw. ein Gartencenter vorsehe, sei unzulässig; das planerische Ziel der Stadt sei allein mit der Festsetzung eines Sondergebiets zu verfolgen gewesen. Darüber hinaus sei Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen zu unbestimmt und damit ebenfalls rechtswidrig. Da die Festsetzungen zur Einzelhandelssteuerung ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan zentraler Bestandteil der planerischen Absicht gewesen sei, führe die Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben sei deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Gebiet weise hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine diffuse Struktur auf und schließe - insbesondere im südlichen Teil, für den der Bebauungsplan die Abstandsklasse V festsetze - auch industrielle Betriebe ein. In unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Anlagengrundstück sei eine Raiffeisenwarengenossenschaft mit einem großräumigen Baustoff- und Düngemittelhandel angesiedelt. Hier würden in nicht unerheblichem Umfang staubende Güter umgeschlagen. Ebenfalls in der Nähe werde ein Stahlbearbeitungsbetrieb geführt, von dem erhebliche Lärm- und Staubimmissionen ausgingen. Ferner seien im "Gewerbepark N1. " zwei Speditionen ansässig. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, sei das Vorhaben wegen seiner Atypik gebietsverträglich. Der Stand der Technik habe sich im Hinblick auf Boden- und Bauschuttrecyclinganlagen erheblich fortentwickelt. Dies zeige sich hier daran, dass die geltenden Immissionsrichtwerte weit unterschritten würden. Zum anderen verfüge die Anlage über besondere Vorkehrungen zur Immissionsminderung. Die im Immissionsschutzgutachten für das Grundstück des Antragstellers ausgewiesenen Werte bewegten sich zwischen 20,5 und 38,1 dB(A), mithin in einem Bereich äußerster Irrelevanz. Hinsichtlich der Staubimmissionen sei auf die stationären Anlagenelemente zu verweisen, durch die Staubimmissionen nahezu vollständig verhindert würden. Das Anlagenaggregat zur Brechung verfüge über ein eingebautes Befeuchtungssystem, das den eingesetzten Stoff vollständig durchnässe. Auch die Lagermieten für Boden, Bauschutt und RCL-Material würden durch eine stationäre Befeuchtungsanlage dauerhaft feucht gehalten. Zum Einsatz kämen Teilkreisregner Typ ZE 30 W der Marke Perrot oder gleichwertige Modelle. Die Staubminderungsmaßnahmen seien im Antrag detailliert beschrieben und damit Genehmigungsbestandteil geworden. Die Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit der Beigeladenen seien zurückzuweisen. Die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Genehmigung habe für sie - die Beigeladene - existentielle Bedeutung. Sie beschäftige insgesamt sechs Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze im Falle des Unterliegens gefährdet seien. Der Gebietserhaltungsanspruch könne ihre Interessen im Eilrechtsschutzverfahren nicht überwiegen, da die Immissionssituation im Hinblick auf Lärm und Staub für den Antragsteller unproblematisch sei. II. 1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. a) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO in der seit 1. Februar 2007 gültigen Fassung (aufgrund Art. 13 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006, BGBl. I S. 1619) im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die u.a. die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen betreffen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - gelagert oder abgelagert werden. Durch die Verweisung wird deutlich, dass es um Anlagen für gefährliche Abfälle gehen muss, denn § 41 Satz 2 KrW/AbfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Bezeichnung von Abfällen sowie gefährlichen Abfällen (vgl. auch die Legaldefinition des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG). Nach § 3 Abs. 1 der entsprechenden Verordnung (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379) sind die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten in der Anlage zu dieser Verordnung (Abfallverzeichnis) gefährlich im Sinne des § 41 KrW-/AbfG. Um eine solche ortsfeste Anlage zur teilweisen Lagerung gefährlicher Abfälle geht es hier. Der Genehmigungsbescheid nimmt ausdrücklich auf Ziff. 8.12 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV Bezug, also auf "Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr (...)". Der genannte Schwellenschwert wird in der Betriebseinheit 4 erreicht, denn das Containerlager, in dem - wie oben dargestellt - gefährliche Abfälle (kontaminierter Boden, gefährliche Bau- und Abbruchabfälle, asbesthaltige Stoffe, gefährliche Dämmstoffe) gelagert werden dürfen, weist eine Lagerkapazität von 250 t und eine Durchsatzleistung von 10 t/Tag auf. Aus dem der Genehmigung beigefügten Abfall-Annahmekatalog (Anhang 2) ergibt sich, dass es sich um gefährliche Abfälle in dem beschriebenen Sinne - mit einem Sternchen (*) versehene Abfallarten des Abfallverzeichnisses - handelt. Die zulässige Lagermenge an gefährlichen Abfällen ist durch die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 auf "weniger als" 200 t begrenzt. Der Zuordnung des geplanten Containerlagers zu Ziff. 8.12 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV entsprechend hat die Antragsgegnerin ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV für Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, vorschreibt. Der Senat kann angesichts dieser Fallumstände offen lassen, ob die Zuständigkeitsbestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO dann keine Anwendung findet, wenn es um eine Anlage geht, in der - wie hier - nur teilweise gefährliche Abfälle gelagert werden, und wenn zugleich feststeht, dass die Menge gefährlicher Abfälle für sich genommen keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht auslösen würde. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 22 A 08.40012 -, juris, mit ausführlicher Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO. Denn von Letzterem ist hier nicht auszugehen. Der Genehmigungsbescheid erlaubt der Beigeladenen unter der Überschrift "II. Umfang der Genehmigung" in der Betriebseinheit 4, in der - wie sich insbesondere aus der Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 ergibt - die Lagerung (auch) gefährlicher Abfälle vorgesehen ist, sowohl eine Lagerkapazität als auch eine Durchsatzleistung, die die Schwellenschwerte der Ziff. 8.12 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV erreicht. Für die zuständigkeitsbegründende Norm des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO kommt es allein auf diesen (Maximal-) Umfang der Genehmigung an. Für eine differenzierende Betrachtung nach der Menge der gefährlichen und der nicht gefährlichen Abfälle, die die Beigeladene den Antragsunterlagen zufolge derzeit zu lagern plant, bleibt daneben kein Raum. b) Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erstreckt sich auf die Prüfung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 5. Oktober 2009, obwohl dieser weitere Anlagen (etwa die Betriebseinheiten 1 und 3) miterfasst, die für sich genommen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründen würden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach Satz 1 auch für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Begriffe "Nebeneinrichtung" und "räumlich und betrieblicher Zusammenhang" sind weit auszulegen, um eine Zuständigkeitsspaltung für mit einem einheitlichen Vorhaben zusammenhängende Fragen zu vermeiden. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 48 Rn. 17. Um für das Vorhaben i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hier: ortsfeste Anlage zur teilweisen Lagerung gefährlicher Abfälle) erforderliche zusätzliche Genehmigungen, etwa ausnahmsweise nicht von der Konzentrationswirkung erfasste weitere Erlaubnisse, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 48 Rn. 13, geht es hier nicht. Auch handelt es sich bei den weiteren Betriebseinheiten nicht um (bloße) Nebeneinrichtungen zu der dem Katalog nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterfallenden Anlage. Nebeneinrichtungen sind untergeordnete, technische Einrichtungen, denen im Verhältnis zur Haupteinrichtung eine dienende Funktion zukommt. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Stand: April 2009 , § 4 Rn. 47; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 48 Rn. 28. Vielmehr hat der Vorhabenträger hier auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts ein "mehrteiliges" Vorhaben, bestehend aus der ortsfesten Anlage zur teilweisen Lagerung gefährlicher Abfälle (Betriebseinheit 4) und weiteren räumlich und betrieblich zusammenhängenden Einzel-Anlagen, in einem einheitlichen Antrag zur Genehmigung gestellt und die Antragsgegnerin hat über diese Gesamt-Anlage in einem einheitlichen - förmlichen - Genehmigungsverfahren entschieden. Ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig war oder ob mehrere Genehmigungen hätten erteilt werden können oder müssen, vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Stand: April 2009, § 4 Rn. 43 ff. kann jedenfalls für die Zuständigkeitsfrage keine Rolle spielen; denn diese muss anhand klar erkennbarer und einfach zu ermittelnder Umstände beantwortet werden können. Auszugehen ist hier deshalb von einem einheitlichen Genehmigungsverfahren, das in einen einzigen - mehrere Betriebseinheiten umfassenden - Genehmigungsbescheid mündete. Es widerspräche nach Auffassung des Senats dem Normzweck einer Verfahrensstraffung, für die solchermaßen in einem einheitlichen Genehmigungsbescheid "verklammerten" Einzelanlagen zu einer gespaltenen Zuständigkeit zu gelangen. c) Die Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO erfasst nicht nur Rechtsstreitigkeiten des Vorhabenträgers gegen die Genehmigungsbehörde, sondern auch Anfechtungsklagen betroffener Dritter einschließlich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 48 Rn. 30. 2. Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin formell nicht zu beanstanden (a); die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung fällt aber zu Gunsten des Antragstellers aus (b). a) Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 1 DB 2.02 -, juris, und vom 18. September 2001 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. August 1991 - 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 379/06.AK -, AbfallR 2006, 243 (LS), vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Vollziehungsanordnungen vom 28. Oktober und vom 13. November 2009 ordnungsgemäß begründet worden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf das (private) Interesse der Beigeladenen an der Vermeidung finanzieller Nachteile abgestellt. Die konkrete wirtschaftliche Situation, die die Antragsgegnerin in ihrem Antrag vom 15. Juli 2009 geschildert habe, sei nachvollziehbar, insbesondere sei es für eine wirtschaftlich erfolgreiche Betriebsführung unerlässlich, Aufträge schon vor der Anlagenzulassung zu akquirieren und soweit möglich abzuwickeln. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. b) Bei der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Sache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Genehmigung vorerst verschont zu bleiben, das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids. Denn nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich. Die von dem Antragsteller erhobene Klage gegen die Genehmigung vom 5. Oktober 2009 ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Es spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Klage auch begründet ist. Der mit seinen Einwendungen nicht präkludierte Antragsteller (aa) wird durch die Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt, weil diese gegen zu seinen Gunsten eingreifende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt (bb). Vor diesem Hintergrund müssen die Interessen der Beigeladenen, die auf die existenzielle Bedeutung einer sofortigen Inbetriebnahme der Anlage hingewiesen hat, zurückstehen. Ein differenzierter Ausspruch kommt mit Blick auf die Einzelfallumstände nicht in Betracht; die aufschiebende Wirkung ist vielmehr insgesamt wiederherzustellen (cc). aa) Der Antragsteller ist mit den von ihm mit der Klage erhobenen Einwendungen nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Unter einer Einwendung ist allgemein das Vorbringen von Tatsachen zu verstehen, durch welche der behauptete Anspruch beseitigt werden soll. Einwendungen i. S. d. § 10 Abs. 3 BImSchG sind daher sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 1001 = juris Rn. 10 (zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren), sowie Beschlüsse vom 30. Januar 1995 - 7 B 20.95 -, juris Rn. 2 (zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a.F.), und vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris Rn. 14. Dies erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darstellung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 1. April 1998 8 S 722/98 -, NVwZ 1998, 986, und vom 14. Juli 1999 3 S 1358/99 -, VBlBW 2000, 115. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller seine mit der Klage vorgebrachten Einwendungen im Genehmigungsverfahren frist- und formgerecht erhoben. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beigeladenen, dass der Antragsteller allein bauordnungsrechtliche Bedenken vorgebracht habe und deshalb mit bauplanungsrechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sei. Vielmehr ergibt sich aus der im Genehmigungsverfahren vorgebrachten Kritik des Antragstellers, man dürfe keine Wohnbebauung in direkter Nachbarschaft zu "emissionsbelastenden" Betrieben zulassen, die sinngemäße Geltendmachung des unten näher erläuterten (planungsrechtlichen) Gebietserhaltungsanspruchs. Dass die Antragsgegnerin sich aufgrund dieses Vorbringens in der Lage gesehen hat, die Einwendungen des Antragstellers ernsthaft zu prüfen, ergibt sich bereits daraus, dass sie mit Blick auf dessen Belange die an das Wohnhaus des Antragstellers angrenzende Betriebseinheit 2 von der im Übrigen erklärten Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst ausgenommen hat. Mit seinem Klagevorbringen wiederholt der Antragsteller seine Einwendungen, indem er erneut geltend macht, das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig. bb) Der Antragsteller wird durch die angefochtene Genehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten verletzt, weil diese voraussichtlich gegen den zu seinen Gunsten eingreifenden Anspruch auf Gebietserhaltung verstößt. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786 (jew. Zusammenfassung der Recht-sprechung) und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 (Bauschuttrecyclinganlage). Ein regelhaft zulässiges Vorhaben ist dann gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Es geht vielmehr um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. BVerwG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Ein an sich nicht gebietstypisches Vorhaben kann allerdings dann gebietsverträglich sein, wenn es in der Weise atypisch ist, dass es nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit die Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987 = juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, juris Rn. 34. Ausgehend hiervon ist die der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 genehmigte Anlage, die eine Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, eine Gewerbeabfallanlage, einen Schrottplatz und ein Containerlager für gefährliche Abfälle umfasst, jedenfalls in dem genehmigten Umfang bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ist an § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu messen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Soweit im Bebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO abweichende Festsetzungen getroffen werden, gelten diese speziellen Festsetzungen. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 72; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2009, Band V, § 1 BauNVO Rn. 41. Der Bebauungsplan, von dessen Wirksamkeit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auszugehen ist (1), weist das Plangebiet unter Verwendung des für Gewerbegebiete geltenden Planzeichens GE als Gewerbegebiet aus (vgl. § 8 BauNVO). Die genehmigte Anlage mit ihren vier genehmigten Betriebseinheiten ist generell geeignet, den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets zu stören und ist deshalb an dem vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig (2). Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan in der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 mit der Bezugnahme auf die Abstandsliste 1990 eine Gliederung nach der Art der Betriebe und Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO enthält, denn diese textliche Festsetzung macht eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines zuzulassenden Vorhabens nicht entbehrlich (3). (1) Der Senat geht im vorliegenden Verfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus. Die Bausenate des beschließenden Gerichts gehen in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans aus, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, BRS 70 Nr. 181, vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 -, vom 12. April 2007 10 B 113/07 - und vom 19. Januar 2009 10 B 1687/08 -, BauR 2009, 771. Dem schließt sich der Senat für immissionsschutzrechtliche Eilverfahren an. Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit kann hier - trotz der in Bezug auf den Einzelhandelsausschluss von der Beigeladenen erhobenen Bedenken - nicht ausgegangen werden. Zum einen sind bei älteren Bebauungsplänen, bei denen - wie hier - Rügefristen nach § 215 BauGB abgelaufen sind, nur noch sog. "Ewigkeitsmängel" (etwa die fehlende städtebauliche Rechtfertigung oder die mangelhafte Bestimmtheit einzelner Festsetzungen) beachtlich. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rdnr. 738. Zum anderen spricht selbst dann, wenn man mit der Beigeladenen einzelne Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss für unzulässig hielte, jedenfalls nichts für eine Gesamtnichtigkeit des Plans, denn die Gemeinde hat mit ihrer Bauleitplanung neben der Einzelhandelssteuerung ausdrücklich weitere Ziele verfolgt. Vgl. zu einer ähnlichen Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 5047/05 -, S. 15 ff. des Urteilsabdrucks. Selbst wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans annähme und das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilte, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis, denn auch in ein faktisches Gewerbegebiet fügte sich das genehmigte Vorhaben aus den nachfolgend erläuterten Gründen nicht ein. Dafür, dass es sich bei dem "Gewerbepark N1. " um ein faktisches Industriegebiet handeln könnte, bietet weder der Akteninhalt noch der Vortrag der Beigeladenen hinreichende Anhaltspunkte. (2) Die geplante Anlage ist wegen ihres räumlichen Umfangs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet, den Gebietscharakter des durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets zu stören und ist deshalb bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handelt sich vielmehr um eine industriegebietstypische Nutzung. Zur Unterbringung der gewerblichen Wirtschaft sieht die Baunutzungsverordnung zwei Baugebietstypen vor, das Gewerbegebiet und das Industriegebiet. Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zugelassen sind insbesondere Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1). Demgegenüber dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Das Vorhaben der Beigeladenen ist als erheblich belästigend anzusehen und deshalb in einem Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich. Wie bereits ausgeführt bedarf das Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zwei der vier Betriebseinheiten (Schrottplatz und Containerlager für gefährliche Abfälle) erforderten sogar die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG. Hinsichtlich des Containerlagers wurde dies bereits oben im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts erläutert. Bezüglich des Schrottplatzes (Betriebseinheit 3: Schrottplatz mit einer Lagerkapazität von 2.000 t) ergibt sich dies aus Ziff. 8.9 Spalte 1 b) des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 qm oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr...). Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach der Einschätzung des Gesetzgebers in besonderem Maße geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Zwar sind die in der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen nicht schon allein wegen ihrer Aufnahme in diese Verordnung im Gewerbegebiet unzulässig (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO). Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, a l l e i n die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Ge-sichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 7 C 7.92 -. NVwZ 1993, 987. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass es nicht um eine kleinere immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage geht, sondern um ein Vorhaben mit vier verschiedenen Betriebseinheiten, von denen allein zwei (Schrottplatz und Containerlager) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzurechnen sind (vgl. Ziff. 8.9 Spalte 1 b) und Ziff. 8.12 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV). Bereits diese verfahrensrechtliche Zuordnung spricht für ein erhebliches Störpotential und gegen die Gebietsverträglichkeit in einem Gewerbegebiet. Vgl. Stock, in: Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 9 Rn. 16 (Spalte 1-Betriebe gehören i.d.R. in ein Industriegebiet); zurückhaltender Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 33 und 33.1 sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2009, Band V, § 15 BauNVO Rn. 34 (lediglich "indizielle Anwendung der Verfahrenszuordnung des Immissionsschutzrechts"). In dieselbe Richtung weist auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit für die vorliegende Streitigkeit in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich dem Oberverwaltungsgericht zugewiesen hat und dass der Landesgesetzgeber insbesondere die Genehmigungsverfahren für Anlagen nach Nr. 8.12 des Anhangs der 4. BImSchV auch nach der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts weiterhin den Bezirksregierungen überlassen hat (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I, 2. Spiegelstrich der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007, GV.NRW. 2007, 662). Betrachtet man die genehmigten Betriebseinheiten jeweils genauer, verstärkt sich der Eindruck, dass es sich um potentiell störende Einzel-Anlagen handelt, die jedenfalls als einheitliches Vorhaben mit dem Gewerbegebietscharakter nicht vereinbar sind. (a) Bauschuttrecyclinganlagen der von der Beigeladenen geplanten Art sind sogar dann, wenn sie eine geringere Durchsatzleistung pro Jahr erbringen und geringere Betriebszeiten aufweisen, regelmäßig nur in Industriegebieten, nicht aber in Gewerbegebieten zulässig. Vgl. - zu einer Anlage mit nur 20.000 t Durchsatzleistung pro Jahr - Bay.VGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 22 CS 96.2192 -, GewArch 1997, 167 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2000 21 A 3886/99 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 (Brecheranlage mit max. Leistung von 115 t/h; tägliche Betriebszeit: 8 Std.); VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 6192/01 -, juris (40.000 t Durchsatzleistung pro Jahr); Koenig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003 § 9 Rn. 16. Für eine Gewerbegebietsunverträglichkeit spricht auch das Störpotential des konkret genehmigten Anlagenbetriebs; die von der Beigeladenen behauptete Atypik vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach den Genehmigungsunterlagen wird der bei den eigenen Abbrüchen und Baustellen anfallende Bauschutt und unreine Boden nach der Annahme und Erfassung in den entsprechenden Lagerbereichen abgekippt und bis zur Behandlung zwischengelagert. Zur Behandlung wird eine mobile Backenbrecheranlage des Typs BB 100 T eingesetzt. Hierbei handelt es sich Recherchen im Internet zufolge (http://www.bat-maschinenbau.de/scripts/angebote) um ein modernes, dieselhydraulisch betriebenes Gerät für den Einsatz im Bauschuttrecycling und in Steinbrüchen, das ein Gesamtgewicht von 29,5 t aufweist und mit einer Höhe von 3.100 mm und einer Breite von 2.500 mm mit einem normalen Tieflader bei 900 mm Ladeflächenhöhe transportiert werden kann. Der Bauschutt wird mit dem Bagger oder Radlader in den Aufgabetrichter der Brecheranlage gefüllt. Über den Vibrations-boden wird das Material gleichmäßig verteilt und der Brechkammer zugeführt. Bevor das Material in die Brechkammer fällt, werden Wert- und Störstoffe aussortiert. Sie werden mit den sortierten Abfällen aus der Betriebseinheit 2 verwertet. Das erzeugte RCL-Material wird entweder über den Bandaustrag befördert oder über eine nach-geschaltete Siebanlage klassiert. Das RCL-Material wird von der Abwurfstelle mit dem Radlader ins Ausgangslager transportiert und dort bis zur Verladung zwischen-gelagert. In ähnlicher Weise wird auch der unreine Boden behandelt. Der gesamte geschilderte Betriebsablauf findet im Freien statt; eine Einhausung ist nicht vorgesehen. Der Betrieb ist an Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmigt. Sowohl der Anlieferungs- und Abfuhrverkehr (genehmigt sind maximal 108 LKW pro Tag) als auch die eigentliche Behandlung der Abfälle (Abkippen, Zerkleinern, Sortieren) sind Arbeitsvorgänge von erheblichem Störpotential. Es ist typischerweise mit erheblichen Lärm- , Staub- und Geruchsbelästigungen für die Umgebung zu rechnen. Da nähere Vorgaben zum angelieferten Bauschutt fehlen, sind industriegebietstypische Stäube aus nicht natürlichen Materialien denkbar. (b) Bedenken hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit ergeben sich aus denselben Gründen auch bei dem Schrottplatz, für den - wie dargelegt - aufgrund seiner Größe ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis in einem förmlichen Genehmigungsverfahren besteht. Hier werden nach der Betriebsbeschreibung die Schrotte mit Fahrzeugen angeliefert und auf Lagerflächen abgekippt. Fehlwürfe werden beim Entladen aufgenommen und in gedeckelten Containern sichergestellt. Die Metalle werden sodann sortiert und mithilfe einer Alligatorschere bzw. durch einen Scherenaufsatz für den Bagger auf Länge geschnitten. Vereinzelt werden die Schrotte auch durch Brennschneiden zerlegt. Auch hier findet der gesamte Betriebsvorgang unter freiem Himmel statt, so dass - ebenso wie bei der Bauschuttrecyclinganlage - erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Geruch zu befürchten sind. Vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 9.2 (Schottlagerplätze sind vorranging in Industriegebiete zu verweisen). Es kommt hinzu, dass selbständige Lagerplätze, zu denen die Betriebseinheit 3 aufgrund ihrer Größe gehören dürfte, nach Nr. 5 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans ausschließlich in den besonders gekennzeichneten Gewerbegebieten, nicht aber auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen zulässig sind. Den Einzelheiten wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. (c) Auch Abfallbehandlungsanlagen der hier vorliegenden Art, in denen teilweise gefährliche Abfälle gelagert werden, sind - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht gewerbegebietsverträglich. Dies dürfte besonders für das Containerlager gelten, das - anders als die Gewerbeabfallanlage, die immerhin in einer dreiseitig geschlossenen Remise untergebracht ist - wiederum unter freiem Himmel betrieben werden soll. Vgl. zur Gewerbegebietsverträglichkeit einer wegen ihrer Einhausung atypischen Sortieranlage für Baustellenmischstoffe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. März 1996 - 10 S 2830/95 -, NVwZ 1997, 401 (403). Dass die Nebenbestimmungen in recht allgemeiner Form vorsehen, dass der Lagerbereich insoweit "durch einen Zaun zu sichern" ist, dass "der Lagerbereich abschließbar sein" muss und die Sammelcontainer für gefährliche Abfälle (Asbest und gefährliche Dämmstoffe) "wirksam - auch gegen Witterungseinflüsse - sicher abzudecken" ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unabhängig davon soll die Sammelstelle für Asbest und gefährliche Dammstoffe neben den Abfällen von den eigenen Baustellen auch Kleinmengen Dritter als Dienstleistung mit annehmen. Hierdurch erhöht sich das Verkehrsaufkommen durch weiteren PKW-Verkehr in einem nicht näher bestimmbaren Ausmaß. (d) Betrachtet man - wie es der Senat im Hinblick auf das Betriebskonzept für geboten hält - die einzelnen Betriebseinheiten zusammen, so ist der Anlagenbetrieb durch das Auftreten impulshaltiger Geräusche sowie z.T. von Staubemissionen gekennzeichnet. Was die Geräuschemissionen anbelangt, belegen dies auch die in dem Schallgutachten der Firma v. und q. vom 30. Januar 2009 angesetzten Schallleistungspegel von 103 bis 108 dB(A) für die Brecher- und Klassieranlage, von 111,6 dB(A) für den Radlader, von 87 dB (A) für die Aufnehm- und Absetzvorgänge der Container und von 98 bis 108 dB(A) für Geräusche beim Sortieren und Transportieren von Schrotten. Spitzenpegel erreichen bis zu 132 dB (A). Der Betrieb der Beigeladenen sieht keine technischen Maßnahmen, insbesondere keine Einhausung, vor, um die von der Anlage ausgehenden Lärm- und Staubemissionen derart einzugrenzen, dass sie einen gewerbegebietsverträglichen Störgrad erreichen. Von einer Atypik kann danach keine Rede sein. Die der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen aufgegebenen Vorkehrungen gegen Staubemissionen wie Auflagen zur Befeuchtung des angelieferten und des behandelten Materials und zur Reinigung der Fahrwege sind teilweise verhaltensbezogen; ihre Einhaltung setzt ein arbeitsintensives Tätigwerden von Betriebsangehörigen der Beigeladenen und deren wirksame Beaufsichtigung voraus. Als anlagenbezogen kann lediglich die fest installierte Befeuchtungskomponente des Backenbrechers angesehen werden. Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1999 - 10 S 44/99 -, juris Rn. 23. (3) Die Gebietsverträglichkeit kann sich auch nicht aus der textlichen Festsetzung Nr. 2 ergeben. Zwar hat der Satzungsgeber durch die Bezugnahme auf die Abstandsliste 1990 eine grundsätzlich zulässige Gliederung des Baugebiets nach der Art der Betriebe und Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vorgenommen (a). Diese textliche Festsetzung macht eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines zuzulassenden Vorhabens aber nicht entbehrlich (b). (a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauNVO eröffnet dem Plangeber die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO im Rahmen der planerischen Feinsteuerung zu modifizieren bzw. einzuschränken. Von dieser Möglichkeit hat der Bebauungsplan hier Gebrauch gemacht und das Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Gewerbegebiete mit den Indizes GE*, GE*B - Baumarkt zulässig - und GE*L - selbständige Lagerplätze zulässig - gegliedert. In den Gewerbegebieten mit dem Index GE* - in einem solchen befinden sich das Betriebsgrundstück der Beigeladenen und das Grundstück des Antragstellers - sind gemäß Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Betriebs-/Anlagearten bestimmter Abstandsklassen der Abstandsliste des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21. März 1990 V B 3 - 8804.25.1 (V Nr. 2/90) (im Folgenden: Abstandserlass 1990), die in dieser Fassung Bestandteil des Bebauungsplans ist, zugelassen. Vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Festsetzung von Abstandsklassen OVG NRW, Urteile vom 24. April 1996 - 11a D 6/93.NE -, juris Rn. 2, vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/ 94.NE -, NWVBl. 1997, 210 = juris Rn. 64, und vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris Rn. 109 ff. sowie Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BauR 2009, 1560. Betrachtet man das vom Bebauungsplan insgesamt erfasste Gebiet, so sind ausschließlich im westlichen Teil - nicht aber auf dem Betriebsgrundstück - selbständige Lagerplätze zulässig; im nördlichen Teil wird die Abstandsklasse VI mit einem Abstand zur Wohnbebauung von 100 m und in dem hier interessierenden südlichen Teil die Abstandsklasse V mit einem Abstand zur Wohnbebauung von 300 m festgesetzt. Damit lässt der Bebauungsplan auf dem Grundstück der Beigeladenen grundsätzlich auch stärker emittierende Anlagen zu, die der Abstandsklasse V zuzurechnen sind. Nach der ausdrücklichen textlichen Festsetzung in Nr. 2.3 sind aber nicht einmal ausnahmsweise Anlagen der Abstandsklasse IV erlaubt. Die zugelassene Anlage gehört nicht eindeutig zu einer niedrigeren Abstandsklasse, so dass sie nicht schon aus diesem Grund unzulässig ist. Es handelt sich weder um eine Deponie für Haus- und Sondermüll (lfd. Nr. 80) noch um eine sonstige eindeutig der Abstandsklasse IV zuzuordnende Anlage. Nicht unerwähnt bleiben soll allerdings, dass der Abstandserlass 2007 (MBl. Nr. 29 vom 12. Oktober 2007, S. 659 ff.), der bei der heutigen Bauleitplanung zugrundezulegen wäre, die geplante Anlage der Beigeladenen bezüglich des Schrottplatzes (lfd. Nr. 72), des Gewerbeabfalls und des Containerlagers (jew. lfd. Nr. 73) der Abstandsklasse IV und lediglich die Bauschuttrecyclinganlage der Abstandsklasse V (lfd. Nr. 86) zuordnen würde. (b) Auch wenn das Vorhaben der Abstandsklasse V entsprechen sollte, macht dies eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entbehrlich. Die Festsetzungen hinsichtlich der Art der zulässigen Nutzung "GE" (Gewerbegebiet) und "Abstandsklasse V" - können bei sachgerechter Auslegung des Bebauungsplans nur dahin verstanden werden, dass die damit beschriebenen Anforderungen an im Baugebiet zugelassene Vorhaben kumulativ erfüllt sein müssen. Andernfalls - ließe man also in dem festgesetzten Gewerbegebiet gleichwohl industriegebietstypische Vorhaben zu, sofern sie der festgesetzten Abstandsklasse entsprechen - wäre die Festsetzung in sich widersprüchlich. Dem entspricht, dass die in § 1 Abs. 4 BauNVO eröffnete Möglichkeit einer gliedernden Festsetzung lediglich einer planerischen Feinsteuerung dient. Dabei muss aber die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 4 NB 32.89 -, NVwZ-RR 1990, 171 = juris Rn. 3, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, NVwZ 2005, 324 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, juris Rn. 91, und Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, BauR 2009, 1560. Eine Gliederung nach den Abstandslisten macht auch nicht die individuelle Prüfung des jeweils anzusiedelnden Betriebes entbehrlich. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, S. 217 (Rn. 355); Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2009, Band V, § 8 BauNVO Rn. 18. Grundvoraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anlage in einem modifizierten bzw. eingeschränkten Gewerbegebiet bleibt demnach, dass sie nicht i.S.v. § 8 BauNVO so "erheblich belästigend" sein darf, dass sie nur in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO verwirklicht werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 = juris Rn. 95. Dies ist hier nach den obigen Ausführungen der Fall. Ob das Vorhaben der Beigeladenen darüber hinaus in Bezug auf den Antragsteller insbesondere mit Blick auf die nur 3 bis 5 m entfernte Betriebsleiterwohnung - einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImschG darstellt, kann angesichts dessen offen bleiben. Aus diesem Grund kommt es auch auf die von der Antragsgegnerin und von der Beigeladenen angeregte Immissionsmessung nicht an. cc) Ein differenzierter Ausspruch in Bezug auf die verschiedenen Betriebseinheiten kommt mit Blick auf das hohe Störpotential der einzelnen Betriebseinheiten nicht in Betracht; die aufschiebende Wirkung ist vielmehr insgesamt wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327). Wie bei Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz üblich, ist der hälftige Betrag des Hauptsachestreitwerts von 15.000,- Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).