Urteil
1 A 1035/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1126.1A1035.08.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll¬streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll¬streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten – bezogen auf den Zeitraum von Januar bis April 2005 – um die Gewährung einer weiteren Beihilfe, welche von der Klägerin mit insgesamt 806,82 Euro beziffert worden ist. Die Klägerin hält die Beklagte für nicht befugt, das der Pflegeeinrichtung der Klägerin zugeflossene Pflegewohngeld im Rahmen der Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV (betreffend die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Die am 5. April 1927 geborene Klägerin war im hier maßgeblichen Zeitraum als Witwe eines Bundesbeamten beihilfeberechtigt nach den damals geltenden, am 14. Februar 2009 durch die Verordnung über Beihilfe in Krankheits, Pflege und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) ersetzten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits, Pflege, Geburts und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV). Sie befand sich in dieser Zeit im Rahmen einer vollstationären Unterbringung in der Pflegeeinrichtung St. K. Krankenhaus GmbH N. "St. U. Haus-Altenwohnheim". Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 bewilligte der Landrat des Kreises X. dieser Pflegeeinrichtung unter anderem für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 Pflegewohngeld in Höhe von 403,41 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005, 6. März 2005, 11. April 2005 und 9. Mai 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr zu den Aufwendungen für die Kosten von Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten, die ihr von der Pflegeeinrichtung für die Monate Januar bis April 2005 in Rechnung gestellt worden waren, Beihilfen zu gewähren. Den Anträgen waren jeweils Rechnungen der Pflegeeinrichtung für die entsprechenden Monate beigefügt. Das Pflegewohngeld war im Rahmen dieser Heimkosten – die aufzubringenden Aufwendungen mindernd – berücksichtigt worden. Mit Leistungsberechnungen vom 23. März 2005 für die Monate Januar und Februar 2005, vom 27. April 2005 für den Monat März 2005 und vom 1. Juni 2005 für den Monat April 2005 setzte die Beklagte durch die Postbeamtenkrankenkasse jeweils auf die genannten Anträge Beihilfen für angefallene Pflegekosten und für angefallene Unterkunfts, Verpflegungs und Investitionskosten fest. Gleichzeitig lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Aufwendungen für Pflegekosten und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten – hinsichtlich letzteren unter Vorabzug des der Pflegeeinrichtung für Investitionskosten erstatteten Pflegewohngeldes – als beihilfefähig ab. Zur Erläuterung der vorgenommenen Berechnungen teilte die Beklagte (u.a.) mit, bei der Festsetzung der Beihilfeleistungen zu Unterkunft und Verpflegung, einschließlich der Investitionskosten sei das gewährte Pflegewohngeld abgesetzt worden. Gegen die Leistungsberechnungen erhob die Klägerin am 16. Juni 2005 für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 28. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie "im Ergebnis die Gewährung einer höher zu bemessenden Beihilfeleistung nach der Bundesbeihilfeverordnung ohne Anrechnung von Pflegewohngeldleistungen" anstrebe (Schriftsatz vom 3. August 2006, Seite 1, 2. Absatz a.E., GA 77). Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung sei in dem Umfang rechtwidrig, in dem das gewährte Pflegewohngeld angerechnet worden sei. Die Alimentation durch den Dienstherrn sei grundsätzlich umfassend und gehe daher der steuerfinanzierten Leistung ohne Gegenleistung des Berechtigten vor. Dies entspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach Pflegewohngeld nur gewährt werde, wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichten. Eine Anrechnung des Pflegewohngeldes laufe der Zielrichtung des Landespflegegesetzes entgegen, da auf diese Weise die Sozialhilfebedürftigkeit der Empfänger nicht verhindert werden könne. Zum Einkommen gehörten auch die Leistungen der Beihilfe bzw. die entsprechenden Ansprüche hierauf. Im Übrigen würde eine "Abrechnungsspirale" entstehen, wenn man der Ansicht der Beklagten folgte. Es müssten immer wieder Neuberechnungen der Beihilfe und der Pflegewohngeldstelle erfolgen. Schließlich bestünden erhebliche Unterschiede zwischen dem Beihilfesystem und dem Pflegewohngeld, die eine Anrechenbarkeit des Pflegewohngeldes ausschlössen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Leistungsberechnungen vom 23. März 2005, vom 27. April 2005 und 1. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 zu verpflichten, der Klägerin auf ihre Anträge vom 11. Februar 2005, 6. März 2005, 11. April 2005 und 9. Mai 2005 eine weitere Beihilfe für Aufwendungen bezüglich der Rechnungen des St. U. -Hauses – Altenwohnheim – für den Zeitraum vom Januar bis April 2005 in Höhe von insgesamt 806,82 Euro zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berücksichtigung des Pflegewohngeldes sei rechtmäßig, weil es die beihilfefähigen Aufwendungen des Berechtigten vermindere. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV, da es sich um eine Kostenerstattung auf Grund einer Rechtsvorschrift handele. Eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 6 der Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung, da diese landesrechtliche Norm gegenüber den bundesrechtlichen Beihilfevorschriften nachrangig sei. Durch das angefochtene Urteil , auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Klageantrag sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen gewesen, dass dieser sich auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 806,82 Euro richte. Die Klägerin begehre eine "ungekürzte" Beihilfe für die Monate Januar bis April 2005. Die angegriffenen Leistungsabrechnungen und die darin festgesetzte Beihilfe für Aufwendungen der Klägerin für die Monate Januar bis April 2005 seien aber rechtmäßig. Die Klägerin habe auf ihre Anträge keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe. Das Pflegeheim habe für jeden Monat – also auch für den Januar 2005 – das ihm für die Klägerin gewährte Pflegewohngeld von der Rechnung abziehen müssen und der Klägerin daher für die entsprechenden Monate nur die Investitionskosten abzüglich des Pflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen seien nicht angemessen. Denn die Kostenpflicht des Heimbewohners aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag sei insoweit rechtlich begrenzt und bestehe daher nur in diesem begrenzten Umfang. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2008 zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass § 4 Abs. 2 Satz 6 PflGEinrVO, welcher inhaltlich der Anrechnung des Pflegewohngeldes auf die Beihilfe entgegenstehe, durch die Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt sei. § 4 Abs. 2 Satz 6 PflGEinrVO gehe den als Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften des Bundes als materielles Gesetz vor. Der Landesgesetzgeber dürfe ferner nach § 9 SGB XI nicht nur entscheiden, ob und in welchem Umfang überhaupt eine finanzielle Unterstützung rein objektbezogen und/oder personenbezogen erfolge, sondern darüber hinaus auch, dass die Förderung nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt zu gewähren sei, dass sie im Rahmen der Beihilfegewährung keine Berücksichtigung finde. Zudem würde eine Anrechnung des Pflegewohngeldes auf die Beihilfe eine Abrechnungsspirale in Gang setzten, welche zur Sozialhilfebedürftigkeit der Berechtigten führe, was mit der Intention des Pflegewohngeldgesetzes und Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar sei. Mit Anrechnung des Pflegewohngeldes auf den Beihilfeanspruch entstehe eine Rückzahlungsverpflichtung des Pflegeheims in Höhe des gewährten Pflegewohngeldes, so dass der entsprechende Kostenanteil dem Beihilfeberechtigten sodann wieder in Rechnung gestellt werden müsse. Dies beinhalte eine Beeinträchtigung des Schonvermögens des Beihilfeberechtigten. Sie, die Klägerin, habe am 6. Januar 2004 ohnehin nur noch über ein Schonvermögen von 1.622,25 Euro verfügt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, dass die von der Klägerin zu zahlenden Rechnungsbeträge bereits um das Pflegewohngeld gemindert gewesen und somit tatsächlich lediglich Aufwendungen in entsprechend geringerer Höhe entstanden seien. Das Altenpflegeheim sei rechtlich verpflichtet, eine subjektbezogene Förderung durch das Pflegewohngeld vor Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von den Tagessätzen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI abzuziehen. § 4 Abs. 2 PflGEinrVO regele nur die Gewährung von Pflegewohngeld, zumal dem Landesgesetzgeber keine Regelungskompetenz für das Recht der Bundesbeamten zukäme. Dieser Regelungsbereich sei sachlich zwingend dem Bund vorbehalten. Dass im Rahmen der Beihilfeberechnung zudem allein die tatsächlich entstandenen Aufwendungen maßgeblich seien, ergebe sich aus § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 BhV. Es sei auch keine Abrechnungsspirale zu befürchten, denn das Pflegewohngeld werde nur einmal von der Rechnung und der Beihilfegewährung abgezogen. Im Hinblick auf die bestandskräftige Bewilligung des Pflegewohngeldes durch einen entsprechenden Bescheid an die Pflegeeinrichtung sei eine nachträgliche Belastung der Klägerin durch die nachträgliche Inrechnungstellung eines Betrages in Höhe des Pflegewohngeldes ohnehin ausgeschlossen. Sie genieße insofern Vertrauensschutz. Es verstoße letztlich auch nicht gegen das Alimentationsprinzip, wenn zwei verschiedene Arten staatlicher Förderung – hier das Pflegewohngeld und die Beihilfeleistungen, aufeinander angerechnet würden. Eine solche Anrechnungspraxis stehe dem Bund als Beihilfegeber ferner unabhängig von etwaigen landesrechtlichen Gewährleistungsregelungen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten dahingehend, die zu gewährenden Beihilfeleistungen unter Außerachtlassung des der Pflegeeinrichtung der Klägerin gewährten Pflegewohngeldes zu berechnen und der Klägerin insofern unter teilweiser Aufhebung der als "Leistungsabrechnungen" bezeichneten Bescheide vom 23. März 2005, vom 27. April 2005 und vom 1. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 auf ihre Anträge vom 11. Februar 2005, vom 6. März 2005, vom 11. April 2005 und vom 9. Mai 2005 weitere Beihilfen zu den für den Zeitraum von Januar bis April 2005 in Rechnung gestellten Aufwendungen des St. U. -Haus – Altenwohnheim – zu gewähren. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens, so wie es sich aus dem gestellten Antrag und dem klägerischen Sachvortrag ergibt, ist die Klage auf weitere Beihilfeleistungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten für den Zeitraum von Januar bis April 2005 in einer Höhe gerichtet, die sich ergeben, wenn im Rahmen der Berechnung der Beihilfe das der Pflegeeinrichtung erstattete Pflegewohngeld außer Betracht bleibt. Dies führt zwar nicht – unmittelbar nachvollziehbar – auf den im Klageantrag benannten Betrag von 806,42 Euro, bei dem es sich rechnerisch um 50 % des für vier Monate bewilligten Pflegewohngeldes in Höhe von monatlich 403,41 Euro handelt. Das hat auf die Auslegung des Klagebegehrens in dem aufgezeigten Sinne als solchem aber keinen Einfluss. Denn in den klägerischen Schriftsätzen werden (fast ausschließlich) rechtliche Erwägungen zum Verhältnis des gewährten Pflegewohngeldes zu den streitigen Beihilfeleistungen angestellt. Hierzu werden verschiedenste Ansätze zu den rechtlichen Grundlagen des Pflegewohngeldes angeführt. Alle diese Überlegungen, die das Klagebegehren umschreiben, zeigen auf, dass es der Klägerin im Ergebnis darum geht, die Beihilfeleistungen im streitigen Zeitraum vollumfänglich daraufhin prüfen zu lassen, ob der Abzug des Pflegewohngeldes von den sogenannten Investitionskosten rechtmäßig erfolgte. Mit dem so verstandenen Begehren hat die Klage aber keinen Erfolg. Denn die Beklagte hat im Rahmen der angefochtenen Bescheide für den Zeitraum von Januar bis April 2005 das der Pflegeeinrichtung gewährte Pflegewohngeld zu Recht von den geltend gemachten Investitionskosten abgezogen. Ein Anspruch der Klägerin darauf, dass das Pflegewohngeld nicht als die Investitionskosten mindernder Faktor berücksichtigt wird, was gegebenenfalls zu einer höheren als der tatsächlich bewilligten Beihilfe führen würde, ergibt sich insbesondere nicht aus dem im gegebenen Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden § 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Inneren für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen geltenden Fassung vom 30. Januar 2004 (Beihilfevorschriften – im Weiteren: BhV 2004). Danach wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen (Satz 4). Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt (Satz 7). Die Beihilfefähigkeit der genannten Kostenarten setzt danach einschlägige Aufwendungen und das Überschreiten eines gesondert zu berechnenden Eigenanteils voraus, der zu deren Deckung vorab vom Beihilfeberechtigten eingesetzt werden muss. In Höhe des der Pflegeeinrichtung gewährten Wohngeldes fehlt es aber schon an dem pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen. Denn in dieser Höhe wurden der Klägerin Kosten nicht in Rechnung gestellt. Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV 2004 können aber überhaupt nur solche Aufwendungen sein, die tatsächlich zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben. So im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 17. November 2005 – 1 K 1037/03 – juris, Rn. 25. Im Einzelnen gilt: Die – inzwischen durch die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 abgelösten – BhV 2004 konkretisierten die gesetzlich in § 79 Bundesbeamtengesetz a.F. (BBG a.F. – heute § 78 BBG n.F.) normierte Fürsorgepflicht, nach welcher der Dienstherr im Rahmen des Dienst und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, zu sorgen hat, grundsätzlich abschließend. Der Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes in der vorgenannten Fassung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juni 2004 entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften des Bundes als Allgemeine Verwaltungsvorschrift den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen, da es sich um wesentliche Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen handelt, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 –, juris. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung zugleich hervorgehoben, dass für einen Übergangszeitraum noch von der Weitergeltung der Vorschriften auszugehen ist. Diese Karenzzeit war in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Aufwendungen (Januar bis April 2005) noch nicht abgelaufen. Nach dem hier mithin anzuwendenden § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV 2004 werden (nur) die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten als Beihilfe gezahlt – bei Übersteigen dieses Eigenanteils allerdings zu 100 % (vgl. auch Nr. 10 der Hinweise des BMI zu § 9 Abs. 7 BhV 2004 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 - GMBl. 2005 S. 542 -). Im Übrigen findet eine beihilferechtliche Kostenerstattung von Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten nicht statt, § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV 2004. Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind der Klägerin bereits nur in Höhe der um das Pflegewohngeld (403,41 Euro monatlich) reduzierten Kosten in den hier in den Blick zu nehmenden Monaten Januar bis April 2005 entstanden. Eine Berechnung der Beihilfe unter Außerachtlassung des an die Pflegeeinrichtung nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW – vom 19. März 1996 (GV.NW. 1996 S. 137), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV.NRW. S. 816)) gezahlten Pflegewohngeldes – wie von der Klägerin geltend gemacht - kommt danach nicht in Betracht. Denn der der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstattete Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung der Klägerin im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Ihre vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohnerin des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt, hat also auch für die hier fragliche Zeit nur in diesem begrenzten Umfang bestanden. Diese Kostenbegrenzung bei der Klägerin spiegelt sich in der Verpflichtung des Trägers der Pflegeeinrichtung – hier der St. K. Krankenhaus GmbH N. als Trägerin der Pflegeeinrichtung "St. U. Haus-Altenwohnheim" – wider, das gewährte Pflegewohngeld von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Diese Verpflichtung des Trägers ist zwar nicht unmittelbar § 82 Abs. 3 SBG XI zu entnehmen, welcher nur öffentliche objektbezogene Förderungen erfasst und damit auf subjektbezogene Sozialleistung sui generis wie das Pflegewohngeld nicht unmittelbar anwendbar ist. So Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R – juris, Rn. 15 ff. Jedoch kann auch bei einer nicht objektbezogenen Förderung im Sinne von § 82 Abs. 4 SBG XI, in deren Rahmen die Pflegeeinrichtung berechtigt ist, ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen – wie hier der Klägerin – gesondert zu berechnen, nichts anderes gelten. Denn § 82 Abs. 3 und 4 SBG XI unterscheiden sich nur durch den Umstand, dass der Gesetzgeber bei einer subjektbezogenen Förderung der Einrichtung – etwa durch Pflegewohngeld – anders als bei einer rein objektbezogenen Förderung - nicht die Gefahr sieht, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und insofern dort eine präventive Kontrolle der Abrechnungspraxis für nicht erforderlich hält. Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R – juris, Rn. 19. Das ändert aber nichts daran, dass auch und gerade subjektbezogene Förderungen wie das Pflegewohngeld in der für den jeweiligen Heimbewohner bewilligten Höhe von dessen Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen sind. So auch Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 3 P 1/03 R – juris, Rn. 19 – sowie Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 4 (Beihilferecht Bund - gültig bis 13.2.2009), LBS Stand: September 2009, § 9 Rn. 34 (3). Danach bestand auch hier die rechtliche Verpflichtung der St. K. Krankenhaus GmbH N. als Trägerin der Pflegeeinrichtung "St. U. Haus-Altenwohnheim", der Klägerin nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, was auch (dabei für die Monate Januar und Februar 2005 rückwirkend) geschah. Nur insoweit bestand eine Leistungspflicht der Klägerin, d.h. auch nur insoweit sind Aufwendungen der Klägerin überhaupt entstanden bzw. nachträglich ausgeglichen worden. Beihilfefähig im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV 2004 können aber – wie ausgeführt - nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben. Dafür spricht im Übrigen auch § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV 2004, wonach gewährte Leistungen unter anderem im Falle von Kostenerstattungen auf Grund von Rechtsvorschriften vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Wenn danach aber schon Leistungen, die unmittelbar dem Beihilfeberechtigten auf Grund normativer Ansprüche erstattet werden, vor Berechnung der Beihilfe in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind, muss eine solche Nichtberücksichtigung in Form des vorausgehenden Abzugs erst recht greifen, wenn – wie hier – eine Erstattung an den Kostengläubiger stattgefunden hat, so dass dem Beihilfeberechtigten bereits keine entsprechenden Aufwendungen entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man noch den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 3 Satz 3 BhV 2004 hinzuzieht, wonach dem Beihilfeberechtigten anderweitig zustehende Leistungen selbst dann bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden. Ein solcher Ausschluss ansonsten zustehender Beihilfeleistungen ist durch den Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gerechtfertigt und vom Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 – juris, Rn. 29f. Wenn aber bereits die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen ist, die nur deshalb entstehen, weil der Berechtigte es unterlässt, bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, muss dies erst recht für Aufwendungen gelten, die bereits durch andere finanzielle Leistungen – hier das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld – abgedeckt wurden. Das gefundene Ergebnis entspricht zudem dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 BhV 2004. Denn die Norm zielt (lediglich) darauf ab, dem Beihilfeberechtigten mindestens einen bestimmten Vom-Hundert-Satz seiner Bruttoeinkünfte zu belassen (hier gemäß § 9 Abs. 7 Satz 6 Nr. 3 BhV 2004: 30 v.H.), indem einem weitergehenden Einsatz des Einkommens durch vollständige Erstattung der diesen Anteil etwaig übersteigenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten entgegengewirkt wird. Würden insoweit höhere (letztlich fiktive) Aufwendungen als die dem Beihilfeberechtigten tatsächlich entstandenen in die Berechnung einbezogen, würde diese Begrenzungsregelung erkennbar unterlaufen. Dem steht entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht § 4 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) entgegen. Nach dieser Norm wird Pflegewohngeld an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Bei den in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen, handelt es sich um solche, die – wie die Klägerin - nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Denn in § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO werden lediglich die Voraussetzungen für die Bewilligung des Pflegewohngeldes, nicht aber die Grundlagen dazu geregelt, welche beihilferechtliche Relevanz die bewilligten Mittel haben. Dies versteht sich vor allem deswegen, weil das Land für Letzteres eine eigene Regelungskompetenz auch für dem Bundesrecht zugeordnete Beihilfeangelegenheiten benötigen würde, eine solche aber offensichtlich fehlt und das Land sie sich im vorliegenden Zusammenhang auch erkennbar nicht zugesprochen hat. Investitionskosten werden im Übrigen innerhalb des Beihilfenrechts (hier: des Bundes ) als grundsätzlich nicht beihilfefähig behandelt. Ob sie mit Blick auf ihre Höhe öffentlich bezuschusst werden sollen, ist somit eine von der Beihilferelevanz evident zu unterscheidende Frage, auch wenn aus Härtegründen ggf. (ausnahmeweise) gewisse Anteile jenseits des Eigenanteils von der Beihilfe erstattet werden dürfen. Es liefe auf eine Berücksichtigung einer zum Teil fiktiven Höhe von Investitionskosten hinaus, wenn das Pflegewohngeld bei der Eigenanteilsberechnung der Beihilfe außen vor bliebe, mithin nicht als kostenmindernder Faktor berücksichtigt würde, so dass der Eigenanteil ggf. in Höhe des Pflegewohngeldes überschritten würde mit der Folge, dass dieser überschießende Teil zu 100 % erstattet werden müsste. Dies liefe in Ansehung des Umstandes, dass das Pflegewohngeld tatsächlich gerade deshalb gezahlt wird, um die ausgleichsbedürftigen Aufwendungen im Ergebnis zugunsten des Pflegebedürftigen zu senken, auf eine regelwidrige und damit unzulässige Missachtung des Zwecks der Eigenanteilsberechnung hinaus, welche die Klägerin deswegen auch nicht von der Beklagten verlangen kann. § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO trägt das von der Klägerin verfolgte Begehren ferner schon vom Wortlaut und Inhalt der Norm nicht. Denn nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld "für" die genannten Personen ja gerade nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Leistung "Pflegewohngeld" erfährt ihrerseits eine Begrenzung, je nachdem, ob sie Aufwendungen betrifft, für die eine Beihilfe gewährt wird oder nicht – nicht aber wird die Beihilfegewährung in irgendeiner Weise begrenzt oder überhaupt geregelt. Durch die Nichtberücksichtigung des an die Einrichtung gezahlten Pflegewohngeldes im Rahmen der Beihilfe wird letztlich eine Doppelbezuschussung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung durch die Pflegewohngeldstelle einerseits und die Beihilfestelle andererseits verhindert. Eine zusätzliche Belastung für den Beihilfeberechtigten ergibt sich daraus aber – wie schon ausgeführt – nicht. Es wird lediglich vermieden, dass der Beihilfeberechtigte über die an ihn kostenmindernd weitergegebene Bezuschussung der Investitionskosten hinaus eine weitere – ungerechtfertigte – Vergünstigung durch Bezuschussung desselben Kostenblocks durch entsprechende Beihilfeleistungen erfährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht gegeben sind.