Urteil
1 A 2084/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.1A2084.07.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1983 geborene Kläger trat am 1. April 2002 zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes und eines sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes von 14 Monaten in die Dienste der Bundeswehr ein. Bereits am 5. April 2002 wurde er aktenkundig u.a. wie folgt belehrt: Der unbefugte Besitz und/oder der Konsum von Betäubungsmitteln und Drogen und Drogenmissbrauch sei für Soldaten im und außer Dienst (auch innerhalb militärischer Anlagen) verboten. Darüber hinaus begehe der Soldat eine unter Umständen mit Freiheitsentzug bedrohte Straftat, wenn er unbefugt Betäubungsmittel herstelle, erwerbe, besitze oder abgebe. Bei Soldaten auf Zeit werde dieses Vergehen in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet. Mit Wirkung vom 1. März 2004 wurde der Kläger, der mittlerweile Hauptgefreiter war, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die aufgrund entsprechender Verpflichtungserklärung des Klägers auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit endete wegen der Anrechnung der zuvor geleisteten Wehrdienstzeiten mit Ablauf des 31. März 2006. Aufgrund der Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2005 tat der Kläger seither seinen Dienst in der 6. Kompanie/Fernmeldebataillon 284 in X. . Nachdem der Beklagten im März 2006 durch Fotos und Videoaufnahmen gestützte Vorwürfe bekannt geworden waren, dass Angehörige der genannten 6. Kompanie auf einer Stube (Stube 215, Gebäude 10) Betäubungsmittel konsumiert hätten, leitete die Beklagte gegen den Kläger und die übrigen eines solchen Dienstvergehens verdächtigten Soldaten Disziplinarverfahren ein. Der in seiner Funktion als Stellvertreter des Kompaniechefs zuständige Disziplinarvorgesetzte, Oberleutnant B. , befahl am 22. März 2006 zunächst vier verdächtigte Soldaten in den Sozialraum, stellte diese unter Aufsicht und vernahm sie unter Hinzuziehung von Oberfähnrich (w) V. als Protokollführerin der Reihe nach. Wie auch bei allen in den Akten befindlichen protokollierten weiteren Vernehmungen eröffnete er hierbei ausweislich des jeweiligen Protokolltextes dem jeweils betroffenen Soldaten bei Beginn die diesem zur Last gelegten Pflichtverletzungen und wies darauf hin, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Ferner belehrte er die jeweiligen Betroffenen über die bei Abgabe einer Erklärung bestehende Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Ausweislich der von Oberfähnrich (w) V. gefertigten und von den betroffenen Soldaten jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolle, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich die am 22. März 2006 vernommenen Soldaten u.a. wie folgt: Der Hauptgefreite N. P. erklärte bei seiner Vernehmung u.a., er habe bis September 2005 auf seiner damaligen Stube 215 mit einigen Kameraden zusammen nach Dienstschluss Cannabis-Produkte konsumiert. Sodann schilderte er im Einzelnen den in seiner Anwesenheit erfolgten – teilweise regelmäßigen – Drogenkonsum weiterer von ihm benannter Kameraden (insbesondere HG U. , OG U1. , HG T. , HG O. , OG L. ); OG T1. , der ebenfalls die Stube 215 bewohnt habe, habe von den Vorfällen gewusst, jedoch nie selbst Drogen eingenommen. Zu dem Kläger äußerte er sich insoweit wie folgt: Der Kläger sei auch mehr als einmal anwesend gewesen. Den Zeitraum könne er nun nicht mehr genau eingrenzen, er meine aber, dass dies auch das vierte Quartal 2005 gewesen sei. Der Kläger habe in seiner – des HG P. – Anwesenheit dieses weiße Pulver eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert. Er habe auch erwähnt, dass es bereits zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme im Bezug auf Betäubungsmittel gegeben habe. Auch der Hauptgefreite U. räumte eigenen Drogenkonsum auf der Stube 215 ein und zählte sich selbst insoweit "zum harten Kern". Er habe beinahe wöchentlich, manchmal sogar drei- bis viermal in der Woche mit mehreren Kameraden Drogen eingenommen, insbesondere Pep und selten auch Cannabis. Am Drogenkonsum sei neben HG T. und OG U1. auch der Kläger beteiligt gewesen. Er habe den Kläger zwei- oder dreimal Pep einnehmen sehen, doch sei der Kläger meist nach Dienst nach Hause gefahren. OG T1. sei des Öfteren bei dem Konsum anwesend gewesen, habe in seiner Anwesenheit jedoch selbst nie Drogen eingenommen. Der Obergefreite U1. gab zu, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215 gelegentlich Amphetamine in Form von Pep konsumiert zu haben. Der Kläger habe ebenfalls ein- oder zweimal Pep eingenommen. Bei dem Drogenkonsum auf der Stube 215 sei diese abgeschlossen gewesen; außerdem sei Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am geöffneten Fenster geraucht worden, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum habe eindringen können. OG T1. sei gelegentlich bei dem Drogenkonsum auf der Stube anwesend gewesen, habe jedoch selbst nie Drogen eingenommen. Der Hauptgefreite T. schließlich erklärte, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215 Cannabis und Amphetamine zu sich genommen zu haben. Während des Konsums durch ihn und weitere Kameraden habe der Kläger die Stube meistens verlassen. HG Q. habe wahrscheinlich von dem Drogenkonsum gewusst, aber selbst nie Drogen eingenommen. Bei seiner – späteren – Nachvernehmung am 24. April 2006 gab er ferner an, nicht ständig bei dem Drogenkonsum auf der Stube 215 anwesend gewesen zu sein; er könne deshalb nicht sagen, dass der Kläger nie dabei gewesen sei. Bei seiner ebenfalls am 22. März 2006 erfolgten – ersten – Vernehmung wurde dem Kläger die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung eröffnet. Der Kläger machte von seinem Recht Gebrauch, nicht auszusagen, erklärte sich aber mit einem Drogenscreening einverstanden. Zu Vernehmungen zweier weiterer Soldaten kam es am Folgetag (23. März 2006). Ausweislich der nun von Hauptfeldwebel T2. gefertigten und von den beiden betroffenen Soldaten jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokollen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich diese u.a. wie folgt: Der Obergefreite L. stritt einen Drogenkonsum innerhalb der Kaserne ab, räumte einen Drogenkonsum vor wenigen Wochen zu Hause ein und erklärte weiter: Zu den Vorfällen auf Stube 215 könne er aussagen, dass er zwei- bis dreimal im Zeitraum September/Oktober (2005) während des Drogenkonsums anderer Kameraden anwesend gewesen sei. Hierbei hätten die Kameraden U. , L1. , P. , E. , T. , U1. und N1. unterschiedliche Betäubungsmittel wie Cannabis und Amphetamine zu sich genommen. Er selbst habe dabei, obwohl es ihm angeboten worden sei, keine Drogen konsumiert. Der Hauptgefreite O. schließlich gab zu, während des vierten Quartals 2005 ein- bis zweimal auf der Stube 215 Cannabis und Pep zu sich genommen zu haben. Neben ihm selbst seien die Kameraden U. , L1. , E. , T. , P. , N1. , U1. und T1. anwesend gewesen. Cannabis und Pep hätten während dieser Vorfälle auch die Soldaten U. , E. , P. , L1. , T. und U1. konsumiert; OG N1. habe nur Pep zu sich genommen, und OG T1. habe keine Drogen konsumiert. Am 23. März 2006 wurde der – inzwischen durch die Aussagen der Kameraden belastete – Kläger befragt, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle; er erklärte erneut, nicht aussagen zu wollen. Daraufhin beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung; der Bataillonskommandeur befürwortete dies. Am 24. März 2006 hörte die Beklagte die Vertrauensperson an, die die Entlassung des Klägers für angemessen hielt, und teilte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch dies sowie ihre Absicht mit, ihn zu entlassen und deshalb von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Am selben Tag nahm der Kläger schriftlich Stellung. Er bestritt einen Betäubungsmittelmissbrauch. Der Vorwurf, den er durch entsprechende Begutachtungen entkräften könne, diene nur dazu, ihn "billig zu entlassen". Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2006 widersprach der Kläger dem Antrag auf Entlassung. Er habe seit Jahren in keinerlei Hinsicht irgendwelche Drogen konsumiert. Er sei dringend auf die Einhaltung der Zusagen zur Übergangsbeihilfe und Übergangsleistungen angewiesen, da er seit dem 1. Januar 2006 ein Fernstudium betreibe. Mit Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 29. März 2006 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 zu mehreren nicht bestimmbaren Zeitpunkten außerhalb des Dienstes auf der Stube 215, Gebäude 10, in der T3. -Kaserne trotz vorheriger aktenkundiger Belehrung über das entsprechende Verbot Betäubungsmittel konsumiert. Dies werde durch die unabhängig voneinander erfolgten Aussagen von fünf glaubwürdigen Personen bestätigt. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein am 23. März 2006 durchgeführtes Drogenscreening negativ verlaufen sei, zumal die Zeit der Nachweisbarkeit in Urinproben von der Menge und der Regelmäßigkeit des Konsums sowie von der Substanz abhänge. Mit diesem Verhalten habe er schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen, gegen die Gehorsamspflicht und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil ein um sich greifender Betäubungsmittelkonsum in der Truppe die militärische Ordnung und damit die Einsatzfähigkeit der Truppe gefährde. Deshalb würden die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ernsthaft gefährdet werden; das Dienstverhältnis sei daher zu lösen. Gegen den ihm am 29. März 2006 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger am 31. März 2006 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend aus: Ein ausreichender Tatverdacht liege in seinem Falle nicht vor. Der Sachverhalt sei bisher unzureichend und einseitig ermittelt worden. HG T. habe bestätigt, dass der Kläger keine Drogen konsumiert habe. Neben diesem Entlastungszeugen habe die Beklagte ferner nicht berücksichtigt, dass die fünf Belastungszeugen unglaubwürdig seien. Denn diese seien selbst beim Drogenscreening positiv getestet worden, und außerdem seien sie durch die Vernehmungsperson, Oberleutnant B. , durch unzulässige Drohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ihren Aussagen veranlasst worden. Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende ordentliche Entlassung des Klägers erweise sich die fristlose Entlassung im Übrigen als unverhältnismäßig, weil sie nur noch Strafcharakter habe und ihn um seine Entlassungsentschädigung bringe. In einer Stellungnahme vom 31. März 2006 widersprach Oberleutnant B. dem Vorwurf, Kameraden des Klägers bei den Vernehmungen bedroht zu haben. Er habe die Soldaten vielmehr über ihre Wahrheitspflicht im Falle einer Aussage belehrt und zusätzlich darüber aufgeklärt, dass ihnen bei unwahrer dienstlicher Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe. Bei allen Vernehmungen sei jeweils ein Protokollführer anwesend gewesen; diese und der bei den Vernehmungen vom 22. März 2006 zugegen gewesene S2-Offizier könnten bestätigen, dass in den Vernehmungen niemand bedroht, unter Druck gesetzt oder zu einer Aussage gezwungen worden sei. Ausweislich der Bescheinigung des Truppenarztes, Dr. N2. , vom 6. April 2006 fand sich in der Urinprobe des Klägers vom 24. März 2006 kein Nachweis von Amphetaminen, Cannabinoiden, Benzodiazepinen oder Opiaten. Gleiches gilt nach entsprechenden Bescheinigungen vom 6. April 2006 auch für die Soldaten P. , O. und T. . Nach weiteren Bescheinigungen dieses Truppenarztes vom 10. April 2006 fand sich bei drei weiteren Soldaten jeweils ein positiver Nachweis (OG L. : Cannabinoide; OG U1. : Amphetamine; HG U. : Amphetamine und Cannabinoide). Am 28. April 2006 wurden die Soldaten O. , P. und U. jeweils als Beschuldigte durch KOK W. von der Kreispolizeibehörde X. vernommen; die Vernehmung des OG U1. durch KOK E1. folgte am 2. Mai 2006. Hierbei bestätigten die vier Soldaten ausweislich der gefertigten Vernehmungsprotokolle, auf die Bezug genommen wird, ihre bei der Bundeswehr gemachten Aussagen als zutreffend und schilderten u.a. erneut die Beteiligung des Klägers an dem Drogenkonsum auf der Stube 215. Die Soldaten U. und P. gaben ferner bezogen auf den Kläger an, dass dieser "Heimschläfer" gewesen sei. Der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos wies die Beschwerde, der der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II nicht abgeholfen hatte, mit Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe durch den Konsum von Betäubungsmitteln schuldhaft die Dienstpflichten aus §§ 7, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen handele es sich um schwerwiegende Verstöße gegen soldatische Pflichten, die umso schwerer wögen, als von einem Soldaten, der sich aus freien Stücken als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, erwartet werden könne, dass er sich in besonderem Maße an die Grundpflichten halte, die der militärische Dienst mit sich bringe. Der Einwand des Klägers, der ihm vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum sei nicht hinreichend erwiesen, greife angesichts des Ermittlungsergebnisses nicht durch; der Vorwurf sei danach vielmehr erwiesen. Die zum sachgleichen Vorwurf verantwortlich vernommenen Soldaten L. , O. , P. , U. und U1. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten im vierten Quartal des Jahres 2005 Cannabis bzw. Amphetamine konsumiert habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Soldaten werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert hätten. Denn diese Soldaten hätten, obwohl ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe, ausgesagt und dabei nicht nur den Kläger, sondern auch sich selbst belastet. Gründe, weshalb diese Soldaten den Kläger und sich selbst zu Unrecht belastet haben sollten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der den Kläger belastenden Aussagen der Soldaten P. , U. und U1. werde durch die Umstände ihrer Vernehmung am 22. März 2006 noch gestärkt. Denn diese Soldaten seien im Vorfeld der Vernehmungen überraschend – ohne Vorkenntnis über die anstehenden Vernehmungen – separiert und beaufsichtigt worden, so dass eine Absprache untereinander ausgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl werde der Kläger durch die somit unabhängig voneinander zustande gekommenen Aussagen dieser Soldaten übereinstimmend des Konsums von Betäubungsmitteln bezichtigt. Die Einlassungen des HG T. entkräfteten diese Aussagen nicht. Denn mit dessen Äußerung, der Kläger habe während des Konsums meist die Stube verlassen, werde der Vorwurf des Drogenkonsums zwar nicht bestätigt, aber auch nicht dementiert. In seiner Nachvernehmung vom 24. April 2006 habe HG T. als Zeuge ausdrücklich ausgesagt, dass er bei dem Konsum von Betäubungsmitteln auf der fraglichen Stube nicht immer anwesend gewesen sei und deshalb nicht ausschließen könne, dass auch der Kläger am Drogenkonsum beteiligt gewesen sei. Auch das negative Ergebnis des Drogenscreenings bei dem Kläger entlaste diesen nicht, weil die letzte Einnahme, selbst wenn sie erst am 31. Dezember 2005 erfolgt wäre, im Testzeitpunkt am 24. März 2006 schon zu lange zurückgelegen habe. Denn mit einem Urintest könne der Konsum von Cannabis selbst bei regelmäßigem und dauerhaftem Konsum nur 30 Tage bis 8 Wochen nach der letzten Einnahme nachgewiesen werden; bei Amphetaminen betrage diese Frist sogar nur wenige Tage. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass der die Vernehmungen durchführende Offizier unangemessen Druck auf die den Kläger belastenden Soldaten ausgeübt habe. Ausweislich der Vernehmungsprotokolle seien diese ordnungsgemäß belehrt worden. Der weitere Hinweis auf eventuelle strafrechtliche Konsequenzen wahrheitswidriger Aussagen stelle keinen die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung der Vernommenen beeinträchtigenden Druck dar. Für ein darüber hinausgehendes, die Soldaten beeinflussendes Verhalten, insbesondere im Sinne verbotener Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO gebe es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der feststehenden Pflichtverletzungen hätte ein weiteres Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet. Unter militärischer Ordnung sei dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erhielten. Schutzgut der militärischen Ordnung sei die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie es zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich sei. Dazu gehörten vor allem auch die Disziplin, gegenseitiges Vertrauen und der militärische Zusammenhalt der Truppe. Die Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung könne sich zum einen aus der Annahme einer Wiederholungsgefahr ergeben, zum anderen aber auch daraus, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit handele, so dass ohne eine fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Handeln für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde erheblich gefährdet werden, wenn Soldaten Rauschmittel zu sich nähmen. Maßgeblich sei dabei unabhängig von der Frage der Einsatzbereitschaft des Klägers selbst, dass die militärische Ordnung dann ernstlich gefährdet sei, wenn der Rauschgiftkonsum in der Bundeswehr um sich greife. Entscheidend sei daher im Falle des Klägers, dass er Betäubungsmittel nicht etwa im privaten Umfeld, sondern mehrfach in dienstlichen Unterkünften in Gegenwart anderer Soldaten konsumiert habe. Er habe damit die militärische Ordnung nicht nur abstrakt gefährdet, sondern wegen des dienstlichen Bezugs der Handlungen einer konkreten ernstlichen Gefahr ausgesetzt. Dass auch andere Soldaten beteiligt gewesen seien, relativiere die Handlungsweise des Klägers nicht, sondern zeige lediglich, wie groß die Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr für das von ihm begangene Dienstvergehen sei. Es liege auf der Hand, dass gerade im Bereich der Streitkräfte der Missbrauch von Betäubungsmitteln wegen der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die psychische und physische Einsatzbereitschaft besondere Gefahren in sich berge. Der Dienstherr und konkret die Vorgesetzten seien verpflichtet, jegliche Risiken bei der Handhabung von Waffen, Munition oder Fahrzeugen soweit wie möglich auszuschließen. Demzufolge sei den Soldaten der Konsum von Betäubungsmitteln in und außer Dienst untersagt. Dabei könne das Verbot aber nur dann seine vor allem präventive Wirkung entfalten, wenn jedermann deutlich werde, dass auch schon ein nicht regelmäßiger Drogenmissbrauch mit aller Konsequenz verfolgt werde. Die Entlassung stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar stehe beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG die Entscheidung über die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck sei hier jedoch bereits in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber, jedenfalls im Wesentlichen, durch die Vorschrift selbst – und zwar auf Tatbestandsebene – konkretisiert worden. So setze die Vorschrift mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer "ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenze sie in zeitlicher Hinsicht die Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich kein Raum. Das Ermessen der zuständigen Behörde sei daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Sinne einer "intendierten" Entscheidung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die der Gesetzgeber nicht schon in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen habe bzw. wegen ihrer Atypik nicht habe einbeziehen können. Ein solcher atypischer Fall liege hier jedoch nicht vor. Auch die Entlassung kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist stelle keine solche Besonderheit dar. Schließlich habe das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß gewisse Härten verbunden sein könnten. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedürfe hiervon ausgehend jedoch regelmäßig keiner besonderen Erwägungen. Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere seien der Kläger und die Vertrauensperson vor der Entlassung angehört worden. Es werde nicht verkannt, dass die Lebensplanung des Klägers durch die fristlose Entlassung sehr gravierend beeinträchtigt werden könne. Dennoch müsse hier den Belangen des Schutzes der militärischen Ordnung kompromisslos der Vorrang eingeräumt werden, insbesondere um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein solch gravierendes Fehlverhalten ohne Folgen bleibe. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass angesichts des Fehlverhaltens des Klägers die Ursachen, letztlich auch der persönlichen Härten, in seiner eigenen Verantwortung lägen. Am 16. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich (sinngemäß) beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2006 – 10 L 934/06 – zurückgewiesen und hierbei im Rahmen der Interessenabwägung u.a. ausgeführt, die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Beschwerdebescheides erweise sich aus den von der dortigen Antragsgegnerin dargelegten Gründen und aufgrund der Aktenlage als rechtmäßig. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend im Kern vorgetragen: Der unsubstantiierte Vorwurf, er habe über Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert, treffe nicht zu und sei durch nichts belegt. Zugegebenermaßen habe er, wie der Bundeswehr durch den bei der Aufnahmeuntersuchung erfolgten Test von Anfang an bekannt gewesen sei, vor seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr gelegentlich (leichte) Drogen konsumiert. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass seine Übernahme als Zeitsoldat erst nach 23 Monaten erfolgt sei. Er habe sich während seiner Dienstzeit mehrfach Drogenschnelltests unterzogen, die sämtlich negativ ausgefallen seien. Dies werde durch seine Einverständniserklärungen vom 19. Mai 2003 und vom 6. Oktober 2003 nebst Bescheinigung negativer Ergebnisse, durch den Untersuchungsbericht des Zentralen Instituts des Sanitätsdienstes der Bundeswehr L2. vom 19. Mai 2004 und durch die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. H. vom gleichen Tage zur Frage der MKF-Tauglichkeit belegt; in dieser Stellungnahme werde dem Kläger eine gesicherte vollständige Abstinenz seit mindestens drei Jahren bescheinigt. Ferner sei schon am 8. April 2002 ein Screening mit negativem Ergebnis durchgeführt worden. Überdies habe er sich wegen seiner Vorgeschichte mit unangekündigten Drogentests einverstanden erklären müssen. Außerdem gehe er davon aus, dass aufgrund seiner Vorgeschichte auch im Herbst 2005, wohl Mitte November, ein Drogenscreening stattgefunden habe. Denn zu dieser Zeit sei er durch den Truppenarzt wegen einer geplanten Verwendung im Afghanistan-Einsatz körperlich – auch mittels einer Blutprobe – untersucht worden. Die entsprechende Tauglichkeitsbescheinigung werde den unsubstantiierten Vorwurf des Drogenmissbrauchs genau während des vierten Quartals 2005 entkräften. Ferner könne ein regelmäßiger Drogenkonsum bei ihm schon deshalb nicht vorliegen, weil er als "Heimschläfer" fast jeden Tag nach Dienstschluss zu seiner Familie gefahren sei und dort übernachtet habe; im Herbst 2005 habe er sich höchstens an drei Tagen über Nacht in der Kaserne aufgehalten. Ferner habe die Bundeswehr die Ermittlungen einseitig, nämlich mit dem Ziel geführt, dem Kläger einen Drogenkonsum nachzuweisen. Zum einen habe man auf die Durchführung einer Haaranalyse verzichtet, die anders als der Urintest einen einige Monate zurückliegenden Drogenkonsum noch hätte nachweisen können. Zum anderen habe man HG T. am 24. April 2006 mit dem offensichtlichen Ziel nachvernommen, die früher gemachte, ihn, den Kläger, entlastende Aussage zu relativieren. Denn HG T. sei lediglich gefragt worden, ob er ausschließen könne, dass der Kläger sich am Drogenkonsum beteiligt habe. Bei nicht einseitiger Ermittlung hätte zumindest gefragt werden können, ob HG T. sich sicher sei, dass der Kläger niemals in seiner Gegenwart Drogen konsumiert habe. Auch wäre es interessant gewesen zu fragen, wie oft er, der Kläger – als Heimschläfer –, bei Drogenkonsum der Kameraden die Stube verlassen habe. Der Behauptung der Beklagten, die Beschuldigten seien am 22. März 2006 separiert worden, werde widersprochen. In Wahrheit seien die vier Beschuldigten vor ihrer Vernehmung gemeinsam in einen Raum geführt worden, wo sie sich unterhalten und sogar Tischfussball hätten spielen können. Die Aufsicht habe ein Mannschaftsdienstgrad geführt, der sich an den Gesprächen und auch am Kickerspiel beteiligt habe. Somit habe für die vier Soldaten jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über ihre Aussagen zu verständigen. Ob dies geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er verkenne nicht, dass er von seinen Kameraden belastet werde; für dieses Verhalten habe er nach wie vor keine einleuchtende Erklärung, außer dass die übrigen Beteiligten ihr eigenes Fehlverhalten durch Belastung möglichst vieler Mittäter hätten relativieren wollen. Er bestreite, dass es sich bei dem weißen Pulver, das in der äußerst kurzen Videosequenz von ihm in die Nase gezogen werde, um Drogen gehandelt habe. Er habe während der letzten beiden Dienstjahre unter einer chronischen Atemwegserkrankung gelitten, für die ihm laufend Nasenspray sowie Emser Salz verschrieben worden seien. Letzteres sei ein weißes Pulver, das gewöhnlich in Wasser aufzulösen sei und dann zur Nasenspülung verwendet werde. Am Tage der Entstehung dieser Aufnahmen – nach seiner Erinnerung im Sommer 2005 – sei die Kompanie vom Besuch eines Soldatenfriedhofs schon alkoholisiert in die Kaserne zurückgekehrt; dort sei die Party auf den Stuben noch weiter gegangen. Während die meisten Soldaten bereits Freizeitkleidung angezogen hätten, habe er mangels solcher Kleidung in der Kaserne noch die Ausgehuniform getragen, in der er am Morgen zur Kaserne gefahren sei. Im nicht unerheblich alkoholisierten Zustand hätten andere Kameraden am Abend auf der Stube nun Drogen konsumiert und auch durch die Nase eingezogen. Daraufhin habe er gewettet, er könne auch sein Emser Salz durch die Nase ziehen. Aufgrund dieser Wette sei es zu dem Video gekommen, auf dem deutlich zu erkennen sei, dass der Kläger schon erheblich alkoholisiert gewesen sei. Die Aufnahme ende damit, dass der Kamerad U. den Daumen hochstrecke und damit den Gewinn der Wette signalisieren wolle. Wenn, wie behauptet, er regelmäßig mit seinen Kameraden gemeinsam Drogen konsumiert hätte, hätte wohl kaum ein Anlass bestanden, ein solches Video zu drehen. Es habe vielmehr dokumentiert werden sollen, dass er, der Kläger, sich eine "Dosis" Emser Salz in die Nase gezogen habe. Diese Szene könne auch der Grund für die belastenden Aussagen der Kameraden sein. Schließlich bestreite er, dass er am 5. April 2002 darüber belehrt worden sei, dass Drogenmissbrauch bei Zeitsoldaten in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet werde. Er könne sich an eine solche Belehrung nicht erinnern; abgesehen davon hätte eine solche Belehrung ihn nicht betroffen, da er zu jener Zeit nicht Zeitsoldat, sondern Grundwehrdienstleistender gewesen sei. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 und den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides wiederholt und darüber hinausgehend vorgetragen: Für die vom Kläger behauptete ärztliche Untersuchung auf seine Auslandsverwendungsfähigkeit fänden sich in seinen Gesundheitsunterlagen keine Hinweise. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein Drogenscreening grundsätzlich nicht Bestandteil einer – eine ganz andere Zielsetzung als ein Drogentest aufweisenden – Untersuchung auf Auslandsverwendungsfähigkeit sei. Darüber hinaus dürfe eine bei einer solchen Untersuchung etwa genommene Blutprobe in keinem Fall ohne Einwilligung des Soldaten für ein Drogenscreening genutzt werden, sondern diene nur dem Nachweis der Auslandsverwendungsfähigkeit. Außerdem erfolge der Nachweis von Drogen nicht mittels Untersuchung des Blutes, sondern des Urins. Es treffe zwar zu, dass die bei dem Kläger durchgeführten Drogenscreenings vom 8. April 2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003, 19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt negative Ergebnisse gehabt hätten. Dieser Umstand könne in Anbetracht der zeitlichen Abstände zwischen den Tests aber nur belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006 nicht regelmäßig und keine größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert habe. Ein sporadischer Konsum geringer Mengen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Vorwurf des Klägers seien die Ermittlungen nicht einseitig geführt worden. Sie habe durchaus berücksichtigt, dass medizinische Befunde den Drogenkonsum des Klägers nicht belegen könnten. Es könne jedoch aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der im Zuge der disziplinaren Ermittlungen durchgeführten Vernehmungen von einem gesicherten Sachverhalt ausgegangen werden. Die Videoaufzeichnung sei im Zusammenhang mit den Aussagen der den Kläger belastenden Soldaten zu sehen. Dass es sich bei der aufgezeichneten Inhalation bzw. nasalen Applikation einer Substanz im Rahmen einer "Wette" um eine Dosis Emser Salz gehandelt habe, sei nach Aussage des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ wenig glaubwürdig. Denn das Einziehen des trockenen Salzes in die Nase würde erhebliche Reaktionen, z.B. Tränenfluss sowie Brennen und Schmerzen der Nasenschleimhaut hervorrufen und zu einer lokalen Schädigung der Nasenschleimhaut führen. Dass und mit welchem Inhalt der Kläger am 5. April 2002 belehrt worden sei, ergebe sich aus der von ihm an diesem Tag unterzeichneten, in den Akten befindlichen "Aktenkundigen Belehrung". Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt noch nicht Soldat auf Zeit gewesen; aufgrund der erfolgten schriftlichen, aber auch aufgrund ständiger mündlicher Belehrung habe dem Kläger aber bewusst sein müssen, dass die Bundeswehr – unabhängig vom Status des Soldaten – keinen Missbrauch von Betäubungsmitteln dulde. Er könne sich daher hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Belehrung nicht auf seinen damaligen Status berufen. Außerdem stelle eine Belehrung über die Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln auch keine konstitutive Voraussetzung für eine fristlose Entlassung dar. Denn die bestehenden Verbotsvorschriften und die rechtlichen Folgen eines Verstoßes im Falle des Erwerbs und Konsums vom Betäubungsmitteln seien bei den Soldaten als allgemein bekannt vorauszusetzen. Durch das angefochtene, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Gericht folge der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie den Gründen seines Beschlusses vom 4. August 2006 im Verfahren 10 L 934/06 und sehe deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ein einmaliger Haschischkonsum gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoße und eine fristlose Entlassung des Soldaten rechtfertige. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheine die fristlose Entlassung des Klägers als rechtmäßig. Aufgrund der eindeutigen, belastenden Aussagen seiner Kameraden L. , O. , P. , U. und U1. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2005 zumindest in Einzelfällen in den Diensträumen der Kaserne Cannabis und Amphetamine konsumiert habe. Die Aussage des HG T. , der Kläger habe während des Konsums die Stube meist verlassen, könne den Kläger nicht entscheidend entlasten. Denn damit sei lediglich gesagt, dass der Kläger an dem Drogenkonsum nicht stets beteiligt gewesen sei. Das am 24. März 2006 negativ durchgeführte Drogenscreening könne den Kläger ebenfalls nicht entlasten, weil Cannabis und Amphetamine mehrere Monate nach ihrem Konsum im Urin nicht mehr nachweisbar seien. Der Einwand des Klägers, auch im Rahmen einer Untersuchung seiner Auslandsverwendungsfähigkeit sei es zu einem Drogenscreening gekommen, sei anhand der Gesundheitsakte nicht nachvollziehbar. Die Videoaufnahmen, die den Kläger dabei zeigten, wie er im Kreise seiner Kameraden zwei Linien eines weißen Pulvers in die Nase einziehe, belasteten ihn ebenfalls. Seine Einlassung, es habe sich dabei um den Konsum von Emser Salz im Rahmen einer Wette gehandelt, erscheine abwegig. Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt habe, hätte der Kläger sich durch ein solches Vorgehen die Nasenschleimhäute verätzt. Das geschickte Vorgehen des Klägers beim Einatmen des weißen Pulvers durch die Nase spreche eher dafür, dass er in dieser Vorgehensweise einige Übung gehabt habe. Bei dem einmaligen Konsum von Emser Salz hätte sich der Kläger vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Alkoholisierung sicherlich nicht so geschickt angestellt. Die nach alledem gerechtfertigte fristlose Entlassung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil sie wenige Tage vor dem Zeitpunkt der regulären Entlassung des Klägers erfolgt sei. Denn die Beklagte sei schon aus generalpräventiven Gründen gehalten gewesen, aus den bekannt gewordenen Vorwürfen unmittelbar Konsequenzen zu ziehen. Das pekuniäre Interesse des Klägers, nicht die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse einzubüßen, habe gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der ungestörten Erledigung der der Bundeswehr zur Erledigung übertragenen Aufgaben zurückstehen müssen. Diese Aufgabenerledigung werde durch Soldaten, die Betäubungsmittel konsumieren, erheblich gefährdet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung seiner Berufung macht dieser im Wesentlichen geltend: Die angegriffene Behördenentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig und ohne weitere Beweisaufnahme aufzuheben, weil sie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG verstoße und nicht offensichtlich sei, dass die unzureichende Aufklärung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Beklagte habe es bewusst unterlassen, ihr zu Gebote stehende zulässige, taugliche und entscheidungserhebliche Beweise zu erheben. Hinsichtlich des vorgeblichen Cannabiskonsums hätte sie anstelle der tatsächlich durchgeführten – selbst als untauglich erkannten – Urinprobe eine Haarprobe veranlassen müssen. Sollte man dem Vorbringen der Beklagten folgen können, auch ein Haartest könne mit Blick auf die bei Soldaten vorgeschriebene Haarlänge von bis zu 3 cm nur einen maximal drei Monate zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen, so sei ein solcher Test am 24. März 2006 noch erfolgversprechend gewesen, weil der fragliche Zeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Monate zurückgelegen habe. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass er, der Kläger, wenige Tage vor seiner Entlassung schon längere Haare getragen habe als Soldaten üblicherweise. Im Übrigen hätte auch Körper- bzw. Intimbehaarung für eine Haaranalyse verwendet werden können. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht erwiesen; insoweit trage die Beklagte die Beweislast. Der erforderliche Nachweis eines Drogenkonsums könne nicht anhand der Aussagen seiner Kameraden geführt werden. Die in den gegen diese Kameraden gerichteten Strafverfahren gemachten Aussagen seien nicht verwertbar, weil diese in jenem Verfahren nicht der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein "Recht zur Lüge" gehabt hätten. Auch die Aussagen im Disziplinarverfahren könnten nach § 96 VwGO in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Nachweis des ihm vorgeworfenen Drogenkonsums herangezogen werden. Denn eine Zeugenaussage, die nicht vor einem Richter erfolgt sei und bei der er bzw. seine Prozessbevollmächtigten nicht die Möglichkeit hätten, Nachfragen zu stellen, könne jedenfalls dann nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn eine unmittelbare gerichtliche Einvernahme der Zeugen, wie hier, ohne weiteres möglich sei. Bei einer Einvernahme der Belastungszeugen im Termin hätte die Möglichkeit bestanden, sich zum einen ein Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen und zum anderen durch konkrete Nachfragen auch zum Randgeschehen den Wahrheitsgehalt der gegenüber der Beklagten gemachten Aussagen zu eruieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei möglich, dass diese Zeugen bei einer entsprechenden Beweiserhebung von ihren belastenden Aussagen abgerückt wären. Darüber hinaus unterlägen die in den Disziplinarverfahren gemachten Aussagen seiner Kameraden weiteren Bedenken und trügen deshalb seine Entlassung nicht. Solche Bedenken ergäben sich aus der ganz offensichtlich vorhandenen Möglichkeit der Kameraden, Absprachen zu treffen, als auch aus dem Inaussichtstellen mehrjähriger Haftstrafen (bei eingeräumten Konsumen, bei denen realistischerweise nicht einmal die Eröffnung eines Hauptverfahrens beantragt werden würde). Die Vernehmungsprotokolle belegten, dass entweder Absprachen stattgefunden hätten oder aber die Vernehmungsperson die Aussage, auf welche Art auch immer, in eine offenbar gewünschte Richtung gelenkt habe. Die Aussagen stimmten nämlich – abgesehen von der Aussage des Zeugen T. – inhaltlich vollständig, teilweise sogar wörtlich überein. Dies sei bei Aussagen zu Vorfällen, die bereits mehrere Monate zurückgelegen hätten, höchst auffällig und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Hierfür spreche auch die Behandlung der Aussage des Zeugen T. . Dessen Aussage entlaste ihn. Wenn er – ohnehin Heimschläfer und deshalb nur sporadisch auf der Stube – die Stube während des Drogenkonsums meistens verlassen habe, dann könne er nämlich keine Betäubungsmittel konsumiert haben. Die Nachvernehmung habe mit der dort gestellten Suggestivfrage nur dazu gedient, die zuvor gemachte entlastende Aussage zu relativieren. Die Videoaufnahme und die dazu getroffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts belegten nicht, dass es sich bei der weißen Substanz um Drogen gehandelt habe. Dass er diese Substanz mit einer gewissen Übung durch die Nase inhaliert habe, erkläre sich zwanglos mit seiner eingeräumten Drogenerfahrung aus der Zeit vor dem Dienst bei der Bundeswehr. Gegen seinen Vortrag, es habe sich um Emser Salz gehandelt, spreche auch nicht das Vorbringen der Beklagten zu einer Verätzungsgefahr. Aus seiner Gesundheitsakte sei nämlich bekannt, dass er seit Jahren Nasenspray-Abusus betrieben habe und seine Nasenschleimhäute deshalb eine Abstumpfung aufgewiesen hätten. Die Frage, ob eventuell nicht von einer Abstumpfung, sondern von einer Sensibilisierung und Überreaktion der Nasenschleimhäute auszugehen sei, könne nur ein Sachverständiger beurteilen. Eine etwaige Reaktion des Klägers in Form von Augentränen, Niesen oder Naselaufen könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, da die Videosequenz kurz nach der Inhalation abbreche. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 sowie deren Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihr gesamtes schriftsätzliches Vorbringen ergänzend aus: Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass der Vernehmende tendenziös und einseitig ermittelt habe, zumal er an einem bestimmten Ermittlungsergebnis kein Interesse gehabt habe. Auch wenn die den Kläger belastenden Aussagen inhaltlich übereinstimmend gewesen seien, zeige gerade die von den übrigen Aussagen abweichende Aussage des Zeugen T. vom 22. März 2006, nach welcher der Kläger während des Konsums die Stube meist verlassen habe, dass keine Absprachen hinsichtlich des Inhalts erfolgt seien. Die Forderung, die Beklagte hätte einen Haartest durchführen müssen, gehe angesichts der eindeutigen und nicht widerlegten Zeugenaussagen fehl. Abgesehen davon hätte auch ein – ohnehin nur zum Nachweis des Konsums von Amphetaminen, nicht aber von Cannabis geeigneter – Haartest im Falle des Klägers keinen Nachweis mehr erbringen können, weil das menschliche Haar etwa 1 cm pro Monat wachse und bei einem Soldaten nur von einer Haarlänge bis 3 cm auszugehen sei, so dass ein Nachweis insoweit nur für einen kurz zurückliegenden Zeitabschnitt erbracht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei eine unmittelbare Einvernahme der Zeugen durch das Gericht entbehrlich gewesen. Der angegriffene Verwaltungsakt sei nicht wegen Verstoßes gegen § 24 VwVfG rechtswidrig. Entscheidend sei nicht die Methode zum Nachweis eines Drogenkonsums, sondern der Nachweis selbst. Sei der Nachweis zur Überzeugung des Gerichts schon durch die eindeutigen Zeugenaussagen und die Videoaufnahmen erbracht, so bedürfe es keiner weiteren Erörterung, welche Methode sich besser zum Nachweis des Drogenkonsums eigne. Lediglich vorsorglich sei noch darauf hinzuweisen, dass der chronische Missbrauch abschwellender Nasensprays nicht, wie der Kläger behaupte, zu einer "Abstumpfung" der Nasenschleimhaut führe; die Nasenschleimhäute reagierten vielmehr wesentlich empfindlicher und überschießend auf Reizungen. Als Reaktion auf das Schnupfen von Emser Salz wäre im Falle des Klägers mithin eher mit überschießendem Augentränen, Niesen und Nasenlaufen zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (10 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 29. März 2006 sowie der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 5. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides geltenden Neufassung durch Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl. I S. 1482. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. I. Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG – gehört worden. Auch greift in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Verfügung sei unter Verstoß gegen § 24 VwVfG und damit verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, schon deswegen nicht durch, weil eine etwaige ungenügende Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren sich allein auf die materielle, nicht aber auf die formelle Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts auswirken kann. Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58 f.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 24 Rn. 24 m.w.N. II. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1963 – VIII C 123.63 –, BVerwGE 17, 5, und vom 31. Januar 1980 – 2 C 16.78 –, BVerwGE 59, 361, sind hier erfüllt. a) Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt. Denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 29. März 2006 ausgehändigt worden, während seine – hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche – vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. März 2006 geendet hätte. Der Umstand, dass die reguläre Dienstzeit des Klägers schon zwei Tage nach dem Entlassungszeitpunkt abgelaufen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. b) Der Kläger hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. aa) Dem Kläger wird in den angefochtenen Verfügungen insofern in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von September bis Dezember 2005 außerhalb des Dienstes zu mehreren nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Block 10, Stube 215 der T3. -Kaserne, C Straße in X. in Anwesenheit der bzw. mit den damaligen Hauptgefreiten (im Folgenden: HG) O. , N. P. und U. sowie den Obergefreiten (im folgenden OG) L. und U1. Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetaminen konsumiert. Nicht vorgeworfen wird dem Kläger entgegen seinem – offenbar auf eine erleichterte Widerlegbarkeit abzielenden – Vorbringen in der Klageschrift hingegen, "er habe über Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert". Es steht nach Würdigung des Akteninhalts, insbesondere nach Würdigung der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen und verwertbaren Vernehmungsprotokolle als Beweisurkunden zur Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Senats fest, dass der in den Verfügungen erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Eine (weitere) Beweiserhebung war insoweit nicht veranlasst. Dass der dem Kläger zur Last gelegte Drogenkonsum tatsächlich stattgefunden hat, wird zweifelsfrei durch den Inhalt der in den Akten befindlichen, von dem Senat ausgewerteten Vernehmungsprotokolle belegt, in denen die Aussagen der Soldaten O. , P. , U. , U1. und L. während ihrer jeweiligen Vernehmungen im Disziplinarverfahren und die Aussagen der vier zuerst angeführten Soldaten bei der jeweiligen Beschuldigtenvernehmung vor der Kreispolizeibehörde X. wiedergegeben sind. Alle fünf Soldaten haben, wie eine Auswertung der im Disziplinarverfahren gefertigten Protokolle verdeutlicht, im Kern übereinstimmend angegeben, dass der Kläger einige wenige Male an dem Drogenkonsum des – nicht stets deckungsgleichen – Kreises von Soldaten auf der Stube 215 teilgenommen hat. So hat OG L. von zwei bis drei Vorfällen gesprochen, bei denen u.a. auch der Kläger anwesend gewesen sei und Betäubungsmittel (Cannabis und/oder Amphetamine) zu sich genommen habe. HG O. hat erklärt, ein- bis zweimal Drogen auf der Stube 215 konsumiert zu haben; mit dabei gewesen seien die Soldaten U. , L1. , T. , P. , N1. , U1. , T1. und der Kläger. Dieser habe hierbei – wie einige der anderen auch – Cannabis und Amphetamine (Pep) zu sich genommen. HG P. hat angegeben, dass der Kläger mehr als nur einmal anwesend gewesen sei, wohl im vierten Quartal 2005, und in seinem Beisein dieses weiße Pulver eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert habe. Nach den Angaben des OG U1. hat der Kläger im vierten Quartal 2005 ein- oder zweimal Pep eingenommen, und HG U. hat bekundet, dass er den Kläger, der meist nach Dienst nach Hause gefahren sei, zwei- oder dreimal bei der Einnahme von Pep gesehen habe. Ausweislich der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Soldaten O. , P. und U. jeweils am 28. April 2006 und des Soldaten U1. am 2. Mai 2006 haben diese ihre im Disziplinarverfahren gemachten Aussagen (mit einer durch OG U1. gemachten, eine Fahrt in die Niederlande betreffenden und deshalb hier nicht relevanten Ausnahme) und damit auch die jeweils den Kläger betreffenden Bekundungen als wahr bestätigt und zum Teil auch ausdrücklich wiederholt. Der Senat ist befugt, die angeführten Vernehmungsprotokolle aus den Disziplinarverfahren und aus den polizeilichen Ermittlungsverfahren als urkundlich vorliegende Beweisergebnisse der behördlichen Verfahren bei seiner Überzeugungsbildung zu verwerten. Die Verwertbarkeit der polizeilichen Vernehmungsprotokolle wird zunächst nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt, die dort vernommenen Soldaten hätten als Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein "Recht zur Lüge" gehabt. Zwar steht es dem polizeilich vernommenen Beschuldigten nach dem Grundsatz des "nemo tenetur", nach welchem niemand verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen, frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. die dies voraussetzenden – hier einschlägig gewesenen – Regelungen des § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und er unterliegt bei etwaigen – ihn selbst betreffenden – Angaben zur Sache auch keiner Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte darf aber, wenn er sich für eine Aussage zur Sache entscheidet, im Rahmen seiner Vernehmung nicht durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze verletzen, hat also insoweit gerade kein "Recht zur Lüge". Etwaige falsche Angaben können deshalb insbesondere im Hinblick auf §§ 145 d, 164, 185 ff. oder 258 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 – 5 StR 328/04 –, NStZ 2005, 517 = juris, dort Rn. 16; Keller, JR 1986, 30 f.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, 52. Aufl. 2009, § 136 Rn. 18; Walther, in: Krekeler/Löffelmann, Anwaltskommentar StPO, 2007, § 136 Rn. 13, 27. Den vier polizeilich vernommenen Soldaten stand mithin kein "Recht zur Lüge" zu, und insbesondere war es ihnen nicht erlaubt, den Kläger und weitere Kameraden falsch zu verdächtigen. Die Verwertbarkeit der Vernehmungsprotokolle aus den Disziplinarverfahren und aus den polizeilichen Ermittlungsverfahren wird auch nicht durch die sinngemäße Argumentation des Klägers durchgreifend in Frage gestellt, der Inhalt dieser Protokolle, die eine Vernehmung wiedergäben, welche nicht vor einem Richter erfolgt sei und bei der der Kläger nicht die Möglichkeit zu Nachfragen gehabt habe, könne jedenfalls dann nicht zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, wenn – wie hier – eine unmittelbare gerichtliche Einvernahme der vernommenen Personen als Zeugen im gerichtlichen Verfahren ohne weiteres möglich sei. Der mit diesem Vorbringen angesprochene, in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich nur in § 96 Abs. 1 VwGO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hindert die Verwertung dieser Protokolle durch den Senat ohne weitere Erhebung eines Zeugenbeweises indes nicht. Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung (Satz 1) und kann insoweit insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen (Satz 2). Unstreitig gebietet diese Vorschrift, die Identität von beweiserhebenden und fallentscheidenden Richtern bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme zu wahren (sogenannte formelle Unmittelbarkeit). Vgl. etwa Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 96 Rn. 18, und Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 96 Rn. 1. Dieses Gebot wird durch die hier in Rede stehende Verwertung von Beweisergebnissen aus behördlichen Verfahren durch den Senat im Wege des Urkundsbeweises nicht tangiert, weil der Urkundenbeweis direkt und ohne zwischengeschaltete Mittelsperson(en) durch das Gericht selbst erhoben wird. Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 47, 46; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (429 f.); BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, NVwZ 1989, 67. Dem in § 96 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung lässt sich ein weiterer, auf Sicherung einer "materiellen Unmittelbarkeit" der Beweiserhebung abzielender Inhalt, der eine Verwertung der Protokolle hindern könnte, nicht entnehmen. Die Vorschrift gebietet also neben der Wahrung formeller Unmittelbarkeit nicht zugleich auch, wegen eines Vorrangs direkter (unmittelbarer oder "sachnäherer") Erkenntnisquellen vor solchen indirekter (mittelbarer oder "sachfernerer") Natur schon generell oder zumindest bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – wie eines Widerspruchs eines Beteiligten gegen eine Verwertung eines indirekten Beweismittels, wie eines Antrages auf Erhebung eines direkten Beweismittels oder wie des Umstandes, dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen muss – nur das direktere Beweismittel zu benutzen. Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 18 ff., m.w.N. auch zur Gegenauffassung in Fußnoten 40 und 46; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für die – mit § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO identische – Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ausführlich auch Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.); a.A. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 1979 – 3 CB 117.79 –, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 38 m.w.N., und vom 22. November 1991 – 1 B 142/91 –, NJW 1992, 1186; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 96 Rn. 3 m.w.N; Garloff, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 96 Rn. 2. Der Wortlaut des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO gibt für die Annahme, die Norm gebiete die Berücksichtigung nur derjenigen Beweismittel, die ihrem Inhalt nach die Erkenntnis der erheblichen Tatsachen am unmittelbarsten ermöglichen, nichts her. Der Kontext mit § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestätigt dies, da die dortige, nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung von Beweismitteln gerade keine Vorrangregelung erkennen lässt. Auch ein Vergleich mit den in § 96 Abs. 2 VwGO geregelten Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz erlaubt es nicht, aus gesetzessystematischen Gründen ein Gebot materieller Unmittelbarkeit in die den Regelfall normierende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO hineinzulesen. Denn § 96 Abs. 2 VwGO regelt nicht etwa eine ausnahmsweise zulässige Ersetzung eines durch den beauftragten oder ersuchten Richter z.B. erhobenen Zeugenbeweises durch einen auf das insoweit gefertigte Protokoll bezogenen Urkundenbeweis. Einem solchen Verständnis dieser Vorschrift steht nämlich entgegen, dass überzeugende Argumente für die Annahme fehlen, das Beweismittel, das nach der Einschätzung des Gerichts bei der Beweiserhebung sachgerecht zum Einsatz kommen soll, ändere seinen Charakter im Falle einer nicht durch das Gericht, sondern durch einen beauftragten oder ersuchten Richter durchgeführten Beweiserhebung. Vgl. ausführlich: Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 20. Bestätigt wird der auf Wortlaut und Systematik gestützte Befund, die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlange allein die Wahrung formeller Unmittelbarkeit, durch deren Entstehungsgeschichte. In dem maßgeblichen, von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957 wird zur Begründung der §§ 97 bis 99 des Entwurfs, welche mit nur geringen Abweichungen den heutigen §§ 96 Abs. 1, 97 und 98 VwGO entsprechen, ausgeführt, dass ausschließlich bewährte und selbstverständliche Verfahrensgrundsätze wiedergegeben würden und im Einzelnen auf die ZPO verwiesen werden könne (BT-Drs. 3/55, S. 41). Zur Begründung der Regelung des – dem heutigen § 96 Abs. 1 VwGO entsprechenden – § 97 des Entwurfs hat der Gesetzgeber damit auf den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit Bezug genommen. Dieser in der (bis heute unverändert gebliebenen) Vorschrift des § 355 Abs. 1 ZPO verankerte Grundsatz wurde aber einhellig dahin verstanden, dass er allein die formelle Unmittelbarkeit gewährleiste. Zum Meinungsstand vor Inkrafttreten der VwGO vgl. etwa Nikisch, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 1952, § 49 IV (= S.189 f.); Wieczorek, ZPO, Band II, Teil 2, 1957, § 355 Anm. B bis B II c; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 1960, § 115 III. 1. b (= S. 564 f.); zum heutigen, soweit ersichtlich unveränderten Meinungsstand vgl. etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 355 Rn. 1, m.w.N. Ein Grundsatz materieller Unmittelbarkeit im Verwaltungsprozess, der nach dem Vorstehenden nicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst hergeleitet werden kann, kann auch nicht in Analogie zu § 250 StPO begründet werden. Diese – die vorliegende Fallkonstellation in der Sache treffende – Norm verbietet für den Fall, dass der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, die Vernehmung dieser Person in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung zu ersetzen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Verwaltungsprozess verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber ein solches striktes Verbot erkennbar bereichsspezifisch allein für den Strafprozess aufgestellt, aber im Rahmen der (vielfach geänderten) Verwaltungsgerichtsordnung bis heute darauf verzichtet hat, eine vergleichbare Regelung oder eine Verweisung auf Regelungen der Strafprozessordnung zu schaffen. Der letztgenannte Umstand fällt deshalb besonders ins Gewicht, weil die VwGO, wie insbesondere § 173 Satz 1 VwGO zeigt, durchaus die Regelungstechnik der Verweisung auf eine andere Prozessordnung – die ZPO – kennt, welcher im Übrigen eine Regelung wie die des § 250 StPO ebenfalls fremd ist. Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 21 m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BVerwG; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für die FGO: Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (764), m.w.N.; für die ZPO: Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Zweiter Band, Teilband 1, 1987, § 284 Rn. 34 m.w.N.; für den Verwaltungsprozess a.A. – soweit ersichtlich – allein Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 96 Rn. 5 (ohne Begründung und unter Hinweis nur auf strafprozessuale Quellen). Die Auffassung, ein (aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitender) Grundsatz materieller Unmittelbarkeit gelte zumindest dann, wenn ein Beteiligter – wie hier – einer Verwertung eines indirekten Beweismittels (hier: der Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundsbeweises) widerspreche – so wohl BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 B 18.08 –, juris, dort Rn. 13; nur scheinbar in diese Richtung hingegen BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O., in juris Rn. 8, 16, wonach Protokolle über Zeugenaussagen gegen den Widerspruch eines Beteiligten wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zwar nicht als Zeugenbeweis, wohl aber als Urkundsbeweis berücksichtigt werden dürfen –, wenn ein Antrag auf Erhebung eines direkten Beweismittels, insbesondere auf Zeugenvernehmung gestellt sei oder wenn sich sonst dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen müsse – so BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 1979 – 3 CB 117.79 –, a.a.O., und vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O. sowie Urteil vom 28. November 1991 – 3 C 37.89 –, juris –, ist nicht nur den bereits dargelegten grundsätzlichen Einwänden ausgesetzt, sondern auch noch aus einem zusätzlichen Grund abzulehnen. Gegen diese These in allen ihren Varianten spricht nämlich entscheidend, dass sie der Sache nach eine gespaltene – nämlich auf die fallabhängige Situation verlautbarten Widerspruchs, gestellter Beweisanträge oder sich aufdrängender Beweiserhebung beschränkte – materielle Unmittelbarkeit impliziert, für die sich ein normativer Bezug zu § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht einmal ansatzweise herstellen lässt, und dass sie darüber hinaus eine Begründung für diese Spaltung schuldig bleibt. Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 22; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO und gerade in Bezug auf die Problematik eines "Widerspruchs" gegen die Berücksichtigung/Verwertung eines weniger unmittelbaren Beweismittels ferner Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.). Allerdings gelangen die vom Senat vertretene Auffassung zur mangelnden Einschlägigkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit einerseits und die zitierte(n) Ansicht(en) des Bundesverwaltungsgerichts andererseits, nach welcher/welchen der Grundsatz der Unmittelbarkeit eine Berücksichtigung von Vernehmungsprotokollen im Wege des Urkundsbeweises (nur) dann hindert, wenn ein Beteiligter (Beweisgegner) dem (substantiiert) widerspricht bzw. die Vernehmung der zuvor vernommenen Person als Zeuge ausdrücklich beantragt oder wenn sich sonst dem Gericht die Vernehmung aufdrängen muss, hier letztlich zu gleichen Ergebnissen. Denn mit der hier vertretenen Auffassung ist noch nicht gesagt, dass eine Verwertung indirekter statt (verfügbarer) direkter Beweise stets und einschränkungslos zulässig wäre. Die insoweit vielmehr einschlägige Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO kann, ggf. auch in Verbindung mit entsprechenden Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), vielmehr durchaus dazu zwingen, den direkteren Beweis (evtl. zusätzlich zu einem entfernteren) zu erheben; zudem findet der regelmäßig geringere Zuverlässigkeitsgrad eines indirekten Beweismittels dabei als "informelle Beweisregel" Eingang in den Prozess der richterlichen Überzeugungsbildung. Vgl. Rudisile, a.a.O., § 96 Rn. 23; Böhm, Die Verwertung mittelbarer Beweismittel im Verwaltungsgerichtsprozess, NVwZ 1996, 427 ff. (431); für § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ferner Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (765 f.). Nach der/den von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht(en) gilt nichts anderes. Denn auch insoweit kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nicht nur dann unterbleiben, wenn sich eine Beweisaufnahme nicht aufdrängt, sondern auch bei einem "Widerspruch" des Beweisgegners bzw. einem von diesem gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung, welcher schon mangels substantiierten Tatsachenvortrags nicht zu der gewünschten Beweisaufnahme veranlassen kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 3 C 37.89 –, a.a.O., insbesondere Rn. 16, 19. Mit Blick darauf, dass der Kläger ausgehend von seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich verlautbarten Standpunkt, es sei nicht seine Aufgabe, einen Beweisantrag zu stellen, konsequenterweise einen solchen Antrag nicht gestellt und damit auch keinen substantiierten "Widerspruch" erhoben hat, kann sich vorliegend eine Pflicht des Senats, weiteren Beweis durch Vernehmung der den Kläger belastenden Kameraden als Zeugen zu erheben, nur aus der das Gericht treffenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergeben. Nach dieser Regelung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne hierbei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Hierbei ist ihm bei der Auswahl seiner der Sachverhaltserforschung dienenden, nicht durch eine generelle Rangordnung abgestuften förmlichen und nicht förmlichen Beweismittel ein weites prozessuales Ermessen eingeräumt. Dessen Ausübung ist erst dann zu beanstanden, wenn das Gericht bestimmte, nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliche Tatsachen nicht oder nicht hinreichend ermittelt, obwohl sich dies als eine in Betracht kommende Maßnahme (auch ohne das Hinwirken eines Beteiligten) aufdrängt, also bei objektiver Betrachtung und normalem Geschehensablauf Gesichtpunkte deutlich werden, die das Gericht zu Zweifeln veranlassen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 3 C 37/89 –, a.a.O., und Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 86 Rn. 21 bis 26, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze bestand zu einer weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung der den Kläger belastenden Kameraden als Zeugen keine Veranlassung. Hierbei mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger eine solche Beweiserhebung nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1988 – 7 B 28.88 –, NVwZ 1988, 1019, und vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, a.a.O. Denn eine solche weitere Beweisaufnahme musste sich dem Senat jedenfalls auch unabhängig von dem soeben genannten Gesichtspunkt nicht aufdrängen. Dem Vorbringen des Klägers wie auch den sonstigen Umständen des Falles lässt sich nichts von Substanz entnehmen, was auch nur geringste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der protokollierten Aussagen oder an der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Soldaten wecken könnte; vor diesem Hintergrund wäre eine weitere Beweisaufnahme, wie auch etwa das entsprechende pauschal gebliebene schriftsätzliche Vorbringen des Klägers zur Notwendigkeit einer Eruierung des Wahrheitsgehaltes der den Kläger belastenden Aussagen verdeutlicht, auf eine Suche nach Entlastungsmomenten hinausgelaufen, ohne dass eine Richtung für den denkbaren Erfolg tatsachengestützt vorgegeben gewesen wäre. Vgl. dazu, dass das Gericht, das sich auf die Verwertung von Urkunden beschränken will, nur durch substantiierte Einwendungen und Beweisanträge zu einer Erhebung des unmittelbaren Zeugenbeweises gezwungen werden kann und eine grundlose bzw. unsubstantiierte Einwendung dann vorliegt, wenn man sich nach Lage der Dinge nicht vorstellen kann, dass eine erneute Erhebung des Beweises durch das Gericht zu einem anderen Ergebnis führen würde, Rüsken, Beweis durch beigezogene Akten, BB 1994, 761 ff. (766); vgl. ferner BFH, Urteil vom 21. Juni 1988 – VII R 135/85 –, BFHE 153, 393 = juris, dort Rn. 13 bis 15, wonach es einer zeugenschaftlichen Vernehmung einer bereits durch ein Strafgericht als Angeklagte vernommenen Person durch das Finanzgericht zusätzlich zu oder anstelle einer Erhebung nur des entsprechenden Urkundsbeweises nicht bedarf, wenn der Gegner des (bloßen) Urkundsbeweises seine Einwendungen gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge nicht substantiiert und insbesondere keine "annehmbare Erklärung" für seine Erwartung gibt, die seinerzeit angeklagte Person werde ihre früheren Aussagen ändern, was im konkreten Fall umso mehr gelte, als Grundlage für die strafgerichtlichen Feststellungen neben den Aussagen dieser Person auch die Aussagen anderer Mitangeklagter gewesen seien; dazu, dass solche Anträge, mit denen (unter der bloßen Bezeichnung als Beweisantrag) lediglich solche tatsächlichen Behauptungen aufgestellt werden, denen keine konkreten Anhaltspunkte zugrunde liegen, die also "aus der Luft gegriffen" und lediglich auf Ausforschung eines nur vermuteten Sachverhalts gerichtet sind, keine (erheblichen) Beweisanträge im Rechtssinne sind, vgl. etwa Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 86 Rn. 65, m.w.N. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes: Das (sinngemäße) Vorbringen des Klägers, die am 22. März 2006 vernommenen Soldaten (HG P. , HG U. , OG U1. und HG T. ) hätten vor ihrer jeweiligen Vernehmung die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen, begründet solche Zweifel offensichtlich nicht. Dieser – substanzlose – Vortrag ist schon deshalb unerheblich, weil er das Vorliegen von Absprachen nicht einmal behauptet, sondern es bei einer Vermutung belässt. Unabhängig davon sind keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die betreffenden Soldaten sich abgesprochen haben, den Kläger zu Unrecht des Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen. Denn es spricht – erstens – alles dafür, dass sich die betroffenen Soldaten hinsichtlich von ihnen zu machender Aussagen überhaupt nicht absprechen konnten. Hierfür ist nicht entscheidend, inwieweit die Soldaten während ihres durch Tischfußballspiel aufgelockerten Wartens in einem Aufenthaltsraum nach erfolgter "Separierung" (von den übrigen diensttuenden Soldaten) durch einen Mannschaftsdienstgrad wirksam "überwacht" worden sind oder nicht. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die betreffenden Soldaten nach dem in dieser Hinsicht unstreitigen Sachverhalt den Grund für ihre Separierung nicht kannten. Dies aber zwingt zu der Schlussfolgerung, dass sie weder wussten, dass überhaupt disziplinarrechtliche Vernehmungen folgen würden, noch gar den Gegenstand einer solchen Vernehmung kannten. Zweitens und vor allem sind weder nachvollziehbare Gründe vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen diese Soldaten gerade eine Verabredung dahin getroffen haben sollten, den Kläger durch frei erfundene Behauptungen übereinstimmend zu Unrecht zu belasten. Dass zwischen diesen Soldaten und dem Kläger etwa eine persönliche Feindschaft bestanden hätte, hat der – insoweit im Falle tatsächlich gegebener Feindschaft oder ähnlicher Gründe gerade nicht auf Spekulationen verwiesene und im eigenen Interesse zu substantiiertem Vortrag aufgerufene – Kläger ebenso wenig behauptet wie er etwaige Gründe für eine solche, die Annahme einer "Verschwörung" rechtfertigende Feindschaft benannt hat; er hat vielmehr selbst vorgetragen, sich das Aussageverhalten der betreffenden Soldaten nicht erklären zu können. Für das Vorliegen von Gründen, den Kläger gemeinsam und zu Unrecht zu belasten, spricht auch sonst nichts. Der Akteninhalt vermittelt insoweit – im Gegenteil – vielmehr den Eindruck, dass der Kläger gut in die Gruppe der ihn später belastenden Kameraden integriert war. Belegt wird dieser Eindruck schon durch den unstreitigen Umstand, dass der Kläger während des teilweise durch die Videoaufnahme dokumentierten Abends im Sommer oder Herbst 2005 zusammen mit seinen Kameraden auf der Stube gefeiert und mit diesen die – behauptete – Wette abgeschlossen hat. Ferner wird die Vertrautheit mit den Kameraden auch dadurch deutlich, dass der Kläger ausweislich der Bekundungen des HG P. sich diesem gegenüber freimütig geäußert hatte, dass es bereits zu seiner – des Klägers – Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel gegeben habe. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger (sinngemäß) geäußerte Vermutung, die auf der Videoaufnahme zu sehende Szene, wie er – nach seinen Angaben – Emser Salz in die Nase einziehe, könne bei den ihn belastenden Kameraden zu dem Irrtum geführt haben, er habe sich am Drogenkonsum beteiligt, ist abwegig. Denn wenn der Kläger tatsächlich – wie von ihm behauptet – im Rahmen einer Wette mit den anwesenden Soldaten Emser Salz inhaliert haben sollte, musste den Anwesenden gerade wegen dieser Wette klar sein, dass es sich bei dem weißen Pulver um Emser Salz und nicht um Drogen handelte. Es konnte bei ihnen also nicht die irrige Annahme entstehen, der Kläger habe bei dem mit einer Kamera dokumentierten Vorfall Drogen zu sich genommen, so dass ihre Aussagen zu einem Drogenkonsum des Klägers sich dann auf andere Vorfälle beziehen müssten. Außerdem steht diesem Erklärungsversuch entscheidend entgegen, dass sämtliche den Kläger belastenden Kameraden von ein bis zwei oder mehreren Fällen des Drogenkonsums durch den Kläger in ihrer Anwesenheit berichtet und dass die Soldaten O. und P. und – in allgemeinerer Form – auch der Soldat L. weiter bekundet haben, dass der Kläger auch Cannabis konsumiert habe; dies ist aber eine Droge, die angesichts ihrer allgemein bekannten "Darreichungsformen" nicht mit Emser Salz verwechselt werden kann. Der weitere Versuch des Klägers, das Verhalten der ihn belastenden Kameraden mit dem Wunsch zu erklären, das eigene Fehlverhalten durch Angaben von (vielen) Mittätern zu relativieren, überzeugt ebenfalls nicht. Denn eine solche Strategie hätte es geboten, möglichst viele weitere Soldaten durch Falschaussagen zu belasten. Die vernommenen Soldaten haben im Rahmen ihrer Aussagen aber auch Kameraden von dem Vorwurf des Drogenkonsums entlastet. So haben die Soldaten O. , P. , U. und U1. hinsichtlich des ebenfalls auf der Stube 215 untergebrachten OG T1. übereinstimmend angegeben, dass dieser sich nie an dem Drogenkonsum beteiligt habe. Ferner hat HG T. bekundet, HG Q. habe wahrscheinlich von dem Drogenkonsum auf der Stube 215 gewusst, jedoch nie selbst Drogen eingenommen. Abgesehen davon musste den aussagenden Soldaten bekannt sein, dass eine falsche Verdächtigung eines Kameraden im Falle ihrer Aufdeckung nicht ohne Folgen für sie selbst bleiben könne. Drittens spricht gegen die Annahme einer "Verschwörung" gegen den Kläger auch das sonstige Aussageverhalten der ihn belastenden Soldaten und die Bewertung ihrer Aussagen als (jedenfalls im Übrigen) wahr. Denn die im Disziplinarverfahren und im polizeilichen Ermittlungsverfahren verantwortlich vernommenen Soldaten haben sich – zum einen – auch jeweils selbst in unterschiedlichem Umfang belastet, obwohl ihnen das Recht zugestanden hat, die Aussage zu verweigern. Dass diese Selbstbelastung nur in der sicheren Erwartung erfolgt sein könnte, später durch die Ergebnisse der Drogentests ohnehin überführt zu werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn aus dem Umstand, dass sich ein Beschuldigter durch eine erdrückende Beweislage (hier eventuell aufgrund der von den Soldaten selbst gefertigten und im Disziplinarverfahren der Bundeswehr vorliegenden Fotos und Videoaufnahmen) zu einem Geständnis veranlasst sieht, lässt sich nicht schon ableiten, dass er deshalb zumindest in Bezug auf andere Personen falsche Angaben machen werde. Abgesehen davon trifft die diesbezügliche Behauptung des Klägers, die den Kläger belastenden Soldaten seien sämtlich positiv getestet worden, auch nicht zu. Die Drogenscreenings der Soldaten P. und O. sind nämlich negativ ausgefallen. Durch die erfolgten Selbstbelastungen ist ferner der Sache nach zugleich die Richtigkeit derjenigen Aussagen der übrigen Soldaten bestätigt worden, mit welchen diese den jeweils sich selbst belastenden Kameraden belastet haben. So werden etwa die von den Soldaten L. , O. , P. , U. und T. gemachten Angaben, OG U1. habe sich an dem Drogenkonsum in erheblicher Weise beteiligt, durch dessen eigene Aussagen hierzu (er habe zum "harten Kern" gehört) nachdrücklich bestätigt. Umgekehrt haben die den Kläger belastenden Soldaten – wie bereits ausgeführt – andere Soldaten ausdrücklich von dem Vorwurf des Drogenmissbrauchs entlastet (Fälle T1. , Q. ). Viertens wird die Annahme, die betreffenden Soldaten hätten abgesprochen, den Kläger zu Unrecht des Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen, in keiner Weise durch die Behauptung gestützt, Indiz für eine solche Absprache sei, dass die Aussagen inhaltlich vollständig, teilweise sogar wörtlich übereinstimmten. Denn dies trifft offensichtlich nicht zu. Bereits ein flüchtiger vergleichender Blick auf die gefertigten Vernehmungsprotokolle zeigt, dass die Länge der insgesamt protokollierten Bekundungen der einzelnen Soldaten stark variiert, dass sich also die einzelnen Soldaten in sehr unterschiedlicher, nämlich teils eher knapper, teils eher ausführlicherer Weise zur Sache geäußert haben. Dieses Bild differenzierter und keinesfalls inhaltlich vollständig gleicher Aussagen wird durch eine inhaltliche Analyse nachhaltig bestätigt. So hat beispielsweise OG U1. anders als die übrigen Soldaten nähere Ausführungen zu den Gründen seines Drogenmissbrauchs und zu den bei dem Drogenmissbrauch auf der Stube getroffenen "Sicherheitsvorkehrungen" gemacht, und die Soldaten haben sich auch in sehr unterschiedlicher Genauigkeit zu Fahrten in die Niederlande geäußert. Gerade auch in Bezug auf den Kläger liegen durchaus unterschiedliche Aussagen vor. So hat HG T. den Kläger – anders, als es dessen übrigen befragten Kameraden getan haben – (wohl) nicht belastet (zu dessen Aussage siehe die Ausführungen im folgenden Absatz). Aber auch die den Kläger belastenden Aussagen weisen im Detail durchaus Unterschiede auf. So hat HG P. den Kläger nicht nur konkret belastet, sondern dabei auch ausgeführt, dass der Kläger damals erwähnt habe, es habe bereits zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel gegeben. Außerdem haben einzelne Soldaten – aber nicht alle – in Bezug auf den Kläger auch auf dessen Status als "Heimschläfer" hingewiesen (HG U. im Disziplinarverfahren und im Ermittlungsverfahren; HG P. im Ermittlungsverfahren). Der verbleibende Umstand, dass sich die Aussagen zumindest in ihrer Grundstruktur ähneln, ist kein Indiz für etwaige Absprachen, sondern ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Vernehmungsperson jeweils ein vergleichbares "Frageprogramm" abzuarbeiten hatte. Dass schließlich die Aussagen in Bezug auf die Beteiligten sowohl hinsichtlich der erfolgten Belastungen als auch in Bezug auf die Entlastungen im Ergebnis ein weitestgehend einheitliches Bild bieten, ist mit Blick auf das Vorstehende ebenfalls nicht auf vermutete Absprachen zurückzuführen, sondern darauf, dass die vernommenen Soldaten (wohl unter dem "Druck" vorliegenden Beweismaterials) wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Der Einwand des Klägers, er werde durch die Aussage des HG T. entlastet, trifft ersichtlich nicht zu. Dieser hat im Disziplinarverfahren ausgesagt, der Kläger habe während des Konsums meist die Stube verlassen. Dieser Aussage dürfte schon zu entnehmen sein, dass der Kläger der Wahrnehmung des HG T. zufolge in den Fällen seiner – des Klägers – (seltenen) Anwesenheit auf der Stube während des Drogenkonsums der Kameraden selbst Drogen konsumiert hat, worauf jedenfalls der unmittelbar nachfolgende Satz ("Der bereits entlassene OGefr T4. aus der 4. Kp nahm ebenfalls mit uns Drogen ein"; Hervorhebung durch den Senat) hindeutet; aus jener Aussage kann aber keinesfalls abgeleitet werden, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt an dem Drogenmissbrauch auf der Stube 215 teilgenommen. Dementsprechend hat HG T. bei seiner – ersichtlich nicht zu beanstandenden – Nachvernehmung am 24. April 2006 eingeräumt, nicht ständig während des Drogenkonsums auf der Stube 215 anwesend gewesen zu sein und deswegen (natürlich) auch nicht sagen zu können, dass der Kläger nie dabei gewesen sei. Die weitere Behauptung des Klägers, Oberleutnant B. habe die (den Kläger belastenden) Aussagen im Disziplinarverfahren durch widerrechtliche Drohung mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren herbeigeführt, ist unsubstantiiert. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf ein solches – von den Protokollen nicht gestütztes und von der Beklagten mit substantiiertem Vortrag insbesondere zu einer Belehrung, welche Folgen eine Falschaussage nach sich ziehen kann, schlüssig in Abrede gestelltes – Verhalten der Vernehmungsperson hindeuten könnten. Für ein nicht strikt an den Vorgaben des Rechts orientiertes Verhalten des Oberleutnants B. während der Vernehmungen spricht auch nichts. Im Gegenteil: Zum einen hatte der Vernehmer, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, schon generell kein Interesse an einem bestimmten Ermittlungsergebnis, was sich unter anderen auch darin manifestiert, dass, wie geboten, auch jene Aussagen zu Protokoll genommen worden sind, durch die einzelne Soldaten entlastet worden sind. Auch ist in keiner Weise ein Interesse des Vernehmers an einer Belastung gerade des Klägers erkennbar, geschweige denn plausibel gemacht. Zum anderen haben die den Kläger belastenden Soldaten ihre jeweilige Aussage im Disziplinarverfahren als zutreffend bestätigt und nicht etwa angegeben, unter (widerrechtlichem) Druck sich selbst oder andere – insbesondere den Kläger – zu Unrecht belastet zu haben. Der Einwand des Klägers, er habe sich im fraglichen Zeitraum als "Heimschläfer" höchstens dreimal über Nacht in der Kaserne aufgehalten, ist von vornherein ungeeignet, den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf zu entkräften. Denn zum einen dürften sich diese drei Abende von ihrer Zahl her bereits mit den Angaben der den Kläger belastenden Soldaten zur Häufigkeit seiner Teilnahme am Drogenkonsum decken. Zum anderen und vor allem aber kann ein Drogenkonsum selbstverständlich auch in der Zeitspanne zwischen Dienstschluss und einer um einige Zeit hinausgeschobenen Heimfahrt stattgefunden haben. Der Einwand des Klägers, sämtliche ihn betreffenden, von der Bundeswehr veranlassten Drogenscreenings seien negativ verlaufen, ist schon für sich ungeeignet, Zweifel zu wecken an der Glaubhaftigkeit der fünf übereinstimmenden Aussagen zu Lasten des Klägers. Zwar trifft es zu, dass die Untersuchungen vom 8. April 2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003, 19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt keinen positiven Befund erbracht haben; dieser Umstand kann in Anbetracht der Zeitabstände, die zwischen den einzelnen, jeweils auf konkret gegebener Einwilligung des Klägers beruhenden Untersuchungen liegen, nur belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006 nicht regelmäßig und keine größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert hat, nicht aber einen nur sporadischen Missbrauch nur geringer Drogenmengen ausschließen. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende zweite Hälfte des Jahres 2005, für die ein zeitnaher Test überhaupt nicht vorliegt und in der sich der Kläger aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. H. vom 19. Mai 2004 zur MKF-Tauglichkeit des Klägers ("Soweit eruierbar besteht jedoch seit mindestens drei Jahren eine gesicherte vollständige Abstinenz, die durch die vorliegenden Screening-Ergebnisse, aber auch die gesamte psycho-soziale Integration und dem entsprechenden Lebenswandel des Betroffenen untermauert werden") auch bereits "sicher" fühlen konnte, keine an den Umstand seiner Drogenvergangenheit anknüpfenden Drogentests mehr gewärtigen zu müssen. Soweit der Kläger die Durchführung eines weiteren Drogenscreenings im Wege des Bluttests im Rahmen einer Untersuchung auf seine Auslandstauglichkeit im Herbst 2005 vermutet bzw. unsubstantiiert behauptet, gibt es hierfür in den Akten und namentlich auch in den den Kläger betreffenden Gesundheitsakten keinerlei Anhaltspunkte. Zwar ist der Kläger ausweislich der in der Personalakte befindlichen "Ärztlichen Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung" vom 1. September 2005 durch Dr. K. , Vertragsarzt der Bundeswehr im Sanitätszentrum L3. , AST X. , begutachtet und als verwendungsfähig für einen ISAF-Einsatz eingestuft worden; die Beklagte hat aber insoweit überzeugend ausgeführt, dass – erstens – eine solche Untersuchung mit Blick auf ihre Zielsetzung ein Drogen-screening nicht umfasse, dass – zweitens – eine Einwilligung des Soldaten einzuholen gewesen wäre und dass – drittens – ein Screening mittels einer Urinprobe und nicht einer Blutprobe durchzuführen gewesen wäre, um aussagekräftige Ergebnisse für einen länger zurückliegenden Zeitraum zu erhalten. Schließlich überzeugt auch der Einwand des Klägers in keiner Weise, dass er im März 2006 sein Einverständnis mit einem Drogenscreening nicht erklärt hätte, wenn er zuvor tatsächlich – wie ihm vorgeworfen – Drogen konsumiert hätte. Denn es liegt angesichts der Drogenvorgeschichte des Klägers und insbesondere angesichts der deshalb von der Bundeswehr aus Gründen seiner Überwachung bereits früher wiederholt durchgeführten Screenings auf der Hand, dass der Kläger schon bei der Erklärung seines Einverständnisses über die Möglichkeiten eines Nachweises eines Drogenkonsums informiert war und in Kenntnis seines im Erklärungszeitpunkt bereits zeitlich deutlich zurückliegenden und zudem nur sehr sporadischen Gebrauchs von Drogen in geringer Menge (zu Recht) davon ausgegangen ist, dass der Test nicht zu einem positiven, ihn belastenden Ergebnis führen werde. Die Frage, ob dem Kläger der ihm vorgeworfene Drogenmissbrauch jedenfalls in Bezug auf einen Vorfall auch durch die vorliegenden Videoaufnahmen nachgewiesen werden kann, ob also die Substanz, deren Einnahme durch den Kläger mit einem Ziehröhrchen durch die Nase auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, Amphetamin (Pep) in Pulverform oder aber – wie vom Kläger behauptet – Emser Salz gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die vorstehenden Ausführungen haben verdeutlicht, dass der Senat seine Überzeugung, der dem Kläger zur Last gelegte Drogenmissbrauch habe tatsächlich stattgefunden, bereits auf der Grundlage des eindeutigen Inhalts der Vernehmungsprotokolle gebildet hat und bilden konnte. Schließlich ist auch der Vorwurf des Klägers irrelevant, die Beklagte habe seinerzeit nicht einen Urintest, sondern eine ihn sicher entlastende Haaranalyse veranlassen müssen, in welche er eingewilligt hätte. Hierbei mag offen bleiben, ob eine solche Haaranalyse überhaupt (noch) geeignet gewesen wäre, den hier nur in Rede stehenden vereinzelten Missbrauch geringer Drogenmengen im zweiten Halbjahr 2005 nachzuweisen. Vgl. insoweit etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. September 2002 – 11 CS 02.1131 –, juris, Rn. 19, wonach Cannabiskonsum durch die Haaranalyse (nur) dann festzustellen ist, wenn er mindestens einmal wöchentlich erfolgt, wobei nach den (näher zitierten) Feststellungen des Rechtsmedizinischen Instituts der Ludwig-Maximilians-Universität selbst der wöchentlich einmalige Konsum durch die Haaranalyse häufig nicht erkannt wird; VG München, Beschluss vom 12. Juli 2007 – M 6b S 07.2461 –, juris, Rn. 28: Während sich der Konsum von Kokain in den Haaren schon bei einer einmaligen Einnahme einer sehr geringen Menge nachweisen lässt, bedarf es einer mehrmaligen Einnahme von Haschisch, Marihuana bzw. Amphetamin über einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen, um einen positiven Nachweis an den Kopfhaaren zu führen; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. April 2008 – 11 CS 07.2671 –, juris, Rn. 15: Amphetamin kann für zurückliegende Zeiträume bereits (aber auch erst) bei gelegentlichem Konsum (Wochenend-User) in der Regel im Haar nachgewiesen werden; vgl. ferner die im Internet verfügbaren Ausführungen des "Forensisch Toxikologischen Centrums GmbH München" zu Haartests zum Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums (www.haartest.info/download/FAQ.pdf, Stand: 20. Juli 2009), nach welchen ein sogenannter experimenteller, einmaliger Konsum von Cannabis bei der Haaranalyse zu einem negativen Ergebnis führt; ein gelegentlicher Konsum könne, aber müsse nicht zu einem positiven Resultat führen; Amphetamin könne in der Regel auch nur nach intensiverem Konsum nachgewiesen werden, während beim Ecstasy der sogenannte "Wochenend-User" positive Ergebnisse zeige. Für die Entscheidung des Senats ist der genannte Vorwurf ohne Bedeutung, weil der gerügte Fehler des Verwaltungsverfahrens weder gegeben ist noch sich – im Falle seines unterstellten Vorliegens – auf die Entscheidung der Sache auswirken könnte. Schon die Beklagte war (im Verwaltungsverfahren) nicht verpflichtet, zusätzlich zu den durchgeführten Ermittlungen noch eine grundrechtsrelevante und kostenintensive Haaranalyse durchführen zu lassen; denn sie durfte allein schon auf der Grundlage des Ergebnisses der Aussagen der den Kläger belastenden Kameraden – wie nunmehr entsprechend der Senat auf der Grundlage des Inhalts der Protokolle – zu der Überzeugung von der Wahrheit des dem Kläger gemachten Vorwurfs gelangen. Das bedeutet, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers den Sachverhalt nicht defizitär ermittelt und deshalb nicht gegen § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG verstoßen hat; ebenso wenig ist – auch nur ansatzweise – ein Verstoß gegen die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestehende Verpflichtung, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, nach den obigen Ausführungen erkennbar. Im Übrigen könnte sich ein – nur unterstellter – Verstoß der Beklagten gegen die sie treffende Pflicht zur Amtsermittlung nicht auf die Entscheidung des Senats auswirken. Trägt nämlich auch der von dem (Ober-) Verwaltungsgericht nachträglich zutreffend ermittelte Sachverhalt den (zuvor ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung erlassenen) Verwaltungsakt, so unterliegt dieser nicht mit Blick auf § 24 VwVfG der Aufhebung, sondern bleibt bestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 – 1 B 143.86 –, NVwZ 1987, 144; Clausen, in: Knack, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 24, m.w.N.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 58 f. Das nach alledem maßgebliche Abstellen des Senats bei seiner vorstehend unter Punkt II. 1. b) aa) insgesamt vorgenommenen Beweiswürdigung auf den Inhalt der Vernehmungsprotokolle und damit auf indirekte (mittelbare) Beweismittel ist keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Zwar wird ein urkundsbeweislich verwertetes Vernehmungsprotokoll wegen der Zwischenschaltung der seinerzeit protokollführenden Person jedenfalls dem Grundsatz nach als weniger zuverlässig eingestuft als eine zeugenschaftliche Vernehmung der vernommenen Person durch das Gericht. Diesem Aspekt misst der Senat bei seiner Beweiswürdigung hier indes keine maßgebliche Bedeutung bei. Der genannte grundsätzliche Einwand geringerer Zuverlässigkeit nur indirekter Beweismittel wird vorliegend zum einen schon durch die Erwägung durchgreifend abgeschwächt, dass keine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die fraglichen Soldaten den Kläger in Wahrheit gar nicht belastet haben und der gegenteilige Text in den Vernehmungsprotokollen erst durch eine unrichtige Protokollierung zustande gekommen ist. Gegen eine unrichtige Protokollierung spricht zunächst schon, dass der Kläger nach den Inhalten der Protokolle nicht etwa nur durch eine, sondern durch fünf Personen im Kern übereinstimmend belastet worden ist, die zudem die Richtigkeit des Protokollierten jeweils durch ihre Unterschrift bestätigt haben. Ferner konnte der Senat insgesamt neun den Kläger übereinstimmend belastende Beweisurkunden verwerten, die außerdem nicht nur in zwei ihrer Art nach unterschiedlichen Verfahren (in den Disziplinarverfahren einerseits und in den Ermittlungsverfahren andererseits) angefertigt worden sind, sondern auch von insgesamt vier verschiedenen Protokollführern herrühren (Oberfähnrich V. , Hauptfeldwebel T2. , KOK W. , KOK E1. ). Darüber hinaus haben die Soldaten O. , P. , U. und U1. ihre den Kläger belastenden, im Disziplinarverfahren gemachten Aussagen jeweils bei der weiteren Vernehmung im polizeilichen Ermittlungsverfahren als inhaltlich zutreffend bestätigt, was die Gewähr für deren Richtigkeit noch erhöht. Schließlich spricht gegen eine fehlerhafte Protokollierung auch der Umstand, dass die jeweiligen Schilderungen weder komplex gewesen sind noch sonst besondere Anforderungen an Erfassung und sprachliche Darstellung durch die vernehmende Person gestellt haben und deshalb leicht zu protokollieren waren. Zum anderen kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen des Senats verwiesen werden, nach welchen die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des ihm gemachten Vorwurfs und auch die sonstigen Umstände des Falles nicht geeignet waren, auch nur geringste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der protokollierten Aussagen oder an der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Soldaten zu wecken. Namentlich die protokollierten Ergebnisse der disziplinaren Ermittlungen als bloßen Parteivortrag einzuschätzen, der einfach und damit schon durchgreifend bestritten wird/werden kann, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, erscheint dem Senat nach alledem völlig fernliegend. bb) In dem nach alledem feststehenden gelegentlichen Drogenkonsum des Klägers auf der Stube 215 liegt ein Verstoß gegen Dienstpflichten. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Soldat, der – sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes – Cannabis-Produkte oder andere Betäubungsmittel (wie etwa die hier auch in Rede stehenden Amphetamine) konsumiert, seine Dienstpflichten in welchem Umfang auch immer verletzt. Wegen der einem solchen Verhalten entgegenstehenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 zum Missbrauch von Betäubungsmitteln liegt bereits in dem betreffenden Betäubungsmittelkonsum zum einen ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SG bestimmte Gehorsamspflicht, zum anderen wird hierdurch zumindest regelmäßig – und auch vorliegend – die nach § 17 Abs. 2 SG bestehende Pflicht des Soldaten verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, NVwZ-RR 2005, 638 = NZWehrr 2006, 170 = juris, Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob es sich – etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben – um einen "schweren" oder "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, BVerwGE 91, 62 = NVwZ-RR 1993, 501; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 18 f. cc) Der Kläger hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft, und zwar offensichtlich vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 5. April 2002 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass "der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln und Drogen und Drogenmißbrauch ... für Soldaten im und außer Dienst (auch innerhalb militärischer Anlagen) verboten" ist (Nr. 3 der Belehrung). Ferner war er unter Nr. 3 der Belehrung auch darüber unterrichtet worden, dass das Vergehen u.a. des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln bei Soldaten auf Zeit in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet werde. Der in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Einwand des Klägers, zum Zeitpunkt der Belehrung noch Grundwehrdienstleistender und nicht Soldat auf Zeit gewesen zu sein, lässt den Schuldvorwurf nicht entfallen. Denn für die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist nicht das Wissen des Soldaten von Bedeutung, welche Rechtsfolgen ein bestimmtes Verhalten im Einzelnen nach sich ziehen kann oder wird; maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Umstand, ob dem Soldaten bewusst ist, etwas ihm Verbotenes zu tun. Hieran kann im Falle des Klägers unabhängig von der Belehrung schon mit Blick auf seinen früheren Drogenkonsum und die sich daran anschließenden Vorgänge im Rahmen seiner Aufnahme in die Bundeswehr kein Zweifel bestehen, zumal ihn die Drogentests beständig an das Verbotensein erinnern mussten. Abgesehen davon war dem Kläger auch aus anderen Gründen völlig klar, dass er mit seinem Drogenkonsum seine dienstlichen Pflichten verletzte. Denn nach der Schilderung des OG U1. in der Vernehmung vom 22. März 2006 hatten die an dem Drogenkonsum beteiligten Soldaten besondere Vorkehrungen getroffen, um nicht entdeckt zu werden: Die Stube wurde abgeschlossen, und außerdem wurde Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am geöffnetem Fenster geraucht, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum eindringen konnte. Diese "Sicherheitsmaßnahmen" konnten auch dem Kläger bei seiner gelegentlichen Teilnahme am Drogenkonsum auf der Stube 215 nicht verborgen geblieben sein. Im Übrigen hat, ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich wäre, der Kläger auch offenbart, dass ihm unabhängig von seiner Belehrung bewusst war, dass sich ein Drogenmissbrauch auf den Status als Soldat auf Zeit auswirken konnte. Denn in der Klageschrift vom 14. Mai 2006 hat er selbst vorgetragen, dass sein der Bundeswehr bekannt gewordener Drogenkonsum vor der Bundeswehrzeit der Grund dafür gewesen sei, dass er nicht bereits nach dem Ende seines neunmonatigen Grundwehrdienstes als Zeitsoldat übernommen worden sei, sondern erst 23 Monate Wehrdienst habe leisten müssen, bis die Bundeswehr ihm eine Stelle als Zeitsoldat angeboten habe. c) Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung sowie daneben – selbständig hinzutretend – auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Ob dies jeweils der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer "objektiv nachträglichen Prognose" (selbst) nachzuvollziehen. Vgl. Senatbeschlüsse vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 44 f., und vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 21 f., Letzterer m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. aa) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens – etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 23 f., m.w.N.; für das lediglich zweimalige Ziehen an einer Haschischzigarette wohl "großzügiger": Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 – 3 ZB 99.1315 –, NVwZ 2000, 1203 = NZWehrr 2000, 130. Die Qualifizierung des wie hier in mehreren Fällen nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums eines bestimmten Soldaten im Kameradenkreis und dessen Auswirkungen auf das Verhalten und die innere Einstellung anderer Soldaten als die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdend steht im Einklang mit der in bisherigen Verfahren vergleichbarer Thematik vorgenommenen Bewertung des erkennenden Gerichts, wonach verstärkend ins Gewicht fällt, dass nach allgemein bekannter Tatsachenlage auch aktuell die Tendenz zu einem steigenden Betäubungsmittelkonsum unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen ist oder sich dieser Konsum jedenfalls auf einem besorgniserregenden Niveau stabilisiert hat. Vgl. auch die Kurzmeldung des Bundesministeriums des Innern vom 3. März 2009: "Drogen-Statistik 2008 alarmierend: Zahl der Drogentoten und der erstauffälligen Konsumenten harter Drogen gestiegen", in der auch auf einen Trend weg von Heroin hinzu Lifestyledrogen wie Amphetaminen, Ecstasy und Kokain hingewiesen wird (www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2009/03/drogenstatistik.html?nn=366856, Ausdruck vom 21. Juli 2009). Dieser Befund spiegelt sich trotz fortbestehender Verbote auch in der Bundeswehr wider. Vor diesem Hintergrund muss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn die Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit dem (in der Regel "schärferen") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft werden würde. Die konkreten Umstände des zu entscheidenden Falles legen nicht wegen etwaiger Besonderheiten (z.B. Affekthandlung) von vornherein eine hiervon (ausnahmsweise) abweichende Bewertung nahe. Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung – vgl. hierzu – insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend – BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 C 17.91 –, a.a.O., in juris: Rn. 15 – liegt hier schon mit Blick auf die wiederholte Beteiligung des Klägers am Drogenkonsum ersichtlich nicht vor. Ebenso offensichtlich war, wie die Feststellungen des Senats zeigen, auch nicht lediglich ein von Dritten völlig unbeobachteter Eigenkonsum gegeben. bb) Daneben würde das Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es besteht eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr als einer Wehrpflichtarmee. Diese Erwartung geht u.a. auch dahin, dass ein Drogenkonsum, insbesondere der Berufs- und Zeitsoldaten, nicht stattzufinden hat. Nur so kann nämlich von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass Wehrpflichtige, indem sie sich am Beispiel länger dienender Soldaten orientieren, an einen eigenen Betäubungsmittelkonsum gleichsam herangeführt werden. Verblieben Zeitsoldaten, die – wie hier der Kläger – mehrfach und zudem innerhalb der Kaserne durch ihren verbotswidrigen Umgang mit Cannabisprodukten und Amphetaminen (Pep) ein schlechtes Beispiel gegeben haben, in ihrem Dienstverhältnis, könnte der Eindruck entstehen, der Schutz der Wehrpflichtigen vor solchen unerwünschten Einflüssen werde seitens der Bundeswehr nur halbherzig betrieben. Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 – 12 A 2849/96 –, IÖD 2000, 101 = juris, dort Rn. 36 – 38, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 2 B 98.99 –, NVwZ 2000, 1186 = juris, dort Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 5 PA 290/05 –, NVwZ-RR 2007, 784 = juris, dort Rn. 13. 2. Sind – wie für den vorliegenden Fall wie vorstehend begründet – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Vgl. insbesondere Beschlüsse des Senats vom 1. März 2006 – 1 B 1843/05 –, NZWehrr 2007, 171 = juris, dort Rn. 27 ff., und vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 – , a.a.O., in juris Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 51 f. Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung jedenfalls des Beschwerdebescheides verdeutlicht, dass die Beklagte nicht etwa von einer rechtlich strikt gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Auf Seite 6 des Bescheides hat sie nämlich die o.g. Grundsätze ausdrücklich dargelegt und sodann ausgeführt, dass ein atypischer Fall hier nicht vorliege. Darüber hinaus hat sie – ebenfalls auf Seite 6 des Beschwerdebescheides – noch eine (in dieser Form nicht einmal gebotene) allgemeine Güter- und Folgenabwägung vorgenommen, und zwar unter Einbeziehung folgender Umstände: Beeinträchtigung der Lebensplanung des Klägers, Grad seines Fehlverhaltens ("gravierend"), Verantwortung für die Ursache, erforderliche Kompromisslosigkeit bei der Anwendung der Vorschrift, um auf diese Weise die mit ihr verfolgte präventive Wirkung zu erreichen. Diese Ausführungen wären ersichtlich unterblieben, wenn die Beklagte angenommen hätte, eine strikt rechtsgebundene Entscheidung treffen zu dürfen. Der Kläger hat weder durchgreifend Ermessensfehler der angefochtenen Verfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würden; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich atypische Umstände bzw. eine Unverhältnismäßigkeit der Verfügung nicht daraus, dass die Entlassung des Klägers erst zwei Tage vor Ablauf des in § 55 Abs. 5 SG als Tatbestandsvoraussetzung genannten Zeitraums der ersten vier Dienstjahre erfolgt ist. Denn schließlich hat das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Jahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß – ähnlich wie auch im Falle sog. Stichtagsregelungen – gewisse Härten verbunden sein können. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend regelmäßig keiner besonderen Erwägungen; dies gilt besonders dann, wenn die Pflichtverletzung erst kurz (hier immerhin einige Monate) oder unmittelbar vor Ablauf der Dienstzeit erfolgt ist. Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –, a.a.O., in juris Rn. 42. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.