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Beschluss

16 E 1165/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.16E1165.08.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2008 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. N. aus W. beigeordnet.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2008 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. N. aus W. beigeordnet. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der Klage kann nicht von vornherein eine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 166 VwGO iVm § 114 ZPO abgesprochen werden. Vielmehr stellen sich entscheidungserhebliche Fragen, die nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden können. Der angefochtene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass es bei Anträgen auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers ist, seine Kraftfahreignung darzulegen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG), und dass er den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen zu tragen hat. Es besteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 ‑ 16 B 666/07 ‑, NJW 2007, 2938 = NZV 2007, 591 = VRS 113 (2007), 142 = DAR 2007, 720; Dauer, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVG Rn. 7. Andererseits berührt diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht die Verpflichtung des Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise zu erheben, soweit ‑ wie hier ‑ der Prozessstoff einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hinreichenden Anlass bietet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 ‑ 19 E 267/01 ‑, mwN. Vorliegend dürfte ein solcher Anlass bestanden haben, weil die eine Fahreignung des Klägers verneinende medizinisch-psychologische Begutachtung durch den TÜV Rheinland bei Erlass des angefochtenen Beschlusses etwa 14 Monate zurücklag; nunmehr ist diese Begutachtung sogar zwei Jahre alt. Nach der Rechtsprechung des vormals für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 19. Senats des OVG NRW ‑ der erkennende Senat hat sich bislang mit dieser Frage noch nicht befasst ‑ haben medizinisch-psychologische Gutachten nach Ablauf eines Jahres in der Regel keine hinreichende Aussagekraft mehr für die aktuelle Beurteilung der Fahreignung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 ‑ 19 A 1287/02 ‑, mwN. Ob an dieser Regel festzuhalten ist bzw. für welche Fallgruppen ein Abweichen von der Regel angebracht ist, ist von übergreifender Bedeutung und kann nicht schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren abschließend geklärt werden. Hinzu kommt, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 ‑ 7 C 83.87 ‑, NZV 1988, 197 = VRS 76 (1989), 48; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 ‑ 16 A 57/08 ‑ Selbst wenn mithin festzustellen wäre, dass der Beklagte zur Zeit der Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung zutreffend vom Fehlen der Fahreignung des Klägers ausgegangen ist, müssten im gerichtlichen Verfahren auch die möglicherweise seither eingetretenen Entwicklungen in den Blick genommen werden. Schließlich dürfte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen, dass trotz der nicht von der Hand zu weisenden Notwendigkeit einer Beweiserhebung im Ergebnis eine zusprechende Entscheidung ausgeschlossen ist. Wenngleich die prozessrechtliche Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme nicht stets und zwingend zur Annahme hinreichender Erfolgsaussicht iSv § 114 Satz 1 ZPO führt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2009 ‑ 16 E 182/09 ‑, ist doch die mit der Versagung von Prozesskostenhilfe verbundene Vorwegnahme des (wahrscheinlichen) Beweisergebnisses eine Besonderheit, die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zum Tragen kommen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2003 ‑ 1 BvR 1998/02 ‑, NJW 2003, 2976. Vorliegend spricht nach Einschätzung des Berichterstatters zwar nur verhältnismäßig wenig dafür, dass der Kläger anders als bei der Begutachtung im Juni 2007 die Gewähr dafür bietet, nicht erneut unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere fehlte dem Kläger seinerzeit noch jegliche Fähigkeit oder Bereitschaft, gleichsam als ersten Schritt auf dem Weg zu einer gründlichen Aufarbeitung seines Eignungsmangels wenigstens eine realistische Bestandsaufnahme seines bisherigen Alkoholkonsums erkennbar werden zu lassen. Andererseits kann auch nicht rundweg ausgeschlossen werden, dass die Problemeinsicht des Klägers schon zur Zeit der letzten Begutachtung größer war, als es seine unglaubhaften Einlassungen zum vormaligen Trinkverhalten verrieten. Es kommt nämlich auch in Betracht, dass der Kläger die irrige Vorstellung hatte, durch schlichtes Abstreiten eines normabweichenden Alkoholkonsums ein günstiges Begutachtungsergebnis erzielen zu können. Für eine Änderung zum Besseren könnte immerhin sprechen, dass der Kläger nach seinem ‑ allerdings noch zu untermauernden ‑ Vorbringen zu einem moderateren Alkoholkonsum übergegangen sein will. So gab er in der Klageschrift an, inzwischen von der abendlichen Flasche Bier auf "Radler" umgestiegen zu sein; zuletzt ließ er weitergehend vortragen, nunmehr nur noch Malzbier zu trinken. Die im Jahr 2008 vorgelegten, im Hinblick auf Alkoholmarker unauffälligen Ergebnisse von Blutuntersuchungen des Klägers sowie die Stellungnahme seines Hausarztes vom 8. Mai 2008 haben zwar, verglichen mit einer fundierten medizinisch-psychologische Untersuchung, kein entscheidendes Gewicht, stellen aber doch einen ersten Hinweis auf eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung dar. Soweit bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers im Juni 2007 auch Konzentrationsmängel zutage getreten sind, kann gleichfalls nicht von vornherein angenommen werden, dass heute ein ähnliches oder gar noch schlechteres Ergebnis erzielt würde. Im Übrigen fällt auf, dass von den seinerzeit durchgeführten Tests der eine (Corporal DualC ‑ Test zur Erfassung der verteilten Aufmerksamkeit) einen klar unterdurchschnittlichen Wert (Prozentrang 5) erbrachte, während der Kläger im anderen Test (Corporal InterOr ‑ Test zur Erfassung der selektiven Aufmerksamkeit) mit einem Prozentrang vom 84 deutlich über dem Durchschnitt lag. Eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögen des Klägers müsste nach Einschätzung des Berichterstatters auf einer breiteren Testgrundlage als lediglich zwei Einzeltests angestrebt werden. Seine Bereitschaft zu einer neuerlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung hat der Kläger ausdrücklich erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).