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Urteil

6 K 1043/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0906.6K1043.21.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gab das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden dem Kläger die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation auf, nachdem dort bekannt geworden war, dass der Kläger am 10. April 2014 seine frühere Freundin von ihrem Fahrrad gestoßen hatte. Zudem wurde bekannt, dass der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 11. April 2014 vorläufig in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landgericht Dresden mit Beschluss vom 23. April 2014 – nach Anhörung, in deren Verlauf die behandelnden Ärzte angaben, dass der Verdacht einer wahnhaften Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe – aufgehoben, nachdem sich der Kläger zu einem freiwilligen Verbleib bereiterklärt, am 25. April 2014 das betreffende Krankenhaus aber gleichwohl verlassen hatte. Demgegenüber wurde der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung vom Landgericht Dresden mit Beschluss vom 10. Juni 2014 zurückgewiesen. Während ein bereits zuvor unter dem Datum des 26. März 2012 erstelltes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Dresden, Sozialpsychiatrischer Dienst, zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung bzw. psychischen Störung leide, enthält die Epikrise des Universitätsklinikums D. H. D1. (wo der Kläger untergebracht war) vom 30. April 2014 die Diagnose, dass der Kläger an kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen sowie einer wahnhaften Störung leide; zugleich findet sich dort der Hinweis, dass die Diagnostik nur habe begonnen werden können. Am 19. September 2016 wurde der Kläger wegen seiner Handlung am 10. April 2014 sowie weiterer von ihm begangener Handlungen wegen Körperverletzung, Beleidigung in drei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat erstinstanzlich durch das Amtsgericht Dresden verurteilt. Eingeholt wurde insoweit ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. med. habil N. , der im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch als Sachverständiger gehört wurde. Das Urteil des Amtsgerichts Dresden wurde mit Beschluss vom 6. September 2017 durch das Oberlandesgericht Dresden aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Das Verfahren wurde später nach § 153a StPO eingestellt. Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, obwohl er sich dazu bereiterklärt hatte, ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen, bei dem von ihm benannten Gutachter indes nicht vorstellig wurde, entzog das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden mit Ordnungsverfügung vom 25. September 2014 insbesondere die Fahrerlaubnis des Klägers. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2014 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2016 zurückgenommen, nachdem zuvor der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29. Juni 2015 abgelehnt worden war und die vom Kläger persönlich dagegen erhobene Beschwerde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2015 zurückgewiesen worden war. Ebenfalls am 4. März 2016 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens ordnete das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden mit Schreiben vom 13. April 2016 erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation an. Zwischenzeitlich gelangte ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. T. vom 25. April 2016 zu den Akten, das erstellt worden war, nachdem das Amtsgericht Dresden in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 Beweise erhoben hatte zu der Frage, ob der Kläger am 10. April 2014 sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger am 10. April 2014 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, diagnostisch aber eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, dissozialen, anankastischen und narzisstischen Anteilen vorliege. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden mit Schreiben vom 26. Juli 2016 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, das geforderte Gutachten von der TÜV T1. M. T2. GmbH erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 17. August 2016 lehnte die TÜV T1. M. T2. GmbH die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken betreffend der dortigen Mitarbeiter ab. Bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Mit Beschluss vom 19. August 2016 wurde dieser Antrag abgelehnt. Mit E-Mail vom 31. August 2016 gab der Kläger gegenüber dem Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden an, das geforderte Gutachten von der B. GmbH erstellen lassen zu wollen. Nachdem der Kläger dort um Überweisung des fällig werdenden Entgeltes aufgefordert worden war, bat er das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 darum, die Begutachtung von der Q. -N1. GmbH durchführen lassen zu können. Mit Schreiben vom 11. November 2016 teilte die Q. -N1. GmbH mit, dass die notwendige Untersuchung des Klägers dort mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht durchgeführt werden könne. Am 10. Februar 2017 erlangte das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden Kenntnis davon, dass der Kläger in C. gemeldet ist. Mit Schreiben vom 1. September 2017 gab das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Dresden das Verfahren an die Beklagte ab. Am 11. Oktober 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Ebenfalls am 11. Oktober 2017 beantragte der Kläger bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis (9 L 4083/17). Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 4. Januar 2018 ab. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. Juni 2018 ab (16 B 79/18). Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit dem zusätzlichen Fachgebiet Verkehrsmedizin oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ein Gutachten durch die TÜV O. AG erstellt werden solle. Zuvor war ihm auf seine Anfrage hin von Dr. med. L. mit E-Mail vom 29. Januar 2018 mitgeteilt worden, dass eine Begutachtung eine längere und intensive Verhaltensbeobachtung voraussetze und eine ambulante Begutachtung nicht ausreichend sei. Im Rahmen der anschließenden zwischen den Beteiligten geführten Korrespondenz legte der Kläger einen ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums C. vom 15. April 2015 vor, in dem in seinem Falle die Diagnose sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen gestellt wird. Nachdem die TÜV O. AG die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2018 die B. GmbH als Gutachtenstelle. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 brachte der Kläger ein von der B. GmbH erstattetes Gutachten bei, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch nicht wieder in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis an. Daraufhin machte der Kläger geltend, dass das Gutachten der B. GmbH an im Einzelnen näher benannten Mängeln leide. Zudem stellte er mit Schreiben vom 8. August 2018 Strafanzeige gegen die ihn begutachtenden Personen. In einem zivilgerichtlichen Verfahren machte er ferner Ansprüche gegen die B. GmbH geltend. Nach vorangegangener Korrespondenz wurde der E. e.V. Dresden mit der Erstellung eines weiteren, zuvor vom Kläger geforderten Gutachtens beauftragt. Die Übernahme des Untersuchungsauftrags wurde dort mit Schreiben vom 22. August 2018 abgelehnt. Mit Schreiben vom 23. August 2018 gab die Beklagte dem Kläger daraufhin die Möglichkeit der Benennung einer anderen Gutachtenstelle. Mit Schreiben vom 25. August 2018 benannte der Kläger daraufhin weitere Gutachtenstellen, von denen jedoch nachfolgend keine ein weiteres Gutachten erstellte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte Erteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im Falle des Klägers die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Vorlage eines Gutachtens abhängig gemacht worden sei. Der Kläger habe ein für ihn negatives Ergebnis vorgelegt. Der Einschätzung des Gutachtens schließe sie – die Beklagte – sich an. Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens seien auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich. Seine hiergegen erhobene Klage wies die vormals zuständige 9. Kammer des Gerichts mit Urteil vom 21. Dezember 2018 ab (9 K 5935/18) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis habe. Ihm fehle die erforderliche Eignung, da er wegen seiner Erkrankung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, dissozialen, anankastischen und narzisstischen Anteilen nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Gutachtenanordnung rechtmäßig gewesen sei, nachdem der Kläger ein entsprechendes Gutachten vorgelegt habe. Das Gutachten der B. GmbH selbst genüge den Anforderungen der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Durch das Gutachten habe nicht geklärt werden müssen, ob der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung leide. Denn dies habe bereits aufgrund des Gutachtens des Dr. med. T. vom 25. April 2016 festgestanden. Zweifel an der in dem betreffenden Gutachten formulierten Diagnose seien weder ersichtlich noch ergäben sich solche unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu seinem Gesundheitszustand. Zwar führe die beim Kläger vorliegende Persönlichkeitsstörung als solche nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Fahreignung; das sei vielmehr nur dann der Fall, wenn sich im Einzelfall feststellen lasse, dass das Krankheitsbild geeignet sei, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken, und dass das Ausmaß der Erkrankung im konkreten Einzelfall mit einer solchen Annahme vereinbar sei. Ausgehend davon habe das Gutachten der B. GmbH die Frage nach der Fahreignung nachvollziehbar und nachprüfbar verneint, denn das Gutachten stelle den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Klägers und seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen her. Das Gutachten führe in seiner abschließenden Bewertung unter Bezugnahme auf im Einzelnen nähere Darlegungen das Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung auf, weise namentlich auf die Störung der Impulskontrolle als verkehrsrelevante Problematik bei Persönlichkeitsstörungen hin und schlussfolgere daraus gerade die Fahrungeeignetheit des Klägers. Es veranschauliche in ausreichendem Maße, dass das Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung als solches das Verhalten im Straßenverkehr beeinflussen könne. Darin komme auch zum Ausdruck, dass gerade im Falle des Klägers in Ansehung der zumindest in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Vorfälle am 10. April 2014 und dem Fehlen von Therapiemaßnahmen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht bejaht werden könne. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Februar 2020 ab (16 A 453/19). Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, dass in der Gesamtschau die Gutachter der B. GmbH die gestellte Diagnose des Dr. med. T. insgesamt in Zweifel zögen und zum Ausdruck hätten bringen wollen, dass der Kläger keine Persönlichkeitsstörung (mehr) aufweise. Dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sich nach der Feststellung der Ärztin in der konkreten Untersuchungssituation nicht aggressiv oder antisozial gezeigt habe, der Rückschluss gezogen werden müsse, die gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung treffe nicht (mehr) zu, werde daraus nicht deutlich. In der abschließenden Bewertung der Befunde werde vielmehr ausgeführt, dass bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung bestehe und durch die Bezugnahme auf eine bis heute fehlende Reue auch ein Bezug zu aktuellen Umständen hergestellt. Der Kläger stellte am 1. Oktober 2020 erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B. Mit Schreiben vom 3. November 2020 gab die Beklagte dem Kläger die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit dem zusätzlichen Fachgebiet „Verkehrsmedizin“ oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 3. Februar 2021 auf. Zur Begründung bezog sich die Beklagte u.a. auf die Diagnose des Gutachters Dr. med. T. . Sie – die Beklagte – gehe davon aus, dass sich im Falle des Klägers das Krankheitsbild gefahrerhöhend im Straßenverkehr auswirken könne. Nach Aktenlage sei es naheliegend, dass die aktenkundigen Vorfälle vom 10. April 2014, 5. September 2014 (Ankündigung Suizid), 10. März 2015 (Bedrohung der Mitarbeiter der Stadtverwaltung Dresden, Bombendrohung) sowie die Erklärung gegenüber Mitarbeitern der Stadt Dresden, sich der Entziehung des Führerscheins mit Waffengewalt widersetzen zu wollen, einen Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Klägers aufwiesen. Insbesondere aufgrund der Geschehnisse in Zusammenhang mit der Bombendrohung gegenüber der Stadtverwaltung Dresden sei die Besorgnis berechtigt, dass sich Symptome der Erkrankung in hektischen, von schnelllebigen Situationen geprägten Verkehrsalltag zeigen könnten und die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört werde. Der Gutachter solle folgende Frage beantworten: „Ist Herr I. trotz Vorliegens der aktenkundigen Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, dissozialen, anankastischen und narzisstischen Anteilen), die die Fahreignung in Frage stellen, (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden? Sollte dies der Fall sein, bitte ich festzustellen, ob und ggf. unter welchen Auflagen/Beschränkungen gemäß der Anlage 4 FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.“ Durch das entsprechende ärztliche Gutachten solle genau und ausführlich die Art und Weise der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers abgeklärt werden. Bei der Begutachtung müssten die Ausführungen in den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung berücksichtigt werden. Mit Ausnahme des Datums und der Vorlagefrist war das Schreiben identisch mit der Gutachtenanordnung vom 24. Januar 2018. Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung des Dr. med T. vom 16. August 2019, in der dieser angibt, den Kläger seinerzeit ausschließlich zur Frage der zivilrechtlichen Schuld-/Zurechnungsfähigkeit begutachtet zu haben. Zur Frage der Fahrtauglichkeit habe er sich zu keinem Zeitpunkt geäußert. Mit Schreiben vom 23. November 2020 benannte der Kläger Herrn Dr. med. T. als Gutachter und teilte mit, dass dieser mittlerweile zugelassener Gutachter für Fahreignung sei. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 25. November 2020 mit, dass die Akte nicht an Dr. med. T. geschickt werden könne, da dieser kein Facharzt mit dem zusätzlichen Fachgebiet „Verkehrsmedizin“ sei. Mit Schreiben vom 28. November 2020 teilte der Kläger mit, dass Dr. med. T. sehr wohl über eine verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation verfüge. Im Übrigen sei die Gutachtenanordnung rechtswidrig, da sie auf Straftaten Bezug nehme, die nicht verwertet werden dürften. Im Fahreignungsregister seien keine Eintragungen über Straftaten oder sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten vorhanden. Soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis dort eingetragen sei, sei dies nicht wegen Straftaten erfolgt, sondern wegen möglicher psycho-physischer Leistungsdefizite. Dass solche nicht vorlägen, ergebe sich aber schon aus dem Gutachten der B. GmbH. Diese Argumentation vertiefte der Kläger in seinen weiteren Schreiben an die Beklagte vom 9. Dezember 2020 und 10. Januar 2021. Unter dem 24. November 2020 beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, ihr ergänzende Akteneinsicht in den Teil des Verwaltungsvorgangs zu gewähren, der nach ihrer letzten Akteneinsicht hinzugekommen sei. Die Beklagte gewährte die beantragte Akteneinsicht mit an die Verfahrensbevollmächtigte adressiertem Schreiben vom 26. November 2020 und teilte darin mit, dass für die ergänzende Akteneinsicht eine Gebühr von 12,80 Euro zu entrichten sei und sie – die Rechtsanwältin – gebeten werde, diesen Betrag unter Angabe des Kassenzeichens 0000.0000.0000 auf eines der Konten der Beklagten einzuzahlen. Es werde um Beachtung gebeten, dass als Einzahler für die Akteneinsichtsgebühr ihr Mandant angegeben sei und etwaige Mahnschreiben dann an ihren Mandanten versandt würden. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 setzte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die fehlende Durchführung einer „medizinisch-psychologischen Untersuchung“ eine weitere Frist bis zum 22. Februar 2021 zur Vorlage des Gutachtens und wies darauf hin, nach Ablauf der Frist den Fahrerlaubniserteilungsantrag zu bescheiden. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 9. Februar 2021 zwei Mitarbeiter der Beklagten, Frau O1. und Herrn N2. , als befangen ab und wies erneut darauf hin, dass sämtliche Schlussfolgerungen aus den in der Gutachtenanordnung in Bezug genommenen Taten dem Verwertungsverbot unterlägen. Gleiches gelte daher auch für das Gutachten des Dr. med. T. . Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wiederholte die Beklagte zunächst ihre Ausführungen aus dem Versagungsbescheid vom 26. Oktober 2018. Daran anschließend führte sie aus, dass der erneute Antrag auf Neuerteilung vom 1. Oktober 2020 abzulehnen war, weil die Eignungszweifel nicht ausgeräumt worden seien. Das geforderte Gutachten sei nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der Kostenentscheidung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 95,32 Euro fest. Diese sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes angemessen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. März 2021 zugestellt. Bereits am 26. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu besitzen. Er sei darüber hinaus bisher nicht straffällig geworden. Gegenteilige Erkenntnisse lägen nicht vor bzw. dürften nicht verwertet werden. Soweit die Beklagte auf Straftaten rekurriere, unterlägen diese Handlungen dem Verwertungsverbot. Dies gelte auch für Gutachten, in denen ihrerseits auf diese oder andere Straftaten rekurriert werde. Die Beklagte dürfte die Straftaten auch nicht insoweit verwenden, als sie darin Symptome einer Krankheit erkenne. Die Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ beruhe einzig und allein auf Straftaten, die ihrerseits nicht verwertbar seien. Das Verwertungsverbot gelte auch dann, wenn die Straftat als medizinische Anknüpfungstatsache in einem Gutachten verwandt werde. Er habe „vor 6 Jahren mal einem Mädchen einen ,Schubs‘ verpasst (...) [, wodurch] diese mit dem Rad – bei SCHRITTGESCHWINDIGKEIT (!) – gestürzt ist und kurz geweint hat und am nächsten Tag schon wieder fit auf den Beinen war.“ Das hier maßgebliche Verwaltungsverfahren habe am 1. Oktober 2020 mit der Antragstellung begonnen. Der Kläger habe angeboten, sich von Dr. med. T. begutachten zu lassen. Dieser habe die Fortbildung zum Oberfahreignungsgutachter absolviert. Die Beklagte hätte sich bei dem benannten Arzt persönlich nach dem Vorliegen der Qualifikation erkundigen müssen. Dem Kläger habe die Gutachterauswahl insoweit nicht verweigert werden dürfen. Der Kläger erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen. Insbesondere sei er fahrgeeignet. Die psycho-physische Leistungsfähigkeit liege bei ihm vor. Dies belege das Gutachten der B. GmbH nach den zuvor durchgeführten Leistungstests. Anderslautende Aussagen aus dem Gutachten, die dem Kläger die Fahreignung absprächen, seien unbeachtlich. Das Urteil vom 21. Dezember 2018 stehe der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. In der Verpflichtungssituation komme der Klageabweisung weder Rechtskraft (von der Kostenentscheidung abgesehen) noch Bindungswirkung zu. Die Verpflichtungssituation könne durch Stellung eines Neuantrages beliebig perpetuiert werden, denn die Ablehnung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung und wirke nicht beliebig, gar unbegrenzt, in die Zukunft fort. Maßgebender Zeitpunkt sei immer die Behördenentscheidung auf den jüngst gestellten Antrag, maßgebender Tatsachenstoff nur die nach dem Antrag ermittelten und zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung gesetzlich zulässig verwertbaren Tatsachen. Die Beklagte dürfe daher die Ereignisse vom 10. April 2014 überhaupt nicht heranziehen. Denn der Kläger habe am 10. April 2014 gar keine Vorfälle begangen, die im hiesigen Verwaltungs- und Klageverfahren zulässig Berücksichtigung finden dürften. Vielmehr habe er bisher noch nie Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Somit komme es auch nicht darauf an, ob bei ihm, wie die Beklagte meine, die Impulskontrolle gestört sei. Dass dies nicht der Fall sei, belege die Tatsache, dass der Kläger bisher weder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften noch gegen Strafgesetze verstoßen habe. Es habe sich auch nicht geweigert, ein Gutachten beizubringen. Es sei überdies rein faktisch gesund. Entgegenstehende Aussagen von Psychiatern bezogen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung (26. Februar 2021) lägen offensichtlich nicht vor. Was Psychiater über den Kläger bezogen auf den 10. April 2014 gesagt hätten, sei in hohem Maße offensichtlich ohne Belang. Es sei ihm unmöglich, das geforderte Gutachten vorzulegen. Mehrere von ihm angefragte Ärzte hätten die Begutachtung abgelehnt, da diese die Durchführung test-psychologischer Untersuchungen erfordere bzw. die Begutachtung selbst entbehrlich sei. Auf das Urteil des Amtsgerichts Dresden dürfe sich die Beklagte nicht berufen, da dies keine amtlich übermittelte Information darstelle. Die Akte sei um die unverwertbaren Informationen zu bereinigen. Die Fahrerlaubnisentziehung aus dem Jahr 2014 durch die Stadt Dresden habe überdies nicht die Begehung einer Straftat zur Grundlage. Die Beklagte solle die Akten an Dr. med. T. zur Erstellung des Gutachtens übersenden. Der Kläger sei weiterhin bereit, das Gutachten durch den benannten Gutachter erstellen zu lassen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass Persönlichkeitsstörungen im Laufe des Lebens abnehmen könnten. In seinem Fall sei es aber so, dass er nie persönlichkeitsgestört gewesen sei. Er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen, um sich der damals betroffenen Person zu entledigen. Das habe sogar „super funktioniert“. Danach sei er von der Person in Ruhe gelassen worden. Dafür sei er mit Recht bestraft worden – bzw. „nicht“, oder „nur“ nach § 153a StPO. Der Rechtsstaat habe die Antwort auf „Verbrecher“: Knast bzw. Geldstrafe. Aber er sei kein psychisch Kranker. Dies sei auch der Grund, warum er jetzt keine Straftaten (mehr) begehe: Weil er von vornherein nie vorgehabt habe, diese „gewohnheitsmäßig“ bzw. gewerblich zu begehen. Dass er nicht persönlichkeitsgestört sei, stehe sogar im Gutachten der B. GmbH auf Seite 11, wo es heiße, dass sich keine Hinweise für eine psychotische [= mit Realitätsverlust einhergehende] oder schwere depressive Störung oder Suizidalität gefunden hätten. Was gebe es da aber durch einen Gutachter zu begutachten? Das Gutachten der B. GmbH sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft und unbrauchbar. Unter anderem enthalte es als ärztliches Gutachten Bestandteile, die einem psychologischen Gutachten vorbehalten seien. Zudem liege die dort angesprochene Impulskontrollstörung beim Kläger nicht vor. Eine solche Störung könne zu einer Persönlichkeitsstörung hinzutreten, sei aber nicht zwingend Teil derselben. Dies hätten auch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht verkannt. Es fehle an Gründen für die abermalige Gutachtenanforderung. Es bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Das Gutachten des Dr. med. T. aus 2016 sei massiv überbewertet worden. Zudem sei ihm dort die Schuldfähigkeit attestiert worden. Dr. med. T. habe über den Zusammenhang der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit den Straftaten nichts geschrieben. Die Diagnose sei schlicht unabhängig von der Feststellung der Straftaten. Da er keine Aussagen zur Fahreignung des Klägers gemacht habe, dürften die dortigen Aussagen auch nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden. Ohnehin lägen mehrere Unstimmigkeiten in dem Gutachten des Dr. med. T. vor. Der Kläger habe versucht, den Gutachter seinerzeit etwa durch seine Kleidung und der Thematisierung der Führerscheinproblematik zu manipulieren. Dass sich der Gutachter nicht zur Fahreignung geäußert habe, belege, dass alles, was dem Gutachter bekannt gewesen sei, nicht fahreignungsausschließend sei. Mit den „Diagnosen“ habe Dr. med. T. zu keinem Zeitpunkt im Blick gehabt, öffentlich-rechtliche Entscheidungen über Freiheitsentziehung oder Fahrerlaubnisangelegenheiten zu beeinflussen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Kläger fahrgeeignet sei. Es bedürfe keinerlei weiteren Gutachten. Die Beklagte verhalte sich ohnehin widersprüchlich, wenn sie die Vorlage eines weiteren Gutachtens in Kenntnis der Existenz des Gutachtens der B. GmbH fordere, welches dieselbe Fragestellung (vermeintlich) beantworte. Anders als die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Dresden seinerzeit habe die Beklagte dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, das Nichtvorliegen einer Krankheit zu belegen. Bei ihm werde vielmehr das Vorliegen einer Krankheit unterstellt. Der Fairness halber müsste die Beklagte die Gutachtenfrage dahin formulieren, ob überhaupt eine „Geisteskrankheit“ vorliegt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2022 legt der Kläger eine „klinisch-forensische Stellungnahme“ von Prof. em. Dr. Q1. T3. aus U. vom 22. Juni 2022 vor, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 394 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger trägt hierzu vor, dass diese Stellungnahme die behördliche Fragestellung nach der Leistungsfähigkeit umfassend beantworte. Zudem verneine der Gutachter das Vorliegen einer Krankheit, bejahe die Fahrtauglichkeit und kritisiere das B. -Gutachten als „nicht nachvollziehbar“. Mit Schreiben vom 11. August 2021 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, bei ihm Forderungen in Höhe von 202,20 Euro zu vollstrecken. Ausweislich der dem Schreiben beigefügten Anlagen sollte unter anderem die Gebühr für eine Akteneinsicht in einer Führerscheinangelegenheit mit dem Kassenzeichen 000000000000 in Höhe von 12,80 Euro vollstreckt werden. Unter dem 17. August 2021 hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass er die Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht nicht schulde. Zugleich hat er unter Bezugnahme auf die Vollstreckungsankündigung vom 11. August 2021 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Verwaltungsgebühren sowie der Klageerweiterung anzuordnen. Das Gericht hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 27. September 2021 abgelehnt (6 L 1486/21). Zur Begründung seiner Klageerweiterung führt der Kläger aus, dass diese als Feststellungsklage zulässig sei. Sie möge aber auch unter dem Aspekt einer Anfechtungsklage geprüft werden. In der Sache sei er nicht Kostenschuldner. Ihm liege kein Kostenfestsetzungsbescheid vor. Außerdem schulde ausschließlich seine damalige Verfahrensbevollmächtigte die Gebühr für die von ihr beantragte Akteneinsicht. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2022 klargestellt hat, dass ein die streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren für eine Akteneinsicht festsetzender Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger nicht existiert und daher auch ihm – dem Kläger – gegenüber nicht vollstreckt werden wird, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt im Übrigen noch, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und verweist auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2018. Ergänzend führt sie aus, die klinisch-forensische Stellungnahme von Prof. Dr. T3. reiche nicht aus, um die Eignungszweifel in Bezug auf den Kläger auszuräumen. Hierfür sei ein Gutachten erforderlich, wie es die Beklagte dem Kläger ihrer Gutachtenanordnung aufgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zwar keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da seine Fahreignung – unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung vom 3. November 2020 – nicht nachgewiesen ist (§ 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom 1. Oktober 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 entzogen worden. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenen Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung. Bewerber um die Fahrerlaubnis müssen deshalb gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen die Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Bewerber anordnen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens ohne berechtigten Grund erfolgte. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017,1765, Rn. 19 m. w. N. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Eignung nachzuweisen, denn es besteht keine Eignungsvermutung zu seinen Gunsten. Vielmehr muss die Eignung bei der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis positiv festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2017 – 16 E 132/16 –, juris, Rn. 40 f. m. w. N. Der Kläger hat das mit Schreiben der Beklagten vom 3. November 2020 angeforderte fachärztliche Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht. Die Beklagte hat deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Hierauf war im Anordnungsschreiben gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden. Die Gutachtenanforderung hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ein Gutachten schon deswegen nicht hätte anfordern dürfen, weil sie von der Nichteignung des Klägers im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung hätte überzeugt sein müssen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt in einem solchen Fall die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im ersten Wiedererteilungsverfahren die Gutachtenanforderung vom 24. Januar 2018 erlassen hatte, um Eignungszweifel zu klären, die sich aus der diagnostizierten Erkrankung des Klägers ergaben. Die Fahreignung des Klägers wurde daraufhin mittels des Gutachtens der B. GmbH verneint und die sich anschließende Klage auf Erteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Die formelle Rechtskraft des klageabweisenden Urteils trat mit Ablehnung des Berufungszulassungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 15, am 26. Februar 2020 ein. In materieller Hinsicht erfasst die Rechtskraft bei abgewiesenen Verpflichtungsklagen die Feststellung, dass der Kläger gegenüber der Behörde keinen Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsaktes hat. An der Rechtskraft nehmen auch die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 81 m. w. N. Gemessen daran stand zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtskräftig fest, dass der Kläger bis zum 26. Februar 2020 mangels Fahreignung keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis hatte. Aus welchem Grund die Beklagte nur etwas mehr als 8 Monate später mit ihrer Gutachtenanordnung zum Ausdruck bringt, dass sie nunmehr (nur noch) aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung hat, ergibt sich aus der Begründung der Anordnung nicht; vielmehr ist sie die bloße Wiederholung der bereits zuvor erlassenen Gutachtenanordnung, was der prozessualen Vorgeschichte nicht gerecht wird. Dies hat jedenfalls die (formelle) Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung zur Folge. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde – wie hier die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis – inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, auch insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/16 –, juris, Rn. 28. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn mit Blick auf die Bindungswirkung der vorherigen gerichtlichen Entscheidung und dem die Fahreignung verneinenden Gutachten der B. GmbH, auf das die Beklagte noch im vorangegangenen Neuerteilungsverfahren die Versagungsentscheidung vom 26. Oktober 2018 gestützt hatte, hätte die Beklagte erläutern müssen, weshalb sie nicht mehr von einer fehlenden Fahreignung ausgeht, sondern hieran nur Zweifel hegt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund für den Kläger von Interesse, weil hieraus ersichtlich würde, ob und ggfls. aus welchen Gründen die Beklagte dem Gutachten der B. GmbH keine Bedeutung mehr beimisst. Eine derartige Erkenntnis hätte indes erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung des Klägers haben können, ob er sich einer erneuten Begutachtung unterzieht. Letztlich sind die Gründe der Beklagten als widersprüchlich anzusehen, da sie zwar gleichlautend mit denen der vorherigen Gutachtenanordnung sind, sich aber die Situation durch das nur kurz zuvor beendete Gerichtsverfahren von der damaligen Sachlage unterscheidet. Hier hätte es wenigstens einer erläuternden Begründung bedurft, aus welchem Grund sich die Sachlage seit der letzten Gutachtenanordnung aus Sicht der Beklagten nicht verändert haben soll. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung war es der Beklagten verwehrt, gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Klägers zu schließen. Mit Blick darauf kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger sich der Begutachtung grundlos verweigert hat. Zweifel hieran ergeben sich zwar nicht aus der angeblichen Unmöglichkeit einer Begutachtung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass sämtliche in Frage kommenden Gutachter die Übernahme des Gutachtenauftrags verweigert hätten. Allerdings steht weiterhin im Raum, ob die Beklagte die Vergabe des Begutachtungsauftrags an Dr. med. T. hätte ablehnen dürfen. Soweit ersichtlich hat sie nicht weiter aufgeklärt, ob dieser tatsächlich keine verkehrsmedizinische Zusatzqualifikation aufweist. Zwar ist er nicht auf der Seite der Sächsischen Landesärztekammer als Arzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation aufgeführt. Vgl. https://www.slaek.de/de/01/03Empfehlungen/verkehrsmedizin.php (zuletzt abgerufen am 05.09.2022). Allerdings sind dort nur Fachärzte verzeichnet, die – neben der erforderlichen erfolgreichen Teilnahme am Kurs „Verkehrsmedizinische Qualifikation“ – einer Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer bzw. der Weitergabe der Daten an Behörden, Unternehmen, Verbände und andere Einrichtungen zugestimmt haben. Aus dem Fehlen des Dr. med. T. in der Liste kann daher nicht zwingend auf eine fehlende Qualifikation geschlossen werden. Seine eigenen Angaben in einer E-Mail an den Kläger sowie die Behauptung des Klägers zum Vorliegen der erforderlichen Qualifikation hätten insoweit von der Beklagten zum Anlass genommen werden müssen, von Amts wegen dieser Frage nachzugehen. Im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist zwar nicht von einer fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen; allerdings bestehen Zweifel an seiner Fahreignung, die bislang nicht ausgeräumt worden sind. Die tatbestandliche Voraussetzung für eine Gutachtenanordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, ist gegeben. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Beim Kläger liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden, dissozialen, anankastischen und narzisstischen Anteilen vor. Diese Diagnose, die zuvor schon von anderen Stellen als Verdacht geäußert worden ist, stammt von Dr. T. aus seinem Gutachten vom 25. April 2016. Nach Aussage des Gutachters erreicht diese Persönlichkeitsstörung beim Kläger eine Ausprägung, wie sie dem Gutachter in 30 Jahren psychiatrischer Tätigkeit nur selten begegnet ist (Bl. 353 BA). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Diagnose heute als überholt anzusehen wäre. Der Hinweis des Klägers darauf, dass Persönlichkeitsstörungen mit dem Alter nachlassen könnten, reicht indes nicht für die Annahme aus, die – aus Sicht des damaligen Gutachters – erheblich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung habe sich ausgewachsen. Der vom Kläger zum Beleg für seine Ansicht vorgelegte Zeitungsartikel aus dem Bonner Generalanzeiger vom 18. September 2021 befasst sich in der vom Kläger herangezogenen Aussage im Übrigen speziell mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung. Inwieweit die dort getroffenen Aussagen auch auf das Krankheitsbild des Klägers übertragbar sind, ist nicht dargetan. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers auf andere Weise hätte bessern können. Zwar hat der Gutachter Dr. T. die Persönlichkeitsstörung des Klägers als behandlungsbedürftige und grundsätzlich behandelbare psychische Störung beschrieben. Allerdings sind keinerlei Behandlungsmaßnahmen in Bezug auf den Kläger bekannt, zumal dem Kläger wohl die Krankheitseinsicht, jedenfalls aber die Einsicht der Behandlungsbedürftigkeit fehlt. Dementsprechend hat er sich nie in Therapie begeben. Das Vorliegen der Erkrankung weckt Zweifel an der Fahreignung des Klägers. Die beim Kläger vorliegende Persönlichkeitsstörung, die weder in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannt wird, führt als solche indes nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Fahreignung; das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken, und dass das Ausmaß der Erkrankung im konkreten Einzelfall mit einer solchen Annahme vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.03.2015 – 16 A 1741/13 –, juris, Rn. 32. Denn die Aufstellung in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung betrifft Erkrankungen und Mängel, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können; demgegenüber sind nicht aufgenommen solche Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (Vorbemerkung 1 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Ist mithin nicht von einem abschließenden Kanon fahreignungsrelevanter Erkrankungen und Mängel auszugehen, verbietet sich auch die Annahme, andere als die aufgelisteten Krankheitsbilder seien von vornherein nicht für die Feststellung der individuellen Fahreignung bedeutsam. Während aber die Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gleichsam die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.03.2015 – 16 A 1741/13 –, juris, Rn. 32. Die Fahreignungsrelevanz der beim Kläger vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung stand jedenfalls noch bis zum 26. Februar 2020 bindend fest, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die Fahreignung fehlte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu Recht versagt worden ist. Die damalige positive Feststellung des Ausschlusses der Fahreignung infolge der Erkrankung begründet heute jedenfalls noch Zweifel an der Fahrgeeignetheit des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigten, dass dem Kläger das negative B. -Gutachten nicht für alle Zeit vorgehalten werden kann. Vielmehr verlieren Fahreignungsgutachten mit der Zeit an Aussagekraft. Vgl. zu medizinisch-psychologischen Gutachten: OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2009 – 16 E 1165/08 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Die Begutachtung durch die B. GmbH vom 17. Juli 2018 liegt aktuell mehr als 4 Jahre zurück. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Auswirkungen der Erkrankung des Klägers auf die Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr infolge von Veränderungen der Krankheitsausprägung o.ä. heute anders darstellen als zum damaligen Beurteilungszeitpunkt. Der Kläger vermochte allerdings auch im Nachgang zum ersten Wiedererteilungsverfahren nichts vorzutragen, was eine mögliche Auswirkung seiner Persönlichkeitsstörung auf die Fahreignung gänzlich ausschließt. Insbesondere ergibt sich ein solcher Schluss – anders als der Kläger meint – nicht aus der „klinisch-forensischen Stellungnahme“ von Prof. em. Dr. Q1. T3. aus U. vom 22. Juni 2022. Dies folgt bereits aus der Zielsetzung der Stellungnahme und dem Arbeitsauftrag an Prof. Dr. T3. . Ausweislich des Betreffs handelt es sich um eine „klinisch-forensische Stellungnahme zum ärztlichen Gutachten der B. GmbH vom 16.07.2018 sowie zur Epikrise des Universitätsklinikums D. H. D1. vom 30.04.2014“. Dem „Gutachter“ sind also lediglich zwei ausgewählte Dokumente vorgelegt worden, zu denen er sich aus fachlicher Sicht verhalten soll. Das Gutachten von Dr. med. T. lag Prof. Dr. T3. ebenso wenig vor wie die zahlreichen Dokumente des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die sich mit dem Verhalten des Klägers insbesondere gegenüber seiner Ex-Freundin aber auch gegenüber Behörden (Suizidankündigung, Gewaltandrohung, Bombendrohung) befassen. Das Ziel der Stellungnahme lässt sich aus Ziffer 1 entnehmen, wo es heißt: „Es wird aus klinisch-psychologischer Sicht aufgrund unserer telefonischen Exploration am 19.04.2022 sowie der Analyse der Epikrise der Klinik an der TU Dresden und des ärztlichen Gutachtens der B. dazu Stellung genommen, ob bei Herrn Q1. I. mittlerweile eine psychische Stabilität zu belegen ist, nachdem der Proband zurückliegend in 04/2014 wiederholt in Erscheinung getreten war.“ Auch hier fällt auf, dass das wesentliche, weil die Diagnose tragende Gutachten des Dr. med. T. fehlt. Auch bleiben zumindest Zweifel, ob eine telefonische Exploration hinreichend aussagekräftig ist, nachdem insbesondere nonverbale Informationen dort nicht vermittelt werden können. Die Stellungnahme selbst nimmt unter Ziffer 14 Bezug auf die „Explorationsdaten“, ohne diese freilich näher darzulegen. Soweit Prof. Dr. T3. dann zu der Erkenntnis kommt, dass der Kläger zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der Klasse B in der Lage sei, bleibt dies ohne belastbare Begründung. Die gegenteilige Auffassung der B. GmbH wird lediglich referiert (Ziffer 18) und an einer Stelle (Ziffer 26) der Schluss der B. GmbH aus der Krankheit des Klägers auf dessen potentielles Verkehrsverhalten als „in sich wenig stimmig“ beurteilt. Die für den Kläger positive Aussagekraft der Stellungnahme von Prof. Dr. T3. wird aber wieder erheblich dadurch eingeschränkt, dass unter Ziffer 27 dazu geraten wird, das potentielle Verhaltensrepertoire des Klägers in diesem Kontext (sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B) bei einem/einer verkehrspsychologisch qualifizierten psychologischen Psychotherapeut/in zu überprüfen und ggfls. zu erweitern. Soweit Prof. Dr. T3. in Ziffer 28 und Ziffer 29 von einer „anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung“ bzw. davon spricht, dass „eine erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit dem Ziel der Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Gruppe 1 durchaus aussichtsreich“ erscheine, geht er offenbar selbst davon aus, dass sich der Kläger vor Erteilung einer Fahrerlaubnis noch einer – wenn auch nicht fachärztlichen – Fahreignungsbegutachtung unterziehen müsse. Andernfalls hätte er nicht auf eine erfolgreiche Teilnahme an der medizinisch-psychologischen Untersuchung abgehoben, sondern darauf verwiesen, dass es nach seiner Einschätzung schon keinen Anlass für eine solche Untersuchung gibt. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht weder hinsichtlich des Vorfalls am 10. April 2014 noch in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. T. ein Verwertungsverbot. Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren bzw. in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/17 –, juris, Rn. 8. Der Kläger verkennt hier, dass § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, wonach dann, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist, die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, im Ausgangspunkt voraussetzt, dass es überhaupt eine Eintragung gegeben hat. Das war hier schon nicht der Fall, weil der Kläger bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden ist; vielmehr sind der Vorfall vom 10. April 2014 sowie die weiteren Handlungen des Klägers (Bombendrohung etc.) nach den Angaben des Klägers gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Aber selbst wenn eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht gezogen würde für einzutragende Verfehlungen, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht geahndet worden sind, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 – 3 C 9.21 –, juris, Rn. 53, setzte auch dies zwingend den Anwendungsbereich des Fahrerlaubnisregisters voraus. Bei den Vorfällen vom 10. April 2014 und danach sind dem Kläger aber keine Straftaten zur Last gelegt worden, die in das Fahrerlaubnisregister einzutragen gewesen wären (vgl. Anlage 13 zur FeV). Auch eine Anwendung des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG kommt nicht in Betracht, da es mangels rechtskräftiger Verurteilung bereits an der Tilgung einer Eintragung fehlt. Eine entsprechende Anwendung verbietet sich, weil die Tilgungsfristen nach § 46 BZRG an das verhängte Strafmaß anknüpfen. Anders als eine Verwirklichung eines Straftatbestandes kann die Verhängung eines Strafmaßes nicht zum Zwecke der entsprechenden Anwendung unterstellt werden. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 – 16 E 132/17 –, juris, Rn. 9 f. m. w. N. Gemessen daran spricht nichts gegen die Verwertung der damaligen Vorfälle. Zwar liegt der Vorfall vom 10. April 2014 (vom Rad Stoßen) inzwischen mehr als 8 Jahre zurück. Allerdings war u.a. dieser Vorfall der Anlass, den geistigen Gesundheitszustand des Klägers näher zu untersuchen. Dass das Ziel der damaligen Untersuchung durch Dr. med. T. die Klärung war, ob der Kläger bei seiner Handlung im zivilrechtlichen Sinne schuldunfähig gewesen ist, stellt die Belastbarkeit der Diagnose als solche nicht in Frage. Vielmehr beschreibt der Gutachter nachvollziehbar, wie er zu der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung beim Kläger gelangt ist und auf welche medizinischen Anknüpfungstatsachen sich die Diagnose stützt. Dass der Gutachter dem Kläger – wie dieser mehrfach betont – dennoch die Schuldfähigkeit attestierte, ändert nichts am Vorliegen der Erkrankung. Nachdem die damals diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen noch immer beim Kläger vorhanden sind, spricht nichts dagegen, auch den damaligen, zumindest in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Vorfall am 10. April 2014 heranzuziehen, um zu klären, ob sich die Persönlichkeitsstörung des Klägers heute noch auf die Fahreignung auswirkt. Unabhängig davon findet sich im Fahrerlaubnisregister unter der lfd. Nummer 3 aktuell u.a. die Entscheidung über die Versagung der Fahrerlaubnis aus dem ersten Wiedererteilungsverfahren. Soweit die Versagungseintragung u.a. auf eine mangelnde Eignung wegen körperlicher oder geistigen Mängel verweist, sind sowohl das Gutachten der B. GmbH als auch das zum Anlass für die Begutachtungsanordnung vom 24. Januar 2018 genommene Gutachten des Dr. med. T. verwertbar. Denn nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG dürfen Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Zehnjahresfrist beginnt gemäß § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Dies bedeutet, dass die Zehnjahresfrist grundsätzlich mit Abschluss des Verfahrens beginnt, in dem die Unterlagen angefallen sind. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2020 – 11 ZB 20.84 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Die Beendigung des Verfahrens, in dem die Unterlagen zur Beurteilung der Fahreignung angefallen sind, war die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Februar 2020. Die aufgezeigten Eignungszweifel führen zur Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Die Frage der Ungeeignetheit des Klägers kann im vorliegenden Fall nicht durch die Kammer abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen vorliegend jedoch Besonderheiten des Fahrerlaubnisrechts entgegen. Die Aufklärung krankheitsbedingter Eignungszweifel ist in § 11 FeV speziell geregelt. Die Aufklärung dieser Zweifel mittels einer (rechtmäßigen) Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 2 FeV steht aber im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das nicht durch das Gericht ersetzt werden kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.07.2018 – 11 B 18.644 –, juris, Rn. 15. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Dabei wird sie einerseits zu berücksichtigen haben, dass sie noch bis zum 26. Februar 2020 von der Nichteignung des Klägers ausgehen musste. Anderseits datiert das damals maßgebliche Gutachten der B. GmbH von Juli 2018. Die nunmehr von Prof. Dr. T3. vorgelegte Stellungnahme mag Anlass geben, schon bei der Formulierung des Gutachtenauftrags die dort geäußerte Kritik an dem früheren Fahreignungsgutachten aufzugreifen. Ferner wird die Beklagte bei einer etwaigen Aktenübersendung der Unterlagen an den Gutachter im Blick haben müssen, dass nicht verwertbare Aktenbestandteile nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV i. V. m. § 2 Abs. 9 und Abs. 12 StVG entfernt oder geschwärzt werden. Auch wenn hier nach dem oben Gesagten aktuell ein Verwertungsverbot hinsichtlich konkreter Vorfälle oder Unterlagen nicht vorliegt, so wird die Beklagte dennoch darauf zu achten haben, dass einem Gutachter bei Durchsicht des Verwaltungsvorgangs nicht verborgen bleibt, dass der Kläger bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Auffassung der Kammer muss dies nicht zwingend durch die vom Kläger bevorzugte Lösung zu geschehen, wonach das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2016 aus der Akte entfernt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Aufnahme der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2017 in den Verwaltungsvorgang zweifelsfrei schließen lässt, dass die frühere Verurteilung vom 19. September 2016 keinen Bestand hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.