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Urteil

7 D 113/07.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.7D113.07NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 131 „L. “ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 131 „L. “ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 131 "L. " der Antragsgegnerin. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4,9 ha und liegt im Süden der T1. Innenstadt. Es wird im Westen von der Bahnlinie T. -S. , im Norden von der B. Straße, im Osten von dem W. und im Süden von Industrieanlagen der Firmen E. und Q. begrenzt. Die Plangebietsgrenzen ergeben sich aus dem folgenden Lageplan: Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt In seinem östlichen Teil wird das Plangebiet von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden A. Straße durchquert. Von der A. Straße zweigt im südlichen Teil des Plangebiets die F.-----straße in Richtung Nordwesten ab; nach ca. 50 m verläuft sie unterirdisch weiter und schwenkt dann – bereits außerhalb des Plangebiets – in nördliche Richtung. In Höhe des Grundstücks A. Straße 58 zweigt von der A. Straße außerdem eine Stichstraße in Richtung Westen ab; über diese Stichstraße wurden die bisher im westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Parkplätze ("Altstadtparkplatz") erreicht. Im östlichen Bereich des Plangebiets sind die Grundstücke entlang der A. Straße auf einer Länge von ca. 150 m beidseitig - überwiegend mit 3-geschos-sigen Wohnhäusern – bebaut; die Erdgeschosse der Häuser werden teilweise als Ladenlokale oder Gaststätten genutzt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets befindet sich am X. -C. -Platz das Verwaltungsgebäude der F1. (Energie- und Wasser-Versorgung GmbH) mit Ladenlokalen im Erdgeschoss. Der südliche und westliche Bereich des Plangebiets wurde bisher – wie erwähnt – überwiegend von Parkplätzen eingenommen. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: In dem unmittelbar östlich an die A. Straße angrenzenden Bereich sind Mischgebiete und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Öffentliche Parkfläche) ausgewiesen. In dem unmittelbar westlich an die A. Straße angrenzenden Bereich sind ein Mischgebiet und ein Kerngebiet festgesetzt; ferner liegt dort ein Sanierungsgebiet. Im nördlichen Bereich des Plangebiets sind ein Kerngebiet und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Öffentliche Parkfläche, unterirdisch: Regenüberlaufbecken) festgesetzt. Im südwestlichen Bereich des Plangebiets ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" ausgewiesen. Die A. Straße und die von ihr abzweigenden Straßen sind als Straßenverkehrsflächen festgesetzt; der Bebauungsplan sieht nördlich des Sondergebiets eine die Anlage eines Kreisverkehrs ermöglichende Aufweitung der Straßenverkehrsfläche vor. Von hier führt zwischen der Eisenbahnstrecke und den überbaubaren Flächen des Sondergebiets eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit und der Versorgungsträger zu belastende Fläche entlang. In Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung der Baugebiete enthält der Bebauungsplan detaillierte Regelungen. Für das Sondergebiet "Verbrauchermarkt" lauten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Art der Nutzung wie folgt: "1.3 Sondergebiet SO Verbrauchermarkt: In den gemäß § 11 (3) BauNVO festgesetzten Sondergebieten sind ausschließlich Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit max. 4.500 qm Verkaufsfläche einschließlich Kassen- und Shopzone und einschließlich Nutzflächen für die Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe im Vorkassenbereich zulässig. 1.3.1 Zulässig sind: Großflächige Einzelhandelsbetriebe Kleinflächige Einzelhandelbetriebe Dienstleistungsbetriebe Schank- und Speisewirtschaften. 1.3.2 Die Verkaufsfläche für den Einzelhandelsbetrieb einschließlich der Hauptnutzfläche für die Dienstleistungsbetriebe wird auf max. 4.500 qm begrenzt. Unter Verkaufsfläche wird die Fläche verstanden, die ausschließlich zum Verkauf geeignet ist. Dies ist die Hauptnutzfläche gem. DIN 277 abzüglich Stützen, Wänden, Rampen, Grundflächen von freiliegenden Installationen, Leergutlagern, Treppenhäusern, Aufzügen, Rollsteigen, Windfang, Mall- und Lüftungsaufbauten, die sich im Verkaufsraum befinden, jedoch einschließlich der Kassenzone. Für die Hauptnutzfläche der Dienstleistungsbetriebe gilt dies entsprechend. 1.3.3 Auf den Verbrauchermarkt entfallen max. 4.500 qm Verkaufsfläche mit folgenden Sortimenten: mindestens 3.600 qm Verkaufsfläche für das Kernsortiment (food-Bereich). Es dürfen nur die folgenden entsprechend dem ´Warenverzeichnis für die Binnenhandelsstatistik (WB), statistisches Bundesamt, Ausgabe 1978` separat und abschließend aufgeführten Wirtschaftsbereiche im Sortiment geführt werden: ... 1.3.4 Auf kleinteilige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungs- oder Gastronomiebetriebe entfallen max. 300 qm Verkaufs- bzw. Hauptnutzfläche." Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 265 (A. Straße 66). Dieses mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt – innerhalb des Plangebiets – auf der westlichen Seite der A. Straße. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 31. Juli 2003, geändert durch Vertrag vom 14. Februar 2007, erwarb die K. K1. Marketing GmbH, B1. , Flächen im Bereich des Kerngebiets und des Sanierungsgebiets im Norden des Plangebiets mit der Verpflichtung, dort ein Fachmärktezentrum zu errichten; die Beigeladene erwarb von der Antragsgegnerin Flächen im Bereich des Sondergebiets im Südwesten des Plangebiets mit der Verpflichtung, dort einen Verbrauchermarkt ("L. ") zu errichten. Die restlichen für die Vorhaben benötigten Flächen wurden von Privaten erworben. In einem städtebaulichen Vertrag vom 31. Juli 2003 verpflichteten sich die Beigeladene und die K. K1. Marketing GmbH, auf ihre Kosten die Bauleitplanung für das Plangebiet erstellen zu lassen. Unter dem 11. Januar 2007 schlossen die Beigeladene und die Projektentwicklungsgesellschaft T. Altstadtparkplatz GmbH, B1. , sowie die Antragsgegnerin sodann einen "Städtebaulichen Vertrag II", der u.a. einen Erschließungsvertrag zur Errichtung der vorgesehenen Verkehrsflächen beinhaltet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 11. Februar 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Am 15. Oktober 2004 fand ein Scoping-Termin statt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde der Planentwurf samt Begründung in der Zeit vom 28. Juni bis 5. Juli 2005 ausgelegt; zudem fand am 6. Juli 2005 eine Bürgerversammlung statt. Im Zusammenhang hiermit gingen bei der Antragsgegnerin diverse Stellungnahmen ein, nicht aber von den Antragstellern. Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16. Juni 2005 beteiligt. Auch von dieser Seite gingen diverse Stellungnahmen ein. Der Planentwurf wurde daraufhin in einzelnen Punkten geändert. Am 21. September 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Offenlage des geänderten Planentwurfs. Diese fand gemäß der durch Aushang vom 27. September 2006 bis 5. Oktober 2006 erfolgten Bekanntmachung in der Zeit vom 6. Oktober 2006 bis 6. November 2006 statt. Erneut gingen diverse Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin ein, wiederum aber nicht von den Antragstellern. Zwei S1. -Betriebe, vertreten durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, machten mit Schriftsatz vom 6. November 2006 u.a. geltend, die Ausweisung neuer Einzelhandelsflächen im Plangebiet sei für den Handel in der T1. Innenstadt existenzbedrohend und durch die zu erwartende Verkehrszunahme würden die Anwohner der A. Straße unzumutbar beeinträchtigt. Träger öffentlicher Belange wurde mit Anschreiben vom 28. September 2006 beteiligt. In seiner Sitzung vom 11. Januar 2007 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann den Bebauungsplan als Satzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte gemäß "Bekanntmachung" in den T1. Nachrichten und in der T1. Zeitung vom 3. April 2007 durch Aushang vom 3. April 2007 bis 12. April 2007. Unter dem 18. Juli 2007 erteilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes im Bereich des Sondergebiets "Verbrauchermarkt", unter dem 30. August 2007 erteilte er eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums im Bereich des Kerngebiets. Gegen beide Baugenehmigungen wurden von den Antragstellern Klagen erhoben, die beim Verwaltungsgericht B1. anhängig sind. Der Verbrauchermarkt im Sondergebiet wurde inzwischen errichtet und eröffnet. Nachdem sich Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses vom 21. September 2006 und des Satzungsbeschlusses vom 11. Januar 2007 ergeben hatten, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2008 eine 5. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung. Nach § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung in der nunmehr geltenden Fassung werden öffentliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, in den T1. Nachrichten und in der T1. Zeitung vollzogen. In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin sodann die "Einleitung eines ergänzenden Verfahrens (´Heilungs-verfahren´) gem. § 214 (4) BauGB zur Behebung von formellen Mängeln des Bebauungsplans Nr. 131 ´L. ´ ... einschließlich einer rückwirkenden Inkraftsetzung" und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung einer erneuten Offenlage des Bebauungsplans. Die erneute Offenlage fand gemäß einer am 16. Januar 2009 in der T1. Zeitung und in den T1. Nachrichten erschienenen Bekanntmachung in der Zeit vom 26. Januar 2009 bis 27. Februar 2009 statt. In der Bekanntmachung wurde auf die Möglichkeit von Stellungnahmen und darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können. Auch Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Von dieser Seite gingen bei der Antragsgegnerin mehrere Stellungnahmen ein. Die Antragsteller gaben hingegen keine Stellungnahme ab. In seiner Sitzung vom 21. April 2009 wertete der Rat der Antragsgegnerin die von den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen aus und beschloss den Bebauungsplan erneut rückwirkend zum 13. April 2007 als Satzung. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am 6. Juni 2009 in den T1. Nachrichten und in der T1. Zeitung. Die Antragsteller haben bereits am 10. Oktober 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans gestellt, den der Senat inzwischen durch Beschluss vom 3. März 2008 – 7 B 1704/07.NE – abgelehnt hat. Die Antragsteller tragen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere seien sie antragsbefugt, denn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben würden zu einer Zunahme des Straßenverkehrs auf der A. Straße führen; ihr Grundstück wäre dann unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Antrag sei auch begründet. Der strittige Bebauungsplan weise Abwägungsfehler auf: Die Vorhaben, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden sollten, würden zu einer Zunahme des Straßenverkehrs und damit der Lärmbelastung für die Anlieger führen. Ausweislich eines von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmschutzgutachtens sei die Lärmbelastung in der A. Straße schon heute erheblich. Ihres, der Antragsteller, Grundstück sei nach dem Gutachten einer Lärmbelastung zwischen 68,4 und 68,7 dB(A) tags und zwischen 60,7 und 60,1 dB(A) nachts ausgesetzt. Der Bebauungsplan löse diesen Konflikt nicht. Die Erwartung der Antragsgegnerin, dass auf der A. Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgenommen und dadurch die Lärmbelastung der Anlieger verringert werde, sei unbeachtlich. Denn für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen sei der Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht zuständig; im Übrigen lägen auch die materiellen Voraussetzungen für eine solche Anordnung im vorliegenden Fall nicht zwingend vor. Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die negativen städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt T. nicht sachgerecht abgeschätzt habe. Die Bevölkerung in T. nehme eher ab als zu. In der Fußgängerzone gebe es schon heute erhebliche Leerstände. Der innerstädtische Einzelhandel werde weiter beeinträchtigt, wenn im Plangebiet großflächiger Einzelhandel zugelassen werde. Dies gelte sowohl im Hinblick auf den geplanten Verbrauchermarkt als auch im Hinblick auf das Fachmarktzentrum, wobei für letzteres noch nicht einmal eine Sortimentsbeschränkung gelte. Synergieeffekte zwischen Plangebiet und Innenstadt seien nicht zu erwarten, denn Haupteinkaufsstraße und Plangebiet seien 500 m voneinander entfernt. Hinzu komme, dass im Stadtgebiet noch weitere Einzelhandelsobjekte in Planung seien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 131 "L. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Etwaige Bekanntmachungsmängel im Aufstellungsverfahren seien durch das zwischenzeitliche ergänzende Verfahren geheilt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller während der erneuten Offenlage des Planentwurfs vom 26. Januar 2009 bis 27. Februar 2009 keine Stellungnahme abgegeben hätten. Auch in materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe er nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Festsetzung gebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet. Das hier in Rede stehende Sondergebiet sei eher klein dimensioniert. Es sei gar nicht möglich, dort mehrere Verbrauchermärkte zu errichten. Hinzu komme eine starke Zersplitterung hinsichtlich der Grundstückszuschnitte und Eigentumsverhältnisse. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass es hier zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesprochenen "Windhundrennen" um die Ausnutzung der Verkaufsfläche kommen könne. Abwägungsmängel im Hinblick auf die Verkehrslärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller lägen nicht vor. Nach dem eingeholten schalltechnischen Gutachten sei für das Grundstück der Antragsteller eine Lärmbelastung von 68,1 dB(A) tags und 58,5 dB(A) nachts unter der Prämisse zu erwarten, dass in dem betreffenden Bereich der A. Straße die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert werde. Dies sei inzwischen geschehen. Die Angriffe der Antragsteller gegen das schalltechnische Gutachten blieben im Übrigen unsubstantiiert. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Antragsteller keinen Lärmimmissionen ausgesetzt seien, die die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung großflächigen Einzelhandels werde auch keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt haben. Umfassende gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass die Ansiedlung von "Frequenzbringern" im Plangebiet zu einer Belebung des innerstädtischen Handels beitragen werde. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich während der erneuten Offenlage des Planentwurfs Anfang 2009 nicht ein Geschäftsinhaber gemeldet habe, der sich durch den zwischenzeitlich eröffneten Verbrauchermarkt in seinen Interessen verletzt fühle. Beim Beschluss des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren habe sie, die Antragsgegnerin, auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bestimmung des § 24a LEPro berücksichtigt, nach der Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürften. Das am 26. August 2008 vom Rat beschlossene "Zentrenkonzept Einzelhandel" bestätige die Zuordnung des Plangebiets zur Innenstadt. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Festsetzung gebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet. In seiner Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unbedenklich sei, wenn in dem Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig sei. So liege der Fall auch hier. In dem Sondergebiet sei nur ein einziger Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche bis zu 4.500 qm zulässig. Dies ergebe sich bereits aus Nr. 1.3.3 der textlichen Festsetzungen. Dort sei von "dem Verbrauchermarkt" die Rede. Auch in der Begründung des Bebauungsplans werde stets von "einem" Verbrauchermarkt gesprochen. Das Erschließungskonzept des Bebauungsplans sei ebenfalls auf die Errichtung eines einzigen Verbrauchermarkts ausgerichtet. Hinzu komme, dass alle Grundstücke im Sondergebiet in ihrem, der Beigeladenen, Eigentum stünden. In dem Kaufvertrag vom 31. Juli 2003 und dem Änderungsvertrag vom 14. Juli 2007 habe sie sich zur Errichtung eines Verbrauchermarkts verpflichtet. Im Übrigen lasse sich auf einer Fläche von 4.500 qm ohnehin nur ein einziger Verbrauchermarkt realisieren. Nach alledem sei klar, dass die gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung im vorliegenden Fall mit der vorhabenbezogenen Beschränkung identisch sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht etwa deswegen Bedenken ausgesetzt, weil die Problematik des Verkehrslärms unbewältigt geblieben wäre. Zwischenzeitlich sei von der Straßenverkehrsbehörde auf der A. Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet worden. Entsprechende Gebotsschilder seien bereits aufgestellt. Auch unter Berücksichtigung des durch den Verbrauchermarkt und das Fachmärktezentrum ausgelösten zusätzlichen Verkehrs sei nunmehr auf dem Grundstück der Antragsteller mit Lärmimmissionen von 68,1 dB(A) tags und 58,5 dB(A) nachts zu rechnen. Die Lärmsituation verbessere sich also für die Antragsteller. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägung auch hinreichend berücksichtigt, welche Auswirkungen die Ausweisung neuer Einzelhandelsflächen im Plangebiet auf die T1. Innenstadt habe. Mit der Ansiedlung des Verbrauchermarkts und des Fachmärktezentrums verfolge sie das Ziel, den massiven Kaufkraftabfluss aus T. zu mindern und die Attraktivität der Innenstadt zu erhöhen. Jedenfalls der Standort des Fachmarktzentrums sei bereits der Innenstadt zuzuordnen. Von hier gebe es über den X. -C. -Platz eine unmittelbare Verbindung zur Fußgängerzone (T2.----weg ). Auch die dichte Bebauung am X. -C. -Platz und an der A. Straße mit den dortigen Ladenlokalen und Gaststätten vermittle bereits einen Eindruck von Zentralität. Die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsunternehmen an anderen Standorten der Stadt sei nicht Gegenstand des strittigen Bebauungsplans; die Auswirkungen dieser Vorhaben auf die zentralen Versorgungsbereiche in T. müssten in den dortigen Planungsverfahren ermittelt und bewertet werden. Den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 24a LEPro sei der Bebauungsplan angepasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 C 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die ihn in seinem Eigentum abwägungsrelevant betreffen. Die Antragsteller machen in diesem Sinne geltend, die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben würden sie in unzumutbarer Weise – insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms – beeinträchtigen. Der Antragsbefugnis der Antragsteller steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3316) zum 1. Januar 2007 in die VwGO eingefügt worden; eine Übergangsregelung sieht dieses Gesetz nicht vor (Art. 3 Nr. 1b, Art. 4). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts ist die Vorschrift damit auf alle anhängigen Planungsverfahren anzuwenden. Verfassungsrechtliche Probleme ergeben sich hieraus nicht, denn die Vorschrift setzt voraus, dass auf die Rechtsfolge fehlender oder verspäteter Einwendungen bereits im Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2 Nr. 2 oder 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB hingewiesen worden ist. Sie wird sich also regelmäßig nur auf solche Normenkontrollverfahren beziehen, die erst nach Inkrafttreten der Neuregelung anhängig werden. Wird ein Bebauungsplan, der bereits Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist, einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und Satzungsentscheidung zugeführt und weist die Gemeinde in diesem Verfahren auf die Konsequenzen hin, die sich aus einer verspäteten, inhaltlich nur eingeschränkten oder völlig unterbliebenen Beteiligung im Beteiligungsverfahren ergeben können, stellt sich allerdings die Frage, ob ein bereits anhängiger (und zulässiger) Normenkontrollantrag unzulässig werden kann, wenn der Antragsteller im neuerlichen Beteiligungsverfahren keine (oder nur verspätete oder nur eingeschränkte) Einwendungen geltend macht. Dies ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin – ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung solcher Mängel des Bebauungsplans durchführt, die keine erneute umfassende Abwägung des Rats erfordern oder eine erneute Abwägung jedenfalls nicht zu erwarten war. Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO (sowie der neu gefassten §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ist, das Prinzip der Rechtssicherheit dadurch zu stärken, dass Bebauungspläne nicht von solchen Personen in zulässiger Weise zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht werden können, die im Beteiligungsverfahren keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorgebracht oder im Normenkontrollverfahren nur solche Einwendungen erheben, die sie im Beteiligungsverfahren nicht oder nur verspätet artikuliert haben. Vielmehr können sich die vom Bebauungsplan Betroffenen darauf einrichten, dass entsprechende Einwendungen nicht mehr mit einem Normenkontrollverfahren verfolgt werden können. Vgl. hierzu auch BT-Drucks. 16/2496, S. 18. Ist ein (zulässiges) Normenkontrollverfahren jedoch bereits anhängig, kann ein entsprechendes Vertrauen auf den Bestand eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht entstehen, und zwar namentlich auch nicht beim Satzungsgeber, dem die Einwände bekannt sind, die im anhängigen Normenkontrollverfahren ggf. bereits vorgetragen wurden. Hinzu kommt Folgendes: Wird der Mangel eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren behoben, steht am Ende dieses Verfahrens weiterhin der eine Bebauungsplan, der bereits Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens ist. Der eine Bebauungsplan besteht aus zwei Teilnormgebungsakten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221 Bezieht sich das ergänzende Verfahren, das nach Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens durchgeführt wird, allerdings auf die Belange, die der Antragsteller mit dem Normenkontrollverfahren vorgetragen hat, mag erwägenswert sein, ob der Antragsteller seine Einwände vor dem Hintergrund der im ergänzenden Verfahren beabsichtigten Änderungen überdenken und im Beteiligungsverfahren artikulieren muss, um die sich aus § 47 Abs. 2a VwGO ergebenden Konsequenzen auszuschließen. Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung, da die Antragsgegnerin kein derart motiviertes ergänzendes Verfahren durchgeführt hat. Das ergänzende Verfahren diente der Heilung eines Verfahrensmangels. Die allein durch Aushang bewirkte Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses vom 21. September 2006 und des Satzungsbeschlusses vom 11. Januar 2007 war unwirksam. Der die Bekanntmachung durch Aushang vorschreibende § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung genügte im Hinblick auf die Einwohnerzahl der Stadt T. (über 50.000 Einwohner) rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 – 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 802. Dass mit dem ergänzenden Verfahren weitergehende Regelungsziele verfolgt werden sollten, ergibt sich aus dem Inhalt der Akten nicht und war den Antragstelllern im Übrigen auch nicht erkennbar. Im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB – das sich ohnehin nicht auf die Grundzüge der Planung erstrecken darf – soll der Mangel des Bebauungsplans behoben werden. Auch in den Fällen, in denen das ergänzende Verfahren einen neuerlichen Satzungsbeschluss fordert, muss sich dieser insbesondere nicht auf eine erneute Abwägung aller von dem Bebauungsplan betroffenen Belange erstrecken, sondern kann sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Satzungsentscheidung derart verändert hat, dass an der beabsichtigten Planung nicht mehr festgehalten werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 – 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr. 33 Solche Gegebenheiten waren hier nicht ersichtlich und haben sich im Übrigen auch nicht aus den Stellungnahmen ergeben, die aufgrund der erneuten Offenlage und erneuten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Es handelte sich um Stellungnahmen der Energie- und Wasserversorgung GmbH (F1. ) vom 22. Januar 2009 und des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 27. Januar 2009, die bereits im vorangegangenen Aufstellungsverfahren Berücksichtigung gefunden hatten, sowie um einen Hinweis der RWE S2. -S3. -Netzwerke GmbH vom 16. Januar 2009, dem vom Rat der Antragsgegnerin gefolgt wurde, ohne dass hierzu eine Änderung des Planentwurfs erforderlich wurde. Zutreffend heißt es daher in der Verwaltungsvorlage für den Rat der Antragsgegnerin vom 4. März 2009, dass sich keine Gesichtspunkte ergeben hätten, die eine Modifizierung der Ermessens- und Abwägungsgesichtspunkte notwendig machten, so dass die bei dem ursprünglichen Ratsbeschluss maßgeblichen Gesichtspunkte weiter Bestand hätten. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem materiellrechtlichen Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Für die Festsetzung des Sondergebiets SO "Verbrauchermarkt" gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Zur Festsetzung eines Sondergebiets, in dem die Zulässigkeit des Einzelhandels durch vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenzen gesteuert werden soll, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. April 2008 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, und juris, Folgendes ausgeführt: "Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen für das Sondergebiet ... ist unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden kann. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO wird die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan allgemein durch die Ausweisung von Baugebieten festgesetzt. Welche Art der Nutzung in den Baugebieten jeweils im Einzelnen zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 2 bis 11 BauNVO. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solche bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten Sondergebiete, die der Erholung dienen. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zählt beispielhaft eine Reihe von in Betracht kommenden Gebietstypen auf, die durch ihre Bezeichnung umschreiben, welche Anlagen und Betriebe zulässig sein sollen. Teilweise wird der Anlagen- und Betriebsbezug unmittelbar hergestellt. So werden Gebiete für Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe und Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, als Gebiete genannt, die Gegenstand einer Sondergebietsausweisung sein können. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde freilich geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsfläche selbst festsetzen; dabei kann sie auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO treffen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) oder die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt, wie in § 4 a Abs. 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und in Gestalt der Beschränkung freiberuflicher Berufsausübung auf "Räume" in den Baugebieten der §§ 2 bis 4 (vgl. § 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 – 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschriften zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. ..." Zu seinem Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68, hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus ausgeführt: "Dem Urteil mag zu entnehmen sein, dass eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung unbedenklich ist, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, denn dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.” Aus den dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die Unwirksamkeit der das Sondergebiet SO "Verbrauchermarkt" betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans, wie die Auslegung des Bebauungsplans ergibt. Vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 – BRS 57 Nr. 57 = BauR 1996, 358. Durch Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen wird die Verkaufsfläche in dem Sondergebiet auf insgesamt 4.500 qm beschränkt. Dass diese Verkaufsfläche nur von einem und nicht von mehreren Betrieben ausgeschöpft werden soll, ergibt sich zunächst nicht aus den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. dem durch diese zum Ausdruck kommenden Plankonzept. Der Bebauungsplan setzt für das Sondergebiet lediglich überbaubare Grundstücksflächen fest. Diese können (unter Berücksichtigung der Abstandflächen) beliebig in Anspruch genommen werden. Es handelt sich insoweit um eine klassische Angebotsplanung. Auch aus dem Erschließungskonzept des Bebauungsplans ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass in dem Sondergebiet nur ein einziges Vorhaben zulässig sein soll. Entlang der Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte könnten durchaus mehrere neben- oder übereinander angeordnete Betriebe errichtet und von dort erschlossen werden. Auch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht dahin auslegungsfähig, dass im Sondergebiet nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb/ Verbrauchermarkt zulässig ist. In Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen werden ausdrücklich – im Plural – Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, in Ziffer 1.3.1 – ebenfalls im Plural – großflächige Einzelhandelsbetriebe, kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften für zulässig erklärt. In Ziffer 1.3.2 der textlichen Festsetzungen heißt es, dass die Verkaufsfläche für "den Einzelhandelsbetrieb einschließlich der Hauptnutzfläche für die Dienstleistungsbetriebe" auf max. 4.500 qm begrenzt werde. Auch hiernach sind also mehrere Betriebe zulässig, ohne dass untereinander differenziert wird. Ziffer 1.3.3 besagt zwar, dass auf "den Verbrauchermarkt" – im Singular – max. 4.500 qm Verkaufsfläche entfielen; aus der weiteren Regelung ("mindestens 3.600 qm Verkaufsfläche für das Kernsortiment") ist jedoch zu schließen, dass neben dem Verbrauchermarkt auch noch ein oder mehrere andere der in Ziffer 1.3.1 angesprochenen Betriebe mit insgesamt 900 qm (bei Hinzutreten der in Ziffer 1.3.4 angesprochenen Betriebe entsprechend weniger) zugelassen werden könnten. Zwar spricht vieles dafür, dass der tatsächliche Wille des Rates der Antragsgegnerin dahin ging, im Sondergebiet nur einen einzigen Verbrauchermarkt für zulässig zu erklären. Hierauf deutet neben dem Namen des Bebauungsplans "L. " und bestimmten Passagen in der Planbegründung insbesondere auch der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene städtebauliche Vertrag hin. Ausschlaggebend bei der Normauslegung ist der objektive Wille des Normgebers aber nur soweit, wie er "wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57, m.w.N.. Dies ist hier aus den genannten Gründen nicht der Fall. Aus einem weiteren Grunde ist die Verkaufsflächenbeschränkung für das Sondergebiet ohne Ermächtigungsgrundlage und deshalb rechtswidrig. Nach Ziffer 1.3.4 der textlichen Festsetzungen sollen neben dem Verbrauchermarkt jedenfalls noch weitere, nicht näher spezifierte "kleinteilige Einzelhandelsbetriebe, Dienstleistungs- oder Gastronomiebetriebe" mit max. 300 qm Verkaufs- bzw. Hauptnutzfläche zulässig sein. Allein hierdurch wird – unabhängig von den obigen Ausführungen - das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273, angesprochene "Windhundrennen" eröffnet. Die für den Verbrauchermarkt zulässige maximale Verkaufsfläche von 4.500 qm und die für die sonstigen Betriebe zulässige maximale Verkaufsfläche von 300 qm überschreiten zusammengenommen die für das Sondergebiet insgesamt zulässige maximale Verkaufsfläche. Würde der Verbrauchermarkt die für ihn festgesetzte maximale Verkaufsfläche von 4.500 qm ausschöpfen, wäre für eine Ansiedlung der in Ziffer 1.3.4 der textlichen Festsetzungen genannten Betriebe kein Raum mehr. Es mag zwar sein, dass mit den letztgenannten Betrieben nur solche "unselbständigen" Betriebe gemeint sein sollten, denen der Verbrauchermarkt etwa nach dem Shop-in-Shop-Modell Teile seiner Verkaufsfläche im Konzessionswege zur Verfügung stellt. Aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies aber nicht. Würde der Verbrauchermarkt die für ihn festgesetzte maximale Verkaufsfläche von 4.500 qm dagegen nicht ausschöpfen, käme es unter den in Ziffer 1.3.4 genannten Betrieben zu einem "Windhundrennen". Es hätte im vorliegenden Fall also zur Vermeidung eines "Windhundrennens" der Festlegung fester Verkaufsflächenobergrenzen für jeden einzelnen zulässigen Betrieb bedurft, deren Summe exakt die für das Sondergebiet insgesamt festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze erreicht. Vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 – 7 D 51/08.NE -, Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn das Sondergebiet die Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO trüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273. Dies ist hier jedoch – anders als bei dem Sondergebiet SO EH 1 in dem vom BVerwG a.a.O. entschiedenen Verfahren - nicht der Fall. In der Planurkunde selbst wie auch in der Planbegründung hat das Sondergebiet stattdessen die Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" erhalten. Beide Zweckbestimmungen habe eine unterschiedliche Bedeutung. Ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ist in Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dadurch gekennzeichnet, dass eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist in Kombination mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben – vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als "gewachsen" darstellt. Im Regelfall wird es sich um einen einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 16.87 -, BRS 50 Nr. 67. Ein "Verbrauchermarkt" ist demgegenüber ein einzelner Einzelhandelsbetrieb, der sich von anderen Einzelhandelsbetrieben durch seine Großflächigkeit abgrenzt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1986 – 4 B 144.86 -, BRS 46 Nr. 21, mithin ein "großflächiger Einzelhandelsbetrieb" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans davon ausgegangen sein sollte, das Vorhaben im Sondergebiet stelle ein "Einkaufszentrum" dar, so ist diese Vorstellung jedoch in den – maßgeblichen - planerischen Festsetzungen nicht zum Ausdruck gekommen. Einer Auslegung der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" dahin, dass mit ihr die Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" gemeint oder mitumfasst ist, steht der Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. November 2008 – 3 L 281/03 -, juris. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO unterscheidet zwischen Einkaufszentren und großflächigen (Einzel-)Handelsbetrieben. Zwar sind die Gemeinden an diese Begrifflichkeiten nicht streng gebunden. Sie sind nicht gehindert, diese Begriffe entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 – 4 B 78.89 -, BRS 49 Nr. 66. Mit der Zweckbestimmung "Verbrauchermarkt" hat die Antragsgegnerin aber eine Zweckbestimmung getroffen, die – vorausgesetzt, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans überhaupt einen Verbrauchermarkt oder nicht (auch) einen anderen Einzelhandelsbetrieb nebst Dienstleistungsbetrieben betreffen - für einen objektiven Betrachter eher auf einen "großflächigen Einzelhandelsbetrieb" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weist, keinesfalls aber auf ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung erfasst den Bebauungsplan insgesamt. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtungültigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N.. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch unter Herausnahme des Sondergebiets beschlossen hätte, denn dieses macht einen erheblichen Teil des Satzungsgebiets aus. Ob der Bebauungsplan daneben auch mit Abwägungsfehlern behaftet ist, etwa weil die Belange des Lärmschutzes der Anlieger nicht hinreichend berücksichtigt oder die städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels im Plangebiet auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt T. nicht sachgerecht abgeschätzt worden wären, wie die Antragsteller meinen, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO auch dann zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags führt, wenn der Antragsteller während der erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB keine Einwendungen gegen den Planentwurf geltend gemacht hat, hat grundsätzliche Bedeutung.