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Beschluss

12 A 461/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A461.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Voraussetzungen zur Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG lägen bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der bestandskräftigen Bescheide des Versorgungsamtes E. und der Bezirksregierung N. feststehe, dass die Klä-gerin nicht blind i. S. d. GHBG sei. Die von der Versorgungsverwaltung getroffene und einer sozialgerichtlichen Anfechtung zugängliche Regelung ergibt sich nicht allein aus dem Ausgangsbescheid, sondern aus dem ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 95 SGG). Deshalb spielt es zunächst keine Rolle, dass hier im Bescheid vom 28. Februar 2006 des Versorgungsamtes E. mangels dahingehenden Antrags keinerlei Feststellungen zu dem Merkmal "Bl" getroffen worden sind. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob die Bezirksregierung N. das Schreiben vom 7. März 2006 als Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 28. Februar 2006 verstehen durfte oder die Eingabe nicht vielmehr als - zunächst von der Ausgangsbehörde zu entscheidenden - Änderungsantrag ansehen musste. Soweit es verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, dass hier gleich die Widerspruchsbehörde über die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Bl" entschieden hat, führte das nämlich als bloßer Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit, vgl. etwa Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 40, Rn. 18, m. w. N. aus der Rechtsprechung u. a. des BVerwG, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit, die aber mit der Rücknahme der Klage beim Sozialgericht E. (S 30 SB 146/06) überwunden worden ist. Denn die - im Übrigen gerade vor dem Hintergrund eines augenärztlichen Gutachtens zur Blindheit der Klägerin erfolgte - Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache und die streitgegenständliche Regelung wird für die Beteiligten gem. § 77 SGG trotz des Verfahrensmangels verbindlich. Eine Entscheidung, nach der die insoweit bindende Feststellung, dass die Klägerin nicht blind ist, auf ihren Antrag nach § 44 SGB X vom 23. Januar 2009 rückwirkend geändert wird, ist dem Senat bisher nicht nachgewiesen worden. Solange aber der Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 28. Februar 2006 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. März 2006 Bestand hat, ist er für den Beklagten im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld bindend. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Es ist weder dargelegt worden noch sonst wie ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Entscheidungen der Versorgungsbehörden für die Verwaltungsgerichte hier nicht überzogen angenommen wird, über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dienen könnte. Die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen der Versorgungsbehörden ist vielmehr generell bereits durch die vom Verwaltungsgericht angeführte obergerichtliche- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, so dass es vorliegend lediglich noch um die Anwendung entsprechender Leitlinien auf den konkreten Einzelfall geht. Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Soweit die Klägerin mit ihrer Aufklärungsrüge auf die ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. med. I. -L. vom 8. Dezember 2008 abheben sollte, kann sie damit von vornherein nicht gehört werden. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nämlich u. a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -, vom 14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 - und vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung hier schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2009 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Im Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. Das kann hier - abgesehen vom mangelnden Aussagewert, der der Bescheinigung eines Facharztes für innere Medizin zu einem Augenleiden zukommen dürfte - mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach denen das Verwaltungsgericht von einer Bindung an die negative Feststellung zur Blindeneigenschaft im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. März 2006 ausgehen durfte, nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).