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Beschluss

13 C 10/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0427.13C10.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 - der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf den - allerdings - im Beschwerdeverfahren nicht anwendbaren § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen Verfahrensmangel rügt, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht über die erfolgte Sachverhaltsaufklärung hinaus keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass auch im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO Geltung beansprucht und nur dort zurücktritt, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, 1113. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde aber nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass Anlass für notwendige weitere Ermittlungen bestanden habe; sachliche Gründe für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung sind auch nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat unter Beachtung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes Sachaufklärung im ausreichenden Umfang betrieben und auf der Grundlage der beigezogenen Kapazitätsunterlagen und der Antragserwiderung des Antragsgegners über das Begehren der Antragstellerin entschieden. Soweit sie außerdem rügt, sie habe zu den Angaben des Antragsgegners nicht Stellung nehmen können, verfängt das Vorbringen gleichfalls nicht. Die Antragstellerin zeigt bereits nicht auf, an welchem Vortrag sie gehindert und dass dieser nicht berücksichtigte Vortrag entscheidungserheblich gewesen sei. Im Übrigen ist ein (etwaiger) Anhörungsmangel in der gleichen oder einer weiteren Instanz als grundsätzlich unerheblich anzusehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen. Vgl. etwa BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris. Fehl gehen auch die pauschal geäußerten Einwände gegen den Ansatz von jeweils vier Deputatstunden für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten. Der Beschwerdevortrag genügt bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Der Beschwerdeführer muss nämlich darlegen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig sei und konkret ausführen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Antragstellers aber nicht. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung die Richtigkeit der Bemessung dieser Lehrdeputate bejaht und darauf hingewiesen, dass bei keiner dieser Stellen auf Dauer eine Aufgabenzuweisung bestehe, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS nicht rechtfertige. Außerdem hat es, ohne dass Rechtsanwendungsfehler sichtbar sind, geprüft, zu welchem Zeitpunkt die in Rede stehenden Verträge abschlossen wurden und unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Fassungen des Hochschulrahmengesetzes sowie des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes die zeitlichen Höchstgrenzen für die Befristung von Arbeitsverträgen festgestellt. Schließlich hat es unter Bezugnahme auf das sog. Stellenprinzip darauf hingewiesen, dass eine etwaige Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang zudem unschädlich sei. Nach diesem Grundsatz ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Nach der ständigen und bekannten Rechtsprechung des Senats kann nur dann von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Dazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und 13 C 273/08 u. a. -, jeweils juris. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, lässt sich den vorgelegten Arbeitsverträgen ohne Weiteres entnehmen. Soweit die Antragstellerin eine Erhöhung des Lehrangebots als geboten ansieht, weil die Kapazitätsberechnung ein zusätzliches Lehrdeputat von 3 DS aufweise, hat die Beschwerde gleichwohl keinen Erfolg. Zwar folgt das weitere Lehrangebot aus der Besetzung der Stelle eines Akademischen Rats (5 DS) durch zwei unbefristet halbzeit-beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdepuat von jeweils 4 DS. Das zusätzliche Lehrdeputat durfte aber mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten bei dem Lehrangebot fordert, fehlt es bereits an einer für eine ordnungsgemäße Darlegung erforderlichen Auseinandersetzung mit der mehrfach begründeten Rechtsprechung des Senats, dass Leistungen Drittmittelbediensteter nicht in das Lehrangebot einzustellen sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. -, und vom 19. August 2008 - 13 C 213/08 -, jeweils juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, juris. Im Übrigen wäre § 10 Satz 3 KapVO auf Drittmittelbedienstete zumindest entsprechend anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 78/06 u. a. -, juris. Der Senat hat auch entschieden, dass Doppel- und Zweitstudenten bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Vgl. Beschluss vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris. Hieran hält er fest, zumal die Antragstellerin gegen die Rechtsprechung des Senats nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Schließlich hat der Antragsgegner versichert, dass in den mitgeteilten Zahlen zu den besetzten Studienplätzen Beurlaubungen nicht enthalten seien. Im Übrigen fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1280/04 -, juris. Soweit die Antragstellerin die unter dem Stichpunkt Dienstleistungsexporte vorgenommene Abwägung ohne Begründung als "ermessensfehlerhaft" beanstandet, fehlt es wiederum an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Beschwerdegründe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.