Beschluss
13 C 449/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0323.13C449.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist vor dem Hintergrund dieses Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller vorab die unterbliebene Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen - die keine Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, sondern Grundlagen der normativen Kapazitätsfestsetzung des zuständigen Ministeriums und auch nicht Teil der Gerichtsakten sind - und hiermit ein unzureichend gewährtes rechtliches Gehör rügt, greift das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits entschieden: "Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit erstinstanzlicher Eingangsverfügung darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden sind, auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Bei der Vielzahl der -mitunter auch ohne anwaltlichen Beistand geführten - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Studienzulassung, der Verschiedenheit der streitgegenständlichen Studiengänge sowie der Vielzahl der für die Studienbewerber handelnden Prozessbevollmächtigten ließe die Übersendung aller Kapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen Studiengänge in die Kanzleien der jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem kommt eine zeit- und kostenaufwändige Vervielfältigung der Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht in Betracht. Es ist daher dem Studienbewerber bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zumutbar, in die auf der Geschäftsstelle bereit gehaltenen Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie nicht vom Spruchkörper benötigt werden, einzusehen oder durch einen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu fotokopieren." Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Oktober 2003 - 13 C 36/03 -. Ob der Antragsgegner oder das zuständige Ministerium gegen das Informationsfreiheitsgesetz verstoßen hat, soweit der Antragsteller dort einen entsprechenden Antrag gestellt hat, mag offen bleiben. Einen solchen Anspruch kann der Antragsteller in einem separaten Verfahren verfolgen; das vorliegende Verfahren betrifft einen anderen Streitgegenstand. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte nicht von 163 besetzten Plätzen ausgehen dürfen und sich eine Liste der Studierenden vorlegen lassen müssen, weil sich Externe auf freie Praktikums- und Seminarplätze hätten bewerben können, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Aufnahmekapazität einer Hochschule ist die nach den Regelungen der KapVO ermittelte Zulassungszahl. Eine Zulassung von Studienbewerbern durch die ZVS über diese Zahl hinaus bildet nicht die Aufnahmekapazität nach den Regelungen der KapVO ab. Dass Bewerbungen für freie Plätze in Praktika und Seminaren des laufenden, hier maßgeblichen ersten Fachsemesters möglich gewesen seien, ist zum einen vom Antragsteller zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist ein einmal rechtswirksam vergebener Studienplatz eines Fachsemesters, auf den der zugelassene Studienbewerber eingeschrieben ist, kapazitätsrechtlich nicht mehr verfügbar, gleichgültig ob er in der einen oder anderen Veranstaltung von seinem Inhaber oder bei dessen Abwesenheit von jemand anderem, eventuell einem Externen eingenommen wird. Schließlich ist dem Senat die Verfahrenspraxis der ZVS, den Hochschulen im Zentralen Studienplatzvergabeverfahren Studienanfänger über die normativ festgesetzte Zahl hinaus zuzuweisen, bekannt. Konkrete Nachprüfungen der Einschreibelisten nordrhein-westfälischer Hochschulen in vergangenen Semestern haben ergeben, dass die Mitteilungen der Hochschulen über ihr Studenten-Ist zutreffend waren. Insoweit hat der Senat an der Glaubhaftigkeit der Mitteilung des Antragsgegners über eine Überbuchung im streitbefangenen Studiengang und Semester keine Zweifel. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. März 2004 - 13 C 15/04 -. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe das Stellen-Ist und die Berechtigung zum Ansatz einer Regellehrverpflichtung von nur 4 DS für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht hinreichend überprüft. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Diese Stellenzahl entspricht dem seit Jahren unveränderten Stellen-Ist jener Stellengruppe. Das vom Antragsteller herangezogene Vorlesungsverzeichnis besagt nichts über den Einsatz von Lehrkräften im Pflichtbereich der Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin, auf den es nach der Systematik der KapVO maßgeblich ankommt. Die vorliegenden Arbeitsverträge geben dem Senat auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Rechtfertigung für den Ansatz der auf 4 DS verminderten Lehrverpflichtung für Stelleninhaber der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten. Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen der Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis anspricht, übersieht er, dass das Vorlesungsverzeichnis auf Grund drucktechnischen Vorlaufs die Stellenbesetzungsfluktuation und die maßgebliche Stellenbesetzung zum letztmöglichen Berechnungszeitpunkt für das Berechnungsjahr 2003/04 nicht berücksichtigen und deshalb kapazitätsrechtlich für die Lehrangebotsseite nicht maßgeblich sein kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers und möglicherweise anderer Verwaltungsgerichte gehören Drittmittelbedienstete nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2002 - 13 C 2/02 -, m. w. N., nicht zum Lehrpersonal im Sinne des § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. Überdies ist unerheblich, ob Drittmittelbedienstete im Berechnungsjahr überhaupt Lehre ausüben und andere Lehrkräfte durch sie entlastet werden, weil sich nach dem Stellenprinzip die Angebotsseite aus dem Regellehrdeputat der Stellen errechnet, gleichgültig zu welcher Lehre der jeweilige Stelleninhaber quantitativ und qualitativ individuell in der Lage wäre. Dass Drittmittelbedienstete zur Entlastung von Lehrkräften der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei deren Dienstaufgaben in Forschung und Lehre eingesetzt würden, ist geradezu unwahrscheinlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sogenannte Titellehre, etwa von außerplanmäßigen Professoren oder Privatdozenten, ist nach der Rechtsprechung des Senats vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2002 - 13 C 2/02 - m. w. N. auf der Lehrangebotsseite nach den Regelungen der KapVO nicht zu berücksichtigen. Dass die vom Antragsteller benannten Personen Pflichtlehre abdecken und auf einer Planstelle geführt werden, ist zudem vom Antragsteller weder behauptet noch ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers gegen den Dienstleistungsabzug für die Lehreinheit Zahnmedizin greift nicht durch. Dieser Abzug entspricht demjenigen der vergangenen Jahre, die der Senat mehrfach überprüft und für rechtens befunden hat. Welche "eigenen Ermittlungen" das Verwaltungsgericht darüber hinaus hätte vornehmen sollen, ist unerfindlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht dargelegt. Hinsichtlich der vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten hat der Senat bereits entschieden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, dass die KapVO die Berücksichtigung von sogenannten Doppel- und Zweitstudenten nicht vorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, weil solche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Realisierung eines Doppelstudiums - in der Medizin und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend geringer Zahl vorkommen können und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl etwaiger Doppel- und Zweitstudenten durch Kurswiederholer - die ansonsten als Kapazitätsverzehrer konsequenterweise ebenfalls berücksichtigt werden müssten - mehr als ausgeglichen wird. Soweit der Antragsteller den Dienstleistungsabzug der Lehreinheit Vorklinische Medizin für das Wahlpflichtfach Anatomie rügt, greift das nicht durch. Der Abzug ist konsequent, weil das Lehrpotenzial der Lehreinheit Vorklinische Medizin vermindert und der Lehraufwand für die klinischen Studenten den vorklinischen Studenten nicht zur Verfügung steht. Der Abzug ist nicht deshalb ungerechtfertigt, weil die entsprechende Lehrtätigkeit von klinischen Lehrkräften hätte erbracht werden können. Nach dem Fächerkanon der Anlage 3 zur KapVO gehört die Anatomie zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und es liegt auf der Hand, eine fachspezifische Nachfrage der Studenten durch Lehrkräfte zu bedienen, die dieses Fach vertreten. Das klinische Wahlpflichtfach Anatomie erfordert keine geringeren Ausbildungsinhalte als das entsprechende von vorklinischen Lehrkräften abgedeckte Pflichtfach der Vorklinik. Auch dürfte ein Medizinstudent eine fachbezogene Ausbildung durch Lehrkräfte des jeweiligen Faches ebenso fordern können, wie ein Student der Rechtswissenschaft sich nicht mit einer Ausbildung im Bürgerlichen Recht durch Strafrechtswissenschaftler zufrieden geben muss. Dass die klinischen Lehrkräfte der hier zu betrachtenden Hochschule die Anatomie als Ausbildungsfach nicht vertreten, ist nicht zweifelhaft; dass sie - selbstverständlich - auch über anatomische Kenntnisse verfügen, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil eine dahingehende fachfremde Lehrtätigkeit nicht zu ihren Dienstaufgaben gehört und ihnen nicht abverlangt werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch ein Wahl"pflicht"fach kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, weil es von der Hochschule zwingend anzubieten ist. Dass die hier zu betrachtende Hochschule berechtigt war zur Einführung des neuen Bachelor-Studiengangs "Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften", steht außer Frage. Nach der Systematik der KapVO ist ebenso nicht zweifelhaft, dass für den Lehraufwand einer Lehreinheit an einen nicht zugeordneten Studiengang wie den vorgenannten ein sog. Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen ist. Hierfür einen rechnerischen Ausgleich vorzunehmen, wie der Antragsteller meint, sieht weder die KapVO vor noch gebietet dies das Kapazitätserschöpfungsgebot. Soweit der Antragsteller den angesetzten Curriculareigenanteil für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als zu hoch ansieht, greift das nicht durch. Zur Gruppengröße für die Veranstaltungsart Vorlesung hat der Senat bereits entschieden: "Schließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin gegen die im Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte Gruppengröße 180 im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl verhält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS- Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Letzteres gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl maßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal erreicht wird." Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -. Soweit der Antragsteller meint, die Gruppengröße für das Seminar Anatomie hätte mindestens um das 1 1/2-fache höher angesetzt werden müssen, übersieht er, dass nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen, wie sie in die KapVO 1975 eingegangen sind, als Gruppengröße für Seminare 20 vorgesehen ist und die Wissenschaftsverwaltung in zulassungsfreundlicher Weise für die beiden anderen Seminare in der Anatomie ausgehend von deren Lehrinhalten eine höhere Gruppengröße verantworten zu können glaubte. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausbildungsinhalte des Seminars Anatomie entgegen den anerkannten Bewertungsgrundsätzen ebenfalls, und zwar zwingend nach einer höheren Gruppengröße verlangen. Der Antragsteller übersieht ferner, dass der Curricularnormwert normativ vorgegeben ist und die Hochschule nach Abzug des Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten den Curriculareigenanteil in Übereinstimmung mit den Anforderungen der ÄAppO auszuführen hat. Dass sie dabei bezüglich des beanstandeten Seminars ihren Bewertungsspielraum oder die Willkürgrenze überschritten hätte und im Sinne des Antragstellers hätte ausüben müssen, ist nicht erkennbar, jedenfalls vom Antragsteller nur behauptet, aber nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller behauptet, im Praktikum Makroskopische Anatomie säßen 4 x 8 Studenten am Tisch, so dass sogar 32 Studenten am Kurs teilnähmen, übersieht er, dass die Kapazitätsberechnung von vorgegebenen Größen ausgehen muss und die Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr bzw. -semester, die auch Kurswiederholer "verkraften" muss, schon nicht voraussehbar und deshalb für eine ex ante-Berechnung unerheblich ist. Im Übrigen ist die Gruppengröße im Sinne von Betreuungsrelation zu verstehen, die nicht von räumlichen, sondern von wissenschaftlich-pädagogischen Gesichtspunkten geprägt ist. Dieselben Gesichtspunkte gelten auch für die Angriffe des Antragstellers gegen die Gruppengrößen im Rahmen der Curricularanteile für das Seminar Physiologie, Praktikum Physiologie, Seminar Biochemie und die jeweiligen Anteile des Praktikums Einführung in die Klinische Medizin. Soweit der Antragsteller eine Berücksichtigung einer Entlastung des vorklinischen Lehrpersonals durch Lehre klinischer Lehrkräfte für erstsemestrige "Modellstudenten" vermisst, greift das nicht durch. Denn die Kapazitätsberechnung für das erste Fachsemester im Berechnungsjahr 2003/04 beruht auf der Grundlage der regulären Ausbildungsanforderungen der gegenwärtig maßgeblichen ÄAppO - ein Modellstudiengang Medizin für die Universität zu L. ist erst gegen Ende des Jahres 2003 genehmigt worden und war im maßgeblichen letztmöglichen Berechnungszeitpunkt 30. September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO) bereits nicht berücksichtigungsfähig - und eine "Entlastung" der Vorklinik durch Kliniker ist im Rahmen des Regelstudiengangs nicht erkennbar. Der Beitrag der Klinik ist als Dienstleistungsimport im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht enthalten. Soweit der Antragsteller ausgehend von den Seminaren und Praktika für Anatomie, Biochemie und Physiologie unter Hinweis auf nur 12 Unterrichtswochen von einem von 1,3612 auf 1,1667 zu kürzenden Curriculareigenanteil ausgeht, ist das nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anteil ist für Kleingruppenveranstaltungen in die Kapazitätsberechnung für den streitbefangenen Studiengang an der streitbefangenen Hochschule nicht eingegangen und die Aufteilung des Curricularanteils für die Einführung in die Klinische Medizin ist auf der Grundlage von 11 Semesterwochen erfolgt. Soweit der Antragsteller schließlich - unter Überschreitung der Beschwerdebegründungsfrist - unter Hinweis auf ins Internet gestellte Studienpläne rügt, in die Curricularanteile einiger Veranstaltungen seien mehr Semesterwochenstunden eingegangen als tatsächlich angeboten würden, übersieht er zum einen, dass der Curricularnormwert die Nachfrage während des gesamten Studiums bzw. des Studienabschnitts abbildet und der vorgelegte Studienplan für das 1. Fachsemester WS 2003/04 nichts über die Auslegung der in diesem Zusammenhang nur relevanten Kleingruppenausbildung in den nachfolgenden Fachsemestern besagt und auch keine Unterrichtsstunden ausweist sowie zum anderen, dass die normative Vorgabe des Curricularnormwertes einem Rückgriff auf die Hochschulwirklichkeit entgegensteht. Im Übrigen würde ein den Mindestanforderungen der gegenwärtig maßgeblichen ÄAppO nicht genügendes Lehrangebot der Hochschule allenfalls die Forderung der eingeschriebenen Studenten nach einer den Vorgaben der ÄAppO genügenden Ausbildung rechtfertigen, nicht aber die Forderung nach einer die Ausbildung der eingeschriebenen Studenten nur noch weiter beeinträchtigenden Erhöhung der Studentenzahlen. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller ferner nachgeschobene Neuberechnung eines Curriculareigenanteils von 1,32. Auch die Rüge des unterbliebenen Ansatzes eines Schwundausgleichs greift nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schwundausgleich, der allein dazu dient, in höheren Semestern ersparten Lehraufwand durch entsprechend erhöhten Lehraufwand in Anfangssemestern auszugleichen und die Jahresausbildungskapazität auszuschöpfen, dann nicht vorzunehmen, wenn mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine solche Lehraufwandsersparnis in höheren Fachsemestern - und sei es auch nur durch Quereinsteiger - nicht eintreten wird. Dass ist hier der Fall. Es drängt sich nämlich auf, dass ein im Berechnungsjahr 2003/04 gegenüber den Vorjahren höherer Curriculareigenanteil zu geringeren jährlichen Zulassungszahlen für Anfänger und für höhere Fachsemester führt und das auf frühere andere Kapazitätsberechnungen zurückgehende "Ist" an eingeschriebenen Studenten diese Zahlen übersteigen wird, so dass ein zu berücksichtigender Schwund nicht eintreten wird. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.