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Urteil

9 A 4019/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0324.9A4019.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte unter dem 15. Juli 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte zum Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes und für die Errichtung von 210 Pkw-Stellplätzen, von befestigten Freiflächen und einer Einfriedung. Geplant waren im Einzelnen ein eingeschossiges Gebäude, bestehend aus einer Baumarkthalle (5.022,03 qm) sowie einer Gartenmarkthalle (1.495,24 qm), die sich ihrerseits in eine Warmhalle (897,13 qm) und eine Kalthalle (598,11 qm) untergliederte. Dabei war die Kalthalle in die Warmhalle integriert, aber durch eingezogene Wände von dieser abgetrennt und durch Automatiktüren zugänglich. Im Eingangsbereich der Baumarkthalle (249,16 qm) sollten verschiedene kleinere Räumlichkeiten, teilweise (Bistro) bzw. voll durch Wände abgegrenzt (Toiletten, Büro- und Verwaltungsräume), entstehen. Als Dachkonstruktion der Bau- und der Gartenmarkthalle waren Trapezblechelemente, gespannt zwischen den Dachbindern, und eine Unterkonstruktion mit Wärmedämmung aus nicht brennbaren Baustoffen sowie einer Folienabdichtung vorgesehen. Baumarkt- und Gartenhalle sollten 5,60 m hoch sein. Die Dachkonstruktion nahm außerdem eine Höhe bis zu etwa 2,45 m ein; darauf war ein Oberlichtband im Satteldachprofil geplant. An die Gartenmarkthalle sollten eine eingezäunte und teilweise überdachte Außenfläche (854,63 qm) sowie eine ebenfalls umzäunte Sondernutzfläche (255,34 qm) angrenzen. An der dem Eingangsbereich der Baumarkthalle gegenüberliegenden Seite sollte, unmittelbar an das Gebäude anschließend, ein weiteres, teilweise zweigeschossiges, sogenanntes Funktionsgebäude errichtet werden. Dieses Gebäude sollte durch ein Schnelllauftor (4 m x 4 m) und einen Personeneingang mit der Baumarkthalle verbunden sein. Das Funktionsgebäude gliederte sich in ein Erdgeschoss (455,70 qm) mit Warenannahme und verschiedenen kleineren Räumen (etwa Heizungsraum, Sprinklerraum, Putzmittelraum, Logistikbüro, Toiletten) und ein Obergeschoss (192,06 qm), in dem sich im Wesentlichen Personalräume (etwa Aufenthalts- und Umkleideräume) befinden sollten. Ausweislich des Brandschutzkonzepts waren die Technik- und Nebenräume mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB und T30 RS-Türen abzutrennen. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2005 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung und setzte die Gebühren für die Genehmigung des Vorhabens auf 71.925,00 EUR fest. Im Einzelnen beliefen sich die Gebühren für - die Baugenehmigung auf 69.303,00 EUR, - die Stellplätze auf 1.800,00 EUR, - die Außenverkaufsflächen auf 572,00 EUR, - und für die Baulasten auf 250,00 EUR. Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 28. November 2005 Widerspruch ein und trug vor: Hinsichtlich eines 28.586,45 EUR übersteigenden Betrages bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Der Beklagte habe die Baugenehmigungsgebühr zu Unrecht nach Nr. 16 und nicht nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle berechnet. Es handle sich bei einheitlicher Betrachtung des Vorhabens um einen Hallenbau mit geringen Einbauten. Gehe man von der gesamten Nutzfläche des Vorhabens aus, betrage der Anteil der Einbauten 7,04%; gehe man vom umbauten Raum aus, sogar nur 5,08 %. Bei einer Abgrenzung zwischen dem eingeschossigen und dem zweigeschossigen Gebäude liege der Anteil der Einbauten in der Baumarkthalle bei 2,19 % der gesamten Nutzfläche und bei 2,12 % des umbauten Raumes. Außerdem dürfe der Beklagte für die Genehmigung der befestigten Außenflächen und der Stellplätze keine Gebühren erheben, wie sich aus dem Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW (MSWKS) vom Oktober 2000 - II A 2 - 66.2 - ergebe. Der Landrat des Kreises X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei Nr. 16 der Rohbauwertetabelle einschlägig, weil bei dem Vorhaben der Verkauf im Vordergrund stehe. Die Außenbereichsflächen unterfielen tatbestandlich der Tarifstelle (TS) 2.4.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT). Der Erhebung der Gebühren stehe der von der Klägerin genannte ministerielle Erlass nicht entgegen. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises X. vom 3. März 2006 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr von mehr als 28.586,45 Euro festgesetzt ist und gefordert wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Gebäude handle es sich um eine Verkaufsstätte im Sinne der Nrn. 15, 16 und 17 der Rohbauwertetabelle. Davon sei auch der mit „Funktionsgebäude" bezeichnete Teil erfasst. Die Rohbauwerte seien anteilig zu ermitteln, soweit die Gebäude eine verschiedene Geschossigkeit aufwiesen. Für die eingeschossigen Gebäudeteile sei Nr. 16 der Rohbauwertetabelle maßgeblich, weil Verkaufsstätten von Fachmärkten nicht nach Nr. 22 der Rohbauwertetabelle abgerechnet werden könnten. Die zweigeschossigen Gebäudeteile seien nach Nr. 17 der Rohbauwertetabelle abzurechnen, weil es sich um einen Teil der Verkaufsstätte handle und hinsichtlich der maßgeblichen Fläche auf die gesamte Verkaufsfläche des Bau- und Gartenmarktes abzustellen sei. Unter Zugrundelegung dessen ergebe sich schon für die genehmigten Gebäude und die Eintragung der Baulast eine Gebühr in Höhe von 73.329,50 EUR. Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Für die Frage, ob es sich bei den zur Genehmigung gestellten Gebäuden um einen Hallenbau im Sinne der Nr. 22 der Rohbauwertetabelle handle, komme es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die konstruktive Errichtungsweise sowie die gesamte sonstige bauliche Ausstattung an. Deshalb seien die eingeschossigen Gebäudeteile des Bau- und Gartenmarktes als Halle mit geringfügigen Einbauten anzusehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt zur Begründung vor: Die genehmigte „Verkaufsstätte" könne nicht unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle fallen. Eine verwaltungsgebührenrechtliche Einordung der hier betroffenen Verkaufsstätte unter die dort genannten Hallenbauten führe zu einem grob unbilligen Ergebnis. Bei einer gebührenrechtlichen Gleichstellung von Verkaufsstätten in der vorliegenden Gestalt und den sonstigen in Nr. 22 der Rohbauwertetabelle aufgeführten Hallen würde das Äquivalenzprinzip nicht gewahrt. Die Klägerin erhalte mit der Genehmigung eines Bau- und Gartenmarktes gegenüber etwa einem Sportverein, der eine einfache Tennishalle errichte, weitergehende wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Nutzungsintensität eines Bau- und Gartenmarktes sei von völlig anderer Qualität als diejenige der unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle aufgeführten Hallentypen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand für die Genehmigung des hier in Rede stehenden Vorhabens wesentlich höher ausgefallen sei, als bei der Genehmigung von Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen. Der Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, auch die Einhaltung der Bestimmungen der Verkaufsstättenverordnung zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) und des Landrats des Kreises X. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Gebühr mit 71.925,00 EUR auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. (S. 262) in der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen Fassung der Fünften bzw. Sechsten Änderungsverordnung vom 19. April 2005 (GV. NRW. S. 261) bzw. 20. September 2005 (GV. NRW. S. 762) sowie TS 2.4.1.3, 2.4.1.4. und 2.5.6.1 AGT nicht zu hoch festgesetzt. Für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Bau- und Gartenmarkthalle sowie des Funktionsgebäudes war mindestens eine Gebühr in Höhe von 71.123,00 EUR (1.) und hinsichtlich der nicht überdachten Außenverkaufsfläche, der Sondernutzfläche sowie der Stellplätze mindestens eine Gebühr von 2.372,00 EUR festzusetzen (2.). 1. Die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Bau- und Gartenmarkthalle sowie des Funktionsgebäudes ist nach den Vorgaben der TS 2.4.1.3 AGT zu ermitteln, weil die Errichtung einer Verkaufsstätte mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Landesbauordnung (BauO NRW) geplant war. Anzusetzen sind nach TS 2.4.1.3 AGT 13 v.T. der Rohbausumme. Diese ist gemäß TS 2.1.2 AGT für die in der Anlage 1 zum AGT (Rohbauwertetabelle) genannten Gebäudearten anhand der dort jeweils angegebenen Rohbauwerte zu berechnen. Die Bau- und Gartenmarkthalle und das Funktionsgebäude unterfallen Nr. 16 der Rohbauwertetabelle in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2004 (MBl. NRW. S. 791). Danach beträgt der Rohbauwert für „eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)" 89,- EUR/m³ umbauten Raumes. a) Die Bau- und Gartenmarkthalle und das Funktionsgebäude bilden die funktionelle Einheit „Verkaufsstätte". Sie sind als Gesamtkomplex einer der in der Rohbauwertetabelle genannten Gebäudearten zuzuordnen. Umfasst ein Vorhaben mehrere Gebäude, die einem gemeinsamen, übergeordneten Nutzungszweck dienen, und wird dem auch in der baulichen Gestaltung Rechnung getragen, kommt nur eine einheitliche Zuordnung zu einer der in der Rohbauwertetabelle bezeichneten Gebäudearten in Betracht. Ein solcher gemeinsamer Nutzungszweck besteht hier für die genannten Gebäude, weil sie dem Nutzungszweck „Verkaufsstätte" dienen. Das gilt auch für das Funktionsgebäude. In diesem befinden sich zwar keine Verkaufsflächen, sondern Räumlichkeiten wie etwa die Warenannahme, Heizungsraum, Sprinklerraum und Aufenthaltsräume für das Personal. Die genannten Räumlichkeiten dienen aber keinem selbständigen Nutzungszweck, sondern sind wesentlicher Bestandteil der Verkaufsstätte, die ohne sie nicht betrieben werden könnte. Dem funktionellen Zusammenhang zwischen der Bau- und Gartenmarkhalle und dem Funktionsgebäude wird durch die bauliche Gestaltung Rechnung getragen. Die Gebäude sind sowohl im Bereich der Warenannahme als auch in dem sonstigen Funktionsbereich durch ein Schnellauftor mit den Maßen 4 m x 4 m und einen Personaldurchgang unmittelbar miteinander verbunden. Vgl. zur Bedeutung funktioneller Zusammenhänge und baulicher Verbindungen bei verschiedenen Gebäuden: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2007 - 9 A 5077/04 -, n.v. Eine andere - getrennte - Betrachtung ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass das Funktionsgebäude teilweise zweigeschossig ist. Zwar ist eine getrennte Zuordnung von Gebäudeteilen zu verschiedenen Gebäudearten der Rohbauwertetabelle gemäß TS 2.1.2 Abs. 4 AGT bereits dann angezeigt, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gebäude in wesentlichen Teilen unterschiedliche Geschossigkeiten aufweist und deshalb mit den jeweiligen Teilen unterschiedlichen Gebäudearten nach der Rohbaukostentabelle mit entsprechend unterschiedlichen Rohbauwerten unterfällt. Die ein- wie auch die zweigeschossigen Gebäudeteile dürfen deshalb nicht nur gänzlich untergeordneter Art sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -, ÖffBauR 2004, 21. Diese Grundsätze gelten auch hier. Allerdings sind die zweigeschossigen Teile des Funktionsgebäudes bezogen auf den im Übrigen eingeschossigen Gesamtkomplex von gänzlich untergeordneter Art. Sie nehmen lediglich 1574,89 m3 und damit weniger als 3% des Gesamtbaus (58.466,95 m3) ein. Die geplante Verkaufsstätte stellt sich deshalb auch in Ansehung der zweigeschossigen Anteile insgesamt als eingeschossige Verkaufsstätte dar. c) Diese fällt nicht ganz oder teilweise unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle. Hiervon werden nur „Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten" erfasst. Bauten werden als Hallen bezeichnet, wenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umschließen, der anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper architektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt. Vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 2001, Stichwort „Halle"; Lexikon der Kunst, 2. Aufl. 2004, Stichwort „Halle", sowie bereits OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, a.a.O. Auch insoweit sind Bau- und Gartenmarkthalle sowie das Funktionsgebäude als Einheit zu betrachten. Zwar ist es nach Nr. 16 der Rohbauwertetabelle („soweit nicht unter Nr. 22") grundsätzlich möglich, auch einen Teil von Verkaufsstätten, Einkaufszentren als Hallenbau gemäß Nr. 22 der Rohbauwertetabelle abzurechnen. Das setzt jedoch voraus, dass der ggfls. gesondert zu betrachtende Gebäudeteil eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige, eigenständige Funktion erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, juris. Das scheidet hier jedoch mit Blick auf den zwischen Bau- und Gartenmarkthalle und Funktionsgebäude bestehenden Funktions- und Nutzungszusammenhang aus. Mit Blick hierauf ist für den aus Bau- und Gartenmarkthalle sowie Funktionsgebäude bestehenden Gebäudekomplex bereits zweifelhaft, ob es sich um eine „Halle" handelt. Jedenfalls kann der Bau deshalb nicht unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle eingeordnet werden, weil er mehr als nur geringe Einbauten aufweist. Die vergleichsweise niedrigen Rohbauwerte der Nr. 22 sind nur für Hallenbauten vorgesehen, die im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblicherweise flachen Decke bestehen. Ausgehend davon sind etwaige Einbauten, d. h. eingebaute Teile wie Wände, Stützpfosten oder Querstreben, in einem Hallenbau nur dann noch gering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit vergleichbaren Außenmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den Herstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 9 A 4024/05 -, a.a.O. Die hier maßgeblichen Einbauten haben in Relation zum einfachen Hallenbau einen nicht nur zu vernachlässigenden Umfang. Als Einbauten sind neben der Deckenkonstruktion und den Stützpfeilern vor allem auch der ein- und zweigeschossige Ausbau des Funktionsgebäudes, die Räumlichkeiten im Eingangsbereich der Baumarkthalle und die Gebäudetrennwände zwischen der Baumarkthalle und dem Funktionsgebäude zu berücksichtigen. Insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Räumlichkeiten, die von massiven - zu einem großen Teil handelt es sich um Brandschutzwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 - Wänden umgeben sind, die in einem solchen Ausmaß in einem einfachen Hallenbau vergleichbaren Ausmaßes nicht zu finden sind, kann nicht von nur geringen Einbauten ausgegangen werden. d) Vor diesem Hintergrund ergibt sich für Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Bau- und Gartenmarkthalle und des Funktionsgebäudes ein zu berücksichtigender Rauminhalt von jedenfalls 61.471,86 m3. Dieser setzt sich zusammen aus den Rauminhalten der Bau- und Gartenmarkthalle (54.508,51 m3), des Eingangsvorbaus (905,81 m3), des Funktionsgebäudes (3.052,64 m3) sowie der überdachten Außenverkaufsfläche (2502,85 m3). Darüber hinaus ist mit Blick auf TS 2.1.2 Abs. 1 AGT i.V.m. Nrn. 2.2, 3. Spiegelstrich, und 3.1.1, 2. Spiegelstrich, der DIN 277, Teil 1 (Anlage 2 zum AGT), jedenfalls das Vordach der Warenannahme (502,05 m3) zu berücksichtigen. Ob außerdem die Vordächer des Kundenausgangs Achse B 18/19 und des Kundeneingangs Eingangsvorbau sowie das Vordach oberhalb des Eingangsvorbaus in die Berechung einzustellen sind, was mit Blick auf Nr. 2.2, 2. Spiegelstrich, der DIN 277, Teil 1, jedenfalls für den Kundenausgang zweifelhaft ist, kann offenbleiben. Auch wenn lediglich ein Rauminhalt von 61.471,86 m3 berücksichtigt wird, überschreitet die festzusetzende Gebühr die von dem Beklagten insoweit tatsächlich erhobene Gebühr (61.471,86 m3 x 89 = 5.470.995,54; gemäß TS 2.1.2 Abs. 6 aufgerundet auf 5.471.000,00; davon 13/1000 = 71.123,00 EUR). 2. Die Gebühren für die Stellplätze und die nicht überdachten Außenanlagen (Außenverkaufs- und Sondernutzfläche) richten sich nach TS 2.4.1.4 AGT. Danach beträgt die Grundgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, abhängig von der nach den Buchstaben a bis c vorzunehmenden baurechtlichen Einordnung 6, 10 oder 13 v. T. der Herstellungssumme. Die im ersten Halbsatz der TS 2.4.1.4 AGT genannten Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere stehen die Außenanlagen nicht im konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude der Verkaufsstätte. Wie die Forderung sowohl eines zeitlichen als auch eines konstruktiven Zusammenhangs zeigt, reicht für den Ausschluss einer gesonderten Gebühr nach TS 2.4.1.4 AGT nicht schon eine zeitlich zusammenfallenden Errichtung oder Planung der baulichen Anlagen mit dem Gebäude, sondern die Tarifstelle setzt voraus, dass die Teile der baulichen Anlagen und des Gebäudes in ihrer statisch-technischen Konstruktion in einem wesentlichen Verbund stehen, also voneinander abhängig oder aufeinander angewiesen sind. Vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 87 Rdnr. 36. Ein solches Verhältnis besteht zwischen den Gebäuden der Verkaufsstätte und seinen Außenanlagen nicht. Dem von der Klägerin herangezogenen ministeriellen Erlass vom Oktober 2000 - II A 2 - 66.2 - kann nicht entnommen werden, dass eine Gebührenerhebung für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Außenanlagen nicht in Betracht kommt. Der dort wiedergegebenen Auskunft des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik, in der für die Fortschreibung der Rohbauwerte maßgeblichen Leistungsart „Rohbauarbeiten" seien die Wägungsanteile für Außenanlagen, zu denen auch Stellplätze zu zählen seien, enthalten, kann eine solche Aussage nicht entnommen werden. Gesagt ist damit lediglich, dass bei der Fortschreibung der Rohbauwerte nach TS 2.1.2 Abs. 2 und 3 AGT entsprechende Wägungsanteile berücksichtigt werden, nicht aber, dass die Herstellungskosten für genehmigungsbedürftige Stellplätze (und sonstige Außenanlagen) in die ortsüblichen Rohbaukostensätze nach TS 2.1.2 Abs. 2 AGT einbezogen worden sind. Warum die Gebührenerhebung für Stellplätze und Außenanlagen ausgeschlossen sein soll, weil in die (nur) für die Fortschreibung der Rohbauwerte maßgeblichen Baupreisindizes die genannten Wägungsanteile einfließen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der Beklagte die Gebühr für die Stellplätze zutreffend nach TS 2.4.1.4 Buchst. a AGT festgesetzt hat oder ob insoweit TS 2.4.1.4 Buchst. c einschlägig ist. Durch den Rückgriff auf den in Buchstabe a der Tarifstelle vorgesehenen niedrigeren Gebührensatz wird die Klägerin nicht beschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.