Urteil
9 A 4024/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gebührenbemessung nach der Rohbauwertetabelle sind eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich nach Nr.15 oder Nr.16 und nur ausnahmsweise nach Nr.22 (Hallenbauten) zu bewerten.
• Als Hallenbau im Sinn von Nr.22 kommen nur einfache Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten in Betracht; entscheidend ist, ob die zum Rohbau gehörenden Einbauten im Umfang im Verhältnis zum einfachen Hallenbau praktisch vernachlässigbar sind.
• Bei gemischter Nutzung sind Gebäudeteile mit verschiedenen baulichen Ausgestaltungen getrennt zu betrachten; eigenständige Hallenteile sind separat zu bewerten.
• Zum Rohbau gehören nach §82 Abs.3 BauO NRW die tragenden Teile, Brandwände und Dachkonstruktion; maßgeblich für die Einstufung sind nur Rohbaueinbauten, nicht nachfolgende Ausbauarbeiten.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung: Verkaufsstätte nicht als einfacher Hallenbau nach Nr.22 der Rohbauwertetabelle • Für die Gebührenbemessung nach der Rohbauwertetabelle sind eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich nach Nr.15 oder Nr.16 und nur ausnahmsweise nach Nr.22 (Hallenbauten) zu bewerten. • Als Hallenbau im Sinn von Nr.22 kommen nur einfache Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten in Betracht; entscheidend ist, ob die zum Rohbau gehörenden Einbauten im Umfang im Verhältnis zum einfachen Hallenbau praktisch vernachlässigbar sind. • Bei gemischter Nutzung sind Gebäudeteile mit verschiedenen baulichen Ausgestaltungen getrennt zu betrachten; eigenständige Hallenteile sind separat zu bewerten. • Zum Rohbau gehören nach §82 Abs.3 BauO NRW die tragenden Teile, Brandwände und Dachkonstruktion; maßgeblich für die Einstufung sind nur Rohbaueinbauten, nicht nachfolgende Ausbauarbeiten. Die Beklagte erteilte dem Kläger Genehmigungen zum Bau zweier eingeschossiger Einkaufsmärkte (Discounter ~1.020 m², Lebensmittelmarkt ~1.628 m² Verkaufsfläche) mit umfangreichen Nebenräumen und brandschutztechnischer Ausstattung. Sie setzte daraufhin Baugebühren auf Grundlage der Rohbauwertetabelle fest, wobei sie die Rohbausumme nach Nr.15/16 ansetzte; der Kläger hielt hingegen eine Einstufung nach Nr.22 (Hallenbau mit geringen Einbauten) für zutreffend. Der Kläger focht die Gebührenfestsetzung an und begehrte in der Haupt- bzw. mehreren Hilfsanträgen niedrigere Gebühren. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid nur insoweit auf, als höhere Gebühren als 20.549 EUR festgesetzt worden waren, und wertete das Bauvorhaben nicht als Hallenbau ohne oder mit nur geringen Einbauten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. • Rechtsgrundlage sind GebG NRW, AVerwGebO NRW und die Rohbauwertetabelle des AGT; die Grundgebühr bemisst sich nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT und die Rohbausumme nach Tarifstelle 2.1.2 AGT. • Die Nummern 15 und 16 der Rohbauwertetabelle gelten für eingeschossige Verkaufsstätten bis bzw. über 2.000 m², Nr.22 nur ausnahmsweise für einfache Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten. • Hallenbauten i.S. der Nr.22 sind solche mit großen, regelmäßig hohen Innenräumen und einfacher Bauweise; die niedrigen Rohbauwerte der Nr.22 setzen voraus, dass Einbauten im Rohbau gegenüber einem einfachen Hallenbau praktisch zu vernachlässigen sind. • Maßgeblich sind nur Einbauten, die zum Rohbau im Sinn des §82 Abs.3 BauO NRW gehören (tragende Teile, Brandwände, Dachkonstruktion); Ausbau und spätere Ausstattungen sind unbeachtlich. • Bei Gebäuden mit verschiedenen baulichen Ausgestaltungen sind Gebäudeteile getrennt zu betrachten; eigenständige Hallenteile sind nur dann anzunehmen, wenn sie eine unabhängige funktionelle Einheit bilden. • Das Vorhaben besteht aus zwei funktional eigenständigen Marktgebäudeteilen einschließlich zugehöriger Lager-, Sozial- und Technikbereiche, die in Rohbauausstattung (nagelbindrige Dachkonstruktion bis ~4,6 m, abgehängte F30-Decken, F90-Innentrennwände) mehr als geringfügige Rohbaueinbauten aufweisen. • Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Bewertung war die Rohbausumme zutreffend nach Nr.16 (eingeschossige Verkaufsstätte über 2.000 m²) und nicht nach Nr.22 zu ermitteln; die hieraus resultierende Gebühr ist rechtmäßig. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Gebührenerhebung in Höhe von insgesamt 20.549 EUR (insbesondere die nach Nr.16 ermittelte Genehmigungsgebühr von 19.799 EUR) ist rechtmäßig, weil das Bauvorhaben nicht als einfacher Hallenbau mit nur geringen Rohbaueinbauten im Sinne der Nr.22 der Rohbauwertetabelle einzustufen ist. Entscheidend war, dass beide Marktbereiche eigenständige funktionelle Einheiten mit umfangreichen zum Rohbau gehörenden Einbauten (massive Innentrennwände, abgehängte F30-Decken, aufwendige Dachkonstruktion) bilden, die den Umfang eines einfachen Hallenbaus deutlich überschreiten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.