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Beschluss

6 B 3/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.6B3.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller trägt vor, die streitbetroffene Auswahlentscheidung sei formell rechtswidrig, denn es fehle an der gemäß den §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW erforderlichen Beteiligung des Personalrates. Dessen Zustimmung zu der in dem Verfahren 1 L 818/08 des Verwaltungsgerichts beanstandeten ursprünglichen Auswahlentscheidung sei „verbraucht", weil der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung getroffen habe. Ob dieser Einwand gegen den angefochtenen Beschluss zutrifft, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das Beteiligungserfordernis sich dieser Mangel jedenfalls nicht auf das Auswahlergebnis ausgewirkt habe. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller an Stelle des Beigeladenen in einem neuen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Personalrates ausgewählt würde. Zu diesen selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerde nicht. Ist aber der angefochtene Beschluss auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 6 B 490/07 -. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die inhaltliche Auswertung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen, aus der der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller abgeleitet hat, sei rechtsfehlerfrei, vermag die Beschwerde nicht zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Dienstherrn bei einer solchen Würdigung von Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen, die zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss. Das Resultat der inhaltlichen Auswertung ist deshalb nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der Beurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 B 105/09 -. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die im Streitfall vorgenommene inhaltliche Auswertung nach diesem Maßstab zu beanstanden ist. Der Antragsteller hält dieser Auswertung lediglich seine eigene Würdigung der dienstlichen Beurteilungen entgegen. Dass er dabei zu dem Ergebnis gelangt, er sei besser beurteilt als der Beigeladene, ist ohne Belang. Es steht dem Beamten nicht zu, die eigene Qualifikation und die des Konkurrenten einzuschätzen. Hierzu ist allein der Dienstherr berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).