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Beschluss

18 B 1065/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0313.18B1065.08.00
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Leitsätze

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für eine Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann weiterhin allein zuständig, wenn die Ausländerbehörde in der von ihr zu erlassenden Abschiebungsandrohung einen Zielstaat bezeichnet, hinsichtlich dessen das Bundesamt Abschiebungsverbote nicht geprüft hat.

2. In einem solchen Fall kann der Ausländer eine entsprechende Klärung nur durch ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt herbeiführen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für eine Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann weiterhin allein zuständig, wenn die Ausländerbehörde in der von ihr zu erlassenden Abschiebungsandrohung einen Zielstaat bezeichnet, hinsichtlich dessen das Bundesamt Abschiebungsverbote nicht geprüft hat. 2. In einem solchen Fall kann der Ausländer eine entsprechende Klärung nur durch ein Folgeschutzgesuch beim Bundesamt herbeiführen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungsanfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, rechtfertigen jedenfalls die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsteller berufen sich mit der Beschwerde auf eine besondere Härte, die die Antragstellerin zu 1. wegen ihres früheren Ehemannes bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Albanien zu erwarten habe; sie gerate aufgrund der Ehescheidung in eine lebensbedrohliche Situation, da zum einen "durch das patriarchalisch-islamistische System Leib und Leben durch den Ex-Ehemann gefährdet wäre" und sie zum anderen keine Möglichkeit der Integration in die Gesellschaft hätten. Damit machen die Antragsteller ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer im Zielstaat einer Abschiebung ("dort") drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben geltend. Sinngemäß berufen sie sich damit auf ein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 AufenthG und stellen zugleich die Rechtmäßigkeit der mit der Ordnungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung in Bezug auf Albanien in Frage, §§ 59 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, weil sich die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen können. Das folgt für beide Antragsteller daraus, dass sie ehemalige Asylbewerber sind und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Verfahren um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 13. Mai 2004 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint hat. Wegen der strikten Aufteilung der Zuständigkeiten (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und der nach § 42 Satz 1 AsylVfG bestehenden Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes entfällt damit prinzipiell die Befugnis der Ausländerbehörde zur Entscheidung. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2008 - 18 A 1489/08 -, AuAS 2008, 233, und vom 3. September 2007 - 18 B 558/07 -. Die Zuständigkeit des Bundesamtes endet, wie §§ 42 Satz 2, 73 Abs. 3 AsylVfG zeigen, nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens, sondern wirkt auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten oder zu Lasten des Antragstellers fort. Solange die negative oder positive Feststellung des Bundesamtes Bestand hat, ist die Ausländerbehörde hieran gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in derartigen Fällen die Ausländerbehörde ebenso wie die Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet. Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde kommt daher grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 , BVerwGE 126, 192 = NVwZ 2006, 1509, und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, BVerwGE 124, 326 = DVBl. 2006, 517. Die Bindungswirkung hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen das Bundesamt sich im einzelnen befasst hat, so dass die Ausländerbehörde auch dann an die (negative) Entscheidung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots gebunden ist, wenn im behördlichen und dem sich anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft wurde. Folglich geht auch in einem solchen Fall die Prüfungskompetenz nicht auf die Ausländerbehörde über. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = NVwZ 2000, 204. Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG gegebene Zuständigkeit zur Feststellung eines Abschiebungsverbots und die Bindungswirkungen einer bereits vorliegenden Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Verbots entfällt daher nicht, wenn der Ausländer - wie hier - im Asylverfahren über seine Herkunft getäuscht hat und dementsprechend diesbezügliche Abschiebungsverbote im vorangegangenen Asylverfahren nicht geprüft werden konnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwG 111, 343 = AuAS 2001, 3, für den Fall einer späteren Konkretisierung des Zielstaates der Abschiebung. Die Annahme einer Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist auch hier nicht ausnahmsweise deshalb erforderlich, weil das Bundesamt im Widerrufsverfahren mangels einer in § 73 AsylVfG vorhandenen Rechtsgrundlage und der wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht kommenden analogen Anwendbarkeit des § 34 AsylVfG gehindert war, die Abschiebungsandrohung zu erlassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 , BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940, und vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 = InfAuslR 2000, 125; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 73 AsylVfG Rdnr. 27, 31. Damit verblieb es insoweit zwar bei der allgemeinen Zuständigkeit der Ausländerbehörde mit der Folge, dass diese in Anwendung des § 59 Abs. 2 AufenthG berechtigt war, den Zielstaat der Abschiebung zu bestimmen. Eine Befugnis der Ausländerbehörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingt dies aber nicht. Sie ist auch nicht geboten. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn das Bundesamt an einer Prüfung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf den von der Ausländerbehörde benannten Zielstaat gehindert wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., für den Fall, dass das Bundesamt wegen eines Abschiebestopp-Erlasses eine entsprechende Feststellung nicht treffen kann. Ein solches Hindernis liegt hier nicht vor. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten einerseits des Bundesamtes und andererseits der Ausländerbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, a.a.O. Ob hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaats ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, lässt sich getrennt von der Abschiebungsandrohung feststellen. Dies zeigen bereits die Fälle des Widerrufs und der Rücknahme der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (§ 73 AsylVfG). Hier ist das Bundesamt, wie dargelegt, zwar nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung berechtigt, gleichwohl aber zu einer Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten verpflichtet, da ein Fall des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, in dem ausnahmsweise von einer entsprechenden Feststellung abgesehen werden kann, nicht (mehr) vorliegt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach in der von der Ausländerbehörde zu erlassenden Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, steht einer isolierten Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Zielstaat erstmals in der von der Ausländerbehörde zu erlassenden Abschiebungsandrohung benannt und diesbezügliche Abschiebungshindernisse nicht bereits zuvor vom Bundesamt geprüft wurden. In einem solchen Fall kann eine entsprechende Klärung regelmäßig durch einen beim Bundesamt zu stellenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG herbeigeführt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000, a.a.O., und vom 25. Juli 2000, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - 18 A 1489/08 -. An die erneute positive oder negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, sodass gegebenenfalls eine entsprechende Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat zu unterbleiben hat. Ein Rechtsschutzvakuum, das eine Entscheidungsbefugnis der Ausländerbehörde bedingen könnte, besteht daher auch in diesem Fall nicht. Aus § 72 Abs. 2 AufenthG, der allgemein die Ausländerbehörde verpflichtet, vor einer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, ergibt sich nichts anderes. § 72 Abs. 2 AufenthG setzt ebenso wie § 79 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde voraus, begründet eine solche aber nicht. Eine eigene Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht vorliegend - wie dargelegt - indes wegen des von den Antragstellern betriebenen Asylverfahrens nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O. Die Verneinung einer Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde führt nicht zu einer Schlechterstellung des Ausländers, denn die Ausländerbehörde ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gehalten, den Zielstaat vor der Abschiebung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dem Ausländer die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, der mit Blick auf das Folgeschutzersuchen ausschließlich gegenüber dem Bundesamt in Betracht kommt, möglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., Senatsbeschluss vom 14. September 2005 - 18 B 1424/05 - . Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sei gebeten worden, sich mit ihrem Fall zu befassen, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG für die Dauer dieses Verfahrens folgt hieraus nicht. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - 18 B 332/05 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der im Erörterungstermin am 20. November 2007 erfolgten Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in denen, wie hier, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsschutz geltend gemacht wird, ist nach der Senatsrechtsprechung für jeden Antragsteller der halbe Auffangstreitwert anzusetzen. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2009 - 18 B 1455/08 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.