Beschluss
13 C 9/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0304.13C9.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits entschieden, vgl. Beschluss vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u. a. -, m. w. N., im Anschluss daran zuletzt Beschluss vom 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 -, dass eine Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs von 30 % auf 28 % nicht erforderlich ist, und dazu ausgeführt: "Der gegenwärtig geltende amb. KV-Abzug ist wie seine Vorgängerabzüge eine zahlenförmige Rechtsnorm. Der Senat hat die Ableitung des vormals geltenden Werts von 36 % in seinem Beschluss vom 6. April 2001 - 13 C 25/00 - dargelegt und nicht beanstandet, wohl aber seinerzeit die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung (Zeit-Angestellte) vor dem Hintergrund dieses früheren Werts auf 5 DS (LVS) korrigiert. Jenen Wert hat der Senat für vereinbar gehalten mit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -, BVerfGE 85, 36, wonach auch die einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers unterliegenden Normen der KapVO dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger Rechtsnormen genügen müssen. Der Senat hält daran fest, dass die Ableitung der für ambulante Krankenversorgung benötigten Personalstellen ausgehend von dem Ergebnis der von der Projektgruppe veranlassten Selbsterhebung dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit grundsätzlich genügt. Auch der gegenwärtig geltende Wert von 30 % der Reststellen genügt diesen Anforderungen. Festzuhalten ist dabei, dass auch bezüglich Ausgestaltung und Umfang des amb. KV-Abzugs dem Kapazitätsverordnungsgeber grundsätzlich ein normativer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Wie von Studienbewerberseite hervorgehoben wird, bestand nach der Errechnung eines Prozentmittelwertes für den Aufwand aller Lehrpersonen in der ambulanten Krankenversorgung für die in der Überprüfung des Parameters für amb. KV-Abzug federführenden Gremien der ZVS eine aus den unterschiedlichen Erhebungsergebnissen folgende Spanne des Abzugswerts von 30 % bis 36 %. Nachdem sich die ZVS-Gremien und ihnen folgend der Verordnungsgeber zunächst für den äußersten Grenzwert 36 % entschieden hatten, sind sie hernach im Jahr 2002 nach mehreren unterschiedlich begründeten verwaltungsgerichtlichen Korrekturen wegen - bereits von der Projektgruppe erkannter - Doppelberücksichtigung ambulanter ärztlicher Tätigkeit durch stellenreduzierenden amb. KV-Abzug und Lehrdeputatreduzierung für Weiterbildung von Zeit-Angestellten und nach abwägender Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen an den untersten Grenzwert gerückt und so zu dem gegenwärtig geltenden amb. KV-Abzug von 30% der Rest-Stellen gelangt. Damit hat der Kapazitätsverordnungsgeber wie zuvor die zuständigen ZVS-Gremien in nachvollziehbarer Weise eine rationale Abwägung dazu getroffen, wie die gerügte Doppelberücksichtigung ein und desselben kapazitätsreduzierenden Umstandes einer Lehrpersonalgruppe bei unveränderter Regellehrverpflichtung (4 DS) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Das Absenken des pauschalen Stellenabzugs durch den Verordnungsgeber auf den untersten Grenzwert ist nicht deshalb nicht mehr rational und nicht nachvollziehbar, weil durch ihn ein kapazitätsverkürzendes Wirksamwerden ambulanter ärztlicher Tätigkeit der Zeit-Angestellten sowohl über den amb. KV-Abzug als auch über die Lehrverpflichtungsermäßigung nicht mit völliger Sicherheit und nicht in vollem Umfang ausgeschlossen wird. Denn die Versuche zur Entwicklung eines dahingehend unbedenklichen Parameters bei Beibehaltung der reduzierten Regellehrverpflichtung für die besagte Stellengruppe und einer ungeteilten Lehreinheit Zahnmedizin sind bisher fehlgeschlagen und ein dahin gehend unbedenklicher Parameter zeichnet sich aus Sicht des Senats selbst gegenwärtig nicht ab. Die Verhältnisse an den Hochschulen sind derart verschieden und demgemäß die Aufgaben der Zeit-Angestellten, die einerseits eine Lehrverpflichtungsreduzierung, andererseits aber auch einen amb. KV-Abzug rechtfertigen, insbesondere nach den mehrfachen Änderungen hochschulrechtlicher Regelungen betreffend diese Mitarbeitergruppe derart komplex und unterschiedlich, dass ein notwendigerweise generalisierender und pauschalierender Stellenabzug, der alle möglichen Unterschiede und Unwägbarkeiten hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer möglichen Doppelberücksichtigungen in akzeptierbarer Weise erfassen könnte, gegenwärtig nicht zu erwarten ist. So ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter u.a. mit ambulanter Krankenversorgung betraut ist, die nicht deckungsgleich mit einer lehrverpflichtungsreduzierenden weitergehenden Aufgabe ist, somit ein doppelt kapazitätsreduzierend wirksam werdender gleicher Umstand nicht vorliegt und sowohl eine Lehrverpflichtungsreduzierung als auch ein amb. KV-Abzug in vollem Umfang gerechtfertigt sein kann. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeit-Angestellter mit Lehrverpflichtungsreduzierung aus nichtkrankenkurativen Gründen u.a. in sehr hohem Maße Krankenversorgung erbringt, die von dem pauschalen amb. KV-Abzug dem Umfang nach nicht annähernd erfasst wird. All die vielfältigen nicht greifbaren und ständigen Änderungen unterliegenden Besonderheiten, was die mit einer Zeit-Angestelltenstelle verbundenen Aufgaben und die Gefahr von Überschneidungen in ihren lehrdeputatsreduzierenden und stellenreduzierenden Wirkungen angeht, lassen insbesondere unter Berücksichtigung des der Kapazitätsverordnung immanenten Prinzips der Praktikabilität einen Pauschalwert für amb. KV-Abzug, und zwar einen solchen an der unteren Grenze einer empirisch gestützten Spanne, als auch im Lichte grundrechtlich geschützter Rechte hochschulreifer Bewerber gerechtfertigt und hinnehmbar erscheinen. Soweit einige Verwaltungsgerichte insoweit nur einen Abzugswert von 28 % akzeptieren, gehen auch sie von bloßen "Annahmen" (bzgl. Anteil der Krankenversorgung an der Gesamttätigkeit des Zeit-Angestellten) aus, die nicht als gesichert gelten können und für die keine alleinige Richtigkeit beansprucht werden kann. Der normative Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers der KapVO ist daher nicht derart verengt, dass nur der Wert von 28 % in der Sache vertretbar wäre. Selbst wenn, wie von Studienbewerberseite angeführt wird, der aktuelle Abzugswert im Umfang seiner kapazitätsreduzierenden Wirkung immer noch gleich demjenigen sein sollte, der in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unwirksam erklärt worden ist, belegt das nicht die alleinige Richtigkeit des Abzugswerts 28 %. Denn wenn ein verfassungsrechtlichen Anforderungen standhaltender damaliger Abzugswert, der sich nicht ohne Weiteres aus einer Eliminierung des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Doppelabzugs ergibt, nicht bekannt ist, verbietet sich bereits im Ansatz ein Vergleich der seinerzeitigen und gegenwärtigen Sachlage. Der Senat folgt daher im Ergebnis den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die einen Abzugswert von 30 % akzeptieren. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 7 CE 02.10090 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -." An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Der weitere Vortrag, der sich auf die reduzierte Zahl klinischer Behandlungseinheiten bezieht, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Zahl der klinischen Behandlungseinheiten bei der Festsetzung der Studienplatzzahl keine Rolle gespielt hat. Zwar sind in der Kapazitätsberechnung die verminderte Zahl der Behandlungseinheiten (72) und die sich daraus gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ergebende ausstattungsbezogene Kapazität (107 Studienplätze) aufgeführt. Das Ministerium hat jedoch - entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin - nicht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO diese niedrigere Kapazität zugrunde gelegt, sondern es bei der aufgrund der personellen Aufnahmekapazität ermittelten Zahl von 114 Studienplätzen belassen. Selbst wenn die von dem Antragsteller geltend gemachten Mängel bei der Bestimmung der ausstattungsbezogenen Kapazität vorlägen und diese mit mehr als 107 Studienplätzen anzusetzen wäre, würde sich wegen der limitierenden Wirkung der personellen Aufnahmekapazität jedenfalls keine höhere Zahl als 114 Studienplätze ergeben. Diese Studienplätze sind, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (57 Studienplätze), vollständig besetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Nach diesen Vorschriften ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR festzusetzen. Nach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1), abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525, und bei Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Anh. § 164 Rdnr. 14, ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwerts angemessen. Bei der Abschätzung der nach den genannten Vorschriften maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Antragsteller, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- EUR keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen (siehe unten), die zu einer Streitwertfestsetzung eher im unteren Bereich der denkbaren Bandbreite Anlass geben, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat eine Reduzierung dieses Betrages im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium nicht mehr für geboten. Ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 2008 - NC 9 S 2079/08 -, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. März 2008 - 5 NC 125.07 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 N 1/07 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2006 - 2 NB 348/05 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 29. Mai 2008 - 3 N 145/09 -, juris; Schl.-H. VG, Beschluss vom 27. November 2006 - 9 C 71/06 -, juris; anders Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, juris (2.500,- EUR) ; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. August 2005 - 3 So 76/05 -, NVwZ-RR 2006, 655 (3.750,- EUR); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris (2.500,- EUR); OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005 - 3 Y 12/05 -, juris (differenzierend 1.000,- EUR oder 5.000,- EUR); Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 2 E 86/05.NC -, NVwZ-RR 2006, 219 (2.500,- EUR). Zwar wird in der Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichte, die auch in Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges ihren Niederschlag gefunden hat, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein geringerer Streitwert angesetzt als für das Hauptsacheverfahren. Auf eine entsprechende Reduzierung wird aber im Allgemeinen dann verzichtet, wenn durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist bei Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium regelmäßig der Fall. Vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapitel "Rechtsschutz" Rdnr. 1; Zimmerling/ Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 307 ff. Hauptsacheverfahren finden insoweit nur selten statt. Jedenfalls wird es einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreichen Studienbewerber bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig möglich sein, zumindest einen erheblichen Teil des Studiums zu absolvieren. Die dabei in Anspruch genommene Ausbildungskapazität kann nicht zurückgewährt werden. Auch die erlangten Leistungsnachweise dürften - ohne dass dies im vorliegenden Zusammenhang abschließend geprüft werden könnte - selbst im Falle des für den Studienbewerber negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erhalten bleiben. So ausdrücklich OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02 -, juris; Bahro/Ber-lin, a. a. O., Rdnr. 17; anderer Ansicht Zimmerling/ Brehm, a. a. O., Rdnr. 309, deren Heranziehung prüfungsrechtlicher Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres überzeugt. Der Auffassung, der Streitwert für hochschulzulassungsrechtliche Verfahren (einschließlich der Hauptsacheverfahren) sei deshalb zu reduzieren, weil die meisten Antragsteller zur Erhöhung der Erfolgschancen mehrere Anträge bei verschiedenen Universitäten stellten, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005, a. a. O., vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten. Dass ein Antragsteller im Ergebnis nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann, ändert nichts daran, dass jedes der Verfahren auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Auch eine Reduzierung des Streitwerts in Fällen, in denen der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren über die Verteilung von (vorläufigen) Studienplätzen gerichtet ist, Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O., hält der Senat nicht für angemessen, weil der Verteilungsmodus bei der Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze eine nachrangige Frage darstellt und letztlich auch in solchen Fällen das Begehren auf den Erhalt eines Studienplatzes gerichtet ist. Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- EUR spricht schließlich auch, dass damit eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt. Dieser wird in der Rechtsprechung des Senats im Anschluss an die Empfehlung unter Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs regelmäßig - auch für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auf 2.500,- EUR festgesetzt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, juris, m. w. N. Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.