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Beschluss

6 A 356/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0219.6A356.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die am 27. Mai 1972 geborene Klägerin trat am 1. Februar 2001 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II am Studienseminar C. I ein. Auf ihren Antrag vom 13. Juni 2001 wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Zusammenhang mit dem Antrag erhob sie Vorwürfe gegen die Lehrer ihrer damaligen Ausbildungsschule. Diese hätten sie psychisch unter Druck gesetzt und mit Verleumdungen und Beleidigungen „weggeekelt". Am 1. Februar 2002 nahm die Klägerin den um fünf Monate verkürzten Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II beim Studienseminar E. II mit dem Schulformschwerpunkt Berufskolleg auf. Ausbildungsschule wurde das I. -T. -Berufskolleg des Kreises T. . Unter dem 8. April 2003 informierte dessen Schulleiter das Studienseminar über eine inzwischen eingetretene tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin, dem Ausbildungskoordinator und der Schulleitung. Seit dem 29. April 2003 ist die Klägerin mit Ausnahme der Sommerferien 2003, für die sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, durchgehend bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt. Am 18. Juni 2003 beantragte sie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den Wechsel an eine andere Ausbildungsschule. Unter dem 2. Juli 2003 wurde der Vorbereitungsdienst bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Am 5. August 2003 erstellte der Schulleiter des I. -T. -Berufskollegs eine Beurteilung gemäß § 17 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP), in der er die Leistungen der Klägerin als mangelhaft bewertete. Ihre Unterrichtsarbeit habe nach dem Gutachten des Ausbildungskoordinators Mängel aufgewiesen. Die Analyse der Lernvoraussetzungen sei stellenweise zu allgemein gewesen. Die Klägerin habe sich gerne an einzelnen Leistungsträgern orientiert und nicht hinreichend die gesamte Lerngruppe berücksichtigt. Die Eingangssituationen seien teilweise ohne Problemgehalt gewesen und hätten den Schülern keine selbständige Lernwegplanung ermöglicht. Arbeitsmaterialien seien nicht überarbeitet worden und hätten bisweilen ein offenes Desinteresse oder eine Abwehrhaltung der Schüler hervorgerufen. Die Präsentation der Arbeitsergebnisse habe große Schwächen gezeigt, so dass die Ergebnissicherung wiederholt als nicht gelungen habe angesehen werden müssen. Besondere Defizite lägen in der Kritik- und Kommunikationsfähigkeit der Klägerin im Verhältnis zu Fachlehrern, zum Ausbildungskoordinator und zur Schulleitung. Kritische Anmerkungen und Hilfsangebote habe sie nicht akzeptiert, sondern mit Beschwerden über eine ungerechte Behandlung beantwortet. Wegen der Einzelheiten der Beurteilung wird auf Bl. 357 bis 359 der Beiakte Heft 3 verwiesen. Die Klägerin gab am 7. September 2003 eine Gegendarstellung zu dem Schulleitergutachten ab. Es stelle eine Aneinanderreihung von Falschaussagen dar und sei Teil eines gegen sie gerichteten Mobbings des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators und eines Ausbildungslehrers. Diese hätten sie ständig verleumdet, abwertend behandelt und angebrüllt. Beurteilungen von vier Ausbildungslehrern, die der Leistungsbewertung des Schulleiters widersprächen, seien in seinem Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zum 15. September 2003 wurde die Klägerin zum I. -Berufskolleg in V. versetzt. Unter dem 25. November 2003 ordnete die Bezirksregierung B. aufgrund der andauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin deren amtsärztliche Untersuchung an. Sie verlängerte den Vorbereitungsdienst mit Verfügungen vom 16. Dezember 2003 und 24. März 2004 bis zum 30. Juni 2004. Die Amtsärztin W. beim Kreis Q. stellte in ihrem Gutachten vom 30. März 2004 auf der Grundlage eines psychiatrischen Zusatzgutachtens des Nervenarztes Dr. med. M. vom 10. März 2004 fest, dass die Klägerin nicht dienstunfähig sei. Das von ihr als unzutreffend empfundene Schulleitergutachten führe zwar zu einer erheblichen Belastung, welche auch zu den beschriebenen vegetativen Begleit-erscheinungen führen könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aber kein Grund, die Stelle an der neu zugewiesenen Schule nicht anzutreten. Die Klägerin habe betont, dass sie bei Aufhebung der Beurteilung gesund würde. Mit Verfügung vom 1. April 2004 forderte die Bezirksregierung B. die Klägerin auf, ihren Dienst am I. -Berufskolleg in V. anzutreten und bei künftigen Erkrankungen jeweils am ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Attestauflage an. Die Klägerin legte am 7. April 2004 Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Am 19. April 2004 reichte sie eine privatärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. med. D. -C. vom 8. April 2004 ein, in der ihr eine chronische Belastungsreaktion mit mittelschwerer depressiver Episode attestiert wurde. Die Beschwerden seien auf die Situation an der Schule und deren Verarbeitung zurückzuführen. Mit der Klärung dieser Probleme könne sich der Gesundheitszustand der Klägerin wieder stabilisieren. Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 beantragte die Klägerin beim Studienseminar E. II die Überprüfung des Schulleitergutachtens, da es Auslöser ihrer psychischen Beschwerden sei. Auf Anordnung der Bezirksregierung wurde sie am 24. Mai 2004 erneut durch die Amtsärztin Frau W. untersucht. Diese führte in ihrem Gutachten vom 8. Juni 2004 aus, auf der Grundlage der bisherigen Befunde lasse sich nicht beurteilen, ob die Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe. Hierzu sei ein zusätzliches nervenärztliches Gutachten auf der Basis einer mehrtägigen stationären Beobachtung einzuholen, mit der die Klägerin jedoch nicht einverstanden sei. Sie sehe sich nicht als psychisch krank an und habe angegeben, dass ihr die derzeitige psychotherapeutische Behandlung eher schade als nutze. Erst wenn die Schulleiterbeurteilung keinen Bestand mehr habe, könne sie wieder gesund werden. Über die psychiatrische Zusatzbegutachtung hinaus sei aus ihrer - der Amtsärztin - medizinischen Sicht eine Überprüfung des Schulleitergutachtens mit Blick auf den Gesundheitszustand und die Gesamtsituation der Klägerin erforderlich. Nachdem sie den Vorbereitungsdienst bis zum 30. September 2004 verlängert hatte, bat die Bezirksregierung B. das Gesundheitsamt um Durchführung der empfohlenen Zusatzbegutachtung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 wies sie die Klägerin darauf hin, es gehöre zu ihren beamtenrechtlichen Pflichten, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Juli 2004 Widerspruch ein. Es sei hinreichend geklärt, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 als unzulässig zurück, da das angefochtene Schreiben als Hinweis auf eine gesetzliche Mitwirkungspflicht kein Verwaltungsakt sei. Mit demselben Schreiben hörte die Bezirksregierung die Klägerin zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 35 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) an. Unter dem 12. Juli 2004 hatte die Bezirksregierung den Bezirkspersonalrat für Lehrkräfte an Berufskollegs um Zustimmung zu dieser Maßnahme gebeten. Dieser teilte am 22. Juli 2004 mit, er gebe keine Stellungnahme ab. Zwei Tage zuvor hatte die Klägerin unter dem Betreff „Nichteingreifen der Bezirksregierung im Mobbingfall" eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung B. eingereicht. Die personalführende Stelle, die Dienstaufsicht und das Studienseminar entzögen sich der Prüfung des „Mobbinggutachtens" des Schulleiters. Statt dessen setze die Bezirksregierung das Mobbing durch Nötigung zu Untersuchungsterminen fort und bediene sich dazu noch der Hilfe des Gesundheitsamtes. Mit Verfügung vom 2. August 2004 entließ die Bezirksregierung B. die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 30. Septembers 2004 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zwar solle dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu einem Abschluss zu bringen. Dies gelte aber nur dann, wenn die Aussicht bestehe, dass er in absehbarer Zeit die Zweite Staatsprüfung ablegen werde. Diese Aussicht bestehe bei der Klägerin nicht. Sie sei seit nunmehr 15 Monaten ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ihre Genesung mache sie trotz der Möglichkeit, an einer neuen Ausbildungsschule den Vorbereitungsdienst zu beenden, von der Aufhebung des Schulleitergutachtens abhängig. Diese Bedingung sei nicht erfüllbar, weil das Gutachten aus Rechtsgründen gegenwärtig nicht überprüft werden könne. Die Klägerin legte am 17. August 2004 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein. Am 7. September 2004 beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen und das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schulleiterbeurteilung aufzuheben und ihr eine neue, fehlerfreie Beurteilung zu erteilen. Sie sei lediglich vorübergehend dienstunfähig. Nach allen ärztlichen Aussagen bestünden Aussichten auf sofortige Genesung, sofern das Schulleitergutachten einer Überprüfung unterzogen werde. Eine solche Überprüfung sei möglich. Das beklagte Land sei hierzu aus Fürsorgegründen verpflichtet. Die Beurteilung leide an derart offensichtlichen Mängeln, dass sich die Befangenheit des Beurteilers geradezu aufdränge. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (1 L 2024/04) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Klägerin zu einer mehrtätigen stationären psychiatrischen Untersuchung sowie zum Dienstantritt beim I. -Berufskolleg in V. und das beklagte Land zu einer Überprüfung des Schulleitergutachtens verpflichteten. Diesen Vergleich widerrief die Klägerin durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2004, da sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich der Untersuchung zu stellen. Diese sei nach den vorliegenden ärztlichen Befunden auch nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung insoweit her, als ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Hälfte der Anwärterbezüge zu belassen sei. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Klägerin ab. Im summarischen Verfahren könne nicht geklärt werden, ob die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch fürsorgepflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes herbeigeführt worden sei. Dieses sei dem Vorwurf des Mobbings nicht hinreichend nachgegangen. Auf Veranlassung der Bezirksregierung erstellte der Schulleiter des I. -T. -Berufskollegs im Februar 2005 eine ebenfalls mit der Note mangelhaft abschließende neue Beurteilung, die die Bezirksregierung auf den Widerspruch der Klägerin vom 9. März 2005 aufhob. Im April 2005 fertigte der Schulleiter eine weitere Beurteilung mit demselben Ergebnis. Er bezog in Abschnitt 1, der die Entwicklung der Klägerin im Verlauf der Ausbildung zum Gegenstand hat, Teilaussagen sämtlicher Ausbildungslehrer zur Unterrichtsvorbereitung- und strukturierung sowie zum Leistungsniveau der Klägerin ein. Diese divergierenden Äußerungen beschrieben einen Entwicklungszwischenstand. Die Beurteilung beruhe auf eigenen Unterrichtsbesuchen, Gesprächen und Erkenntnissen und beziehe sich zusammenfassend auf den abschließenden Ausbildungsstand. Mit Schreiben vom 26. April 2005 gab der Schulleiter eine Stellungnahme zur Gegendarstellung der Klägerin vom 7. September 2003 ab, in der er die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe im Einzelnen als unzutreffend zurückwies. Unter dem 28. April 2005 übersandte die Bezirksregierung B. die zweite Neufassung der Schulleiterbeurteilung den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die gegen diese Beurteilung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 3194/05 anhängig. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurück. Sie vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, die Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit lasse sich deswegen nicht abschließend klären, weil die Klägerin die erforderliche stationäre Untersuchung verweigere. Die Neufassung des Schulleitergutachtens sei nicht zu beanstanden, zumal sie die Aussagen der Ausbildungslehrer würdigend einbezogen habe. Der Vorwurf des Mobbings sei überprüft worden und habe sich nicht erhärten lassen. Durch die Zuweisung einer neuen Ausbildungsschule habe sie - die Bezirksregierung - der Fürsorgepflicht genügt. Am 9. Mai 2005 hat die Klägerin Klage gegen die Entlassungsverfügung erhoben. Sie hat unter Bezugnahme auf ärztliche Bescheinigungen ihrer Hausärztin, der Fachärztin für innere Medizin Dr. med. X. , vom 23. März und 25. November 2005 sowie auf eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen W. vom 11. Dezember 2005 vorgetragen, die bestehenden psychosomatischen Erkrankungen würden „nach Behebung der eigentlichen Probleme (Aufhebung der Entlassung, Erstellung eines „gerechten" Schulleitergutachtens, usw.) abklingen". „Zentrale und unabdingbare Voraussetzungen für eine Gesundung" seien eine „unverzüglich vorzunehmende ernstgemeinte tiefgreifende und nachhaltige Überprüfung" der von ihr - der Klägerin - dargelegten Verhaltensweisen ihrer unmittelbaren Vorgesetzten sowie der aufsichtsführenden Stellen „in Verbindung mit der sofortigen Umsetzung der aus dem Ergebnis der Überprüfung resultierenden Folgerungen". Hiernach sei offensichtlich, dass bei einem Abschluss des „Mobbing-Vorgangs" ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt würde. Einer stationären psychiatrischen Überprüfung bedürfe es nicht, vielmehr sei deren Anordnung unzulässig. Das Mobbing durch den Schulleiter sei erwiesen und habe sich im weiteren Verwaltungsverfahren fortgesetzt. In den Neufassungen seiner Beurteilungen komme seine Befangenheit zum Ausdruck. Insbesondere würden gezielt lediglich negative Aussagen aus den Ausbildungslehrergutachten herangezogen. Die Bezirksregierung B. sei entgegen ihren Angaben den Mobbing-Vorwürfen nicht nachgegangen. Die angebliche Aufklärung sei ein „abgekartetes Spiel" zwischen ihr und dem Schulleiter gewesen, um nach außen den Anschein einer Überprüfung zu vermitteln. Die Klägerin hat beantragt, die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einschätzung, die Klägerin werde ihren Dienst in absehbarer Zeit nicht aufnehmen können, sei in der Vielzahl und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet. Sie sei schon vor der Schulleiterbeurteilung dauerhaft erkrankt gewesen. Der Verdacht eines krankheitsauslösenden Fehlverhaltens eines Bediensteten des beklagten Landes habe sich nicht erhärtet. Auffallend sei vielmehr, dass die Klägerin ihre Mobbing-Vorwürfe ständig auf weitere Personen wie die untersuchenden Amtsärzte und die Sachbearbeiter der Bezirksregierung ausgedehnt habe. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Eine atypische Fallgestaltung, die ausnahmsweise eine Entlassung vor Ablegung der Laufbahnprüfung ermögliche, sei gegeben. Das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gravierende gesundheitliche Eignungsmängel gezeigt habe. Es habe dabei die Weigerung der Klägerin, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit einer stationären psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, zu ihren Lasten werten dürfen. Die Anordnung einer derartigen Untersuchung sei rechtmäßig gewesen, weil deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit vorgelegen hätten. Nach der Überprüfung der Vorwürfe der Klägerin und des Schulleitergutachtens durch die Bezirksregierung lasse sich nicht feststellen, dass die Erkrankung der Klägerin durch fürsorgepflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes herbeigeführt worden sei. Dem Beamten sei es zuzumuten, inhaltliche Differenzen bezüglich einer Beurteilung in dem dafür vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen. Derartige Differenzen seien weder ein Indiz für eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn noch stellten sie einen Grund dar, die Stelle an der neu zugewiesenen Schule nicht anzutreten. Gegen das den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Dezember 2005 zugestellte Urteil haben diese am 17. Januar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. September 2007, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10. Oktober 2007, zugelassen. Mit ihrer am 8. November 2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen des Diplom- Psychologen W. vom 14. Oktober 2007 und vom 4. Februar 2009 sowie auf eine ärztliche Bescheinigung von Dr. X. vom 2. Februar 2009 trägt sie vor, zu ihrer Gesundung sei eine gerichtliche Entscheidung über das Schulleitergutachten notwendig; ihrem verletzten Rechtsempfinden sei „mit Wiederherstellung des Rechts", durch die „Rehabilitierung ihrer Würde und des Respekts vor ihrer Person" und die „Ahndung" des „jahrelang erlittenen Unrechts" Rechnung zu tragen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entlassungsverfügung vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie stützt sich zutreffend auf § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. Das dem Dienstherrn hierdurch eingeräumte weite Ermessen wird durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW eingeschränkt, wonach Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, diesen abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung kommt danach während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Eine derartige Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der zweiten Staatsprüfung gehindert ist. Dabei genügen ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 A 4679/04 -. Die Bezirksregierung hat einen derartigen Ausnahmefall zu Recht angenommen. In dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war die Klägerin seit zwei Jahren durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass der angeordnete Wechsel der Ausbildungsstätte eine Besserung ihres Gesundheitszustandes bewirken konnte. Bereits aus der Dauer der Erkrankung ergaben sich durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen würde. Erhärtet wurden diese Zweifel durch das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Juni 2004, wonach sich die Frage, ob die Aussicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, aufgrund der vorliegenden Befunde nicht habe beantworten lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt das amtsärztliche Gutachten vom 30. März 2004 keine andere Beurteilung. Die hierfür maßgebliche Einschätzung des Zusatzgutachters Dr. M. , die Klägerin werde in der Lage sein, die Stelle am I. -Berufskolleg in V. anzutreten, hatte sich als unzutreffend erwiesen. Die Zweifel bezüglich der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdienstes werden nicht durch die Behauptung der Klägerin entkräftet, sie würde im Falle einer Überprüfung des Schulleitergutachtens sofort oder alsbald genesen. Diese Behauptung findet in den vorliegenden amts- und privatärztlichen Stellungnahmen keine hinreichende Stütze. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Klägerin ihre Beschwerden auf das Schulleitergutachten zurückführt und deswegen eine Überprüfung dieser Beurteilung zu empfehlen sei. Eine ausreichend sichere Prognose, die Klägerin werde ihre Dienstfähigkeit hierdurch wiedererlangen, ist damit nicht verbunden. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2004 ist vielmehr davon auszugehen, dass eine solche Prognose allenfalls auf der Grundlage einer stationären psychiatrischen Zusatzbegutachtung abgegeben werden könnte. Abgesehen davon waren und sind die Bedingungen, von denen aus der Perspektive der Klägerin ihre Genesung abhängig ist, derart diffus und weitreichend, dass sie auch für sich genommen ernstliche Zweifel an einer absehbaren Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit und damit an einer Aussicht auf erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes wecken mussten. Nach den Stellungnahmen ihrer Hausärztin Dr. X. und des Diplom-Psychologen W. setzt die Genesung der Klägerin nicht nur die rechtliche Überprüfung des Schulleitergutachtens, sondern darüber hinaus die Erstellung eines neuen „gerechten" Schulleitergutachtens sowie Maßnahmen gegen ihre Vorgesetzten und die aufsichtsführenden Stellen voraus. Der Eintritt dieser Bedingungen erscheint nach wie vor ausgeschlossen. Das beklagte Land konnte sie schon deswegen nicht erfüllen, weil bis heute nicht nachvollziehbar ist, was die Klägerin unter einem „gerechten" Schulleitergutachten versteht und welche konkreten Maßnahmen sie zur „Ahndung" des vermeintlich erlittenen „Unrechts" erwartet. Darüber hinaus ist unklar, ob der Dienstherr ihr die geforderte „Genugtuung" überhaupt gewähren könnte. Insbesondere an der Erstellung eines den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden Schulleitergutachtens dürfte er aufgrund des dem Schulleiter eingeräumten Beurteilungsspielraums schon rechtlich gehindert sein. Dem beklagten Land standen keine Erkenntnismittel zur Verfügung, mit denen die Zweifel an einer absehbaren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin hätten ausgeräumt werden können. Wie dargelegt, wäre hierfür eine stationäre psychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich gewesen. Diese konnte nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin die erforderliche Mitwirkung verweigert hatte. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies lässt sich nicht feststellen. Insbesondere war das Ermessen des beklagten Landes nicht dadurch eingeschränkt, dass ein fürsorgepflichtwidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten seiner Bediensteten die Erkrankung der Klägerin zurechenbar hervorgerufen hätte. Aus den Mobbing-Vorwürfen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unabhängig von der Schulleiterbeurteilung einem fürsorgepflichtwidrigen Verhalten des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators oder des Ausbildungslehrers Q. ausgesetzt gewesen wäre. Die bloße Behauptung systematisch anfeindender, schikanierender und diskriminierender Verhaltensweisen von Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer derartigen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht. Die beanstandeten Verhaltensweisen dürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert werden. Vielmehr müssen sie so konkret und substantiiert dargestellt werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind. Dies setzt die Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem Gegenvortrag bestritten werden kann. Vgl. zum arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom 21. April 2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März 2006 - 5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402. Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht. Ihre Vorwürfe gegen den Schulleiter, den Ausbildungskoordinator und den Ausbildungslehrer Q. waren ausschließlich wertend und pauschal. Deren Verhalten beschrieb sie in der Gegendarstellung zum Schulleitergutachten vom 7. September 2003 durchgängig als „Machtspiele mit Geschrei, Gebrüll, Drohungen und Mundverbieten", „ständige Schikanen", „erniedrigend" und, soweit es um die Bewertung ihrer Leistungen ging, als „Verleumdungen" und „Unwahrheiten". Dieser Vortrag war mangels Tatsachenkerns mit konkretem Gegenvortrag nicht bestreitbar und einer Überprüfung nicht zugänglich. Das galt auch für den Vorwurf der Verleumdung und Verbreitung von Unwahrheiten. Die Klägerin stellte nicht objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen der genannten Personen in Frage, sondern nur Werturteile. Soweit sie konkrete Gegebenheiten wie einen Anruf des Schulleiters am 6. Februar 2002 oder ein Gespräch mit ihm an einem Sonntag in T. schilderte, waren nicht inhaltliche Äußerungen oder konkret beschriebene Verhaltensweisen Gegenstand des Vorwurfs, sondern das lediglich allgemein als „unverschämt", „brüllend" und „einschüchternd" bezeichnete Auftreten des Schulleiters. Ob die Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 als solche die Erkrankung der Klägerin verursacht hat, kann offen bleiben. Eine derartige Folge wäre dem beklagten Land nicht in der Weise zuzurechnen, dass sie das Ermessen bei der Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einschränken würde. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurteilung rechtswidrig war. Für die Zurechnung genügt es nicht, dass eine rechtswidrige Handlung von Bediensteten des Dienstherrn conditio sine qua non für die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Dienstunfähigkeit entfiele. Vielmehr muss diese eine adäquate Folge der rechtswidrigen Handlung sein. Das ist nur der Fall, wenn der Dienstherr mit einem derartigen Kausalverlauf rechnen musste. Objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe sind ihm nicht zuzurechnen, weil dies zu einer uferlosen Ausweitung seiner Verantwortlichkeit führen würde. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin ist keine adäquate Folge des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Zwar mag vorhersehbar sein, dass eine schlechte Beurteilung beim Betroffenen zu einer psychischen Belastung führen kann, es muss aber in aller Regel nicht mit weitergehenden Beeinträchtigungen gerechnet werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beamte für die angestrebte Beamtenlaufbahn - auch gesundheitlich - geeignet ist. Vorauszusetzen ist damit eine psychische Konstitution des Beamten, die ihn dazu befähigt, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinanderzusetzen, wenn sie unberechtigt ist. Dementsprechend ist nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen, dass der Beamte aufgrund einer den genannten Rahmen wahrenden Beurteilung dauerhaft erkranken und deswegen seinen Dienst nicht mehr - auch nicht an einer anderen Ausbildungsstelle - aufnehmen könnte. Vielmehr darf von dem Beamten erwartet werden, dass er Einwände gegen eine derartige Beurteilung in dem dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren erhebt. Das Schulleitergutachten vom 5. August 2003 hält sich im sachlichen Rahmen. Es bezieht sich dem Zweck einer Beurteilung entsprechend auf die von der Klägerin gezeigten Leistungen, ihre Entwicklung im Verlauf der schulischen Ausbildung und ihr dienstliches Verhalten. Daneben enthält es keine auf die Person der Klägerin zielende Herabwürdigung oder Kränkung. Soweit sich die Klägerin gegen die Beurteilung selbst wendet, erschöpft sich ihr Vortrag in dem Einwand, die Beurteilungsgrundlage für das Schulleitergutachten sei unvollständig gewesen, weil unter anderem positive Beurteilungen von drei Ausbildungslehrern keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Ein derartiger Beurteilungsfehler ließe sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren ohne weiteres klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.