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Beschluss

6 E 934/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.6E934.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. für die Durchführung des Klageverfahrens zu Recht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) abgelehnt. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Die Beschwerde wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten nicht zutreffend eingeschätzt, weil es eine (erneute) Vernehmung des Haupttäters S. als Zeugen zu Unrecht nicht für erforderlich gehalten habe. Ein entsprechender Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne nicht abgelehnt werden. Ferner sei die Aussage des Zeugen S. seitens des Beklagten bislang nicht gewürdigt worden. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung darf das Gericht auch die Ergebnisse bereits stattgefundener Zeugenaussagen berücksichtigen und gegebenenfalls das Erfordernis einer erneuten Beweisaufnahme verneinen. Eine erneute Befragung beziehungsweise Vernehmung des Haupttäters S. würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Würdigung des Sachverhalts, namentlich einer Verneinung einer strafbaren Beteiligung der Klägerin am Tatgeschehen, führen. Zwar darf bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten grundsätzlich eine Beweisantizipation nicht stattfinden. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem Nachteil ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW- RR 2002, 1069, Kammerbeschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJW-RR 2004, 61 und Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 1999 - 9 U 213/98 -, NJW- RR 2000, 1669, OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 W 101/99 -, NJW-RR 2001, 791, und LAG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 5. November 2003 - 1 Ta 169/03 -, NZA-RR 2004, 434. In Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich unbedenklich, auch ohne (weitere) Vernehmung des Haupttäters eine für die Klägerin negative Erfolgsprognose vorzunehmen. Der Haupttäter ist in dem gegen die Klägerin gerichteten Untersuchungsverfahren gemäß § 125 DO NRW und damit in einem förmlich geordneten Verfahren bereits umfassend als Zeuge vernommen worden. Seine Aussage, er habe gegenüber der Klägerin nichts über sein Vorhaben geäußert und sie habe seiner Einschätzung nach nichts von der beabsichtigten Erpressung gewusst, betrifft im Kern subjektive Tatsachen in der Person der Klägerin, über die allein diese selbst Kenntnis haben kann. Die Klägerin hat aber bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die auch Eingang in den Strafbefehl gefunden hat und von ihr und ihrer Verteidigung in der anschließenden Hauptverhandlung vom 21. Februar 2001 bestätigt worden ist, nicht geleugnet, die Absichten des Haupttäters letztlich durchaus erkannt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass der Haupttäter nun, beinahe neun Jahre nach der Tat, (neue) Angaben machen könnte, die die damalige Einlassung der Klägerin in Frage stellen und ein anderes Bild ergeben könnten. Auch die Beschwerde hat insoweit nichts Substantiiertes vorgetragen. Weshalb die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 21. Februar 2001 keinen hinreichenden Nachweis über die Äußerungen der Verteidigerin und der Klägerin in der Hauptverhandlung soll führen können, in der der Inhalt des Strafbefehls für "richtig" erklärt worden ist, ist angesichts der nicht substantiierten Behauptung der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Insbesondere erfüllt die Sitzungsniederschrift alle formalen Voraussetzungen der §§ 271 ff. StPO. Auch ist entgegen der Auffassung der Beschwerde die Aussage des Zeugen S. bereits in die Würdigung des angefochtenen Bescheides (vgl. S. 5, 2. Absatz) eingeflossen, wurde aber wegen des Ergebnisses der strafrechtlichen Ermittlungen letztlich nicht für überzeugend gehalten. Aus den oben dargestellten Grundsätzen folgt zugleich, dass es einer Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sich gesehen nicht entgegen steht, wenn ein Beweisantrag (hier gerichtet auf die Vernehmung des Haupttäters als Zeugen) in der mündlichen Verhandlung (möglicherweise) nicht abgelehnt werden kann. Anderenfalls könnte der dem Gericht in Anwendung der §§ 114, 118 ZPO zustehende Ermessensspielraum völlig verbaut werden. Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2003, a.a.O., Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, Kommentar, 67. Auflage 2009, § 114 Rdnr. 88, und Fischer, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Auflage 2008, § 114 Rdnr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Wenn die Klägerin schließlich meint, es sei für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend, dass das behauptete Klagevorbringen "theoretisch möglich" sei, verkennt sie die oben dargestellten Anforderungen an die in § 114 ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.