Beschluss
8 L 731/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0424.8L731.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F aus E beigeordnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Das Gericht entscheidet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter. 3 I. 4 Dem Antragsteller war für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt F aus E beizuordnen, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 5 Vgl. zum Maßstab der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 E 934/07 -. 6 II. 7 Der am 18. April 2013 sinngemäß gestellte Antrag, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3062/13.A gegen die in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2008 (Gz.: 0000000-479) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 9 hat keinen Erfolg. Er ist unstatthaft. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vom Erlass einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abgesehen hat, vorläufiger Rechtsschutz nicht über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern über § 123 VwGO zu gewähren. 10 Legt man den anwaltlich gestellten Antrag auf der Grundlage der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller (hilfsweise) beantragt, 11 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausländerbehörde der Stadt E1 anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung im Verfahren 8 K 3062/13.A nicht durchzuführen, 12 ist dieser Antrag unbegründet. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 14 Im vorliegenden Fall fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, den Antragsteller auf der Grundlage des im Asylerstverfahren ergangenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2008 in die Volksrepublik China abzuschieben. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht. 15 Das Bundesamt hat mit dem im Klageverfahren angefochtenen Bescheid vom 2. April 2013 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Zur Begründung im Einzelnen verweist das Gericht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 2013. 16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass ein Verstoß gegen familienplanungsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG noch eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Folge hat. 17 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2002 ‑ A 5 B 837/01 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2002 – 2 B 01.31187 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2000 – 11 L 2068/00 -. 18 Soweit der Antragsteller geltend macht, er werde vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen, führt dies auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Erkenntnislage bestehen für den Antragsteller - und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder - diskriminierende administrative Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellen, nicht. 19 Dabei wird nicht verkannt, dass für den Antragsteller die Ansiedlung in der Volksrepublik China mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese können daraus resultieren, dass die Eltern des Antragstellers gegen die von der Volksrepublik China erlassenen Regelungen zur Geburtenkontrolle verstoßen haben, indem die Mutter des Klägers (nach eigenem Vorbringen) ein zweites Kind ohne zuvor erteilte Geburtsgenehmigung zur Welt gebracht hat. Damit kann es problematisch sein, den Antragsteller im staatlichen Haushaltsregister („hukou") zu registrieren, was Auswirkungen auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen haben kann. 20 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29. 21 Gleichwohl bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich weder für den Kindergarten- und Schulbesuch unregistrierter Kinder in der Volksrepublik China unüberwindbare Schwierigkeiten noch ist eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende Diskriminierung zu erwarten. 22 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29; VG Gelsenkichen, Urteil vom 29. Juni 2012 – 16a K 5463/11.A -; VG Münster, Urteil vom 28. Juni 2012 – 8 K 94/12.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 3. November 2005 – 5 K 1483/04.A -. 23 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von der Ein-Kind-Politik zahlreiche Ausnahmen gemacht werden, die von Provinz zu Provinz unterschiedlich sind. Vorliegend käme die Ausnahme für zurückgekehrte Auslandschinesen in Betracht. In der Folge dürfte eine Geburtsregistrierung ohne weiteres möglich sein. 24 Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Volksrepublik China vom 18. November 2011, S. 29; Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2011 – 8 K 5813/10.A – m.w.N. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).