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Beschluss

13 B 1595/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.13B1595.08.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. September 2008 ist mit Ausnahme der Streitwert¬fest¬setzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. September 2008 ist mit Ausnahme der Streitwert¬fest¬setzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten, die eine Beendigung des Verfahrens bewirkt haben, ist dieses entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Sep-tember 2008 (7 L 688/08) ist analog §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dabei ist es im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens und nach dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr angezeigt, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Sachentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Sach- und Rechtsfragen zu klären. In einem solchen Fall entspricht es vielmehr im Grundsatz der Billigkeit, die Beteiligten gleichmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Mai 1997 2 S 19/96 , NVwZRR 1998, 464; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 13 B 982/07 und vom 11. September 2003 - 13 A 3715/02 -; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - 1 WB 30.72 -, BVerwGE 46, 215, 218 und vom 31. Mai 1979 – 1 WB 202.77 -, BVerwGE 63, 234, 237; a. A: BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 – 11 C 30.92 -, Buchholz 310, § 161 VwGO Nr. 98, und vom 6. Februar 2002 3 C 34.01 : Kosten gegeneinander aufzuheben. Eine derartige Kostenteilung erscheint auch hier gerechtfertigt. Zwar ist die Erledigung des Verfahrens dadurch bedingt, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 14. Mai 2008 aufgehoben hat. Eine Kostenentscheidung allein zu Lasten der Antragsgegnerin ist aber dennoch nicht angezeigt, weil die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung im Wesentlichen telefonisch durch das Gericht initiiert wurde. Dies erfolgte vor dem Hintergrund einer erst im Verfahren der Hauptsache erreichbaren abschließenden Entscheidung aller relevanten Fragen in Zusammenhang mit der Untersagungsverfügung, die eine streitige Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zweckmäßig erscheinen ließ. Die gerichtlichen Bemühungen um eine unstreitige Beendigung dieses Verfahrens können aber kostenmäßig nicht einseitig einem der Beteiligten angelastet werden. Eine Kostenteilung rechtfertigt sich aber auch angesichts der Komplexität der Materie. Wenn der Rechtsstreit von den Beteiligten nicht als in der Hauptsache erledigt erklärt worden wäre, hätten auch im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes u. a. die Fragen einer möglichen Irreführung durch die betreffende Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" und einer Betroffenheit des Antragstellers in Grundrechten erwogen werden müssen. Angesichts der Besonderheit, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit die Führung dieser Bezeichnung durch die benachbarte Zahnärztekammer Nordrhein erlaubt worden ist, hätte es zudem vermutlich auch einer Auseinandersetzung zum Umfang und zum Inhalt der Geltung von Anerkennungen anderer Berufsvertretungen (vgl. § 18 Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin) bzw. des Postulats einvernehmlicher Regelungen der Kammern desselben Heilberufs (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW) bedurft. Die – von den Beteiligten offenbar akzeptierte – Streitwertfestsetzung für die erste Instanz bleibt bestehen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der üblichen Wertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).