OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 688/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0912.7L688.08.00
4mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/08 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2008 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/08 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2008 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3164/08 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2008 wiederherzustellen bzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Vollzugsinteresses andererseits fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides bestehen. Mit dem streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wird dem Antragsteller untersagt, die Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Laserbehandlung" im Rahmen der Außendarstellung seiner Praxis - insbesondere auf dem Praxisschild, auf Briefbögen, Visitenkarten, Homepage o.ä. - zu verwenden. Darüber hinaus wird ihm bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld von jeweils 2.500 EUR angedroht. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 21 Abs. 2 der zur Zeit gültigen Berufsordnung (BO) der Antragsgegnerin. Danach dürfen besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) ausgewiesen werden, sofern sich diese auf fachlich und von der Kammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen (Satz 1). Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen, dürfen nicht irreführend sein (Satz 2) und sind der Kammer anzuzeigen (Satz 3). Die Kammer kann Einzelheiten dazu in Ausführungsbestimmungen regeln (Satz 4), die sie auch erlassen hat. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage und der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die streitige Untersagungsverfügung sich als rechtswidrig erweisen wird. Dafür ist zunächst erheblich, dass für den hier streitigen Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung" der Antragsteller seine besondere personenbezogene Qualifikation nachgewiesen hat. Denn er arbeitet offensichtlich seit Jahren praktisch und wissenschaftlich in diesem Bereich; entsprechend ist ihm von der Zahnärztekammer O. , in deren Zuständigkeitsbereich er vor der Verlegung seiner Praxis von P. nach C. bis ins Jahr 2006 tätig war, schon im Februar 2003 bestätigt worden, dass er diesen Tätigkeitsschwerpunkt führen darf. Soweit ersichtlich, wird diese persönliche Qualifikation auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Da der Antragsteller auch die weiteren Voraussetzungen beim Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes einhält (Schriftgröße, Anzahl etc.), ist vorliegend entscheidend, ob die Antragsgegnerin - ggf. mit welcher Begründung - den Tätigkeitsschwerpunkt „Laserbehandlung" aus fachlichen Gründen untersagen durfte. Dabei ergibt zunächst eine Auslegung von § 21 Abs. 2 Satz 1 BO, dass die Antragsgegnerin nicht etwa - wie eine abstrakte Norm - eine feststehende Liste anerkannter Tätigkeitsschwerpunkte führt, unter die eine Anzeige zum Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes zu subsumieren wäre. Vielmehr wird, wie sie selbst vorträgt, von Fall zu Fall bzw. bei entsprechenden Anträgen wegen der stetigen Weiterentwicklung in der zahnmedizinischen Wissenschaft immer wieder neu über die Anerkennung als Tätigkeitsschwerpunkt entschieden; auch hinsichtlich des Bereichs „Laser" sei dies wiederholt geschehen. Bei diesen Entscheidungen hat die Antragsgegnerin jedoch - anders als grundsätzlich sonst bei der Regelung ihres (autonomen) Satzungsrechts - keinen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum, sondern ist wegen der Grundrechtsbetroffenheit ihrer Mitglieder nur eingeschränkt entscheidungsbefugt. So ließe sich das Verbot, auf ein besonderes Leistungsangebot hinzuweisen, allenfalls mit Gefährdungen für die zu schützenden Gemeinwohlbelange wie Irreführung der Patienten rechtfertigen. So: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Juli 2001 - 1°BvR 873/00 u.a. - Von einer Irreführung kann aber wohl vorliegend nicht die Rede sein, da Tätigkeitsschwerpunkte im Zusammenhang mit Laser offensichtlich in anderen Kammerbereichen wie (mindestens) O. , C1. und N. -Vorpommern anerkannt sind. In diesem Zusammenhang dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob die Argumentation der Antragsgegnerin, die Laserbehandlung sei kein Teilbereich der Zahnmedizin sondern eine Behandlungsmethode, sachlich zutreffend oder zumindest gut begründbar ist. Denn der Bereich der Information oder/und Werbung betrifft die Grundrechte ihrer Mitglieder aus Art 12 GG, der grundsätzlich auch die berufliche Außendarstellung eines Zahnarztes schützt. Vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Antragsgegnerin jeden von einem Kammermitglied reklamierten Tätigkeitsschwerpunkt „anzuerkennen" hätte; dies wohl selbst dann nicht, wenn ein solcher von einer anderen Kammer toleriert würde. Aber ihre Entscheidung steht insoweit nicht in ihrem freien fachlichen Ermessen, sondern wird nur dann Bestand haben können, wenn ohne das Verbot erhebliche Gemeinwohlbelange gefährdet wären. Dies dürfte aber bei Behandlungsformen mit dem Laser nur schwerlich begründbar sein. Aus der Sicht der Patienten dürfte eher die Haltung der Antragsgegnerin irreführend und irritierend sein, da die „Laserbehandlung" nicht nur in mehreren Kammerbezirken anerkannt ist, sondern unter diesem und ähnlichen Stichworten eine Vielzahl an Informationen aus Zahnarztpraxen über die heutigen Medien wie das Internet abrufbar sind. Da demnach vieles dafür spricht, dass die Untersagungsverfügung im Klageverfahren keinen Bestand haben wird, geht die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird, ist sie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht vom gesetzlichen Ersatzstreitwert aus; dabei wird dieser wegen des nur vorläufigen Charakters dieser Entscheidung auf die Hälfte reduziert.